Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 28.02.2013
(BGBl. I Nr. 12 vom 12.03.2013 S. 428)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 -1 BvL 1/11, 1 BvR3247/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
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