Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Vom 12. November 2009
(BGBl. I Nr. 74 vom 19.11.2009 S. 3772)



Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, Satz 1 geändert durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" und das Wort "Geräten" durch das Wort "Betriebsmitteln" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 11 Abs. 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" und das Wort "Geräten" durch das Wort "Betriebsmitteln" ersetzt.

In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Geräten" durch das Wort "Betriebsmitteln" und die Angabe " § 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.

3. In § 8 Satz 2 werden die Angabe "2003 oder 2004" durch die Angabe "2003, 2004 oder 2005" und die Angabe "2003 und 2004" durch die Angabe "2003, 2004 und 2005" ersetzt.

4. Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:

"Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher Mobilfunk
1.1 GSM Netz 102.647,40 28.317,41
1.2 Bündelfunk Kanal 37,99 17,53
1.3 Funkruf Kanal 6227,31 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 112.110,93 2804,801)
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 733,15 16711,501)
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1.953,83 1.623,101)
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 145,29 112,76
2.1.4 Rundfunk auf digitale MW zugeteilte Frequenz 7525,701) 0,00
2.1.5 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich zugeteilte Frequenz 115,632) 8,542)
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
2.1.6 UKW je angefangene 10 qkm 2,58 0,79
2.1.7 T-DAB je angefangene 10 qkm 4,71 0,06
2.2 Fernseh-Rundfunk Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,57 13,21
2.2.1 DVB-T je angefangene 10 qkm 16,09 3,40


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
3. Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk Sendefunkanlage 4,45 1,51
3.2 andere nicht koordinierungs- relevante feste Funkanlagen Sendefunkanlage 15,601) 2,901)
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk Sendefunkanlage 10,701) 3,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Kanal 99,38 31,53
4.3 CB - Funk Zuteilungsinhaber 11,701) 2,301)
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ..... Rufempfängern
bis zu 2 3,64 0,15
bis zu 5 7,28 0,29
bis zu 10 14,56 0,58
bis zu 50 29,13 1,17
bis zu 150 58,26 2,34
bis zu 400 116,51 4,68
bis zu 1.000 233,02 9,36
mehr als 1.000 349,53 14,04
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ..... Rufempfängern
bis zu 2 6,501) 1,36
bis zu 5 13,001) 2,71
bis zu 10 26,001) 5,42
bis zu 50 52,001) 10,85
bis zu 150 103,001) 21,70
bis zu 400 207,901) 43,40
bis zu 1.000 311,901) 65,10
mehr als 1.000 415,901) 86,80


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertrag ungsstrecke Sendefunkanlage 10,56 18,89
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Sendefunkanlage 4,66 0,81
4.8 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitrag kein Beitrag
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 26,101) 100,70
5.2 übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen Funkstelle 7,701) 44,67
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst 2,401) 18,901)
7. Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk Seefunk/Binnenschifffahrts- funk Funkstelle 13,71 2,17
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 0,85 0,61
9. sonstige Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 0,08 0,09
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 0,00 21,901)
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 63,58 0,62

*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

π × R2
A =
36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1 a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

1) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.

2) Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher Mobilfunk
1.1 GSM Netz 241.516,15 14.319,08
1.2 Bündelfunk
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 25,99 9,57
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 9,37 0,47
1.3 Funkruf Kanal 5339,27 1.583,95
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 178.402,41 147.624,15
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 3876,55 16.144,18
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1.065,53 1.743,81
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 75,09 127,85
2.1.4 digitale MW zugeteilte Frequenz 6432,40 1.146,26
2.1.5 digitale KW zugeteilte Frequenz 161,02 343,95
2.1.6 digitale LW zugeteilte Frequenz 29.451,75 527,63
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich zugeteilte Frequenz 159,31 61,46
Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
2.1.8 UKW je angefangene 10 qkm 1,39 0,98
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 qkm 7,82 0,10
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 6,16 17,02
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 qkm 11,26 3,77
3. Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1 koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLL Sendefunkanlage 7,97 1,13
3.2 Koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindungen zugeteilte Frequenz 31,84 172,68
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- zuteilungen Sendefunkanlage 4,61 0,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk zugeteilte Frequenz 49,86 34,50
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen zugeteilte Frequenz 76,27 57,53


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-Funkanlagen Sendefunkanlage 11,59 3,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik Pro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 53,50 17,12
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 2 4,23 0,67
bis zu 5 8,47 1,33
bis zu 10 16,93 2,67
bis zu 50 33,87 5,33
bis zu 150 67,74 10,66
bis zu 400 135,47 21,32
bis zu 1.000 270,95 42,64
mehr als 1.000 406,42 63,96
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit .....

Rufempfängern

bis zu 2 5,49 0,59
bis zu 5 10,98 1,17
bis zu 10 21,96 2,34
bis zu 50 43,92 4,68
bis zu 150 87,85 9,37
bis zu 400 175,69 18,73
bis zu 1.000 263,54 28,10
mehr als 1.000 351,39 37,47
4.6 Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit .....
Rufempfängern
bis zu 2 27,29 1,22
bis zu 5 54,59 2,44
bis zu 10 109,17 4,87
bis zu 50 218,35 9,74
bis zu 150 436,69 19,49
bis zu 400 873,39 38,98
bis zu 1.000 1.310,08 58,46
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertrag ungsstrecke Sendefunkanlage 17,26 22,71
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Sendefunkanlage 9,87 1,55
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitrag kein Beitrag


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 76,20 98,16
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- stellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 14,44 32,39
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 2,01 33,37
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teil- nahme am Amateurfunkdienst 3,41 17,40
7. Seefunkdienst/ Binnenschifffahrts- funk Seefunk/Binnenschifffahrts- funk Funkstelle 17,40 1,71
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,60 3,99
8.2 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 80,18 65,27
9. sonstige Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 1,00 0,00
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 2,91 7,87
9.3 Satellitenfunknetz Frequenz 1039,84 243,82
9.4 Bei der internationalen Fern- meldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 83.277,98 46,65
10. Bahnfunk
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs- funk Sendefunkanlage 12,30 1,36
10.2 Digitaler Eisenbahn-Betriebs- funk Pro Sektor und Frequenzpaar 35,97 1,23

*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

π × R2
A =
36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1 a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher Mobilfunk
1.1 GSM Netz 213.666,46 18.831,56
1.2 Bündelfunk
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 98,68 11,15
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite) Pro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 3,27 0,20
1.3 Funkruf Kanal 8118,42 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 124.425,41 200.881,52
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 5759,51 15.649,43
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1.915,66 1.703,27
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 61,60 59,26
2.1.4 digitale MW zugeteilte Frequenz 5.961,34 1.255,39
2.1.5 digitale LW zugeteilte Frequenz 37.362,65 8479,91
2.1.6 digitale KW zugeteilte Frequenz 0,00 56,32
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereich zugeteilte Frequenz 32,21 13,73
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
2.1.8 UKW je angefangene 10 qkm 1,58 0,84
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 qkm 6,37 0,26
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 5,94 17,62
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 qkm 9,06 2,89
3. Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLL Sendefunkanlage 3,59 0,60
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz 98,39 159,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- zuteilungen Sendefunkanlage 0,00 0,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk zugeteilte Frequenz 59,92 26,85
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagen zugeteilte Frequenz 70,92 132,39


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4. Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemein- schaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Sendefunkanlage 11,96 2,38
Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als

"Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik

Pro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz) 73,43 6,70
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender) Netz mit ..... Rufempfängern
bis zu 2 2,76 0,15
bis zu 5 5,51 0,30
bis zu 10 11,02 0,60
bis zu 50 22,05 1,19
bis zu 150 44,10 2,38
bis zu 400 88,20 4,76
bis zu 1.000 176,39 9,52
mehr als 1.000 264,59 14,29
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Netz mit ..... Rufempfängern
bis zu 2 4,52 0,28
bis zu 5 9,04 0,56
bis zu 10 18,07 1,13
bis zu 50 36,14 2,25
bis zu 150 72,29 4,50
bis zu 400 144,57 9,01
bis zu 1.000 216,86 13,51
mehr als 1.000 289,14 18,01
4.6 Grundstücksüberschreitender Personenruf Netz mit ..... Rufempfängern
bis zu 2 18,24 0,00
bis zu 5 36,48 0,00
bis zu 10 72,95 0,00
bis zu 50 145,91 0,00
bis zu 150 291,82 0,00
bis zu 400 583,64 0,00
bis zu 1.000 875,46 0,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Klei nst-Richtfu n kan lagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertrag ungsstrecke Sendefunkanlage 10,48 16,90
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk) Sendefunkanlage 7,78 0,82
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- rung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitrag kein Beitrag


Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen Funkstelle 270,17 137,87
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- stellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen) Funkstelle 15,98 23,03
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen) Funkstelle 0,00 6,52
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teil- nahme am Amateurfunkdienst 6,55 16,16
7. Seefunkdienst/ Binnenschifffahrts- funk Seefunk/Binnenschifffahrts- funk Funkstelle 17,33 2,10
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk Sendefunkanlage 0,15 0,90
8.2 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)) Sendefunkanlage 5,96 66,82
9. sonstige Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 9,54 0,00
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 4,62 2,77
9.3 Satellitenfunknetz Frequenz 686,05 9989,06
9.4 Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte) Satellitensystem 7.440,68 0,00
10. Bahnfunk
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs- funk (ortsfeste Frequenznutzung) Sendefunkanlage 34,36 3,20
10.2 Analoger Eisenbahn-Betriebs- funk (mobile Frequenznutzung) Sendefunkanlage 7,95 2,71
10.3 Digitaler Eisenbahn-Betriebs- funk Pro Sektor und Frequenzpaar 31,53 4,27

*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

π × R2
A =
36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1 a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft: