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Abgestimmte Aufsichtsführung über Heime, Einrichtungen und unterstützende Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Stand 26. Januar 2010
(Ministerium f. Infrastruktur u. Landwirtschaft u. Ministerium für Arbeit, Soziales, Fraues und Familie)
Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
1.Problemstellung
Neben der ambulanten oder familiären Versorgung zu Hause oder einer Versorgung im klassischen Heim haben sich im Land Brandenburg neue Wohn- und Betreuungsangebote etabliert. Es ist sozialpolitisch wünschenswert, dass sich eine möglichst breite Vielfalt von Wohn- und Betreuungskonstellationen entwickelt, die es älteren, pflegebedürftigen und behinderten Menschen gestattet, selbstbestimmt und weitgehend selbständig ihr Leben zu gestalten. Diese Wohnformen unterscheiden sich vom klassischen Pflegeheim.
In den vergangenen Jahren wurden vermehrt bauaufsichtlich genehmigte Wohnungen in Verbindung mit sozialen Dienstleistungsangeboten an pflegebedürftige Personen vermietet. Die Vermieter bzw. Pflegedienste gehen offensichtlich davon aus, dass diese Nutzungsform grundsätzlich von der Baugenehmigung für das entsprechende Wohngebäude gedeckt wird. Vielfach besteht Unklarheit, wie diese Einrichtungen baurechtlich einzuordnen sind, insbesondere wann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt und welche besonderen Anforderungen an den baulichen Brandschutz erfüllt werden müssen.
Bisher galt die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung ( BbgKPBauV) auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften, weil ihr Anwendungsbereich nicht durch einen Schwellenwert definiert war. Die BbgKPBauV ist auf Krankenhäuser und Pflegeheime ausgelegt. Die Anforderungen passten nicht zu dem Fallgestaltungen betreuten Wohnens in Wohnungen.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften wurde deshalb die BbgKPBauV für alle unterstützenden Wohnformen außer Kraft gesetzt. Sie ist damit auch nicht mehr auf Einrichtungen und Heime anzuwenden. Der Sonderbautatbestand des § 44 Absatz 2 Nr. 7 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) wurde wie folgt neu gefasst: "Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen".
Dieses Rundschreiben soll einen Ausblick auf die vom Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft beabsichtigten neuen bauordungsrechtlichen Regelungen für Einrichtungen und sonstige unterstützende Wohnformen geben. Bis zu deren In-Kraft-Treten werden in diesem Rundschreiben Hinweise zum bauaufsichtlichen Umgang mit den unterstützenden Wohnformen gegeben.
2. Bauordnungsrechtliche Abgrenzung zwischen Wohnen und Sondernutzung
Die Anforderungen der BbgBO richten sich an ein Wohngebäude normaler Größe. Können durch die besondere Art oder Nutzung von baulichen Anlagen und Räumen ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 BbgBO besondere Anforderungen gestellt werden. In § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO werden Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen als Sonderbauten erfasst.
Die in § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO enthaltenen Begriffe "Heime" und "sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen" werden in Anlehnung an die Regelungen des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz ( BbgPBWoG) definiert.
Danach sind unter "Heime und sonstige Einrichtungen" Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 1 BbgPBWoG zu verstehen.
Den Begriffen werden auch Fallgestaltungen zugeordnet, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten den in § 4 Absatz 1 BbgPBWoG enthaltenen Tatbeständen entsprechen. Das ist bei Wohnformen anzunehmen, in denen sich die Organisation als ambulant betreute Wohngemeinschaft lediglich als Umgehung des Einrichtungsbegriffs darstellt und nicht mehr von dem einer Wohngemeinschaft typischen Wohn- oder wohnähnlichen Charakter gesprochen werden kann. § 4 Absatz 2 BbgPBWoG ist wegen der am heimrechtlichen Schutzbedarf ausgerichteten Vermutungen und Widerlegungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht geeignet zu bestimmen, was sonstige Einrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO sind. Von einer sonstigen Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO ist daher in der Regel in folgenden Fällen auszugehen:
Wohnformen i.S.d. Ziffer 3 dieses Rundschreibens, in denen mehr als zwölf Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf leben, sind sonstige Einrichtungen.
Das für die Aufsichtsführung nach dem BbgPBWoG zuständige Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) hat im Rahmen des § 4 Absatz 2 BbgPBWoG auch diese Kriterien zu prüfen. Ob im Einzelfall eine unterstützende Wohnform nach diesen Maßgaben der Einrichtung gleichgestellt ist, ist im bauaufsichtlichen Verfahren durch eine Abfrage beim LASV zu klären.
Unabhängig hiervon sieht § 4 Absatz 3 BbgPBWoG vor, dass räumlich selbständige Wohnformen für Menschen mit Behinderungen keine Einrichtungen sind, wenn nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und betreut werden und der Unterstützungsbedarf dieser Personen keine tägliche Präsenz von Betreuungskräften über einen wesentlichen Teil des Tages erfordert.
Die Verwaltungsvorschrift 44.2.1 zur BbgBO stellt im Übrigen klar, dass eine Wohngemeinschaft in einer bauaufsichtlich genehmigten Wohnung, in der gesundheitlich beeinträchtigte Bewohner selbstbestimmt über ihr Zusammenleben entscheiden, keine Sonderbaueigenschaft hat.
3. Zukünftige bauaufsichtliche Behandlung unterstützender Wohnformen in Wohnungen
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft beabsichtigt, bauordnungsrechtliche Anforderungen an unterstützende Wohnformen außerhalb des Sonderbautatbestandes zu stellen.
Als maßgebliche Bezugseinheit wird nach derzeitigem Erkenntnisstand der Begriff der Wohnung dienen.
Wohnungen, in denen bis zu 6 pflegebedürftige Personen oder Personen mit Behinderung gemeinschaftlich leben und Pflege oder Betreuung erhalten, werden als Regelbau behandelt.
Für Wohnungen, in denen gemeinschaftlich mehr als 6 und bis zu 12 Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf leben, sollen zusätzliche Anforderungen geregelt werden.
Die Regelungen werden sich auf folgende Anforderungen konzentrieren:
Es soll eine Anpassungspflicht für die bestehenden Wohnnutzungen, die dem Anwendungsbereich der Regelungen unterfallen, vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen auch von bestehenden Wohnformen erfüllt werden.
4. Bauordnungsrechtliche Anforderungen für Heime und sonstige Einrichtungen
4.1 Baugenehmigung
Neben der Errichtung eines Heimes oder einer Einrichtung ist die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes zum Betrieb eines Heimes oder einer Einrichtung baugenehmigungspflichtig.
4.2 Besondere Anforderungen
Bei der Genehmigung können nach § 44 Absatz 1 Satz 1 BbgBO im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 BbgBO besondere Anforderungen gestellt werden. § 3 Absatz I BbgBO fordert, dass bauliche Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass
Grundsätzlich ist der Betreiber einer baulichen Anlage dafür verantwortlich, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz auf Dauer eingehalten werden.
Die Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben sich aus § 12 BbgBO, der die Schutzziele beschreibt:
Um die Schutzziele zu erreichen, sind Maßnahmen des vorbeugenden
zu treffen.
Die erforderlichen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage darzulegen. Betrifft die Baugenehmigung ein Heim oder eine Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO, so ist der Nachweis durch ein Brandschutzkonzept zu führen.
An Heime und sonstige Einrichtungen sind die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu stellen. Für das konkrete Anforderungsprofil ist die tatsächliche Nutzung der baulichen Anlage maßgebend. Hierbei sind Art und Größe der Einrichtung ebenso zu berücksichtigen wie die Beiträge zur Gefahrenprävention, Alarmierung, Erstbekämpfung und Rettung, die durch die -z.T. durchgehende- Anwesenheit von Betreuungs- oder Servicekräften geleistet werden.
Im Einzelnen kommen in Betracht:
Ein Verzicht auf die Bildung von mindestens zwei Brandabschnitten mit jeweils eigenem baulichem Rettungsweg ist möglich, wenn auf einer Geschossebene ein baulich abgetrennter und sicherer Bereich erreicht werden kann und dieser sichere Bereich mit geeigneten Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden kann.
Verpflichtet sich der Betreiber eines Sonderbaus für alte und pflegebedürftige Personen, die Wohneinheiten ausschließlich Personen zur Verfügung zu stellen, die nicht dauerhaft bettlägerig sind, können nach § 44 Absatz 1 Satz 2 BbgBO Erleichterungen zugelassen werden. In diesem Fall sind die vom Betreiber angegebenen Nutzungseinschränkungen in der Baugenehmigung zu dokumentieren. Dies kann z.B. durch entsprechende Nebenbestimmungen erfolgen.
Besondere Anforderungen an den Betrieb und die Benutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation fachkundiger Personen, können nach § 44 Absatz 3 Nummer 18 BbgBO bei Sonderbauten gestellt werden. lm Rahmen des betrieblichen Brandschutzes ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Einrichtung alle organisatorischen und persönlichen Maßnahmen trifft, die erforderlich sind, um Gefahren von den Benutzern der Einrichtung abzuwenden. Bei den genannten Sonderbauten für alte und pflegebedürftige Menschen bedeutet dies insbesondere, dass die mit der Betreuung oder Pflege beauftragten Personen über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, welche Hilfs- und Rettungsmaßnahmen im Gefahrenfall (Brand) durchzuführen sind. Es muss einen mit der Feuerwehr abgestimmten Feuerwehrplan und einen Flucht- und Rettungswegeplan geben.
§ 45 Absatz 2 BbgBO fordert zudem, dass bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von kranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, barrierefrei sein müssen. Dies bedeutet, die Planung und die Bauausführung müssen den eingeführten technischen Baubestimmungen (DIN 18024-1,18024-2, 18025-1 und 18025-2) entsprechen.
Eine weitestgehende Barrierefreiheit ist bei Neubauten bzw. umfangreichen Umbau-Erweiterungsbau oder Sanierungsmaßnahmen zu fordern. Bei der Genehmigung von Nutzungsänderungen von Bestandsbauten sind die bestehenden baulichen Verhältnisse und die Bedarfe der künftigen Nutzer/Bewohner angemessen zu berücksichtigen. Die Möglichkeiten der Gewährung von Ausnahmen bzw. Erleichterungen des Absatzes 6 a.a.O. sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen und insbesondere dann anzuwenden, wenn der Bedarf der Bewohner die Barrierefreiheit nicht zwingend erfordert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewohner nicht oder nur leicht körperbehindert sind.
4.3 Wiederkehrende Prüfungen
Für Genehmigungen, die ab dem 1. Januar 2010 für unterstützende Wohnformen als Sonderbauten erteilt werden, sind erste und zu wiederholende Überprüfungen und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind, in der Baugenehmigung anzuordnen. Rechtsgrundlage ist § 44 Absatz 3 Nummer 17 BbgBO.
Für bereits genehmigte unterstützende Wohnformen, die der Sondernutzung zuzuordnen sind, werden die künftigen Verfahrensregelungen zwischen den Ministerien abgestimmt. Unterstützende Wohnformen, die Einrichtungen im Sinne des Pflege- und Betreuungswohngesetzes sind oder den Einrichtungen nach dem BbgPBWoG gleichgestellt sind, unterliegen einer jährlichen Regelprüfung durch das LASV. Bei der Prüfling der Qualität des Wohnens ist gemäß § 9 Absatz 1 BbgPBWoG auch die Brandsicherheit zu berücksichtigen. Dieser Prüfgegenstand soll in Zusammenarbeit zwischen dem LASV, den Bauaufsichtsbehörden und den Brandschutzdienststellen umgesetzt werden. Hierzu sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden ihren Überprüfungsbedarf hinsichtlich der Einhaltung brandschutzrechtlicher Regelungen dem LASV melden. Das LASV hat in diesem Fall gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 BbgPBWoG den zuständigen Aufsichtsbehörden die Teilnahme an den Regelprüfungen zu ermöglichen.
5. Heimrechtliche Aufsichtsführung über unterstützende Wohnformen
In der bauordnungsrechtlichen Aufsichtsführung gegenüber Heimen und sonstigen Einrichtungen nach § 44 Absatz 2 Nummer 7 BbgBO wird nach diesem Rundschreiben auf Begriffe zurückgegriffen, die im Heimrecht definiert sind. Um in der Verwaltungspraxis Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist es besonders wichtig, Begriffe sorgfältig zu verwenden.
Das Heimrecht verfolgt einen eigenen ordnungsrechtlichen Schutzzweck. Pflegebedürftige oder behinderte Menschen sollen vor Gefahren geschützt werden, die in Betreuungsverhältnissen entstehen können. Das Heimrecht war bislang bundesrechtlich durch das Heimgesetz geregelt. Seit Beginn des Jahres 2010 ist es durch das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz abgelöst.
Der Anwendungsbereich des BbgPBWoG umfasst alle "unterstützenden Wohnformen". Nach der Definition des Gesetzes zeichnen sich diese dadurch aus, dass mehrere Menschen gemeinschaftlich in räumlicher Nähe Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten und ein Träger oder ein Organisator hinter dieser Wohnform steht. Ob eine Wohnform "ambulant" oder "stationär" betrieben wird, ist für die Anwendbarkeit des BbgPBWoG ebenso irrelevant wie ihre Bezeichnung oder der Eintrag im Telefonbuch.
Wichtig ist, dass durch die Nutzerinnen und Nutzer selbst organisierte oder selbstverantwortlich geführte Wohnformen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Ebenso werden Anlagen des sogenannten Servicewohnens (abgeschlossene Wohneinheiten) und Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nicht erfasst.
Das BbgPBWoG beschreibt zwei Kategorien von unterstützenden Wohnformen. Beide unterscheiden sich in der Intensität der Anforderungen und in der Prüfdichte.
In der Kategorie "Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen" werden alle Wohnformen zusammengefasst, in denen der Leistungsanbieter umfänglich die Verantwortung für die Bewohnerinnen und Bewohner übernimmt. Miet- und Betreuungsverhältnis sind rechtlich oder tatsächlich derart miteinander verknüpft sind, dass eine Abwahl der Pflege- oder Betreuungsleistungen häufig nur mit einem Umzug in eine andere Einrichtung vollzogen werden kann. Umgehungsversuche des Trägers durch die Gründung von Subfirmen oder das Einspannen von Angehörigen sind nicht möglich, da das Gesetz in § 4 Absatz 2 BbgPBWoG entsprechende Vermutungstatbestände aufstellt.
Die Kategorie der "eingeschränkt selbstverantwortlich geführten Wohnformen" umfasst alle unterstützenden Wohnformen im Anwendungsbereich des Gesetzes, die sich nicht als Einrichtungen einordnen lassen. Ihnen ist gemein, dass ein Leistungsanbieter durch eine Trägerschaft oder die Organisation hinter der Wohnform steht. Das Schutzbedürfnis ist jedoch nicht in einer mit Einrichtungen vergleichbaren Weise gegeben.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine vollständige Entwicklung zu einer selbstverantwortlich geführten Wohngemeinschaft noch nicht vollzogen worden ist, die Voraussetzungen hierfür jedoch vom Leistungsanbieter geschaffen worden sind. Ebenso werden hier vor allem kleinteilige Pflege- und Betreuungsangebote erfasst, die im besonderen Maße die individuellen Fähigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigen und ihren Bedürfnissen nach Selbstverantwortung und Alltagsnormalität Rechnung tragen. Daneben werden organisatorisch unabhängige Wohnformen für Menschen mit Behinderungen bis zu einer Kapazität von 8 Personen als eingeschränkt selbstverantwortlich geführte Wohnform begriffen.
Der Betrieb einer unterstützenden Wohnform bedarf nach dem PBWoG keiner besonderen Erlaubnis, es besteht jedoch eine Anzeigepflicht. Demnach sind der Aufsicht die erforderlichen Angaben grundsätzlich drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme, spätestens jedoch ab Kenntnis der Gründung einer unterstützenden Wohnform zu erteilen.
Die Verletzung der Anzeigepflicht erfüllt in jedem Fall einen Bußgeldtatbestand und kann die Untersagung der Inbetriebnahme einer unterstützenden Wohnform durch die Landesaufsicht nach sich ziehen.
Liegen der Aufsicht Informationen darüber vor, dass eine unterstützende Wohnform im Sinne des BbgPBWoG betrieben wird, ohne dass eine Anzeige des Betriebes vorliegt, ist die Anwendung des Gesetzes zu ermitteln und gegebenenfalls festzustellen. Die Aufsicht ist zum unverzüglichen Eingreifen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unterstützende Wohnform betrieben wird und im Betrieb für das Wohl und die Gesundheit pflegebedürftiger Menschen Gefahren drohen oder bereits eingetreten sind.
Im Wege des Anzeigeverfahrens und während des laufenden Betriebes prüft die Aufsicht die Erfüllung der jeweils einschlägigen Anforderungen. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Wahrung der Würde, der Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer durch den Leistungsanbieter. Die Prüfung von eingeschränkt selbstverantwortlich geführten Wohnformen hat unter dem Gesichtspunkt der stärkeren Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer zu erfolgen und ist insoweit auf die Gefahrenabwehr beschränkt. Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen unterliegen hingegen einer Regelprüfung. An sie werden auch Anforderungen an die Wohnqualität und die personelle Ausstattung gestellt.
6. Zusammenarbeit zwischen den Unteren Bauaufsichtsbehörden und der Aufsicht des LASV für unterstützende Wohnformen
6.1 Gegenseitige Information und Verfahrensbeteiligung
Sofern das Verwaltungshanden Auswirkungen auf den jeweils anderen Zuständigkeitsbereich hat oder haben kann, arbeiten die unteren Bauaufsichtsbehörden und die für die jeweilige Region zuständigen Dienststellen des Landesamtes für Soziales und Versorgung zur Erfüllung der jeweiligen Gesetzeszwecke zusammen. Hierfür haben sie vorliegende Informationen über den Betrieb von Wohn- und Betreuungsprojekten für pflegebedürftige Menschen regelmäßig austauschen.
Die gegenseitige Beteiligung im Einzelfall soll bereits vor dem Abschluss der Sachverhaltsermittlung über die Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften aufgenommen werden. Vor der Aufnahme von Efluittlungen erfragt die Bauaufsicht grundsätzlich, ob dem LASV Informationen zu dem jeweiligen Projekt vorliegen. Wenn es sich bei dem benannten Projekt um eine Einrichtung im Sinne des BbgPBWoG handelt oder die Anwendbarkeit des BbgPBWoG noch nicht geklärt ist, aber vermutet werden muss, ermittelt das LASV als Aufsichtsbehörde nach dem BbgPBWoG den Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung pflegebedürftiger Nutzer, insbesondere deren Fähigkeit, sich ohne personale Hilfe fortzubewegen und gibt diese Information in anonymisierter Form an die Bauaufsichtsbehörde.
Das LASV wird angehalten, die untere Bauaufsichtsbehörde und die jeweils zuständige Brandschutzdienststelle über Verwaltungsverfahren und Ergebnisse der Feststellung der Anwendbarkeit des BbgPBWoG unaufgefordert zu informieren.
Darüber hinaus haben die unteren Bauaufsichtsbehörden gemäß § 28 Absatz 3 BbgPBWoG frühzeitig zu informieren, wenn sie Maßnahmen erwägen, die zu einem unmittelbaren Eingriff in die Wohn- und Lebensverhältnisse pflegebedürftiger Senioren oder von Menschen mit Behinderungen in unterstützenden Wohnformen führen können. Aufgabe des LASV ist es, die angemessene Betreuung der pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern der Wohnprojekte zu überwachen, die Angehörigen, die gesetzlichen Betreuer und die zuständigen Leistungsträger an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Mängelbeseitigung zu beteiligen und die Bereitstellung angemessener Betreuungsangebote sicherzustellen.
Die Aufsicht für unterstützende Wohnformen nach dem BbgPBWoG benennt den Bauaufsichtsbehörden die für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Mitarbeiter. Im Zweifel ist das LASV, Dezernat 32 in Cottbus zuständig.
6.2 Gemeinsame Beratung und Verwaltungsverträge
Sofern ein entsprechender Bedarf seitens der Anbieter der modernen Wohnformen besteht, wird empfohlen, dass das LASV gemeinsam mit den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden regionale Konferenzen mit dem Ziel der information und Beratung für Nutzer und Anbieter von Wohnprojekten, die mit Humandienstleistungen für behinderte und pflegebedürftige Menschen verbunden sind, durchführt.
7. Geltungsdauer
Das gemeinsame Rundschreiben ist befristet bis zum in-Kraft-Treten einer landesgesetzlichen Regelung über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an unterstützende Wohnformen, Einrichtungen und Heimen.
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