Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Vom 21. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 40 vom 29. Juni 2017 S. 1903)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 2 bis 5" durch die Angabe " §§ 2 bis 8" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Zwischen den Wörtern "Aufbereitung" und "Verteilung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Zwischen den Wörtern "Verteilung" und "von Trinkwasser" werden die Wörter "sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Zwischen den Wörtern "Siedlungsentwässerung" und "Abwasserbehandlung" wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Zwischen den Wörtern "Gewässereinleitung" und "erbracht" werden die Wörter "sowie Steuerung und Überwachung" eingefügt.

3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

" § 6 Sektor Gesundheit

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

  1. die stationäre medizinische Versorgung;
  2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;
  3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
  4. die Laboratoriumsdiagnostik.

(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.

(3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.

(4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.

(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.

(6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:

  1. die Bargeldversorgung;
  2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;
  3. der konventionelle Zahlungsverkehr;
  4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;
  5. Versicherungsdienstleistungen.

(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.

(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.

(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift Kundenkonto erbracht.

(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.

(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht.

(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden, und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.

§ 8 Sektor Transport und Verkehr

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.

(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.

(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die

  1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und
  2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten."

4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Vier" wird durch die Angabe "Zwei" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Inkrafttreten" werden die Wörter "und danach alle zwei Jahre" eingefügt.

5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind

  1. Erzeugungsanlage
    eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)
    eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Dezentrale Energieerzeugungsanlage
    eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Speicheranlage
    eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.
  5. Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung
    eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Übertragungsnetz
    ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  7. Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
    eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
  8. Verteilernetz
    ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Messstelle
    eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  10. Gasförderanlage
    eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
  11. Gasspeicher
    ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  12. Fernleitungsnetz
    ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  13. Gasverteilernetz
    ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  14. Ölförderanlage
    eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.
  15. Raffinerie
    eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.
  16. Mineralölfernleitung
    eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.
  17. Öl- und Produktenlager
    eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.
  18. Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
    eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
  19. Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
    eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
  20. Tankstellennetz
    eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.
  21. Heizwerk
    eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.
  22. Heizkraftwerk
    eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  23. Fernwärmenetz
    ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme."

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die Nummern 3 bis 13.

cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2

Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

wird aufgehoben.

dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.

ee) In der neuen Nummer 5 werden im ersten Satzteil nach dem Wort "Versorgungsgrad" die Wörter "für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar" gestrichen.

ff) In der neuen Nummer 6 werden im ersten Satzteil nach dem Wort "Versorgungsgrad" die Wörter "für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 " gestrichen.

gg) In der neuen Nummer 10 werden nach der Angabe "3.2.2" ein Komma und die Angaben "3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3" eingefügt. Die Angabe "und 3.3" wird gestrichen.

hh) In der neuen Nummer 11 werden zwischen den Angaben "3.1.2" und "3.2.2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "3.2.2" die Angaben "3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2" eingefügt.

ii) In der neuen Nummer 12 wird zwischen den Angaben "3.2.1 " und "3.2.2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "3.2.2" die Angabe "und 3.2.3" eingefügt.

b) Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:

"

3.2.3 Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 1
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000

".

bb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3.3.1

Anlage und System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff

Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr

420.000 1

"
3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000

".

cc) Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt:

"

3.3.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000

".

6. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind

  1. Gewinnungsanlage (Wasserwerk)
    ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
  2. Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
    die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
  3. Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)
    eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.
  4. Wasserverteilungssystem
    ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
  5. Kanalisation
    ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
  6. Kläranlage
    eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen."

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2

Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

wird aufgehoben.

dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.

ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. "5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich."

ff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "2.3.2" durch die Angabe "2.4.1 " ersetzt.

b) Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

"

"1.3 Steuerung und Überwachung

".

bb) Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1.

cc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort "Gewinnungsanlage" das Wort "Wasserwerk" in Klammern eingefügt.

dd) Die Nummer 2.1.2

2.1.2
Wasserwerk
Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr
22

wird aufgehoben.

ee) In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort "Aufbereitungsanlage" das Wort "Wasserwerk" in Klammern eingefügt.

ff) Die Nummer 2.2.2

2.2.2
Wasserwerk
Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr
22

wird aufgehoben.

gg) Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:

"

2.4 Steuerung und Überwachung

".

hh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1.

7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa) Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

"1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind

  1. Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln
    eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln
    eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
    eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein stand-ortübergreifendes System.
  4. Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
    Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortüber-greifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.
  5. Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
    eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebens-mittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
  6. Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
    eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortüber-greifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System."

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8.

cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2

Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

wird aufgehoben.

dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.

ee) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "kann" die Wörter ", bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist," eingefügt.

b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelproduktion und -verarbeitung
1.1.1 Anlage zur Produktion von Lebensmitteln Menge der gewonnenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2 Anlage zur Bearbeitung und Verarbeitung von Lebensmitteln Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder produzierten Lebensmittel oder Zwischen- produkte in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.3 Anlage zur Lagerung von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4 Anlage zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2. Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage zur Lagerung von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2 Anlage zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3 Anlage zur Bestellung von Lebensmitteln Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.4 Anlage zum Verkauf von Lebensmitteln Menge der verkauften Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
"
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1 Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln Menge der hergestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2 Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils hergestellten, behandelten oder umgeschlagenen Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.4 Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln Menge der in Verkehr gebrachten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.5 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils behandelten, umgeschlagenen, bestellten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

".

8. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind

  1. Ortsgebundenes Zugangsnetz
    eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).
  2. Übertragungsnetz
    eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze).
  3. IXP
    eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt.
  4. DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden
    eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht.
  5. Autoritative DNS-Server
    eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.
  6. Rechenzentrum (Housing)
    ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereit-zustellen.
  7. Serverfarm (Hosting)
    zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigen-ständiger Computer agieren.
  8. Content Delivery Netzwerk
    ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden.
  9. Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
    eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt."

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort "zum" durch die Wörter "ab dem" ersetzt. Satz 2

Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

wird aufgehoben.

dd) In der neuen Nummer 5 wird das Wort "Personen" durch das Wort "Teilnehmer" ersetzt und nach dem Wort "Kalenderjahr" das Wort "jeweils" eingefügt.

ee) Die bisherige Nummer 5

5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

wird aufgehoben.

ff) In Nummer 6 wird der Buchstabe a

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.

gg) Die bisherige Nummer 9

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benutzung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.500 000 = 5 x 500.000

wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9 bis 11.

b) Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.4.1

DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden

Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag (Jahresdurchschnitt)

2.500.000

"
1.4.1 DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefon- dienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes, in welchem der DNS-Resolver betrieben wird 100.000

".

bb) In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort "DNS-Server" der Halbsatz", die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden" gestrichen.

9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt:

".

Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit Anhang 5
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)

Teil 1
Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind

  1. Krankenhaus
    ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versorgungsleistungen notwendig ist oder sind.
  2. Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind
    eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.
  3. Abgabestelle
    eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.
  4. Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
    eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
  5. Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
    ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten.
  6. Betriebs- und Lagerraum
    eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
  7. Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
    ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
  8. Apotheke
    eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Transportsystem
    ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber des Labors und dem Labor.
  10. Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung
    ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.
  11. Labor
    eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
  2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
  3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
  4. unter gemeinsamer Leitung stehen.

5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.

Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

90.680.000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500.000

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

4.650.000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

34.000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.500.000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500.000

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. stationäre medizinische Versorgung
1.1 Krankenhaus vollstationäre Fallzahl/Jahr 30.000
2. Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1 Herstellung
2.1.1 Produktionsstätte Umsatz in Euro/Jahr 90.680.000
2.2 Abgabe
2.2.1 Abgabestelle Umsatz in Euro/Jahr 90.680.000
3. Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1 Herstellung
3.1.1 Produktionsstätte Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/ Jahr 4650.000
3.1.2 Anlage oder System zur Entnahme und Weiterverarbeitung von Blutspenden Anzahl hergestellter oder in Verkehr gebrachter Produkte/Jahr 34.000
3.2 Vertrieb
3.2.1 Betriebs- und Lagerraum Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr 4.650.000
3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Anzahl transportierter Packungen/Jahr 4.650.000
3.3 Abgabe
3.3.1 Apotheke abgegebene Packungen/Jahr 4.650.000
4. Laboratoriumsdiagnostik
4.1 Transport
4.1.1 Transportsystem kumulierte Anzahl der Aufträge der Labore in der Gruppe/Jahr 1.500.000
4.1.2 Kommunikationssystem zur Auftrags- oder Befundübermittlung Anzahl Aufträge/Jahr 1.500.000
4.2 Analytik
4.2.1 Labor Anzahl Aufträge/Jahr 1.500.000

.

Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Finanz- und Versicherungswesen Anhang 6
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)

Teil 1
Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind

  1. Autorisierungssystem
    ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das konto-führende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
  2. System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
    ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des konto-führenden Instituts dient.
  3. System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
    ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  4. System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
    ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
  5. Clearing-System
    ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.
  6. Settlement-System
    ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
  7. Kontoführungssystem
    ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
  8. Cash center
    Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.
  9. IT-System für das Cash Management
    ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.
  10. System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
    ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
  11. System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
    ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  12. System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
    ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
  13. System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
    ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.
  14. System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
    ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  15. System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
    ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
  16. Wertpapier-Settlement-System
    ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
  17. Depotführungssystem
    ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
  18. System eines Zentralverwahrers
    ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
  19. System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
    ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  20. Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis
    ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.
  21. Leistungssystem Lebensversicherung
    ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.
  22. Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
    ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
  23. Leistungssystem der privaten Krankenversicherung
    ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.
  24. Schadensystem (Komposit)
    ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
  25. Auszahlungssystem
    ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.
  26. Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.

4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.

6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
  2. einem identischen technischen Zweck dienen und
  3. unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

15.000.000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

93.500.000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

18.000.000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

21.500.000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500.000

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

100.000.000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500.000

12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2.2 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.3 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.4 Settlement-System Anzahl Transaktionen der an das Settlement-System angebundenen kritischen Clearing-Systeme/Jahr 18.000.000
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener 1 Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash center Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000
1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000
2. Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1. Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.2 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.3 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.4 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.5 Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr 18.000.000
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000
3. Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift Anzahl Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2.2 Clearing-System Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2.3. Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr 100.000.000
3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000
4. Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.1.2 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.2 Depotführungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
5. Versicherungsdienstleistungen
5.1 Inanspruchnahme von Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.2 Vertragsverwaltungssystem (private Krankenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 2.000.000
5.1.3 Vertragsverwaltungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000
5.1.4 Leistungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.5 Leistungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.6 Leistungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr 2.000.000
5.1.7 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000
5.1.8 Auszahlungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.9 Auszahlungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.10 Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr 2.000.000
5.1.11 Auszahlungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000
5.1.12 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 3.000.000

1) Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.

.

Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr Anhang 7
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)

Teil 1
Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

  1. im Luftverkehr
    1. a) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
      eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    2. b) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
      eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    3. c) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
      die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    4. d) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle
      eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. im Schienenverkehr
    1. a) Personenbahnhof der Eisenbahn
      ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.
    2. b) Güterbahnhof
      ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    3. c) Zugbildungsbahnhof
      ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
    4. d) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
      ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
    5. e) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
      die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
    6. f) Leitzentrale der Eisenbahn
      eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.
  3. in der See- und Binnenschifffahrt
    1. a) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
      eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
    2. b) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
      Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
    3. c) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
      eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.
    4. d) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)
      ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.
  4. im Straßenverkehr
    1. a) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
      eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.
    2. b) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
      ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
  5. im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
    1. a) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
      das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.
    2. b) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV
      eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.
    3. c) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)
      eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.
  6. in der Logistik
    1. a) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
      eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
    2. b) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
      ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
  7. sonstige
    1. a) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
      eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
    2. b) Satellitennavigationssystem
      Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
  2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
  3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
  4. unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr H (1.460 tkm/Jahr x 500.000)
_________________________
32.000 tkm/Zug

7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.000.000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenbezeichnung Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Personen- und Güterverkehr
1.1 im Luftverkehr
1.1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Gütermenge in Tonnen/Jahr oder 750.000
Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.4 Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle Anzahl Flugbewegungen/Jahr 17.500
1.2 im Schienenverkehr der Eisenbahn
1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie jeweils höchste Kategorie
1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23.000
1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23.000
1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn Schienennetz nach TEN-V 2 Kernnetz
1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn Leitsystem des Schienennetzes nach TEN-V Kernnetz
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder 8.200.000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr 730.000.000
1.3 in der See- und Binnenschifffahrt
1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.3 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr 1.875.000
1.3.4 Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) disponierte Transportleistung in Tonnenkilometer/Jahr 345.500.000
1.4 im Straßenverkehr
1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Bundesfernstraßen Verkehrssteuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundesautobahnen
1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500.000
1.5 im ÖPNV
1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.5.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.5.3 Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.6 in der Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Gütermenge in Tonnen/Jahr 17.000.000
1.6.2 Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Gütermenge in Tonnen/Jahr 17.000.000
1.7 Sonstige
1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung Gesetzliche Verpflichtung zur Diensterbringung Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz 3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG 4
1.7.2 Satellitennavigationssystem Betrieb der Bodeninfrastruktur Anlagen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013

2) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.

3) Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.

4) Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171010

ENDE