Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung

Vom 11. November 2005
(GVBl. II Nr. 31 vom 08.12.2005 S. 527)


Auf Grund des § 73 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 67) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages:

Artikel 1

Die Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 67), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung".

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Schwerbehinderte Menschen".

c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Besondere Aufstiegsregelung".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.Professoren und Hochschuldozenten sowie die zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörenden Beamten auf Zeit (§ 47 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes),  "1. Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen (Unterabschnitt 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes),".

b) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Schulaufsichtsdienstes" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.

3. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.

4. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Dienstzeiten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können in ihrem tatsächlichen Umfang im Sinne von Absatz 1 Satz 4 und 5 berücksichtigt werden, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; wird die nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 geforderte Mindestdauer nicht erfüllt, ist nur noch die verbleibende Zeit abzuleisten."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Auf die Probezeit wird angerechnet

  1. die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter, die nach Erwerb einer Laufbahnbefähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 geleistet worden ist; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und das Amt der Besoldungsgruppe B 2" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "brauchte" durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3

3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 7 wird der Absatz 8 eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Schwerbehinderte

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Anstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeitsund Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

" § 13 Schwerbehinderte Menschen

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen." 

7. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "und 7" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Einem kommunalen Wahlbeamten kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 8 mit der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

8. § 20 Abs. 3 Satz 2

Abweichend von Satz 1 wird das Auswahlverfahren beim Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung durchgeführt.

wird aufgehoben.

9. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "für den öffentlichen Dienst" gestrichen.

10. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Beförderungsamt" das Komma und die Wörter "in Laufbahnen mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 mindestens das zweite Beförderungsamt," gestrichen.

11. In § 32 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulprüfung" die Wörter "oder ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule" eingefügt.

12. In § 37 Satz 3 werden die Wörter "an einer Hochschule" gestrichen.

13. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen
  1. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
  2. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
  3. des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate.
 "(2) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt in Laufbahnen
  1. des mittleren und gehobenen Dienstes ein Jahr und sechs Monate und
  2. des höheren Dienstes zwei Jahre und sechs Monate."

14. Dem § 39 wird der Absatz 4 angefügt.

15. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7

7. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres (§ 11 Abs. 3 Nr. 3),

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 7 bis 11.

16. § 43

§ 43 Ersatz der Laufbahnbefähigung

Bis zum 31. Dezember 1996 können Bewerber, die die Lautbahnbefähigung nach § 5 Abs. 1 nicht besitzen, abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c des Einigungsvertrages in Verbindung mit der Bewährungsanforderungsverordnung zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Mindestdauer der Probezeit, die Abkürzung der Probezeit sowie die Anstellung richten sich nach den in Satz 1 genannten Vorschriften. Über Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 entscheidet die oberste Dienstbehörde. Im übrigen gilt diese Verordnung.

wird aufgehoben.

17. § 44 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 44 Besondere Aufstiegsregelungen

(1) Abweichend von den §§ 20, 30 und 34 kann Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes, die die Befähigung nach § 43 erworben haben, ein Amt der Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Hochschul-, Fachschul- oder sonstigen berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, der sie in der Deutschen Demokratischen Republik zu Tätigkeiten auf der Ebene des gehobenen oder höheren Dienstes befähigt hat,
  3. bis zum 2. Oktober 1990 in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis Tätigkeiten ausgeübt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens einer der angestrebten Laufbahngruppe vergleichbaren Tätigkeit entsprechen,
  4. die Voraussetzungen des § 3 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 der Bewährungsanforderungsverordnung bis zum 31. Dezember 1996 erfüllt haben,
  5. sich im Zeitpunkt der Feststellung nach Nummer 7 auf einem Dienstposten der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung in einer mindestens sechs Monate dauernden Einführungszeit bewährt haben,
  6. einen an den Erfordernissen der Anpassungsfortbildung für die nächsthöhere Lautbahn orientierten Aufstiegslehrgang erfolgreich absolviert haben und
  7. ihnen der Landespersonalausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Feststellung der erfolgreichen Einführung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn zuerkannt hat.

(2) Abweichend von den §§ 20 und 34 kann Beamten des gehobenen Dienstes bis zum 31. Dezember 1997 ein Amt des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn

  1. sie geeignet sind,
  2. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,
  3. sie sich in einer Dienstzeit im gehobenen Dienst von mindestens acht Jahren bewährt haben,
  4. sie sich im Zeitpunkt der Feststellung nach Nummer 5 auf einem Dienstposten des höheren Dienstes im Land Brandenburg mindestens ein Jahr bewährt haben und
  5. ihnen der Landespersonalausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Feststellung der erfolgreichen Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Dienstes die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes zuerkannt hat.

(3) Der Landespersonalausschuß regelt das Verfahren zur Feststellung der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 5. Er kann für die Durchführung des Verfahrens zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.

(4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamten, denen die Befähigung für eine Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe endgültig nicht zuerkannt wird, ist unverzüglich wieder ein Dienstposten ihrer Laufbahngruppe zu übertragen.

 " § 44 Besondere Aufstiegsregelung

(1) Abweichend von den §§ 20 und 34 kann Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung nach § 153 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 erworben haben, bis zum 31. Dezember 2006 ein Amt des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. geeignet sind,
  2. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Hochschulabschluss erworben haben, der sie in der Deutschen Demokratischen Republik zu Tätigkeiten auf der Ebene des höheren Dienstes befähigt hat,
  3. bis zum 2. Oktober 1990 in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis Tätigkeiten ausgeübt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens einer dem höheren Dienst vergleichbaren Tätigkeit entsprechen,
  4. die Voraussetzungen des § 3 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 der Bewährungsanforderungsverordnung bis zum 31. Dezember 1996 erfüllt haben,
  5. sich im Zeitpunkt der Feststellung nach Nummer 7 auf einem Dienstposten des höheren Dienstes derselben Fachrichtung in einer mindestens sechs Monate dauernden Einführungszeit bewährt haben,
  6. einen an den Erfordernissen der Anpassungsfortbildung für den höheren Dienst orientierten Aufstiegslehrgang erfolgreich absolviert haben und
  7. durch den Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach Feststellung der erfolgreichen Einführung die Befähigung für die Laufbahn derselben Fachrichtung des höheren Dienstes zuerkannt bekommen haben.

(2) Der Landespersonalausschuss regelt das Verfahren zur Feststellung der Befähigung nach Absatz 1 Nr. 7; er kann für die Durchführung des Verfahrens zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes endgültig nicht zuerkannt wird, ist unverzüglich wieder ein Dienstposten ihrer bisherigen Laufbahn zu übertragen."

18. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 3 und 4

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 gilt § 4 Abs. 1 und 2 nicht für Stellen, die bis zum 31. Dezember 1994 mit Angestellten besetzt wurden, die die Befähigung nach § 43 erwerben.

(3) Bis zum 31. Dezember 1999 kann der Leiter der Behörde, in obersten Landesbehörden der Staatssekretär, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der zeitlichen Dauer und der Anzahl der Erprobungszeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zulassen; § 7 Abs. 1 Satz 6 und Satz 8 finden insoweit keine Anwendung.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 kann bei Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in der Erprobung für einen höherbewerteten Dienstposten befinden, die vorgeschriebene Mindestdauer unterschritten werden. Die Entscheidung trifft die für die Ernennung des Beamten zuständige Behörde.

werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 5 werden die Absätze 1 und 2.

19. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) § 44 Abs. 1 tritt für den Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen Dienstes mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und in Laufbahnen des höheren Dienstes mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

wird aufgehoben.

20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.

Dienst in der Aufsicht und Prüfung der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung

Sozialversicherungsfachangestellte mit einer je nach Verwendungsrichtung mindestens 5jährigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem der Versicherungsträger

2.

Dienst in der Aufsicht und Prüfung der gesetzlichen Kranken- Pflege- oder Unfallversicherung

Fachhochschulabschlüsse nach näherer Bestimmung der Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern; -, mindestens zweieinhalbjährige förderliche hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens zweijährige Tätigkeit bei einem Versicherungsträger".

b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13.

Technischer Dienst beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe

Fachhochschulabschlüsse nach näherer Bestimmung der Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern

"13.

Technischer Dienst beim Landesamt für Bergbau Geologie und Rohstoffe

Fachhochschulabschlüsse nach näherer Bestimmung der Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen, mit dem Ministerium des Innern".

Nummer 15

15.

Technischer Dienst in der Materialprüfung

Fachhochschulabschlüsse nach näherer Bestimmung der Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15 und 16.

21. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
14

Dienst in der Lebensmittelüberwachung

Dipl.-Lebensmittelchemiker nach dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit, die zusätzliche Ausbildung wird auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet

"14.

Dienst in der Lebensmittelüberwachung

Hochschulabschluss in der Fachrichtung Lebensmittelchemie, einjährige praktische Ausbildung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (Staatsprüfung) und ein-einhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit".

b) Nummer 25

25.

Technischer Dienst in der Materialprüfung

Hochschulabschlüsse nach näherer Bestimmung der Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 26 bis 28 werden die Nummern 25 bis 27.

d) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
26.

Tierärztlicher Dienst

Approbation als Tierarzt und dreijährige hauptberufliche Tätigkeit

 "26.

Tierärztlicher Dienst

Approbation als Tierarzt".

e) In Nummer 27 werden in der Spalte "Berufe, Berufsabschlüsse, besondere Voraussetzungen" die Wörter "Dipl.-Ökonom" angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE