Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Vom 29. Juni 2022
(BAnz. AT 29.06.2022 V1)
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 3, Satz 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests oder überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt sich auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. | "Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests beschränkt sich auf Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sarscov-2-agtests abrufbar ist, verzeichnet sind." |
2. § 4a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4a Bürgertestung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2. | " § 4a Bürgertestung
(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "medizinische Labore," gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ab dem 1. Juli 2022 dürfen keine weiteren Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde. | "4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde:
|
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgibt, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "entsprechend der" durch die Wörter "nach den" ersetzt.
bb) Satz 4
Die durch diese Verordnung anfallenden Kosten gelten für Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 3 als infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallende, außerordentliche Aufwendungen.
wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe der nach § 12 Absatz 3 enthaltenen Vergütungssätze über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ab."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5."
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Nummer 1 bis 8" durch die Wörter "Nummer 1 bis 9" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe "15. April 2022" durch die Angabe "15. Juli 2022" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "30. März 2022" durch die Angabe "29. Juni 2022" ersetzt.
5. Nach § 7a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Umfang der Stichproben nach den Absätzen 1 und 2 beträgt für jeden Abrechnungszeitraum ab dem Monat Juli 2022 mindestens 2 Prozent aller Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen nach § 7."
6. In § 9 Satz 1 wird die Angabe "43,56 Euro" durch die Angabe "32,39 Euro" ersetzt.
7. In § 11 Satz 1 wird die Angabe "3,50 Euro" durch die Angabe "2,50 Euro" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "8 Euro" durch die Angabe "7 Euro" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 beträgt die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 je Testung 4 Euro."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "8 Euro" durch die Angabe "7 Euro" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind."
9. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter "am 30. Juni 2022" durch die Wörter "mit Ablauf des 25. November 2022" ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 2022
ID: 221328
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