Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung

Vom 6. September 2021
(BGBl. I Nr. 63 vom 14.09.2021 S. 4163)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der BSI-Kritisverordnung

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Anlagen
    1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
    2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
  2. Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
  3. Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt.
  4. Kritische Dienstleistung
    eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.
  5. Versorgungsgrad
    ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird.
  6. Schwellenwert
    ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
" § 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Anlagen
    1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
    2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
    3. Software und IT-Dienste,
      die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,
  2. Betreiber
    eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt,
  3. kritische Dienstleistung
    eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde,
  4. Versorgungsgrad
    ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
  5. Schwellenwert
    ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.

(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht. "(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht. "(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht. "(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht. "(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern "zuzuordnen sind" die Wörter "und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden," gestrichen.

3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden," gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht. "(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht."

b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden," gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern "Sprach- und Datenübertragung" das Wort "die" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern "Datenspeicherung und -verarbeitung" das Wort "die" eingefügt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden," gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c) Absatz 5

(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter "und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden," gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften; "4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;"

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Versicherungsdienstleistungen" die Wörter "und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Kundenkonto" durch die Wörter "auf dem Konto des Zahlers" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Gutschrift Kundenkonto" durch die Wörter "Gutschrift auf Kundenkonten" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht. "(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht."

e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht."

f) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zuzuordnen sind" die Wörter "und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden," gestrichen.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht. "(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht."

b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern "zuzuordnen sind" die Wörter "und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind" gestrichen.

9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung" durch die Wörter "Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre" ersetzt und nach den Wörtern "genannten Ressorts" werden die Wörter "und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft" eingefügt.

10. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
  1. Erzeugungsanlage
    eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)
    eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Dezentrale Energieerzeugungsanlage
    eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Speicheranlage
    eine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.
  5. Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung
    eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Übertragungsnetz
    ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  7. Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
    eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
  8. Verteilernetz
    ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Messstelle
    eine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  10. Gasförderanlage
    eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
  11. Gasspeicher
    ein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  12. Fernleitungsnetz
    ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  13. Gasverteilernetz
    ein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  14. Ölförderanlage
    eine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.
  15. Raffinerie
    eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.
  16. Mineralölfernleitung
    eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.
  17. Öl- und Produktenlager
    eine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.
  18. Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
    eine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
  19. Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
    eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
  20. Tankstellennetz
    eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.
  21. Heizwerk
    eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.
  22. Heizkraftwerk
    eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  23. Fernwärmenetz
    ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.
"2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1 Erzeugungsanlage

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung

eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden Schalthandlungen.

2.3 Übertragungsnetz

ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.

2.5 Stromverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.6 Gasförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.

2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung

eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.

2.8 Fernleitungsnetz

ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.9 Gasgrenzübergabestelle

eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.

2.10 Gasspeicher

eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.11 Gasverteilernetz

ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.

2.12 Gashandelssystem

eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.

2.13 Ölförderanlage

eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.

2.14 Raffinerie

eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.15 Mineralölfernleitung

eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.

2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager

eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.

2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl

eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.

2.18 Tankstellennetz

eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.

2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung

eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.

2.20 Heizwerk

eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

2.21 Heizkraftwerk

eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

2.22 Fernwärmenetz

ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme."

bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7.375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3.700 GWh/Jahr ≈ 7.375 kWh/Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:

3.700 GWh/Jahr
420 MW ≈
8.760 h/Jahr
"8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1.815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1.815 kWh / Jahr x 500.000

Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500.000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:

104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8.760 h/Jahr)

Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger."

bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600.000 GWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000".

cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.

dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe "3.1.2," wird die Angabe "3.1.3," eingefügt.

ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
620.000 t/Jahr
4.400 000 t/Jahr ≈
0,14
"12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620.000 Tonnen leichtem Heizöl für 500.000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:

4.400 000 t/Jahr = 620.000 t/Jahr / 0,14".

ff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500.000

"13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

420.000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000".

gg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

"14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

63.750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000".

hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:

alt neu
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500.000

"15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

620.000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000".

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Stromversorgung
1.1 Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420
1.1.2. Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW 420
1.1.3 Dezentrale Energieerzeugungsanlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420
1.1.4 Speicheranlage installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420
1.1.5 Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420
1.2 Stromübertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3.700
1.2.2 Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr 200
1.3 Stromverteilung
1.3.1 Verteilernetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3.700
1.3.2 Messstelle Leistung der angeschlossenen Verbrauchs-
stelle beziehungsweise Einspeisung in MW
420
2. Gasversorgung
2.1 Gasförderung
2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5.190
2.1.2 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190
2.2 Gastransport
2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 5.190
2.3 Gasverteilung
2.3.1 Gasverteilernetz Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190
3. Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1 Rohölförderung und Rohölproduktenherstellung
3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen
3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 1
Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.2 Öltransport
3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte Rohölmenge oder Produkten- menge in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen
3.2.2 Öl- und Produktenlager Umgeschlagene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen
Umgeschlagene Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 1
Umgeschlagene Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.2.3 Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung Gesamtmenge der transportierten Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 1
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.3.2 Tankstellennetz Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1
3.3.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420.000 1
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
4. Fernwärmeversorgung
4.1 Erzeugung von Fernwärme
4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300
4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300
4.2 Verteilung von Fernwärme
4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250.000

1) ≈ 420 Millionen Liter

Neu:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stromversorgung
1.1 Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage Installierte Nettonennleistung (elektrisch oder direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW oder 104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36
1.1.2 Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in MW oder 104
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3 Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249 kontrahiert ist, oder 0
installierte Nettonennleistung in MW, wenn die Anlage zur Erbringung von Primärregelleistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV präqualifiziert ist 36
1.2 Stromübertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3.700
1.3 Stromverteilung
1.3.1 Stromverteilernetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 3.700
1.4 Stromhandel
1.4.1 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr 3,7
2 Gasversorgung
2.1 Gasförderung
2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5.190
2.1.2 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5.190
2.2 Gastransport und -speicherung
2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 5.190
2.2.2 Gasgrenzübergabestelle Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr 5.190
2.2.3 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190
2.3 Gasverteilung
Gasverteilernetz Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5.190
2.4 Gashandel
2.4.1 Gashandelssystem Energie der gehandelten Gasmengen oder -kapazitäten in GWh/Jahr 5.190
3 Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1 Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr 4.400 000
3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000 (H 420 Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.1.3 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4.400 000
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.2 Erdöltransport und -lagerung
3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte entnommene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder 4.400 000
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 420.000
transportierte Flugkraftstoffmenge in Tonnen/Jahr oder 63.750
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr 620.000
3.2.2 Erdöl- und Erdölproduktenlager Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4.400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.2.3 Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung Gesamtmenge des transportierten Rohöls und der transportierten Ölprodukte in Tonnen/Jahr oder 4.400 000
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4.400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
umgeschlagener Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.3.2 Tankstellennetz Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63.750
3.3.3 Anlage zur zentralen standort- übergreifenden Steuerung Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
3.4 Mineralölhandel
3.4.1 Anlagen oder Systeme zur zentralen kommerziellen Steuerung Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder 4.400 000
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420.000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63.750
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620.000
4 Fernwärmeversorgung
4.1 Erzeugung von Fernwärme
4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300
4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2.300
4.2 Verteilung von Fernwärme
4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250.000
4.3 Steuerung und Überwachung
4.3.1 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Angeschlossene Haushalte oder 250.000
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300".

11. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

alt neu
2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
  1. Gewinnungsanlage (Wasserwerk)
    ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
  2. Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
    die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
  3. Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)
    eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.
  4. Wasserverteilungssystem
    ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
  5. Kanalisation
    ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
  6. Kläranlage
    eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.
"1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
1.1 Gewinnungsanlage

ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.

1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)

die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

1.3 Wasserverteilungssystem

ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.

1.4 Leitzentrale

eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.

1.5 Kanalisation

ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.

1.6 Kläranlage

eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen."

cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:

"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

b) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe "2.1.1 bis 2.4.1" durch die Angabe "1.1.1 bis 1.4.1" ersetzt.

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Abwasserbeseitigung
1.1 Siedlungsentwässerung
1.1.1 Kanalisation Angeschlossene Einwohner 500.000
1.2 Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
1.2.1 Kläranlage Ausbaugröße in Einwohnerwerten 500.000
1.3 Steuerung und Überwachung
1.3.1 Leitzentrale Ausbaugrößen der gesteuerten/ überwachten Anlagen in Einwohnerwerten 500.000
2. Trinkwasserversorgung
2.1 Gewinnung
2.1.1 Gewinnungsanlage
(Wasserwerk
)
Gewonnene Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22
2.2 Aufbereitung
2.2.1 Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk
)
Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr 22
2.3 Verteilung
2.3.1 Wasserverteilungssystem Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22
2.4 Steuerung und Überwachung
2.4.1 Leitzentrale Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Menge Wasser in Millionen m3/Jahr 22


Neu:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Trinkwasserversorgung
1.1 Gewinnung
1.1.1 Gewinnungsanlage Gewonnene Wassermenge in
Millionen m3/Jahr
22
1.2 Aufbereitung
1.2.1 Aufbereitungsanlage
(Wasserwerk)
Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr 22
1.3 Verteilung
1.3.1 Wasserverteilungssystem Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22
1.4 Steuerung und Überwachung
1.4.1 Leitzentrale Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22
2 Abwasserbeseitigung
2.1 Siedlungsentwässerung
2.1.1 Kanalisation Angeschlossene Einwohner 500.000
2.2 Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1 Kläranlage Ausbaugröße in Einwohnerwerten 500.000
2.3 Steuerung und Überwachung
2.3.1 Leitzentrale Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner- werten oder angeschlossene Einwohner der gesteuerten oder überwachten Anlagen 500 000".

12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
  1. Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln
    eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln
    eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
    eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein stand-ortübergreifendes System.
  4. Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
    Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortüber-greifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.
  5. Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
    eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
  6. Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
    eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortüber-greifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System.
"2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln

eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.

2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung

eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.

2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.

2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln

eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels."

bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden die Wörter "Schwellenwert (Speisen)" durch die Wörter "Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke)" und die Wörter "Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen" durch die Wörter "Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken" ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "nichtalkoholischen Getränken" durch die Wörter "Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent" ersetzt.

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1 Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln Menge der hergestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2 Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils hergestellten, behandelten oder umgeschlagenen Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln Menge der behandelten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.4 Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln Menge der in Verkehr gebrachten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.5 Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung Gesamtmenge der jeweils behandelten, umgeschlagenen, bestellten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Speisen:
434.500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l


Neu:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434.500
hergestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350.000 000
1.1.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434.500
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350.000 000
1.1.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434.500
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350.000 000
1.1.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder 434.500
hergestellte, behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr 350.000 000
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln Behandelte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434.500
behandelte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350.000 000
1.2.2 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln Umgeschlagene Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434.500
umgeschlagene Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350.000 000
1.2.3 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln Bestellte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434.500
bestellte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350.000 000
1.2.4 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebens- mitteln In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke in Tonnen/Jahr oder 434.500
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr 350.000 000
1.2.5 Anlage oder System zur
zentralen Steuerung oder
Überwachung
Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer Getränke aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder 434.500
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage oder das System gesteuerten oder überwachten Anlagen in Liter/Jahr 350.000 000".

13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
  1. Ortsgebundenes Zugangsnetz
    eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).
  2. Übertragungsnetz
    eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze).
  3. IXP
    eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt.
  4. DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden
    eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht.
  5. Autoritative DNS-Server
    eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.
  6. Rechenzentrum (Housing)
    ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereit-zustellen.
  7. Serverfarm (Hosting)
    zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigen-ständiger Computer agieren.
  8. Content Delivery Netzwerk
    ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden.
  9. Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
    eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.
"2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
2.1 Zugangsnetz

eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.

2.2 Übertragungsnetz

eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.

2.3 IXP

eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.

2.4 DNS-Resolver

eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.

2.5 Autoritativer DNS-Server

eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.

2.6 Top-Level-Domain-Name-Registry

eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.

2.7 Rechenzentrum (Housing)

ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.

2.8 Serverfarm (Hosting)

zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.

2.9 Content Delivery Network

ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.

2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten

eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt."

bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

"Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Teilnehmer zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich. "5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich."

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird die Angabe "1.1 bis 1.2" durch die Angabe "1.1 und 1.2" ersetzt.

bb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

alt neu
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50.000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
500.000
300 ≈
x 50.000
80.000.000


9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

500.000
250.000 ≈
x 40.000 000
80.000.000


10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

500.000
25.000 =
x 4.000 000
80.000.000


11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:

500.000
75.000 TByte/Jahr ≈
x 11.826 000 TByte/Jahr
80.000.000


"8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

250.000 ≈ (500.000 / 80.000 000) x 40.000 000

10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:

Physische Instanzen: 1.600 000 x 500.000 / 80.000 000 = 10.000

Virtuelle Instanzen: 2.400 000 x 500.000 / 80.000 000 = 15.000

11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11.826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500.000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:

75.000 TByte/Jahr ≈ (500.000 / 80.000 000) x 11.826 000 TByte/Jahr".

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Sprach- und Datenübertragung
1.1 Zugang
1.1.1 Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder Internetzugangsdienst erfolgt Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes (§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils geltenden Fassung) 100.000
(§ 1 Absatz 1
Nummer 2 PTSG
in der jeweils
geltenden
Fassung
)
1.2. Übertragung
1.2.1 Übertragungsnetze für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste

(ohne Nummer 1.1.1)

Teilnehmer des jeweiligen Dienstes 100.000
(§ 1 Absatz 1
Nummer 2 PTSG
)
1.3 Vermittlung
1.3.1 IXP für öffentlich zugängliche Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) 300
1.4. Steuerung
1.4.1 DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes, in welchem der DNS-Resolver betrieben wird 100.000
1.4.2 Autoritative DNS-Server Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden 250.000
2. Datenspeicherung und -verarbeitung
2.1 Housing
2.1.1 Rechenzentrum vertraglich vereinbarte Leistung in MW (am 30. Juni eines Kalenderjahres) 5
2.2. IT-Hosting
2.2.1 Serverfarm Anzahl der laufenden Instanzen (Jahresdurchschnitt) 25.000
2.2.2 Content Delivery Netzwerk ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 75.000
2.3. Vertrauensdienste
2.3.1 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder 500.000
Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z.B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z.B. TLS/SSL-Zertifikate)) 10.000

Neu:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Sprach- und Datenübertragung
1.1 Zugang
1.1.1 Zugangsnetz Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes nach § 3 Nummer 58 TKG 100.000
1.2 Übertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Vertragspartner des jeweiligen Dienstes 100.000
1.3 Vermittlung
1.3.1 IXP Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) 100
1.4 Steuerung
1.4.1 DNS-Resolver Anzahl der Vertragspartner des Zugangsnetzes, in dem der DNS-Resolver betrieben wird 100.000
1.4.2 Autoritativer DNS-Server Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden 250.000
1.4.3 Top-Level-Domain-Name-Registry Anzahl der Domains, die verwaltet oder betrieben werden 250.000
2. Datenspeicherung- und Verarbeitung
2.1 Housing
2.1.1 Rechenzentrum (Housing) Vertraglich vereinbarte Leistung in MW 3,5
2.2 IT-Hosting
2.2.1 Serverfarm (Hosting) Anzahl der für Nutzer betriebenen physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt) 10.000
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen Instanzen (Jahresdurchschnitt) 15.000
2.2.2 Content Delivery Network Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 75.000
2.3 Vertrauensdienste
2.3.1 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten Anzahl der ausgegebenen qualifizierten Zertifikate oder 500.000
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z.B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z.B. TLS/SSL-Zertifikate)) 10 000".

14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
  1. Krankenhaus
    ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versorgungsleistungen notwendig ist oder sind.
  2. Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind
    eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.
  3. Abgabestelle
    eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.
  4. Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
    eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
  5. Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
    ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten.
  6. Betriebs- und Lagerraum
    eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
  7. Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
    ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
  8. Apotheke
    eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  9. Transportsystem
    ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber des Labors und dem Labor.
  10. Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung
    ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.
  11. Labor
    eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.
"1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
1.1 Krankenhaus

ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

1.2 Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind

eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.

1.3 Abgabestelle

eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.

1.4 Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper

eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.

1.5 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem

ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.7 Betriebs- und Lagerraum

eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.

1.8 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.

1.9 Apotheke

eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.

1.10 Labor

eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.

1.11 Laborinformationsverbund

ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems."

bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. "Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. stationäre medizinische Versorgung
1.1 Krankenhaus vollstationäre Fallzahl/Jahr 30.000
2. Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1 Herstellung
2.1.1 Produktionsstätte Umsatz in Euro/Jahr 90.680.000
2.2 Abgabe
2.2.1 Abgabestelle Umsatz in Euro/Jahr 90.680.000
3. Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1 Herstellung
3.1.1 Produktionsstätte Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/ Jahr 4650.000
3.1.2 Anlage oder System zur Entnahme und Weiterverarbeitung von Blutspenden Anzahl hergestellter oder in Verkehr gebrachter Produkte/Jahr 34.000
3.2 Vertrieb
3.2.1 Betriebs- und Lagerraum Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr 4.650.000
3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Anzahl transportierter Packungen/Jahr 4.650.000
3.3 Abgabe
3.3.1 Apotheke abgegebene Packungen/Jahr 4.650.000
4. Laboratoriumsdiagnostik
4.1 Transport
4.1.1 Transportsystem kumulierte Anzahl der Aufträge der Labore in der Gruppe/Jahr 1.500.000
4.1.2 Kommunikationssystem zur Auftrags- oder Befundübermittlung Anzahl Aufträge/Jahr 1.500.000
4.2 Analytik
4.2.1 Labor Anzahl Aufträge/Jahr 1.500.000

Neu:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stationäre medizinische Versorgung
1.1 Krankenhaus Vollstationäre Fallzahl/Jahr 30.000
2 Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1 Herstellung
2.1.1 Produktionsstätte Umsatz in Euro/Jahr 90.680 000
2.2 Abgabe
2.2.1 Abgabestelle Umsatz in Euro/Jahr 90.680 000
3 Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1 Herstellung
3.1.1 Produktionsstätte In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr 4.650 000
3.1.2 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem Hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte/Jahr 34.000
3.2 Vertrieb
3.2.1 Betriebs- und Lagerraum Umgeschlagene Packungen/Jahr 4.650 000
3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel Transportierte Packungen/Jahr 4.650 000
3.3 Abgabe
3.3.1 Apotheke Abgegebene Packungen/Jahr 4.650 000
4 Laboratoriumsdiagnostik
4.1 Labor Anzahl der Aufträge/Jahr oder 1.500 000
4.2 Laborinformationsverbund kumulierte Anzahl der Aufträge im Verbund/Jahr 1.500 000".

15. Anhang 6 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
  1. Autorisierungssystem
    ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das konto-führende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
  2. System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
    ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des konto-führenden Instituts dient.
  3. System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
    ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  4. System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
    ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
  5. Clearing-System
    ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.
  6. Settlement-System
    ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
  7. Kontoführungssystem
    ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
  8. Cash center
    Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.
  9. IT-System für das Cash Management
    ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.
  10. System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
    ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
  11. System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
    ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  12. System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
    ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
  13. System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
    ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.
  14. System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
    ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  15. System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
    ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
  16. Wertpapier-Settlement-System
    ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
  17. Depotführungssystem
    ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
  18. System eines Zentralverwahrers
    ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
  19. System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
    ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  20. Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis
    ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.
  21. Leistungssystem Lebensversicherung
    ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.
  22. Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
    ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
  23. Leistungssystem der privaten Krankenversicherung
    ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.
  24. Schadensystem (Komposit)
    ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
  25. Auszahlungssystem
    ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.
  26. Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
    ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
"1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
1.1 Autorisierungssystem

ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.

1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers

ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.

1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.

1.5 Clearing-System

ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.

1.6 Settlement-System

ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.

1.7 Kontoführungssystem

ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.

1.8 Cash center

Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.

1.9 IT-System für das Cash Management

ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.

1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers

ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.

1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber

ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.

1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift

ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.

1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.

1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften

ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.

1.16 Wertpapier-Settlement-System

ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers

ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.

1.18 System eines Zentralverwahrers

ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen

ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.

1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatz

ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.

1.21 System eines Handelsplatzes

System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.

1.22 Sonstiges Depotführungssystem

ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.

1.23 Vertragsverwaltungssystem

ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompositversicherung.

1.24 Leistungssystem

ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

1.25 Schadensystem (Komposit)

ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.

1.26 Auszahlungssystem

ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.

1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung."

bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. "Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

alt neu
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000

"12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850.000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500.000.

13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 Personen wie folgt berechnet:

6.750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000".

bb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:

alt neu
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000.000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500.000

"14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2.000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000".

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.2.2 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.3 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
1.2.4 Settlement-System Anzahl Transaktionen der an das Settlement-System angebundenen kritischen Clearing-Systeme/Jahr 18.000.000
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener 1 Transaktionen/Jahr 15.000.000
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash center Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000
1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500.000
2. Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1. Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.2 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anzahl Transaktionen/Jahr 21.500.000
2.2.3 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.4 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18.000.000
2.2.5 Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr 18.000.000
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 21.500.000
3. Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift Anzahl Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2.2 Clearing-System Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000
3.2.3. Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen kritischen Clearing-Systems/Jahr 100.000.000
3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener Transaktionen/Jahr 100.000.000
4. Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.1.2 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.2 Depotführungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Anzahl Transaktionen/Jahr 850.000
5. Versicherungsdienstleistungen
5.1 Inanspruchnahme von Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.2 Vertragsverwaltungssystem (private Krankenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 2.000.000
5.1.3 Vertragsverwaltungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000
5.1.4 Leistungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.5 Leistungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.6 Leistungssystem
(private Krankenversicherung
)
Leistungsfälle/Jahr 2.000.000
5.1.7 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000
5.1.8 Auszahlungssystem (Lebensversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.9 Auszahlungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) Leistungsfälle/Jahr 500.000
5.1.10 Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung
)
Leistungsfälle/Jahr 2.000.000
5.1.11 Auszahlungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500.000
5.1.12 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 3.000.000

____
1) Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.

Neu:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 15.000 000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 15.000 000
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 15.000 000
1.2.2 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 18.000 000
1.2.3 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18.000 000
1.2.4 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18.000 000
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen 15.000 000
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash center Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500 000
1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93.500 000
2 Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1 Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21.500 000
2.1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers Anzahl der in diesem System bei der Erbringung einer kritischen Dienstleistung autorisierten Transaktionen 21.500 000
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber Anzahl der Transaktionen/Jahr 21.500 000
2.2.2 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anzahl der Transaktionen/Jahr 21.500 000
2.2.3 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 18.000 000
2.2.4 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18.000 000
2.2.5 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 18.000 000
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbuchten Transaktionen 21.500 000
3 Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift Anzahl der Transaktionen/Jahr 100.000 000
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement) Anzahl der Transaktionen/Jahr 100.000 000
3.2.2 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 100.000 000
3.2.3 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen Clearing-Systems/Jahr 100.000 000
3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 100.000 000
4 Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.1.2 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.2 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der Zahlungsanweisung Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.4 Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1 System für das Erzeugen von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten und Weiterleiten an einen Handelsplatz Anzahl der Transaktionen/Jahr 6.750 000
4.5 Ausführung des Handels
4.5.1 System eines Handelsplatzes Anzahl der Transaktionen/Jahr 850.000
4.6 Bestandsführung für den Kunden
4.6.1 Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6.750 000
5 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.1 Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500.000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder 2.000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500.000
5.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500.000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder 2.000 000
5.1.3 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500.000
5.1.4 Auszahlungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr oder 500.000
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ Jahr oder 2.000 000
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500.000
5.2 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Anzahl der Versicherten 3.000 000
5.2.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder 500.000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500.000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 500.000
5.2.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder 500.000
Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder 500.000
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 500 000".

16. Anhang 7 wird wie folgt geändert:

a) Teil 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
  1. im Luftverkehr
    1. a) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
      eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    2. b) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
      eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    3. c) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
      die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    4. d) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle
      eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  2. im Schienenverkehr
    1. a) Personenbahnhof der Eisenbahn
      ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.
    2. b) Güterbahnhof
      ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
    3. c) Zugbildungsbahnhof
      ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
    4. d) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
      ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
    5. e) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
      die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
    6. f) Leitzentrale der Eisenbahn
      eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.
  3. in der See- und Binnenschifffahrt
    1. a) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
      eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
    2. b) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
      Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
    3. c) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
      eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.
    4. d) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)
      ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.
  4. im Straßenverkehr
    1. a) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
      eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.
    2. b) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
      ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
  5. im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
    1. a) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
      das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des §§ 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.
    2. b) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV
      eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.
    3. c) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)
      eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.
  6. in der Logistik
    1. a) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
      eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
    2. b) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
      ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
  7. sonstige
    1. a) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
      eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
    2. b) Satellitennavigationssystem
      Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.
"1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1; L 15 vom 20.01.2020 S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 03.04.2020 S. 1) geändert worden ist.

1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft

eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6 Flughafenleitungsorgan

eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7 Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8 Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9 Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

1.12 Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19 Hafeninformationssystem

eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

1.22 Intelligentes Verkehrssystem

ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24 Leitzentrale des ÖSPV

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems

eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 1)."

bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. "Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet."

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23.000 Züge/Jahr ≈ (1.460 tkm/Jahr x 500.000)
_________________________
32.000 tkm/Zug
"6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr ≈ (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)".

bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

"8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000 000 wie folgt berechnet:

3.270 000 t/Jahr ≈ (223.000 000 t/Jahr + 300.000 000 t/Jahr) / (80.000 000/500.000)".

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe "1.3.3" wird durch die Angabe "1.3.6" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe "1.3.4" wird durch die Angabe "1.3.7" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

alt neu
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.000.000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000

"11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000

Das ermittelte Gewicht von 17.550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200 000 Sendungen pro Jahr:

53.200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17.550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)".

c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenbezeichnung Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Personen- und Güterverkehr
1.1 im Luftverkehr
1.1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Gütermenge in Tonnen/Jahr oder 750.000
Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000.000
1.1.4 Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle Anzahl Flugbewegungen/Jahr 17.500
1.2 im Schienenverkehr der Eisenbahn
1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie jeweils höchste Kategorie
1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23.000
1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23.000
1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn Schienennetz nach TEN-V 2 Kernnetz
1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn Leitsystem des Schienennetzes nach TEN-V Kernnetz
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn disponierte Transportleistung (Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder 8.200.000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr 730.000.000
1.3 in der See- und Binnenschifffahrt
1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000.000
1.3.3 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr 1.875.000
1.3.4 Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) disponierte Transportleistung in Tonnenkilometer/Jahr 345.500.000
1.4 im Straßenverkehr
1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Bundesfernstraßen Verkehrssteuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundesautobahnen
1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500.000
1.5 im ÖPNV
1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.5.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.5.3 Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen) Anzahl Fahrgäste/Jahr 125.000.000
1.6 in der Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Gütermenge in Tonnen/Jahr 17.000.000
1.6.2 Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Gütermenge in Tonnen/Jahr 17.000.000
1.7 Sonstige
1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung Gesetzliche Verpflichtung zur Diensterbringung Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 DWD-Gesetz 3 oder des § 1 Absatz 9 SeeAufgG 4
1.7.2 Satellitennavigationssystem Betrieb der Bodeninfrastruktur Anlagen im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013

____
2) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.

3) Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.

4) Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Neu:

"Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte

Spalte A

Spalte B

Spalte C

Spalte D

Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Personen- und Güterverkehr
1.1 Luftverkehr
1.1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen Anzahl der Passagiere/Jahr 20.000 000
1.1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten Anzahl der Flugbewegungen/Jahr 17.500
1.1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.1.6 Flughafenleitungsorgan Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20.000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750.000
1.2 Eisenbahnverkehr
1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie jeweils höchste Kategorie
1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23.000
1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23.000
1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn Einordnung des Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl. L 43 vom 14.02.2019 S. 1) geändert worden ist Deutscher Teil des Kernnetzes
1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn Einordnung des zu dem System gehörenden Schienennetzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 Deutscher Teil des Kernnetzes
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn Disponierte Transportleistung (Personenver- kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz oder 8.200 000
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr 730.000 000
1.3 See- und Binnenschifffahrt
1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000 000
1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt Güterverkehrsdichte in Tonnen 17.000 000
1.3.3 Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)
Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens in Tonnen/Jahr 50.000 000
1.3.4 Hafeninformationssystem Gesamtmenge der bereitgestellten, verteilten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in dem die Anlage oder das System eingesetzt wird, in Tonnen/Jahr 50.000 000
1.3.5 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr 3.270 000
1.3.6 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnen/Jahr 1.875 000
1.3.7 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr) Disponierte Transportleistung der Binnenschiffe des Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr 345.500 000
1.4 Straßenverkehr
1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen Bundesautobahn
1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500.000
1.4.3 Intelligentes Verkehrssystem Anzahl angeschlossener Nutzer oder durchschnittlich im Versorgungsgebiet versorgter Nutzer 500.000
1.5 ÖPNV
1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV) Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr 125.000 000
1.5.2 Leitzentrale des ÖSPV Anzahl unternehmensbezogene Fahrgastfahrten/Jahr 125.000 000
1.6 Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik Transportmengen im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen 17.550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53.200 000
1.6.2 Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, gelagerte, bearbeitete oder umgeschlagene Transporte im Im- und Export, sowie im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen 17.550 000
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53.200 000
1.7 Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsvorhersage Einsatz der Anlage zur Erbringung von Wettervorhersagen insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst oder zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des Seeaufgabengesetzes zur Aufgabenerfüllung eingesetzte Anlage
1.7.2 Bodenstation eines Satellitennavigationssystems Einordnung der Anlagenach der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 Bodenstationen".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 212015

ENDE