Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vom 24. November 2022
(BAnz. AT 24.11.2022 V2)



Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 4 und 6, Satz 15 und 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, dessen Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 4 und 6 sowie Satz 15 nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4a Bürgertestung

(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
    1. eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
    2. zu einer Person Kontakt haben werden, die
      1. a) das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
      2. b) aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
  8. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  9. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  10. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.

(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

" § 4a Bürgertestung

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

  1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist."

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe " § 4a Absatz 1" durch die Angabe " § 4a" ersetzt und wird das Semikolon und werden die Wörter "im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die zu testende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann und im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 10 ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift," durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5

5. bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgibt, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "Sachkosten" die Angabe "nach § 11" eingefügt, werden nach den Wörtern "für die" die Wörter "nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt und werden nach den Wörtern "von ihnen" die Wörter "nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Abrechnung mit Ausnahme der Abrechnung durch die in Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen gilt Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 entsprechend."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen haben die bis zum 30. November 2022 entstandenen Sachkosten nach § 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Die in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen haben die ab dem 1. Dezember 2022 entstehenden Sachkosten nach § 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 Absatz 3 spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Abrechnung von Sachkosten nach § 11 und Leistungen nach § 12 Absatz 3 über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ausgeschlossen."

d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 9 bis 12 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 9 werden nach den Wörtern " § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. November 2022 geltenden Fassung, die bis zum 24. November 2022 erbracht wurden," eingesetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

f) In Absatz 6 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "bis zum 15. Juli 2022" durch die Wörter "bis zum 9. Dezember 2022" ersetzt.

g) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 29. Juni 2022" durch die Wörter "bis zum 24. November 2022" ersetzt.

h) In Absatz 10 Satz 1 wird nach dem Wort "monatlich" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig für den Monat Februar des Jahres 2023" eingefügt.

4. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach dieser Vorschrift ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort "quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 15. November 2023," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 15. Dezember 2023 zu berichtigen" eingefügt.

5. In § 8 Satz 3 wird die Angabe "2 Prozent" durch die Angabe "1,6 Prozent" ersetzt.

6. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "2,50 Euro" durch die Angabe "2 Euro" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "7 Euro" durch die Angabe "6 Euro" ersetzt.

bb) Satz 3

Abweichend von Satz 1 beträgt die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 je Testung 4 Euro.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "5 Euro" durch die Angabe "4 Euro" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "7 Euro" durch die Angabe "6 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "2 bis 6" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Abrechnungen nach dieser Vorschrift haben spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. Die Abrechnung von Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren nach dieser Vorschrift ist nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ausgeschlossen."

9. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort "quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig bis zum 15. November 2023," eingefügt.

b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 15. Dezember 2023 zu berichtigen" eingefügt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern "jeden Monat" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig im Monat April des Jahres 2023," eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "im Quartal" ein Komma und werden die Wörter "letztmalig im Monat April des Jahres 2023," eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Juli 2023, zum 31. Dezember 2023, zum 31. Juli 2024 und zum 31. Dezember 2024 über die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils einen Bericht mit folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden,
  2. Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden,
  3. Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden,
  4. Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge,
  5. Angaben zur Höhe der nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Beträge sowie zur Höhe der hiervon bereits an die Leistungserbringer gezahlten Beträge und der hiervon noch nicht an die Leistungserbringer gezahlten Beträge,
  6. Angaben zu den Gründen dafür, dass bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlte Beträge noch nicht an die Leistungserbringer gezahlt wurden, soweit dies der Fall ist.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt die Form eines von allen Kassenärztlichen Vereinigungen für die Erstellung des nach Satz 1 zu übermittelnden Berichts zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest."

11. § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft.

(2) Die Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. August 2021 (BAnz AT 19.08.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft.

" § 19 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft."

Artikel 2
Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Gültig ab 01.03.2023 siehe =>

Die Coronavirus-Testverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 6

§ 1 Anspruch

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst

  1. das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung,
  2. die Entnahme von Körpermaterial,
  3. die Diagnostik und
  4. die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes.

Zur Diagnostik können nach Maßgabe dieser Verordnung und der Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, eine variantenspezifische PCR-Testung oder eine Diagnostik durch Antigen-Test gehören. Zur Diagnostik durch Antigen-Test gehören

  1. eine Labordiagnostik mittels Antigen-Test,
  2. ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) oder
  3. ein Antigen-Test zur Eigenanwendung, dessen Durchführung von einem Leistungserbringer nach § 6 vor Ort überwacht wird (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung).

Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests beschränkt sich auf Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sarscov-2-agtests abrufbar ist, verzeichnet sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht dieser Tests und schreibt sie fort.

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

(3) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder der Krankenhausbehandlung. Für die bestätigende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 nach einem positiven Antigen-Test sowie für eine variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b besteht ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2.

§ 2 Testungen von nachweislich infizierten Personen, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten

(1) Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, haben folgende Personen Anspruch auf Testung:

  1. Personen, bei denen in den letzten 14 Tagen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist, und
  2. asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.

(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:

  1. Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
  2. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben,
  3. Personen, die durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren, insbesondere bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder beim Sporttreiben in Innenräumen,
  4. Personen, die sich mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben, insbesondere in Schulklassen, Kitagruppen, Kindertagespflegestellen, Hortgruppen, oder bei Gruppenveranstaltungen,
  5. Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
    1. die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder behandelt, betreut oder gepflegt haben oder
    2. von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person behandelt, betreut oder gepflegt werden oder behandelt, betreut oder gepflegt wurden.

(3) Wenn vom öffentlichen Gesundheitsdienst Personen festgestellt werden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben, haben diese Anspruch auf Testung. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen

(1) Wenn in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 von diesen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten 14 Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen Teilen dieser Einrichtungen oder Unternehmen

  1. behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wurden oder untergebracht waren,
  2. tätig sind oder waren oder
  3. sonst anwesend sind oder waren.

(2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 11 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen,
  4. stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und
  5. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Wenn es Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 oder der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie

  1. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen,
  2. in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 tätig werden sollen oder tätig sind,
  3. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen oder
  4. in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Nummer 5 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder wenn sie eine in einer stationären Einrichtung nach Absatz 2 Nummer 5 behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.

Bei Personen nach Satz 1 Nummer 2 ist der Anspruch in Bezug auf die Diagnostik abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 auf eine Diagnostik durch Antigen-Tests beschränkt. Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 4 kann die Diagnostik auch mittels Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen; in diesem Fall darf abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19-Testzertifikat im Sinne des § 22a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ausgestellt werden. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können abweichend von Satz 2 unter Berücksichtigung der Testkapazitäten und der epidemiologischen Lage vor Ort bei Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 veranlassen, dass auch andere Testmethoden zur Anwendung kommen können. Bei Personen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 ist der Anspruch abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 3 auf eine Diagnostik durch PoC-Antigen-Tests oder durch überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst durchgeführt wird.

(2) Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  2. Einrichtungen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. Einrichtungen und Unternehmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich der in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
  4. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,
  6. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  7. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 bis 11 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 4a Bürgertestung

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

  1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
  3. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.

§ 4b Bestätigende Diagnostik-Testung

Nach einem positiven Antigen-Test oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung.

§ 5 Häufigkeit der Testungen

(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Die bestätigende Diagnostik nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.

§ 6 Leistungserbringung

(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt

  1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
  2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und
  3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

(2) Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 können weitere Anbieter beauftragt werden, wenn sie

  1. unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gewährleisten,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und
  3. gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.

Die Beauftragung muss für jeden Leistungserbringer gesondert erfolgen. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Beauftragung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen. Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können Auskünfte bei weiteren Behörden einholen, soweit dies erforderlich ist, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beauftragung oder die Aufhebung der Beauftragung vorliegen. Stellt ein beauftragter Leistungserbringer den Testbetrieb dauerhaft oder vorübergehend ein, nimmt er seine Tätigkeit nach ihrer Einstellung wieder auf oder ändern sich die der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 3 zugrundeliegenden Tatsachen, hat er dies unverzüglich der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen.

Ab dem 1. Juli 2022 dürfen keine weiteren Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen.

(3) Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf Testungen durch Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 besteht nur, wenn

  1. bei Testungen nach § 2 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt, von einer Einrichtung oder einem Unternehmen nach § 3 Absatz 2 oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person, als Kontaktperson oder als Person mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten festgestellt wurde,
  2. bei Testungen nach § 3 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde,
  3. bei Testungen nach § 4 Absatz 1 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt hat,
  4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde:
    1. zum Nachweis der Identität der zu testenden Person ein amtlicher Lichtbildausweis oder, soweit die zu testende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis und
    2. der Nachweis, dass die zu testende Person aus einem der in § 4a genannten Gründe anspruchsberechtigt ist.

(4) Im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts sind die Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 berechtigt, die folgende Gesamtanzahl von PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen:

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 6 bis zu 35 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung und
  2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis zu 20 Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung.

Abweichend von Satz 1 können Einrichtungen und Unternehmen der ambulanten Intensivpflege sowie Hospize bis zu 35 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 sind berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen.

sowie § 17

§ 17 Labordiagnostik durch Tierärzte

(1) Tierärzte können im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 führen. § 9 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung gilt für Tierärzte entsprechend.

(2) Veterinärmedizinisch-technische Assistenten dürfen bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben; in diesem Fall gilt der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nicht.

werden aufgehoben.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 4 Absatz 2" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 4 Satz 1" und nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" und nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3", nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" und nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern " § 6 Absatz 4 Satz 1" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 4a" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

ccc) In Nummer 5 werden nach der Angabe " §§ 2 bis 4b" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

ddd) In Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

f) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

g) In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe " §§ 2 bis 4b" und nach der Angabe " §§ 3 und 4" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

h) In Absatz 10 Satz 1 werden nach der Angabe " § 4a" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

3. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach der Angabe " § 4a" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach der Angabe " § 4a" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c) In Absatz 1b Satz 1 und 4 werden nach der Angabe " § 4a" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

d) Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" die Wörter "der CoronavirusTestverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach der Angabe " § 4a" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

5. In § 10 werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

6. In § 11 Satz 1 werden nach der Angabe " § 6 Absatz 1" und nach der Angabe " § 6 Absatz 4" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" die Wörter "der CoronavirusTestverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und nach der Angabe " § 2" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 1 Absatz 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

9. In § 14 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

10. In § 16 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 4a" jeweils die Wörter "der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

( 3) Artikel 2 tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Bonn, den 24. November 2022

ID: 222463

ENDE