Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Vom 5. Februar 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 27.02.2009 S. 86)
Auf Grund
1. des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und
2. des § 9 Absatz 2 sowie § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:
In der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158, 160) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
"1.3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung".
b) Nummer 7.3 wird aufgehoben.
c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt: "17 Gesetz über die Pflegezeit".
2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.2.1 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.3 eingefügt:
| "1.3 | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung | ||
| 1.3.1 | § 14 Abs. 5 | Entscheidung über das Untersuchungsergebnis auf Antrag des Arbeitgebers oder der untersuchten Person | LAS |
| 1.3.2 | § 15 Abs. 1 | Erteilung von Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers, Überprüfung der Ausnahmen | LAS |
| 1.3.3 | § 15 Abs. 2 | Zulassung der Anwendung der Wochen-Lärmexpositionspegel auf Antrag des Arbeitgebers | LAS". |
b) Die Nummern 6.1.1 bis 6.1.5
6.1.1 § 13 Abs. 3 Nr. 1 Feststellung, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist LAS/LBGR 6.1.2 § 13 Abs. 3 Nr. 2 Bewilligung von Abweichungen von § 9 LAS/LBGR 6.1.3 § 13 Abs. 4 Bewilligung von Abweichungen von § 9 LAS/LBGR 6.1.4 § 13 Abs. 5 Bewilligung von Abweichungen von § 9 LAS/LBGR 6.1.5 § 15 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen LAS/LBGR
werden aufgehoben.
c) Die Nummern 6.1.6 bis 6.1.8 werden die Nummern 6.1.1 bis 6.1.3.
d) Die Nummern 7 bis 7.3.1 werden durch folgende Nummern 7 bis 7.2.4 ersetzt:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Nummer 9.1.1
9.1.1 § 27 Abs. 2 Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen durch bestimmte Personen LAS/LBGR
wird aufgehoben.
f) Die Nummern 9.1.2 bis 9.1.4 werden die Nummern 9.1.1 bis 9.1.3.
g) Die Nummern 11.1.3 bis 11.1.7
11.1.3 § 6 Satz 3 und 4 Entgegennahme und Weiterleitung der Heimarbeitslisten LAS 11..1.4 § 7 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die erstmalige Ausgabe von Heimarbeit LAS 11.1.5 § 9 Abs. 2 Genehmigung der Ausgabe von Entgelt oder Arbeitszetteln in Bezug auf Entgeltbelege LAS 11.1.6 § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 Aufforderung zur Vorlage der Entgeltbelege LAS 11.1.7 § 10 Satz 2 Schutz vor Zeitversäumnis LAS
werden aufgehoben.
h) Nummer 11.1.8 wird Nummer 11.1.3.
i) Die Nummern 11.1.9 bis 11.1.11
11.1.9 § 15 Entgegennahme der Anzeige des Arbeitgebers für Heimarbeit mit besonderen Gefahrenschutzvorschriften LAS 11.1.10 § 16a Erlass von Maßnahmen zur Durchführung des Arbeits- und Gefahrenschutzes LAS 11.1.11 § 19 Abs. 3 Satz 3 Billigung von Vergleichen LAS
werden aufgehoben.
j) Nummer 11.1.12 wird Nummer 11.1.4.
k) Die Nummern 11.1.13 bis 11.1.17
11.1.13 § 23 Prüfung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen LAS 11.1.14 §§ 24, 26 Aufforderung zur Nachzahlung von Minderbeträgen und sonstigen Geldleistungen LAS 11.1.15 § 25 Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung des Minderbetrages LAS 11.1.16 § 30 Verbot der Ausgabe von Heimarbeit LAS 11.1.17 §§ 30, 32a Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAS
werden aufgehoben.
l) Nummer 12.1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||
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m) Nach Nummer 16.1 werden folgende Nummern 17 und 17.1 angefügt:
| "17 | Gesetz über die Pflegezeit | ||
| 17.1 | § 5 Abs. 2 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung | LAS/LBGR". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.