Änderungstext

2. SprengÄndG - Zweites Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 1. September 2002
(BGBl. I Nr. 63 vom 05.09.2002 S. 3434)



Vgl. Fn.: *, **

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

01. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 wird nach der Angabe "bis 22," die Angabe "24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ " eingefügt.

02. In § 1 Abs. 5 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind."

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Verwendungsbestimmungen" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 2 und 3

Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen, außer zur Ausfuhr oder zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, nur überlassen oder verwendet werden, wenn sie außerdem mit einem Identifikationszeichen versehen sind. Das Identifikationszeichen wird von der Bundesanstalt erteilt.

werden aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Bundesanstalt legt mit der Erteilung des Identifikationszeichens zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter Bestimmungen für die Verwendung des Explosivstoffes fest. Diese sind vom Verwender zu beachten. Die nachträgliche Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Verwendungsbestimmungen ist zulässig. "(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen zum Zwecke
  1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers sowie
  2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,

soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2."

d) Absatz 3

(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zulassen.

wird aufgehoben.

2. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c werden die Wörter "und einem Identifikationszeichen" und "dieses Zeichens und" gestrichen.

b) In Buchstabe d werden nach der Angabe " § 5a Abs. 1," die Wörter "das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer zum Zwecke der Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten," eingefügt.

3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat. "(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Einführer oder Verbringer hat darüber hinaus nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lagerund Verträglichkeitsgruppenzuordnung."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "gilt" werden die Wörter "mit Ausnahme von Satz 2" eingefügt.

bb) Die Wörter "Zollniederlagen, Zollverschlusslagern oder in Freihäfen" werden durch die Wörter "verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen des Kontrolltyps I" ersetzt.

5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Der nunmehrige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
sie haben hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. "Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegten Anleitungen zur Verwendung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden."

6. § 32 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Wörtern "Zulassung aus" die Wörter ", stellt jemand pyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her oder verwendet jemand solche" eingefügt.

7. Nach § 32a Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung unter Anwendung eines auf Grund einer Verordnung vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens erfolgt."

8. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort "ausgenommen" die Wörter "nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene" eingefügt.

9. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 3b und 3d

3.b. entgegen § 5a Abs. 1 Satz 2 Explosivstoffe im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen überläßt oder verwendet,

3d. entgegen § 5a Abs. 2 Satz 2 die Verwendungsbestimmungen nicht beachtet.

werden gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 3c wird Nummer 3b und wie folgt geändert:

Die Angabe "Satz 5" wird durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

"12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung nicht oder nicht richtig anwendet,".

10. § 47 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund einer bestehenden Zulassung eine EG-Baumusterprüfung beantragt, dürfen bis zu diesem Zeitpunkt hergestellte Explosivstoffe bis zum Abschluß dieses Verfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, weiterhin im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, verbracht, anderen überlassen oder verwendet werden. "(5) Am 31. Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden."

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 338 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "pyrotechnischen Schnellauslösevorrichtungen mit einem Satz von nicht mehr als 2 g" durch die Wörter "Schnellauslösevorrichtungen (Auslöser für Gasgeneratoren gelten nicht als Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe c wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Buchstabe d

d pyrotechnischen Auslösevorrichtungen von Airbag-Druckgasspeichern mit einem pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 2 g, wenn diese fest mit dem Druckgefäß verbunden sind und in dieser Anordnung durch Schlag oder Brand nicht zerstört oder zur Explosion gebracht werden können;

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Deutschen Lebensrettungsgesellschaft" die Wörter "oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4

4. pyrotechnische Sätze, Sprengzubehör und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die für wissenschaftliche Untersuchungen oder für wissenschaftlich-technische Versuchsreihen oder im Rahmen einer Prüfung nach § 9 Abs. 1 von der DeutscheMontan Technologie-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage (Versuchsgrube Tremonia) eingeführt, verbracht, ihr überlassen oder auf der von ihr betriebenen Versuchsgrube verwendet werden,

wird gestrichen; Nr. 5 bis 11 werden Nr. 4 bis 10.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie in Satz 4 wird jeweils die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3a

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 gelten für Explosivstoffe mit der Maßgabe, daß für diese einschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1 des Gesetzes keine Anwendung findet

" § 3a

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Abs. 2 und 3 gilt für Explosivstoffe entsprechend mit der Maßgabe, dass für diese einschließlich ihres Verbringens § 5a Abs. 1 des Gesetzes keine Anwendung findet."

4. In § 4 Abs. 2 wird nach der Angabe "T1" das Wort ", Anzündmittel" eingefügt; nach dem Wort "Modellraketen" werden die Wörter "und die hierfür bestimmten Anzündmittel" gestrichen.

5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Deutsche Montan-Technologie-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Sprengwesen (Bergbau-Versuchsstrecke)" durch die Wörter ersetzt "Deutsche Montan Technologie GmbH, Geschäftsbereich ProTec".

6. In der Überschrift zu Abschnitt II wird nach dem Wort "Explosivstoffe" das Wort" , Identifikationsnummer" angefügt.

7. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:

"(1a) Explosivstoffe sind vom Verwender vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist die nach Anhang I Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20)vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer. Die Bundesanstalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter die vom Hersteller festgelegten Anleitungen zur Verwendung von Explosivstoffen einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung ist zulässig."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 3a" jeweils durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

8. § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Satz 2 findet entsprechende Anwendung für das Identifikationszeichen nach § 5a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes. "Satz 2 findet entsprechende Anwendung für die Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 a Satz 3."

9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sprengzubehör" die Wörter eingefügt ", der nach § 6a Abs. 1 a Satz 1 angezeigten Explosivstoffe, der nach § 6a Abs. 1 a Satz 4 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung".

b) In Nummer 3 werden die Wörter "das Identifikationszeichen" durch die Wörter "die Identifikationsnummer" ersetzt.

c) In Nummer 4 werden die Wörter " , insbesondere die von der Bundesanstalt gemäß § 5a Abs. 2 des Gesetzes festgelegten Verwendungsbestimmungen" gestrichen.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) An Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt: "und, soweit es sich um Stoffe nach § 6a Abs. 1 handelt, die in § 6a Abs. 1 a Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist."

bb) In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Zulassungszeichen;" die Wörter "bei Durchführung eines Qualitätssicherungsverfahrens: die Prüfstelle, die Losnummer und - im Falle von Bomben- die Steighöhe;" angefügt.

cc) Satz 2 Nr. 4b

4b b. bei Explosivstoffen: das Identifikationszeichen nach § 5a Abs. 1

wird gestrichen.

dd) Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens 1 cm2 groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen. "5. das Gefahrensymbol "Explosionsgefährlich" nach Anhang I der Richtlinie 93/21/ EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/ EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A vom 4. Mai 1993); das Symbol muss mindestens 1 cm2 groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen."

ee) Satz 3 wird gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Anlage 4" durch die Wörter "Anhang I der Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 110 A vom 4. Mai 1993)" ersetzt.

c) In Absatz 4a werden die Wörter "nach § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes und" gestrichen.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "einführt oder verbringt" durch die Wörter "in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt" ersetzt.

b) Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV herstellt, einführt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder sie einführen oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen oder selbst verwenden, wenn für diese Gegenstände ein Qualitätssicherungsverfahren nach Anlage 11 durchgeführt worden ist."

12. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ", ausgenommen einem solchen der Klasse IV," gestrichen.

13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. "Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen."

b) In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "erforderlichenfalls" eingefügt.

13a. In § 25 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 und 2" gestrichen.

14. In § 25a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 5a Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe " § 5a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

14a. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die Ausführung von Sprengarbeiten," gestrichen.

15. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,".

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV anderen überlässt oder selbst verwendet,".

16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 3, 9, 19, 23, 27, 29, 30, 32, 35, 39, 44, 50, 55 und 58 wird jeweils in Nummer 1 die Angabe "und 4b" gestrichen.

b) In den Absätzen 4, 10, 20, 25, 28, 34, 37, 42, 56 und 59 wird jeweils in Nummer 1 sowie in den Absätzen 45 und 51 in Nummer 5 das Wort "bis" durch das Wort "und" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "dem Identifikationszeichen und" gestrichen.

d) In Absatz 76 Satz 1

, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

wird der zweite Halbsatz gestrichen.

17. Anlage 4

.
Gefahrensymbol und Gefahrenzeichen nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 4

Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund

Druck- und Lokalversion

wird aufgehoben; die bisherige Anlage 3a wird Anlage 4.

18. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage 11 angefügt:

"Anlage 11

Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4

1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungssystem nach EN ISO 9001:20001) oder einem vergleichbaren Verfahren betreiben.

2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union ansässig sein.

3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO 2859-1') mit folgenden Parametern:

Stichprobenumfang: S3

Kritische Fehler: AQL = 0,65 (Gefährdung von Leib und Leben wie z.B. Rohrkrepierer, Blindgänger, Zerleger in geringer Höhe)
Hauptfehler: AQL = 6,5 (z.B. Nichterlöschen von Effekten vor dem Auftreffen auf dem Boden)
Nebenfehler: AQL = 15 (z.B. nicht angezündete einzelne Sterne).

1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln."

Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620, 2458), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "gewerbsmäßig herstellt" die Wörter ", in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt` eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn explosionsgefährliche Stoffe mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen gleicher oder geringerer Gefährlichkeit zusammengepackt werden und dadurch keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintritt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
Sie macht die Zuordnung unter Nennung der Stoffbezeichnung, der sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und erforderlichenfalls besonderer Sicherheitshinweise im Bundesanzeiger bekannt und teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. "Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:
  1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
  2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,
  3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
  4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.

Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen."

1a. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
  2. entgegen Nummer 4.1 Abs. 1 des Anhangs zu § 2 die in Anlage 6 zum Anhang festgelegten Aufbewahrungsmengen überschreitet.
" § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt."

2. Der Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) "4. Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)".

b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.1 Allgemeines

(1) Werden Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt, so dürfen die in Anlage 6 festgelegten Mengen (kleine Mengen) nicht überschritten werden.

(2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.

"4.1 Allgemeines

(1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen außerhalb eines genehmigten Lagers unter Berücksichtigung der folgenden Anforderungen in den in den Anlagen 6 und 6a festgelegten Mengen (kleine Mengen) aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Menge kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

(2) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht."

c) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende Absätze 1 bis 6 ersetzt:

alt neu
( 1) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.

( 2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.

( 3) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechende Anwendung.

(4) Explosivstoffe und Stoffe nach Anlage 6 dürfen je Betrieb in einem Aufbewahrungsraum nur in der hierfür in einer Zelle angegebenen Menge aufbewahrt werden. Sind mehrere Aufbewahrungsräume gleicher Art vorhanden, so darf die in Satz 1 genannte Menge nicht überschritten werden. Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer Zeilen dieser Tabelle in einem Aufbewahrungsraum gemeinsam aufbewahrt werden, so gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils kleinste zulässige Höchstmenge der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 3 dürfen Explosivstoffe und Stoffe

  • der Zeilen 1 und 10 in den dort genannten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, wenn die Gegenstände der Zeile 10 in besonderen Behältnissen aufbewahrt werden, durch die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre verhindert wird,
  • der Zeilen 11 und 12 in den dort genannten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.
"(1) Sollen Explosivstoffe und Stoffe mehrerer Zeilen der Tabellen in den Anlagen 6 und 6a in einem Aufbewahrungsraum gemeinsam aufbewahrt werden, so gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils kleinste zulässige Höchstmenge der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen Explosivstoffe und Stoffe
  • der Zeilen 1 und 10 in den in Anlage 6 genannten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden, wenn die Gegenstände der Zeile 10 in besonderen Behältnissen aufbewahrt werden, durch die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Sprengstoffe/Sprengschnüre verhindert wird.
  • der Zeilen 1 und 2 in den in Anlage 6a genannten Mengen gemeinsam aufbewahrt werden.

(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsräume gleicher Art vorhanden oder mehrere Unternehmen tätig, findet Nummer 4.1 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für Gegenstände nach Anlage 6a, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen.

(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.

(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.

(6) Nummer 2.7 findet mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechende Anwendung."

bb) Die bisherigen Absätze 5 bis 12 werden Absätze 7 bis 14.

d) Anlage 6 zum Anhang wird wie folgt geändert:

aa) Die Zeilen 11 und 12 und die Fußnote 2


11 Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 n.z. 2 10 (brutto) 20 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 10 (brutto) 200 (brutto) 20 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto)
12 Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T1 in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV n.z. 2 40 (brutto) 80 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto) 40 (brutto) 800 (brutto) 80 (brutto) 800 (brutto) 800 (brutto)

2) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse 1 dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.

werden gestrichen.

bb) Die Zeilen 13 bis 16 werden Zeilen 11 bis 14.

e) Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a zum Anhang eingefügt:

Anlage 6a zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen nach Nr. 4.1 des Anhangs Höchstmengen in kg

Nicht gewerblicher Bereich Gewerblicher Bereich
Lagergruppe 1. Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne Wohn-
raum
Arbeits-
oder Ver-
kaufs-
raum
Gebäude mit Wohn-
raum
Gebäude ohne Wohnraum Außerhalb eines Gebäudes/ ortsbe-
wegliche
Aufbe-
wahrung
Bewohn-
ter Raum
Nicht bewohnter Raum Nebenraum zum Arbeits-/ Verkaufs-
raum
Nebenraum zum Arbeits-/ Verkaufs-
raum
Lager-
raum1
z.B.
Container
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, T1 2 und T2 n.z. 3 4 10 (brutto) 10 (brutto) 20 (brutto) 60 (brutto) 60 (brutto) 200 (brutto) 200 (brutto)
2 Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II, T1 2 in Verpackungen nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV n.z. 3 4 40 (brutto) 40 (brutto) 80 (brutto) 240 (brutto) 240 (brutto) 800 (brutto) 800 (brutto)
3 Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 für den Einbau in Fahrzeugen n.z 3 1 (netto) 1 (netto) 10 (netto) 10 (netto) 10 (netto) 100 (netto) 100 (netto)
1) F 30-A nach DIN 4102 (Diese Fußnote kann bei Aufnahme in die SprengLR entfallen.)
2) außer Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 3
3) nicht zulässig
4) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II dürfen bis zu 1 kg (brutto) aufbewahrt werden.

Artikel 3a
Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49), wird wie folgt geändert:

In der Anlage-Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung wird Abschnitt I: Rahmengebühren wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 werden die Wörter "das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG)" durch die Wörter "die Identifikationsnummer (§ 6a Abs. 1 a Satz 3 1. SprengV)" ersetzt.

b) In Nummer 16 werden die Wörter "das Identifikationszeichen" durch die Wörter "die Identifikationsnummer" ersetzt. c) In Nummer 19 werden die Wörter "eines Identifikationszeichens" durch die Wörter "einer Identifikationsnummer" ersetzt.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 bis 3a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium des Innern kann das Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttrete
n

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 6. September 2002 in Kraft. Artikel 2 Nr. 11 tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

*) Mit diesem Gesetz wird die Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht ergänzt.

**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE