Änderungstext

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts *

Vom 8. November 2011
(BGBl. Nr. 57 vom 11.11.2011 S. 2178, ber. 2012 S. 131)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Bauproduktengesetzes

Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)" durch die Wörter "(ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bei einem Bauprodukt" durch die Wörter "Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche" durch die Wörter "Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen" ersetzt.

b) Absatz 7

(7) Die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 mit den Angaben nach § 12 Abs. 2 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Lieferschein anzubringen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nachgewiesen ist" die Wörter "oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind" und nach dem Wort "kennzeichnen" die Wörter "oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sein" ein Komma und die Wörter "oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 festgelegt. "Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden" durch die Wörter "sind folgende Angaben zu machen" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Name"
die Wörter "und Kennzeichen" eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Herstellungsjahres des Bauprodukts" durch die Wörter "Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde" ersetzt.

dd) Nummer 4

4. Angaben zur eingeschalteten Zertifizierungsstelle,

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Betretungsrecht 03 06b

(1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 oder mit Angaben nach § 12 Abs. 2 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 vorgeschrieben sind, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten untersagen und deren Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 1 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, die in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dortgenannten Zeiten zu betreten.

(3) Trifft die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde Maßnahmen nach Absatz 1, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, so unterrichtet sie über die Einzelheiten der Maßnahme und unter Angabe der Gründe das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

" § 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden."

5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 die zusätzlichen Angaben zur CE-Zeichnung nicht macht,
  2. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet,
  3. entgegen § 8 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 zur CE-Kennzeichnung Angaben macht oder
  4. einer Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben nach § 12 Abs. 2 zu verlangen sowie das Anbringen von mit der CE-Kennzeichnung verwechselbaren Zeichen zu untersagen,
  2. Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 und des Konformitätszertifikats nach § 10 festzulegen,
  3. das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
"(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern."

7. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Überleitungsvorschriften

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 müssen die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und die zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 2 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.1 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 muß die Konformitätserklärung nach § 9 Abs. 1 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.3 der Bauproduktenrichtlinie und muß das Konformitätszertifikat nach § 10 mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nr. 4.2 der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.

" § 16 Benennung von notifizierten Stellen

Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im übrigen gilt § 13 Abs. 2 bis 4 des Bauproduktengesetzes entsprechend. "Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden."

2. In § 8 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 " ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter " § 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Akkreditierung einer zugelassenen" durch die Wörter "Erteilung der Befugnis an eine zugelassene" und die Wörter " § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter " § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter " § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 40 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des BfR-Gesetzes

In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des BVL-Gesetzes

In § 2 Absatz 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, werden in der Nummer 14 die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter " § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter "Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder".

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder
  2. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
"(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt."

Artikel 10
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter " §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2. In § 23 Absatz 2 wird das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "hunderttausend" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Batteriegesetzes

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter " §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort "fünfzigtausend" durch das Wort "hunderttausend" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen *)

Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

cc) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) ist zwischenzeitlich durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) am 28. Mai 2011 außer Kraft getreten.

Artikel 13
Änderung des Medizinproduktegesetzes

In § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gefahrstoffverordnung" ein Komma und die Wörter "der Betriebssicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung, der Aerosolpackungsverordnung" eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist,

(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte zugelassene Überwachungsstellen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlichtechnischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.

wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV)".

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein" durch die Wörter "Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
  2. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält oder
  3. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält.
" § 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder
  2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält."

Artikel 16
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen. "(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "in den Verkehr gebrachte" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellte" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird das Wort "Inverkehrbringen" durch die Wörter "Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: "Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:".

c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. "(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes vorlegen kann:
  1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und
  2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c

bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen."

6. In § 7 wird das Wort "zugelassene" durch das Wort "notifizierte" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,
  2. a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält oder
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene schriftliche Information nicht beigefügt ist.
" § 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereitstellt."

8. § 10

Übergangsvorschriften

(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die bis zum 30. Juni 1995 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.

wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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6. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
Sechste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern" durch die Wörter "die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und die Wörter "87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter "2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2009 S. 12)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein" durch die Wörter "Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist" und das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "87/404/EWG" durch die Angabe "2009/105/EG" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Beim lnverkehrbringen eines in § 2 Abs. 2 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG versehen sein. Er darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen. "(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "87/404/EWG" durch die Angabe "2009/105/EG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "87/404/EWG" durch die Angabe "2009/105/EG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "87/404/EWG" durch die Angabe "2009/105/EG" und das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt PS x V > 200 bar x l dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. "(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Betriebsanleitung

Beim lnverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten einfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.

" § 5 Betriebsanleitung

Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Ordnungswidrigkeiten 03

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorgeschriebenen Angaben oder die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,
  2. entgegen § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, oder der die CE-Kennzeichnung trägt,
  3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beigefügt ist, oder
  4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die CE-Kennzeichnung angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 oder 4 nicht erfüllt sind.
" § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt."

8. § 8

§ 8 Übergangsvorschrift

(1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese Druckbehälter keine Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehälter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.

wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung

Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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7. GPSGV - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Siebte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"7. ProdSV - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen)" durch die Wörter "die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" und die Wörter "90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter "2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10)" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das" durch die Wörter "Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die" ersetzt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird jeweils die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein" durch die Wörter "Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "90/396/EWG" durch die Angabe "2009/142/EG" und das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Das Gerät darf nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden.

wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Schriftliche Informationen

Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.

" § 5 Schriftliche Informationen

Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind."

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Gerät, auf dem das die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,
  2. a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG oder
  3. entgegen § 5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt sind,

in den Verkehr bringt.

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt."

8. § 7

§ 7 Übergangsvorschrift

(1) Geräte und Ausrüstungen dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Ausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1995 nach den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.

wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung der Maschinenverordnung

Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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9. GPSGV - Maschinenverordnung
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"9. ProdSV - Maschinenverordnung
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz".

2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort "Gesamtheit" die Wörter "von Maschinen" eingefügt.

b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c) In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gütern" die Wörter "und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.

c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Betriebsanleitung" die Wörter "im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG " eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen" durch die Wörter "die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt" ersetzt.

7. § 7

§ 7 Zugelassene Stellen

(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditierung nach, dass er die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren und Maschinengattungen zu benennen.

(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung unverzüglich, wenn sie feststellt,

  1. dass die zugelassene Stelle die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr erfüllt oder
  2. ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht nachkommt.

Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte Stelle.

(3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die von ihr ausgestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet.

(4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden als erforderlich erweisen könnte.

wird aufgehoben.

8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Behörden" durch das Wort "Marktüberwachungsbehörden" und die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und nach dem Wort "Gütern" die Wörter "und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zuständigen Behörden" durch das Wort "Marktüberwachungsbehörden" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "zuständigen Behörden" durch das Wort "Marktüberwachungsbehörden" und die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit."

9. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:

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§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder
  5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder
  4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.
" § 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
  5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
  6. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,
  7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,
  8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder
  9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt."

10. Der bisherige § 10 wird § 9 und die Wörter "in den Verkehr gebracht" werden durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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10. GPSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"10. ProdSV - Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter" dem Inverkehrbringen" durch die Wörter "der Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14 jeweils die Wörter "den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht" durch die Wörter "dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3. In § 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

5. In § 4 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.

6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

8. § 6

§ 6 Übergangsbestimmungen

Produkte nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG sowie Selbstzündungs- und Viertakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember 2005 und Zweitakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen entsprechen.

wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung der Explosionsschutzverordnung

Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
11. GPSGV - Explosionsschutzverordnung
Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
11. ProdSV - Explosionsschutzverordnung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetz" durch das Wort "Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

3. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

7. In § 6 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

8. § 7

§ 7 Übergangsbestimmungen

(1) Geräte und Schutzsysteme, die den am 23. März 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2003 in den Verkehr gebracht werden;

(2) Die zugelassenen Stellen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b mit der Bewertung der Konformität der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen Betriebsmittel befaßt sind, haben den Ergebnissen der gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (jetzt BetrSichV) in der am 23. März 1994 gültigen Fassung bereits durchgeführten Prüfungen und Kontrollen Rechnung zu tragen.

wird aufgehoben.

Artikel 22
Änderung der Aufzugsverordnung

Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. GPSGV - Aufzugsverordnung
Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"12. ProdSV - Aufzugsverordnung
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz".

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt.

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt."

Artikel 23
Änderung der Aerosolpackungsverordnung

Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. GPSGV - Aerosolpackungsverordnung
Dreizehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"13. ProdSV - Aerosolpackungsverordnung
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

5. In § 6 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Druckgeräteverordnung

Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
14. GPSGV - Druckgeräteverordnung
Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
"14. ProdSV - Druckgeräteverordnung
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "in Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen" durch die Wörter "die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt" ersetzt.

f) In Absatz 5 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zugelassene" durch das Wort "notifizierte" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zugelassene" durch das Wort "notifizierte" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "zugelassenen" durch das Wort "notifizierten" ersetzt.

7. In § 8 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in den Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Feuerzeugverordnung

Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Feuerzeugverordnung - Verordnung über das Inverkehrbringen kindergesicherter Feuerzeuge "FeuerzeugV - Feuerzeugverordnung
Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die Wörter "die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die Wörter "die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter "in Verkehr bringt" durch die Wörter "auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 40 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter "des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter "des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" und die Wörter " § 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 27
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) werden die Wörter " § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist," durch die Wörter " § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 9 werden die Angabe "GPSG" durch die Angabe "ProdSG" und die Wörter "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter "Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 5 des GPSG" durch die Wörter " § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter "technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter "Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

In § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 30
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Sportbooten" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe "1996" durch die Angabe "1998" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 5, 7 oder 8" durch die Wörter "Nummer 3 Buchstabe b, d oder f" ersetzt.

Artikel 31
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3 § 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in den Verkehr gebracht" durch die Wörter "auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 32
Änderung der Seeanlagenverordnung

In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "das Inverkehrbringen von Sportbooten" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" und das Wort "Wasserfahrzeugen" durch das Wort "Wasserfahrzeuge" ersetzt.

Artikel 34
Änderung der See-Sportbootverordnung

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter "das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)" durch die Wörter "die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist," ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)" durch die Wörter "Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" ersetzt.

Artikel 35
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen.

Artikel 36
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduktengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 19 tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
  1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist,
  2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10),
  3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994 S. 1, L 257 vom 10.10.1996 S. 44, L 21 vom 26.01.2000 S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist,
  4. der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2009 S. 12),
  5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, L 220 vom 08.08.1987 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist,
  6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997 S. 1, L 265 vom 09.10.2009 S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist,
  7. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 29) geändert worden ist,
  8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24) geändert worden ist,
  9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, L 311 vom 28.11.2001 S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109) geändert worden ist,
  10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 10),
  11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist,
  12. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1),
  13. der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15, L 127 vom 10.06.1995 S. 27, L 41 vom 15.02.2000 S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist,
  14. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82).

Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 29).

ENDE