umwelt-online: Hinweise für den Fall eines Arbeitskampfes - Arbeitskampfrichtlinie des Bundes(2)

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 Notdienstvereinbarung Anlage 1
(Muster)

 

Notdienstvereinbarung

Zwischen .........................................................................................................................................................................................................

vertreten durch .................................................................................................................................................................................................

- einerseits -

und

der Kreisverwaltung der Gewerkschaft ...............................................................................................................................................................

......................................................................................................................................................................................................................

vertreten durch ................................................................................................................................................................................................

.......................................................................................................................................................................................................................

- andererseits -

wird aus Anlass des Arbeitskampfes (........................) folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines Notdienstes getroffen:

§ 1

Zweck dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung der Notdienstarbeiten. Notdienstarbeiten sind insbesondere Arbeiten, die notwendig sind,

  1. zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten oder Gütern,

  2. im öffentlichen Interesse, z.B. zur Sicherung von Anlagen, von denen ohne Sicherung Gefahren ausgehen können,

  3. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes und zur Durchführung von Arbeiten, deren Sicherstellung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist,

  4. zur Sicherung und Erhaltung von Anlagen oder von Gütern oder zur Gewährleistung der unverzüglichen Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Ende des Arbeitskampfes,

  5. zur zivilen und militärischen Verteidigung sowie für die innere Sicherheit,

  6. zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane.

§ 2

Es werden folgende Notdienste eingerichtet:

(Text mit genauer Aufzählung der erforderlichen Dienste und der dafür vorgesehenen Personen/Anzahl von Beschäftigten bzw. Arbeitsgruppe)

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist befugt, in Verhinderungsfällen (z.B. Krankheit) Vertretungen zu bestellen. Er wird hiervon die lokale Arbeitskampfleitung der Gewerkschaft unterrichten. Gleiches gilt für die Ablösung von Beschäftigten im Rahmen von Schichtdiensten, Bereitschaftsdiensten usw.1

Die für Notdienstarbeiten verpflichteten Personen erhalten einen Notdienstausweis. 2

§ 3

Durch diese Vereinbarung wird das Recht aller arbeitswilligen Beschäftigten auf ungehinderten Zugang zur Dienststelle nicht berührt.

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Arbeitskampfmaßnahmen.

.............................................................................................................
Ort, Datum

.............................................................................................................
Unterschriften

1) Dieser Unterabsatz ist zu streichen, wenn in der Notdienstvereinbarung nur die Anzahl der Beschäftigten bzw. der Arbeitsgruppen festgelegt ist.

2) Dieser Satz ist nur aufzunehmen, wenn Notdienstausweise ausgestellt werden.

 

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Notdienstbestellung bei Streik  Anlage 2
(Muster)

 

.........................................................................
Dienststelle
.........................................................................
(Ort, Datum)
Notdienstbestellung bei Streik

Herrn/Frau
.........................................................................
.........................................................................

 

Sehr geehrte(r) Herr/Frau .........................................................................

Unsere Dienststelle wird voraussichtlich bestreikt werden/ vom ............................ an/seit dem ............................ bestreikt. 1

Es wird ein Notdienst eingerichtet. Sie werden hiermit zur Mitarbeit im Notdienst bestellt. Ihr Notdienstausweis ist beigefügt.

Ihre Aufgabe: ....................................................................................................................................................................................... 2

Bitte melden Sie sich am ............................ um ............................Uhr bei ...............................................................................................

...............................................................................................................................................................................................................

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie rechtlich verpflichtet sind, Notdienst zu leisten.

Die Einrichtung des Notdienstes ist

mit ........................................................3

abgestimmt.

..........................................
(Unterschrift)

1) Nicht Zutreffendes ist zu streichen

2) z.B. Betrieb der Heizung, Wachdienst

3) z.B. Gewerkschaft(en), Streikleitung(en)

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 Ausweis für den Notdienst Anlage 3
(Muster)

 

.........................................................................
Dienststelle
.........................................................................
(Ort, Datum)
Ausweis für den Notdienst

Herr/Frau

.................................................................................................................................................................................

ist für den Notdienst in unserer Dienststelle eingeteilt.

..........................................
(Unterschrift)

 

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 Sonderausweis Anlage 4
(Muster)

 

.........................................................................
Dienststelle
.........................................................................
(Ort, Datum)
Ausweis
zum Betreten der Dienststelle

Herr/Frau ......................................................................... ist nicht an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt, und zwar als 1

[ ] Beamter/Beamtin
[ ] nicht zum Arbeitskampf aufgerufene(r) Beschäftigte(r)
[ ] nicht am Arbeitskampf teilnahmeberechtigte(r) Auszubildender/Auszubildende
[ ] Praktikant/Praktikantin
  ..........................................
(Unterschrift)
1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Wenn keiner der vorstehenden Bezeichnungen in Betracht kommt, ist das letzte Kästchen anzukreuzen, und es ist anzugeben, aus welchem Grund der Inhaber des Sonderausweises nicht am Arbeitskampf beteiligt ist.

 

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 Rundschreiben/Mitarbeiterbrief Anlage 5
(Muster)

 

.........................................................................
Dienststelle
.........................................................................
(Ort, Datum)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Dienststelle möchte Sie durch dieses Rundschreiben aus aktuellem Anlass über Ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Arbeitskampfes sowie über die Auswirkungen einer Beteiligung am Arbeitskampf auf Ihr Beschäftigungsverhältnis informieren.

A. Recht der Beschäftigten auf Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen

1 Beschäftigte

  1. Beschäftigte dürfen sich an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen Beteiligen, wenn sie nicht zur Leistung von Notdienst verpflichtet sind. Die für den Notdienst ausgewählten Beschäftigten werden rechtzeitig von uns informiert.
    Notdienst zu leisten ist arbeitsvertragliche Pflicht. Lehnt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter ohne triftigen Grund die Durchführung von Notdienstarbeiten ab, kann sie/er für den hierdurch, entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Die Ablehnung kann auch ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.
  2. Die Beteiligung an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ist nicht zulässig. Bei Teilnahme an einer solchen Maßnahme können sich arbeitsrechtliche Folgen ergeben, z.B. außerordentliche Kündigung oder Schadenersatzpflicht.
  3. Die eigenmächtige Benutzung von Räumlichkeiten und Gegenständen (z.B. Fahrzeuge und Geräte) der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen ist nicht zulässig.
    Rechtswidrig sind auch Streikausschreitungen, z.B. die Blockade der Zugangs-/Zufahrtswege bzw. Abgangs-/Abfahrtswege durch Menschen usw., die Behinderung von arbeitswilligen Beschäftigten oder Besucher/innen sowie tätliche Übergriffe oder Angriffe auf arbeitswillige Beschäftigte oder Besucher/innen und die Beschädigung von betrieblichen Einrichtungen.
    Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen können arbeitsrechtliche (z.B. Kündigung, Schadenersatz) und strafrechtliche Folgen (z.B. Anzeige wegen Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung) auslösen. Wird bei der eigenmächtigen Benutzung von Fahrzeugen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein Unfall verursacht, durch den Personen- oder Sachschaden entsteht, ist die Person, die das Fahrzeug geführt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Hat den entstehenden Schaden zunächst ein Versicherer zu regulieren, hat dieser gegen die Person, die das Fahrzeug geführt hat, einen Regressanspruch. Darüber hinaus muss, wenn Strafantrag gestellt ist, mit strafrechtlichen Sanktionen nach § 248b Strafgesetzbuch (StGB) gerechnet werden.
  4. Beschäftigte, die sich an Arbeitskampfmaßnahmen nicht beteiligen, werden solange wie möglich beschäftigt.

2 Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen usw. in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis

Diese Personen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbildung oder zum Erwerb gewisser Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Sie haben jedoch ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Soweit ihnen ein Arbeitskampfrecht zusteht, sind sie im Sinne der in diesem Rundschreiben enthaltenen Hinweise wie Beschäftigte zu behandeln.

Geht es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen, stehen diese Personen außerhalb des Arbeitskampfes und dürfen an Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Urabstimmung) nicht teilnehmen. Sie haben sich auch während einer Arbeitskampfmaßnahme für ihre Ausbildung zur Verfügung zu halten. Beteiligen sich solche Personen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) in Betracht kommen. In jedem Fall entfällt der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeit, in der wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen eine Ausbildung nicht durchgeführt werden kann.

B. Die einzelnen Beschäftigten im Arbeitskampf

I. Auswirkungen des Arbeitskampfes auf das einzelne Arbeitsverhältnis

1 Allgemeines

Durch die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen. Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden.

2 Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Feiertagsbezahlung

Für die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für gewerkschaftlich organisierte oder nicht organisierte Arbeitswillige, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme in ihrer Verwaltung nicht beschäftigt werden (z.B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung/des Betriebes, Ausfall der Verkehrsmittel).

Beschäftigte, bei denen durch die Mitwirkung an der Vorbereitung oder Durchführung der Urabstimmung oder wegen Teilnahme an dieser Arbeitszeit ausgefallen ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Sind in der Verwaltung Zeiterfassungsgeräte vorhanden und besteht die Verpflichtung, diese Geräte beim Betreten bzw. Verlassen der Verwaltung zu betätigen, liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn die Verwaltung zum Zweck der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme während der Arbeitszeit verlassen und wieder betreten wird, ohne dass dies durch Betätigung der Zeiterfassungsgeräte dokumentiert wird. Diese Pflichtverletzung kann abgemahnt werden.

Ein Anspruch auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht.

Beschäftigte, deren Dienststelle nicht bestreikt wird, die jedoch infolge einer Arbeitskampfmaßnahme (z.B. wegen Ausfall der Strom- und Gasversorgung oder der Verkehrsmittel) nicht oder nur in einem geringen Umfange beschäftigt werden können, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Entgeltanspruch besteht, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.

Steht infolge der Arbeitskampfmaßnahme für mindestens einen vollen Kalendermonat kein Arbeitsentgelt zu, ergeben sich entsprechende Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung und auf die vermögenswirksamen Leistungen.

Während eines Arbeitskampfes haben streikende Beschäftigte keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG.

Für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes steht die Feiertagsbezahlung zu, wenn Feiertage in den bewilligten Urlaub fallen. Ein Anspruch besteht aber nicht für in einem Arbeitskampf fallende Feiertage, die einem bewilligten Urlaub unmittelbar vorausgehen oder sich an ihn unmittelbar anschließen.

3 Entgelt im Krankheitsfall

Beschäftigte, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampfmaßnahme an keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (z.B. nach § 22 TVöD), wenn die Tätigkeit in dem Teil der Dienststelle, in dem sie arbeiten würden, durch die Arbeitskampfmaßnahme zum Erliegen kommt und deshalb auch ohne die Arbeitsunfähigkeit wegen der Arbeitskampfmaßnahme kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestünde. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitskampfmaßnahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls kein Anspruch auf Krankenbezüge.

Arbeitsunfähige Beschäftigte, denen kein Anspruch auf Krankenbezüge zusteht, haben, wenn sie pflichtversichert sind, Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfes an, besteht wieder Anspruch auf Krankenbezüge, soweit die Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Eine Verlängerung der Bezugsdauer für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall um die Zeit, für die kein Anspruch besteht, tritt nicht ein.

4 Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

Für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld nach § 14 MuSchuG gelten die Ausführungen in Nr. 3 entsprechend.

5 Urlaub, Arbeitsbefreiung

  1. Streikenden Beschäftigten kann grundsätzlich kein Urlaub gewährt werden. Befinden sie sich beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits in Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten.
  2. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (z.B. nach § 29 TVöD) besteht nicht für Tage, an denen sich die/der Beschäftigte an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligt oder an denen infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht gearbeitet wurde. Eine Ausnahme gilt für die arbeitswilligen Beschäftigten, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten können, nur dann, wenn bei Beginn der Arbeitskampfmaßnahme die Arbeitsbefreiung bereits festgelegt war.

6 Beihilfen

Beihilfen im Krankheitsfall werden nicht zu Aufwendungen gewährt, die in einem Zeitpunkt entstanden sind, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme geruht hat und aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Dies gilt auch für sonstige Beschäftigte, die wegen einer Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (vgl. Nr. 2).

7 Störungen auf dem Weg zum Arbeitsplatz infolge einer Arbeitskampfmaßnahme

Können arbeitswillige Beschäftigte infolge einer Arbeitskampfmaßnahme ihre Arbeitsplätze mit den sonst benutzten Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichen (z.B. wegen Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel), haben sie im Rahmen des Zumutbaren alle anderen Möglichkeiten zu nutzen, um an ihre Arbeitsplätze zu gelangen und den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten. Es kann sinnvoll sein, ggf. unter Beteiligung der Dienststelle, z.B. Fahrgemeinschaften zu bilden. Ein Ersatz von zusätzlichen Fahrtkosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hinsichtlich des Arbeitsentgeltes für ausgefallene Arbeitszeit wird auf Nr. 2 verwiesen.

II. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme auf die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung

1 Krankenversicherung

Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort, § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Die Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfes ebenfalls nicht berührt. Dies gilt auf für die bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten.

Mit dem Wegfall des Entgeltanspruchs infolge des Arbeitskampfes entfällt der Anspruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 1 oder 2 SGB V. Besteht infolge eines Arbeitskampfes nur für Teile eines Monats ein Entgeltanspruch und damit auch nur für Teile des Monats Anspruch auf Beitragszuschuss, ist dieser nach § 223 SGB V zu berechnen, d. h. für jeden Tag mit Entgeltanspruch besteht Anspruch auf ein Dreißigstel des monatlichen Beitragszuschusses.

Während eines rechtswidrigen Streiks bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung längstens für einen Monat ab Beginn des Streiks erhalten, § § 7 Abs. 3 SGB IV, 190 Abs. 2, 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

2 Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung bleibt bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt infolge der Arbeitskampfmaßnahme ohne zeitliche Begrenzung bestehen. Beiträge sind für die Zeit, für die kein Entgeltanspruch besteht, nicht zu entrichten. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einem Arbeitskampf oder infolge eines Arbeitskampfes ohne Beitragsleistung ruht, sind keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten und können auch nicht als Ersatzzeiten oder Ausfallzeiten berücksichtigt werden. Sie können für die Erfüllung der Wartezeit und zur Rentensteigerung nur angerechnet werden, wenn für sie freiwillige Beiträge entrichtet werden.

3 Arbeitslosenversicherung

Da während des Arbeitskampfes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sind auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Aus §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SBG III i. V. m § 7 Abs. 3 SBG IV folgt, dass bei einem lang anhaltenden Streik die Streikzeiten, die über einen Monat hinausgehen nicht zur Erfüllung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dienen (§ 123 SGB III) und bei der Berechnung der Dauer dieses Anspruchs nicht zu berücksichtigen sind (§ 127 SGB III).

4 Unfallversicherung

Die an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligten Beschäftigten stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt insbesondere auch für Unfälle, die sich auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstelle ereignen, wenn die Arbeitsstelle aufgesucht wurde, um sich an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen.

5 Zusatzversorgung

Die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nach § 25 TVöD i. V. m. dem ATV bleibt auch in der Zeit, in der es wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Entgeltanspruch gibt, bestehen. Ergeben sich volle Kalendermonate, für die keine Umlagen etc. zu entrichten waren, oder vermindert sich wegen des Wegfalls des Arbeitsentgelts das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, kann dies zu einer geringeren Versorgungsrente führen.

In Einzelfragen gibt die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle weitere Auskünfte.

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 Mitteilung an die zuständige oberste Bundesbehörde Anlage 6
(Muster)

 

.........................................................................
Dienststelle
.........................................................................
(Ort, Datum)
Arbeitskampfmaßnahme am ..................................................................................................................................

1 Art der Arbeitskampfmaßnahme

(ggf. angeben, ob die Arbeitskampfmaßnahme innerhalb oder außerhalb der Dienststelle stattfand und ob es sich um eine gewerkschaftlich oder nichtgewerkschaftlich getragene Maßnahme handelte)

[ ] Protestkundgebung
[ ] Demonstrationszug
[ ] Urabstimmung
[ ] Streik
[ ] Solidaritäts-/Sympathiestreik
[ ] Sonstiges
2. Ausgefallene Arbeitszeit
  1. Beginn der Arbeitskampfmaßnahme ........................................................ Uhr
  2. Ende der Arbeitskampfmaßnahme ........................................................... Uhr

3.

  1. Wurde die gesamte Dienststelle von der Arbeitskampfmaßnahme betroffen?
[ ] Ja [ ] Nein
Wenn nein, welche Bereiche der Dienststelle wurden im Einzelnen betroffen? (Bitte genaue Angaben, z.B. Fahrbereitschaft, Botendienst usw.)

4.

  1. Gesamtzahl der in der Dienststelle eingesetzten Beschäftigten
  2. Auszubildenden
    Beamtinnen/Beamten
    sonstigen Personen
  3. Anzahl der Teilnehmenden an der Arbeitskampfmaßnahme Beschäftigte

Auszubildende
Beamtinnen/Beamte
sonstige Personen

5 Besondere Vorkommnisse

  1. Benutzung von Gegenständen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (z.B. Fahrzeuge oder Geräte)
  2. Behinderung Arbeitswilliger an der Arbeitsaufnahme (Art und Weise)
  3. Schadensfälle
  4. Sonstige besonderen Vorkommnisse

6 Auswirkungen der Arbeitskampfmaßnahme

  1. auf die Dienststelle selbst
  2. auf die Allgemeinheit "

7 Von der Dienststelle ergriffene Maßnahmen (z.B. Entgeltabzug, Abmahnung, Regressansprüche)

8.

  1. Für welche Bereiche wurden Notdienstvereinbarungen abgeschlossen bzw. Notdienstregelungen getroffen
    (Bitte Kopie der Notdienstvereinbarung bzw. kurze Darstellung über Art und Umfang der getroffenen Notdienstregelung beifügen).
  2. Wie viele Beschäftigte waren zum Notdienst eingeteilt?
  3. Besonderheiten

..........................................
(Unterschrift)

 

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  Meldung an die zuständige oberste Bundesbehörde Erstellung einer Dokumentation Anlage 6a

Hinweise
zur Erstellung einer Dokumentation über
Arbeitskampfmaßnahmen

Nach Abschnitt E der Hinweise für den Fall eines Arbeitskampfes ist eine Dokumentation über den Ablauf der Arbeitskampfmaßnahmen zu erstellen. Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Maßnahmen zur Erreichung eines bestimmten Zieles, die zur Störung der Arbeitsbeziehungen führen. Eine Dokumentation ist jedoch nur für Aktionen und Maßnahmen erforderlich, die für die sich beteiligenden Beschäftigten einen Ausfall von Arbeitszeit zur Folge hatten. In der Dokumentation sind der Gesamtablauf der Arbeitskampfmaßnahmen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse darzustellen. Dies gilt insbesondere für etwaige Streikausschreitungen, Sachbeschädigungen und die Benutzung von Gegenständen der Arbeitgeberin/des Arbeitsgebers. Über die Auswirkungen der Arbeitskampfmaßnahmen ist umfassend zu berichten.

1 Maßnahmen vor Beginn des Arbeitskampfes

2 Maßnahmen bei Eintritt der Arbeitskampfmaßnahme

3 Maßnahmen nach dem Ende der Arbeitskampfmaßnahmen

 

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 Anzeige über den Beginn eines Streiks Anlage 7

Druck- und Lokalversion

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 Anzeige über die Beendigung eines Streiks Anlage 8

Druck- und Lokalversion

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Checkliste bei Arbeitskämpfen  Anhang 1
(Muster)

Checkliste
bei Arbeitskämpfen

I Vorbereitung auf Arbeitskämpfe

  1. Verwaltungsleitung
    1. Bildung einer Koordinierungsgruppe
    2. Auftrag an die Koordinierungsgruppe, einen Aufgabenverteilungsplan zu erarbeiten (vgl. nachfolgende Unterabschnitte II bis V)
  2. Koordinierungsgruppe
  1. Erarbeitung eines Aufgabenverteilungsplanes, in dem die Aufgaben verantwortlicher, nicht am Arbeitskampf beteiligter Beschäftigter festgelegt sind
  2. Abstimmung des Aufgabenverteilungsplanes mit der Dienststellenleitung

II. Maßnahmen nach der Urabstimmung

  1. Information der obersten Bundesbehörde
  2. Verpflichtung von Beschäftigten zum Notdienst, ggf. Abschluss einer Notdienstvereinbarung
  3. Ausstellung von Notdienst- und Sonderausweisen
  4. Information der Beschäftigten
  5. Verbindung zum Personalrat und zur Streikleitung

III. Maßnahmen während des Arbeitskampfes

  1. Meldungen an oberste Bundesbehörde, Behörden, Agentur für Arbeit, Krankenkassen
  2. Einsatz, Durchführung, Beaufsichtigung des Notdienstes
  3. Information der Beschäftigten
  4. Feststellung der streikenden Beschäftigten und der Ausfallzeiten
  5. Einsatz der arbeitswilligen Beschäftigten
  6. Aufrechterhaltung des Informationsflusses (z.B. Besetzung der Telefonzentrale) sowie Freihalten der Zugangs- bzw. Abgangsmöglichkeiten
  7. Veranlassung von Lohn- und Gehaltsabzug
  8. Dokumentation des Arbeitskampfes

IV. Zusätzliche Maßnahmen bei rechtswidrigen Handlungen
im Rahmen eines Arbeitskampfes

  1. Maßnahmen ohne Einschaltung von Behörden und Gerichten
    1. Aufforderung an die örtliche Streikleitung der Gewerkschaft (entsprechend § 1004 BGB)
      aa) auf Streikende einzuwirken, bestimmte Ausschreitungen zu unterlassen
      bb) fortwirkende Störungen zu beseitigen.
      Die genaue Bezeichnung der rechtswidrigen Handlungen ist erforderlich. Es kommen z.B. in Betracht:
      • Benutzung von Räumlichkeiten und Gegenständen (z.B. Fahrzeuge oder Geräte) der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
      • Unterbrechung der Versorgungs- und Kommunikationseinrichtungen
      • Blockade der Zugangs- bzw. Abgangsmöglichkeiten
      • Behinderung, Beleidigung oder Körperverletzung von arbeitswilligen Beschäftigten, Besucher/innen oder sonstigen Dritten
      • Sachbeschädigung
      • Verletzung des Hausrechts (z.B. durch Streikveranstaltungen oder Plakatieren innerhalb der Verwaltung)
      • Nichtherausgabe von Schlüsseln.
    2. Arbeitsrechtliche Sanktionen gegen einzelne Beschäftigte(z.B. Abmahnung, Kündigung)
  2. Maßnahmen unter Einschaltung von Behörden und Gerichten
    1. Einschalten der Polizei (z.B. bei Straftatbeständen, Ordnungswidrigkeiten)
    2. Antrag auf einstweilige Verfügung (vgl. hierzu: Hinweise für einstweilige Verfügungen bei Arbeitskämpfen)
      aa) gegen die Gewerkschaft (ggf. zusätzlich gegen den örtlichen Streikleiter/die örtliche Streikleiterin sowie die Streikposten)
      • auf die Streikenden einzuwirken
      • fortwirkende Störungen zu beseitigen

      bb) gegen einzelne Beschäftigte (ggf. einen Dritten)

      • bestimmte rechtswidrige Handlungen zu unterlassen
    3. Strafanzeige und ggf. Strafantrag unter Darstellung des gesamten Sachverhaltes
    4. Beweissicherung
      aa) Vorsorge für den Nachweis des durch rechtswidrige Handlungen entstandenen Schadens
      bb) ggf. Beweissicherungsverfahren nach § § 485 ff ZPO

V. Maßnahmen nach Beendigung des Arbeitskampfes,

  1. Information der Beschäftigten
  2. Meldung an oberste Bundesbehörden, Behörden, Agentur für Arbeit, Krankenkassen
  3. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

 

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  Hinweise für einstweilige Verfügungen bei Arbeitskämpfen Anhang 2
(Muster)

Hinweise für einstweilige Verfügungen bei Arbeitskämpfen

Verfahrensfragen bei einstweiligen Verfügungen

  1. Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in* können sein
    1. auf Arbeitgeberseite
      • die einzelne Dienststelle
    2. auf Gewerkschaftsseite
      • die Gewerkschaft .................
        vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die/den Vorsitzende/n ................. und die/den 2. Vorsitzende/n
      • die Bezirksleitung, eine Verwaltungsstelle der Bezirksleitung oder die Kreisverwaltung (nur soweit sie parteifähig sind [BAG vom 26. Februar 1964 - 5 AZR 66/64 = DB 1964 S 519 - ])
    3. auf Seiten der Beschäftigten
      • der oder die Beschäftigte(n), die rechtswidrige Handlungen begeht/en (Name, Anschrift)
  2. Örtlich zuständiges Gericht
    1. Ort der unerlaubten Handlung
      § 46, 48 ArbGG, 32 ZPO, z.B. gegen die Gewerkschaft, die Unterstützung rechtswidriger Handlung zu unterlassen; z.B. gegen die/den Beschäftigte(n), rechtswidrige Maßnahmen zu unterlassen)
    2. Erfüllungsort bei vertraglichen Verpflichtungen (§ § 46, 48 ArbGG, 29 ZPO, z.B. Ort, an dem eine etwaig noch bestehende tarifliche Friedenspflicht zu erfüllen ist)
    3. Wohnsitz der Antragsgegnerin/des Antragsgegners (§ § 46, 48 ArbGG, 13 ZPO)

    Bei mehreren zuständigen Gerichten hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Wahl (§ § 46, 48 ArbGG, 13 ZPO).

  3. Sachlich zuständiges Gericht
    1. Arbeitsgericht
      § 62 Abs. 2 ArbGG, 937, 943 ZPO)
    2. Amtsgericht in dringenden Fällen (§ § 62 Abs. 2 ArbGG, 942 ZPO)
  4. Anträge und Begründung
    1. Die Anträge müssen auf ein bestimmtes Ziel gerichtet und vollstreckbar sein (z.B. auf die Streikenden einzuwirken, bestimmte rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; z.B. eine(n) Beschäftigte(n) zu verpflichten, bestimmte Notdiensttätigkeiten durchzuführen).
    2. In der Begründung ist der Sachverhalt darzustellen. Darzustellen ist weiter, warum der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung von Nachteilen oder drohenden Gefahren oder zur Sicherung des Rechtsfriedens notwendig ist. Darüber hinaus sollte angegeben werden, auf welche Rechtsnormen bzw. welches Rechtsverhältnis der Anspruch gestützt wird.
  5. Glaubhaftmachung
    Glaubhaftmachung des Anspruchs und des Grundes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist notwendig und statt des vollen Beweises auch ausreichend (§ § 62 Abs. 2 ArbGG, 920 Abs. 2, 936 ZPO). Möglich sind z.B.
  6. Möglichkeiten der Beschleunigung des Verfahrens
  7. Zustellung

*) Anträge gegen den Personalrat sind nicht erfasst, Antragsteller/in und Antragsgegner/in müssen nicht anwaltlich vertreten sein.

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 Einstweilige Verfügung
(Beispiel Blockade)
Anhang 2.1
(Muster)

 

Ort, Datum
An das Arbeitsgericht

................................................

In Sachen .............................................................................................................................................................................................................

vertreten durch .......................................................................................................................................................................................................

(Antragsteller/in)

g e g e n

  1. die Gewerkschaft .........................................................................................................................................................................................
    vertreten durch .............................................................................................................................................................................................
  2. Herrn/Frau ...................................................................................................................................................................................................
    wohnhaft in ..................................................................................................................................................................................................

(Antragsgegner/in)

wegen Verpflichtung

wird beantragt,

wegen der Dringlichkeit des Falles im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise

auf Grund einer unverzüglich und mit einer abgekürzten Ladungsfrist anzuberaumenden mündlichen Verhandlung

Folgendes anzuordnen:

  1. Den Antragsgegnern/innen wird aufgegeben, auf die Streikposten und die sich am Arbeitskampf beteiligenden Beschäftigten dahingehend einzuwirken, dass an den Eingängen und Einfahrten zur Dienststelle der Antragstellerin/des Antragstellers ein mindestens drei Meter breiter Zu- und Abgang bzw. eine mindestens drei Meter breite Zu- und Abfahrt offen bleibt.
  2. Die Antragsgegner/innen tragen die Kosten des Verfahrens.

Begründung

Zur Durchsetzung ihrer Forderung hat die Antragsgegnerin zu 1) Arbeitskampfmaßnahmen für die Zeit von ................. bis .................beschlossen.

Glaubhaftmachung: Anliegendes Flugblatt der Antragsgegnerin zu 1)

Am .................postierte sich der Antragsgegner zu 2), der örtlicher Streikleiter der Antragsgegnerin zu 1) ist, mit mehreren Streikposten gegen .................Uhr vor dem einzigen Zugang zur Dienststelle der Antragstellerin/des Antragstellers. Sie forderten die zur Arbeit erscheinenden Beschäftigten auf, sich so vor dem Eingangstor aufzustellen, dass arbeitswillige Beschäftigte das Dienststellengebäude nicht betreten können.

Glaubhaftmachung: Versicherung an Eides Statt der Herr/Frau ...................................................

Etwa 50 bei der Antragstellerin/dem Antragsteller Beschäftigte folgten diesem Aufruf und bildeten eine Menschenkette und eine Sitzblockade vor dem Eingangstor. Sie hinderten etwa 200 arbeitswillige Beschäftigte durch Abdrängen daran, das Dienststellengelände zu betreten und die Arbeit aufzunehmen.

Glaubhaftmachung: Versicherung an Eides Statt der Herr/Frau ...................................................

Gegen etwa ................... Uhr forderte die Personalreferatsleitung der Antragstellerin/des Antragstellers die Antragsgegnerin/den Antragsgegner zu 2), die Streikposten und die streikenden Beschäftigten erfolglos auf, den arbeitswilligen Beschäftigten Zugang zur Dienststelle zu gewähren. Da die Absperrung zurzeit noch fortgesetzt wird, konnte der Dienstbetrieb bisher nicht aufgenommen werden.

Glaubhaftmachung: Versicherung an Eides Statt der Personalreferatsleitung der Antragstellerin/des Antragstellers, Herrn/Frau ................................................... :

Die Streikposten haben Flugblätter mit dem Inhalt verteilt, dass die Blockade des Dienstgeländes der Antragstellerin/des Antragstellers bis zum aufrechterhalten bleibt.

Glaubhaftmachung: Anliegendes Flugblatt

Sofern die Blockade wie angekündigt fortgeführt wird, ist zu befürchten, dass auch in den nächsten Tagen der Dienstbetrieb völlig verhindert wird. Um dies auszuschließen, ist ein schnelles Eingreifen des Gerichts durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten.

Die beantragte einstweilige Verfügung ist nach § § 1004 i. V. m. 823 BGB begründet. Auf die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 1984 (DB 1984 S. 2095) wird verwiesen.

....................................................
(Unterschrift)

 

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 Einstweilige Verfügung
(Beispiel Notdienst)
Anhang 2.2
(Muster)

 

Ort, Datum
An das Arbeitsgericht

................................................

In Sachen ..............................................................................................................................................................................................................

vertreten durch ........................................................................................................................................................................................................

(Antragsteller/in)

g e g e n

Frau/Herrn/ ............................................................................................................................................................................................................

wohnhaft in ............................................................................................................................................................................................................

(Antragsgegner/in)

wegen Verpflichtung

wird beantragt,

wegen der Dringlichkeit des Falles im Wege einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise

auf Grund einer unverzüglich und mit einer abgekürzten Ladungsfrist anzuberaumenden mündlichen Verhandlung,

Folgendes anzuordnen:

1 Der Antragsgegnerin/dem Antragsgegner wird aufgegeben, in der Zeit von ............... bis ............... ihre/seine Tätigkeit in der Telekommunikationszentrale der Antragstellerin/des Antragstellers während der üblichen Arbeitszeit auszuüben.

2 Die Antragsgegnerin/der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Begründung

Zur Durchsetzung ihrer Forderungen hat die Gewerkschaft .............................. für die Zeit von ...............bis ............... Arbeitskampfmaßnahmen beschlossen.

Glaubhaftmachung: Anliegendes Flugblatt der Gewerkschaft

Die örtliche Kreisverwaltung der Gewerkschaft .............................. teilte der Antragstellerin/dem Antragsteller mit Schreiben vom ...............mit, dass auch die Dienststelle .............................. in die Arbeitskampfmaßnahme einbezogen werde.

Glaubhaftmachung: Anliegendes Schreiben der Kreisverwaltung der Gewerkschaft ............... vom ...............

Nachdem die Kreisverwaltung der Gewerkschaft .............................. den Abschluss einer Notdienstvereinbarung für den Bereich der Dienststelle am ............... gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller abgelehnt hatte,

Glaubhaftmachung: Versicherung an Eides Statt der Personalreferatsleitung der Antragstellerin/des Antragstellers, Herrn/Frau ...........................................................................

ordnete der Leiter der Dienststelle am ............... an, dass die Antragsgegnerin/der Antragsgegner in der Zeit von ...............: bis ............... ihre/seine Tätigkeit in der Telekommunikationszentrale während der üblichen Arbeitszeit auszuüben habe. Die Antragsgegnerin/der Antragsgegner lehnte dies mit der Begründung ab, dass sie/er sich in der Zeit von ............... bis ............... an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligen wolle.

Glaubhaftmachung: Versicherung an Eides Statt der Personalreferatsleitung der Antragstellerin/des Antragstellers, Herrn/Frau ...........................................................................

Die Betriebsbereitschaft der Telekommunikationszentrale auch während eines Arbeitskampfes ist für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und damit der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung in diesem Bereich unverzichtbar.

Die Antragsgegnerin/der Antragsgegner ist neben einer/einem sich in Urlaub befindlichen weiteren Angestellten allein in der Lage, die in der Telekommunikationszentrale der Antragstellerin/des Antragstellers vorhandenen technischen Einrichtungen zu bedienen und evtl. auftretende Störungen zu beseitigen.

Glaubhaftmachung: Versicherung an Eides Statt der Personalreferatsleitung der Antragstellerin/des Antragstellers, Herrn/Frau ...........................................................................

Es ist daher zur Aufrechterhaltung der Telekommunikationseinrichtungen unerlässlich, dass die Antragsgegnerin/der Antragsgegner in der Zeit von ............... bis ............... ihre/seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Dies kann wegen der Kürze der Zeit und des bisherigen Verhaltens der Antragsgegnerin/des Antragsgegners nur durch eine einstweilige Verfügung gewährleistet werden.

Die einstweilige Verfügung ist begründet, weil die Antragsgegnerin/der Antragsgegner aus der Treuepflicht des auch während Arbeitskampfmaßnahmen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, die Notdienstarbeiten auszuüben.

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(Unterschrift)

 

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