Änderungstext

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Änderungen aufgrund von Hinweisen aus der Versorgung, beispielsweise zu Maßnahmen der parenteralen Ernährung und der Bronchiallavage

Vom 16. Oktober 2025
(BAnz. AT 11.12.2025 B2)


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2025 beschlossen, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie in der Fassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr. 21a vom 9. Februar 2010), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 15. Mai 2025 (BAnz AT 04.08.2025 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "z.B." durch die Angabe "zum Beispiel" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

2. § 1a geändert durch 22 22b)

§ 1a Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege

Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bei besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, bei denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im Sinne des § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist, sollen ab dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V erfolgen. Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach den Regelungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie verlieren ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.

wird gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 (neu) wird die Angabe "die üblicherweise" durch die Angabe "deren Durchführung" sowie die Angabe "delegiert werden können" durch die Angabe "übertragen werden kann" ersetzt.

4. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Spiegelstriche durch Nummern, die Angabe "z.B." durch die Angabe "zum Beispiel" und die Angabe "vgl." durch die Angabe "vergleiche" ersetzt.

5. In § 2c Absatz 1 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.

6. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

a. Die Spiegelstriche werden durch Nummern ersetzt.

b. In Nummer 5 wird nach der Klammer ein Komma eingefügt.

c. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie".

d. Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 12.

e. Die neue Nummer 12 wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Spiegelstrichen" durch die Angabe "Nummern" und die Angabe "6 bis 10" durch die Angabe "7 bis 11" ersetzt.

c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Spiegelstriche durch Nummern und die Aufzählungspunkte durch Buchstaben ersetzt.

d) In Absatz 10 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.

e) In Absatz 14 Satz 2 wird die Angabe "vgl." durch die Angabe "vergleiche" ersetzt.

8. In § 5a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "dritter Spiegelstrich" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

9. § 9 (geändert durch 20 20a 20c 21 22a)

§ 9 Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

(1) Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung (GO) folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich sind:

  1. Die Regelung nach § 3 Absatz 5 Satz 2, wonach rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen sind, findet nur auf Erstverordnungen Anwendung. Bei Folgeverordnungen sind rückwirkende Verordnungen für bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war.
  2. Die Regelungen nach § 5 Absatz 2, wonach bei Folgeverordnungen für eine längere Dauer die Notwendigkeit begründet werden muss und die Folgeverordnung in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist, werden ausgesetzt.
  3. § 6 Absatz 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die 4-Tage-Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse auf eine 10-Tage-Frist erweitert wird.
  4. Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt erfolgt ist.

Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.

  1. Abweichend von der Regelung nach § 1 Absatz 2 zu den Orten, an denen ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, können Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß § 4 in Verbindung mit Nummer 27a der Leistungsbeschreibung unter Einsatz datenschutzkonformer Anwendungen und mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten auch per Video erbracht werden, sofern eine persönliche Leistungs-erbringung aufgrund der aktuellen Pandemielage nicht erfolgen kann und die Leistung insbesondere zur Bewältigung einer akuten Krisensituation oder zur Vermeidung einer Verschlimmerung der psychischen Gesundheit aufgrund einer Leistungsunterbrechung erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelung nach Nummer 5 gilt, sofern der Sitz des Leistungserbringers in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete liegt oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.

(2) Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gilt die Regelung nach § 7 Absatz 5 Satz 1

  1. Der Zeitraum von sieben Kalendertagen wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erweitert.
  2. Die unmittelbare Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Umstand einer Vermeidung des zusätzlichen Aufsuchens einer Arztpraxis ergeben.

Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt.

wird gestrichen.

10. Das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ( Leistungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Absatz der Vorbemerkungen wird die Angabe "vgl." durch die Angabe "vergleiche" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden die Angabe " Bronchialtoilette (Bronchiallavage)", die Angabe " Therapeutische Spülung der Bronchien bei intubierten / tracheotomierten Patientinnen und Patienten, z.B. mit physiologischer Kochsalzlösung, ggf. unter Zusatz von Sekretolytika." sowie die Angabe "Nein" gestrichen.

c) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:

Nr. Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer und Häufigkeit der Maßnahme Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkraft möglich? ja/nein
Alt: 14. Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung

bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.

Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig; Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen. Einlauf/Klistier/ Klysma bis zu 2 x wöchentlich digitale Enddarmausräumung als einmalige Leistung ja
Neu: "14 Einlauf/Klistier/ Klysma/digitale Enddarmausräumung Das dafür erforderliche Mittel ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig; Ausnahme: bei Tumorleiden, bei Megakolon, bei Divertikulose, bei Divertikulitis, bei neurogenen Darmlähmungen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, vor diagnostischen Eingriffen.

Bei Obstipation, die nicht anders zu behandeln ist.

Bei neurogenen Darmfunktionsstörungen als Maßnahme des Darmmanagements nach ärztlicher Indikation.

Einlauf/Klistier/Klysma bis zu 2 x wöchentlich

digitale Enddarmausräumung als einmalige Leistung

Einläufe/Klistiere/Klysma/digitale Enddarmausräumungen bis zu 1 x täglich

ja"

d) In Nummer 16 wird in der Spalte "Bemerkung" nach der Angabe "Krankenpflege." ein Absatz eingefügt und die Angabe "Hiervon abweichend können die alleinige Flüssigkeitssubstitution und die alleinige parenterale Ernährung, gegebenenfalls inklusive der bedarfsabhängigen Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen, Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein." eingefügt.

e) In Nummer 26 wird in der Spalte "Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 2 "Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten" unter dem Spiegelstrich "über die Haut und Schleimhaut," im Unterspiegelstrich "als Einreibungen" die Angabe "akuten dermatologischen Erkrankungen" durch die Angabe "akut behandlungsbedürftige Zustände dermatologischer Erkrankungen" ersetzt.

f) Nach der Nummer 31d wird folgende Zeile 32 eingefügt:

Nr. Leistungsbeschreibung Bemerkung Dauer und Häufigkeit der Maßnahme Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkraft möglich? ja/nein
"32 (POCT-)INR-Messung zur Anpassung der Antikoagulationstherapie

Ermittlung und Bewertung des Gerinnungswertes mittels eines vorhandenen Blutgerinnungs-Messgerätes (Koagulometer) bei Versicherten, bei denen eine Gerinnungskontrolle in der Häuslichkeit erforderlich ist

Die Leistung ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten:
  • die die Voraussetzungen zur Versorgung mit einem ärztlich verordneten Blutgerinnungsmeßgerät (Koagulometer) entsprechend des Hilfsmittelverzeichnisses erfüllt haben,
  • die mit einem solchen Gerät ausgestattet sind und
  • bei denen die initial vorhandene Fähigkeit zur INR-Selbstmessung aus den nachstehend genannten Gründen nicht mehr besteht:
  • Bei den Patientinnen und Patienten liegt eine
  • so hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit vor, dass es ihnen unmöglich ist, die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen oder
  • so erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten vor, dass sie die Messung nicht selbst vornehmen oder das Messergebnis nicht selbst ablesen können oder
  • so starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor, dass sie zu schwach sind, um die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen oder
  • starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust vor, so dass sie nicht in der Lage sind, die Messung selbst vorzunehmen oder das Messergebnis abzulesen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Die Häufigkeit der INR-Messung erfolgt nach Maßgabe des ärztlichen Behandlungsplanes.

bis zu 1 x wöchentlich nein"

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Oktober 2025

ID: 260912

ENDE