Änderungstext
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Vom 9. Januar 2026
(BGBl. I vom 14.01.2026 Nr. 3 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist." durch die Angabe "muss zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen." ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Zwecken" durch die Angabe "Zwecken," ersetzt.
3. In § 28 Satz 1 wird die Angabe " §§ 13, 15 Abs. 1, 3" durch die Angabe " §§ 13, 15 Absatz 1, 3, 4" ersetzt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt, | "1. entgegen
explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, 2. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
ccc) In Buchstabe d wird die Angabe " § 22 Abs. 3" durch die Angabe " § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3" ersetzt.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
| alt | neu |
| 4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, | "4a. entgegen
einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt," |
bb) In Nummer 7 wird die Angabe " § 17 Abs. 1" durch die Angabe " § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
b) In Absatz 1a wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Nummer 2 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
2. In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
3. In § 126 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
4. In § 129a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
5. In § 138 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
6. § 308 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe "des Absatzes 2" wird durch die Angabe "der Absätze 2 und 3" ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.
7. In § 313 Absatz 2 wird die Angabe " § 308 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe " § 308 Absatz 2 und 4 bis 7" ersetzt.
8. In § 314 Absatz 2 wird die Angabe " § 308 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 2, 4 und 5" ersetzt.
9. § 314a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe "Abs. 1 und 5" durch die Angabe "Absatz 1 und 6" ersetzt.
bb) In Buchstabe f wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
10. In § 321 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
b) In Nummer 20 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
c) In Nummer 21 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
2. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" und wird jeweils die Angabe " § 308 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 2 und 4" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe u wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
b) In Nummer 5a wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
c) Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:
"9b. aus dem Sprengstoffgesetz:
Straftaten nach § 40 Absatz 3a,".
2. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 76 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Ausgangsstoffgesetzes
Das Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
"(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
wird gestrichen.
2. Nach § 14 wird der folgende § 15 eingefügt:
" § 15 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden."
3. Der bisherige § 15 wird zu § 16.
Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 3 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 5 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (13.01.2026) in Kraft.
_____
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 260082
| ENDE |