Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
Vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 58 vom 17.12.2014 S. 2010)
Begründung
Siehe FN *
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
MessEV - Mess- und Eichverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Artikel 2
Änderung der Branntweinsteuerverordnung
§ 4 Absatz 2 Satz 2 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1412) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nummer 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist. | "Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist." |
Artikel 3
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
In Anlage 2 Nummer 1.6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Eichordnung" durch die Wörter "nach § 34 Absatz 3 der Röntgenverordnung dem Mess- und Eichgesetz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Fertigpackungsverordnung
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig ,im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,- Maßbehältnisse, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder 4 oder des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- a. entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Bezeichnung aufbringt oder aufbringen lässt,
- einer Vorschrift des
- § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1,
§ 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1,- § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,
- § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder
- § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11
- über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- einer Vorschrift des
- § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1,
- § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1,
- § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1 oder § 32 Als. 6 Satz 2, oder
- § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2
- über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,
- Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ohne daß die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind,
- Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. ; 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
- entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit einem geeigneten Kontrollmeßgerät oder einem allgemein anerkannten Meßverfahren überprüft,
- entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, als Hersteller eine nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete Kontrollwaage verwendet,
- als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, ein Ergebnis einer Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1. eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
- Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31a Satz 1) oder Verkaufseinheiten (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmäßig ohne eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- a. entgegen § 31a Satz 2 nachfüllbare offene Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
- entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbsmäßig herstellt, gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
- entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
- Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 33 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
- entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem Inverkehrbringen das Nenngewicht nicht angibt,
- Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren tatsächliche Füllmenge nach der Herstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als das Nenngewicht ist,
- Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 zweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die vorgeschriebenen Fehlergrenzen überschreitet, nicht den für das Los von Fertigpackungen festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht oder
- Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren Minusabweichung entgegen Artikel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet.
wird gestrichen.
2. In Anlage 7 Nummer 1.1 Satz 2 wird das Wort "eichfähiger" durch die Wörter "dem Mess- und Eichgesetz entsprechender" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Strahlenschutzverordnung
§ 67 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination, der Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Freimessung nach § 29 Abs. 3 aufgrund der Vorschriften dieser Verordnung sind, sofern geeichte Strahlungsmessgeräte nicht vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte
| "(1) Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichgesetz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwecke verwendet werden:
Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination, der Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Freimessung nach § 29 Absatz 3 aufgrund der Vorschriften dieser Verordnung sind, sofern nicht nach Satz 1 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach den Sätzen 1 und 2
|
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Röntgenverordnung
§ 34 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung sind, sofern geeichte Strahlungsmessgeräte nicht vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Die Strahlungsmessgeräte müssen
| "(3) Messgeräte für Röntgenstrahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichgesetz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwecke verwendet werden:
Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung sind, sofern nicht nach Satz 1 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach den Sätzen 1 und 2
|
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
§ 13 Absatz 2 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden die Wörter "entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.
2. In Satz 6 werden die Wörter ", insbesondere das DVGW-Zeichen" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird den Wörtern "anerkannten Regeln der Technik" das Wort "allgemein" vorangestellt.
b) Absatz 4
(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 32 Absatz 2 der Eichordnung" durch die Wörter " § 39 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird das Wort "eichfähigen" durch die Wörter "nach dem Mess- und Eichgesetz in Verkehr gebrachten" ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
( 4) In Artikel 1 treten § 7 Absatz 4 und § 24 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 sowie Abschnitt 3
Abschnitt 3
EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung§ 18 Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen
(1) Die nachfolgend genannten Messgeräte dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, sofern für sie jeweils eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung vorliegen:
- Messgeräte zur Ermittlung der Schüttdichte von Getreide im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. Nr. L 239 vom 25.10.1971 S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Schüttdichtemessgeräte),
- Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1975 S. 1), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird, soweit diese nicht von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Kaltwasserzähler),
- Alkoholometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 143), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),
- Aräometer für Alkohol im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG (Kurzbezeichnung: EG-Aräometer für Alkohol),
- Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. Nr. L 152 vom 06.06.1986 S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen),
- Gaszähler im Sinne der Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 21), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Gaszähler),
- Volumenzähler für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 32), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenzähler für Flüssigkeiten),
- Zusatzeinrichtungen zu Zählern für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 239 vom 25.10.1971 S. 9), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Zusatzeinrichtung - Volumenzähler),
- verkörperte Längenmaße im Sinne der Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. Nr. L 335 vom 05.12.1973 S. 56), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Längenmaße),
- Kaltwasserzähler im Sinne der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1975 S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit diese von § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler - Kaltwasser),
- selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren im Sinne der Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABl. Nr. L 183 vom 14.07.1975 S. 25), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Förderbandwaagen),
- Elektrizitätszähler für den Wirkverbrauch im Sinne der Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler (ABl. Nr. L 336 vom 04.12.1976 S. 30), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Elektrizitätszähler),
- Fahrpreisanzeiger im Sinne der Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter (ABl. Nr. L 26 vom 31.01.1977 S. 59), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Fahrpreisanzeiger),
- Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 105 vom 28.04.1977 S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit dies nach Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie gefordert ist (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten),
- selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen im Sinne der Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (ABl. Nr. L 364 vom 27.12.1978 S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Kontroll- und Sortierwaagen),
- Warmwasserzähler im Sinne der Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler (ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979 S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist (Kurzbezeichnung: EG-Wasserzähler - Warmwasser).
(2) Die nachfolgenden Messgeräte können in Verkehr gebracht, dürfen aber erst in Betrieb genommen werden, wenn eine EG-Ersteichung vorliegt:
- Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Blockgewichte),
- zylindrische Gewichtstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm im Sinne der Richtlinie 71/317/EWG (Kurzbezeichnung: zylindrische EG-Gewichtstücke),
- Wägestücke von 1 Milligramm bis 50 Kilogramm von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit im Sinne der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. Nr. L 84 vom 28.03.1974 S. 3), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.2011 S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird (Kurzbezeichnung: EG-Wägestücke),
- Messanlagen für strömende Flüssigkeiten außer Wasser im Sinne der Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 5. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Messanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 105 vom 28.04.1977 S. 18), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG vom 31. März 2004 (ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1) mit Wirkung vom 30. Oktober 2006 aufgehoben ist, soweit sie nicht durch Nummer 3.1 des Anhangs dieser Richtlinie erfasst sind (Kurzbezeichnung: EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten).
Die in Satz 1 genannten Messgeräte können vom Hersteller unter dessen Verantwortung mit dem Sonderzeichen nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. Nr. L 106 vom 28.04.2009 S. 7) versehen werden.
(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Messgeräten sind die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 2 jeweils verwiesen wird.
(4) Für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 können EG-Bauartzulassungen oder deren Verlängerungen bis einschließlich 30. November 2015 erteilt werden. Für die in Absatz 1 Nummer 6 bis 16 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden. Für die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Messgeräte können EG-Ersteichungen bis einschließlich 30. Oktober 2016 erteilt werden. Im Übrigen können EG-Ersteichungen bis zum Ablauf der jeweiligen EG-Bauartzulassung, längstens bis einschließlich 30. November 2025 erteilt werden.
(5) EG-Bauartzulassungen und EG-Ersteichungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Messgeräte den wesentlichen Anforderungen genügen, auf die in der Anlage 6 Tabelle 1 Spalte 3 verwiesen wird. Auf EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 sind weiterhin die Vorschriften jener europäischen Richtlinien anzuwenden, auf die in Anlage 6 Tabelle 1 verwiesen wird, und zwar für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in deren am 30. November 2015 geltenden Fassung und für Messgeräte nach Absatz 1 Nummer 6 bis 16 und Absatz 2 Nummer 4 in deren am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.
§ 19 EG-Bauartzulassung
(1) Die EG-Bauartzulassung ist bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag muss den Anforderungen des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2009/34/EG genügen. Die beigefügten Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn er für die bezeichnete Gerätebauart bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt worden ist.
(3) Für die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorzunehmende EG-Bauartzulassungsprüfung, die auszustellenden Bescheinigungen, die vom Hersteller am Messgerät anzubringenden Kennzeichen und die Bekanntmachung der Zulassung sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden. Im Verfahren der EG-Bauartzulassung sind ferner einzuhalten die Bestimmungen
- der Nummer V des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,
- bei der Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen.
(4) Die EG-Bauartzulassung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist auf zehn Jahre zu befristen; ihre Gültigkeit darf um bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Zahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.
(5) Bei Anwendung neuer Techniken darf die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Anhörung der übrigen Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 und 4 eine beschränkte EG-Bauartzulassung erteilen. Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG ist anzuwenden. Eine beschränkte EG-Bauartzulassung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und darf um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden. Für die Kennzeichnung der beschränkten EG-Bauartzulassung ist Anhang I Nummer 3.2 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt übermittelt die Bescheinigung über die EG-Bauartzulassung dem Antragsteller.
§ 20 Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung
(1) Die EG-Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messrichtigkeit oder die Messbeständigkeit des Messgeräts nicht gewährleistet war.
(2) Die EG-Bauartzulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messrichtigkeit oder Messbeständigkeit beeinträchtigen.
(3) Die EG-Bauartzulassung kann widerrufen werden, wenn
- der Inhaber der EG-Bauartzulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale des Messgeräts ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt oder
- das Messgerät, für dessen Bauart eine EG-Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entspricht.
§ 21 EG-Ersteichung
(1) Die EG-Ersteichung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. EG-Ersteichungen können auch von staatlich anerkannten Prüfstellen im Rahmen ihrer Prüfbefugnisse durchgeführt werden.
(2) Wird die EG-Ersteichung eines Messgeräts beantragt, für das eine erforderliche EG-Bauartzulassung von einer anderen Stelle als der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt worden ist, ist der zuständigen Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheins in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Für die Durchführung der EG-Ersteichung, einschließlich der Kennzeichnung, sind die Regelungen des Artikels 9 und des Anhangs II Nummer 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/34/EG anzuwenden.
(4) Im Verfahren der EG-Ersteichung sind ferner zu beachten die Bestimmungen
- der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kaltwasserzähler,
- der Nummer 6 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen,
- des Kapitels I, Buchstabe B Nummer 9.2, des Kapitels II Nummer 8 und des Kapitels III Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Gaszähler,
- der Nummern 10.2 und 11 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Längenmaße,
- der Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Kaltwasser,
- der Nummer 11 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Förderbandwaagen,
- Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Elektrizitätszähler,
- Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Fahrpreisanzeiger,
- Nummer 3.2 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten,
- Nummer 8 des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Kontroll- und Sortierwaagen,
- Nummer VI des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG für die unter diese Richtlinie fallenden EG-Wasserzähler - Warmwasser.
Bei EG-Ersteichungen ab dem 1. Dezember 2015 ist der Wortlaut der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften in der am 30. November 2015 geltenden Fassung anzuwenden, der in Satz 1 Nummer 3 bis 11 genannten Vorschriften in der am 30. Oktober 2006 geltenden Fassung.
und Anlage 6
Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung Anlage 6
(zu § 18 Absatz 3 und 5)Tabelle 1
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Nummerierung nach § 18 Absatz 1 Nr. Nummerierung nach § 18 Absatz 2 Nr. Kurzbezeichnung Begriffsbestimmung nach spezifische Anforderungen
geregelt in1 EG-Schüttdichtemessgeräte Artikel 2 der Richtlinie 71/347/EWG, geändert durch Richtlinie 2006/96/EG den Anhängen I und II der Richtlinie 71/347/EWG, geändert durch Richtlinie 2006/96/EG 2 EG-Kaltwasserzähler Artikel 1 in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG Abschnitte II bis IV des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG 3 EG-Alkoholometer Nummer 1.1 des Anhangs der Richtlinie 76/765/EWG, geändert durch Richtlinie 82/624/EWG Nummern 2 bis 10 des Anhangs der Richtlinie 76/765/EWG, geändert durch Richtlinie 82/624/EWG 4 EG-Aräometer für Alkohol Nummer 1.1 des Anhangs der Richtlinie 76/765/EWG, geändert durch Richtlinie 82/624/EWG Nummern 2 bis 10 des Anhangs der Richtlinie 76/765/EWG, geändert durch Richtlinie 82/624/EWG 5 EG-Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG Nummern 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie 86/217/EWG 6 EG-Gaszähler Artikel 1 der Richtlinie 71/318/EWG Abschnitt B der Kapitel I, II und III des Anhangs der Richtlinie 71/318/EWG 7 EG-Volumenzähler für Flüssigkeiten Artikel 1 der Richtlinie 71/319/EWG Kapitel I und II des Anhangs der Richtlinie 71/319/EWG 8 EG-Zusatzeinrichtung - Volumenzähler Nummern 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1, 6.1 des Anhangs der Richtlinie 71/348/EWG Anhang der Richtlinie 71/348/EWG 9 EG-Längenmaße Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG Nummern 2 bis 9 des Anhangs der Richtlinie 73/362/EWG 10 EG-Wasserzähler - Kaltwasser Artikel 1 in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG Abschnitte II bis IV des Anhangs der Richtlinie 75/33/EWG 11 EG-Förderbandwaagen Artikel 1 in Verbindung mit Kapitel I Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG Kapitel II, III und V des Anhangs der Richtlinie 75/410/EWG 12 EG-Elektrizitätszähler Artikel 1 der Richtlinie 76/891 /EWG Kapitel II und III des Anhangs der Richtlinie 76/891/EWG 13 EG-Fahrpreisanzeiger Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG Nummer 2 bis 6 des Anhangs der Richtlinie 77/95/EWG 14 EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG Nummer 1.2 bis 1.17, 2 und 4 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG 15 EG-Kontroll- und Sortierwaagen Kapitel I Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG Kapitel II und III des Anhangs der Richtlinie 78/1031/EWG 16 EG-Wasserzähler - Warmwasser Artikel 1 in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 1.0 des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG Abschnitte II bis IV des Anhangs der Richtlinie 79/830/EWG 1 EG-Blockgewichte Artikel 1 der Richtlinie 71/317/EWG Anhang I und II der Richtlinie 71/317/EWG 2 zylindrische EG-Gewichtstücke Artikel 1 der Richtlinie 71/317/EWG Anhang III und IV der Richtlinie 71/317/EWG 3 EG-Wägestücke Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 74/148/EWG Nummern 2 bis 11 des Anhangs der Richtlinie 74/148/EWG 4 EG-Volumenmessanlagen für Flüssigkeiten Artikel 1 in Verbindung mit Nummer 1.1.1 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG Nummer 1.2 bis 1.17 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 77/313/EWG
mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
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* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ENDE