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AV SurlVO - AV Sonderurlaubsverordnung
Ausführungsvorschriften über den Urlaub der beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter aus besonderen Anlässen

- Berlin -

Vom 12. Dezember 2024
(ABl. Nr. 55 vom 27.12.2024 S. 4360)



Archiv 2007

Fin IV D 13

Telefon: 9020-4424 oder 9020-0, intern 920-4424

Auf Grund von § 7 Absatz 1 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) in der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVBl. S. 618) geändert worden ist, bestimmt die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung die folgenden Ausführungsvorschriften:

1 - Sonderurlaub aus besonderen Anlässen

Aus folgenden persönlichen Gründen ist Sonderurlaub zu gewähren:

1.1 - Niederkunft

(1) Einer beamteten Dienstkraft sowie einer Richterin oder einem Richter ist ein Arbeitstag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der mit der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder dem Richter in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin zu gewähren.

(2) Der Sonderurlaub ist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederkunft in Anspruch zu nehmen.

1.2 - Tod

(1) Bei Tod der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Eltern teils der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters sind der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder dem Richter unter Fortzahlung der Besoldung zwei Arbeitstage Sonderurlaub zu gewähren.

(2) Sonderurlaub ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis in Anspruch zu nehmen.

(3) Als Kinder gelten in Anlehnung an § 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch neben den leiblichen (eheliche und nichteheliche) und angenommenen Kindern auch Stiefkinder und Enkel, die die beamtete Dienstkraft, die Richterin oder der Richter überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder sind auch die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners einer beamteten Dienstkraft, einer Richterin oder eines Richters.

1.3 - Erkrankung einer oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen

(1) Zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters lebenden erkrankten Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch eines Kindes im Sinne von Nummer 1.4 Absatz 1 Satz 1, ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für einen Arbeitstag im Urlaubsjahr, zu gewähren.

(2) Ein Sonderurlaub ist nur zu gewähren, wenn

  1. die Erkrankung der oder des im Haushalt lebenden Angehörigen ärztlich bescheinigt und
  2. die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der oder des erkrankten im Haushalt lebenden Angehörigen durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird.

(3) Nummer 1.2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Es kann auch Sonderurlaub im Umfang von halben Tagen gewährt werden, deren Länge sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit (individuelle Sollarbeitszeit) richtet. Die Bewilligung von Sonderurlaub ist auch zulässig, wenn der Dienst bereits angetreten wurde; in diesem Fall gilt die individuelle Sollarbeitszeit als erfüllt. Ein halber Sonderurlaubstag gilt nur dann als in Anspruch genommen, wenn der tatsächlich geleistete Dienst mindestens die Hälfte der individuellen Sollarbeitszeit beträgt. Andernfalls gilt ein ganzer Sonderurlaubstag als in Anspruch genommen.

1.4 - Erkrankung des Kindes

(1) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen. Der Anspruch besteht

  1. für nicht alleinerziehende beamtete Dienstkräfte sowie nicht alleinerziehende Richterinnen und Richter längstens für zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 25 Arbeitstage im Urlaubsjahr, und
  2. für alleinerziehende beamtete Dienstkräfte sowie alleinerziehende Richterinnen und Richter längstens für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr für jedes Kind, jedoch für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

(2) Für neun Zehntel der in Absatz 1 Satz 2 genannten Tage wird der Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung bewilligt. Für das verbleibende ein Zehntel erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung. Ergibt sich bei der Berechnung nach Satz 1 ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Arbeitstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(3) Ein Sonderurlaub ist nur zu gewähren, wenn

  1. die Erkrankung des Kindes ärztlich bescheinigt, und
  2. die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt wird und
  3. eine andere im selben Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind in den Urlaubsjahren 2024 und 2025

  1. bei den nicht alleinerziehenden beamteten Dienstkräften sowie nicht alleinerziehenden Richterinnen und Richtern für jedes Kind 15 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 35 Arbeitstage im Urlaubsjahr, und
  2. bei den alleinerziehenden beamteten Dienstkräften sowie alleinerziehenden Richterinnen und Richtern für jedes Kind 30 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 70 Arbeitstage im Urlaubsjahr,

Sonderurlaub zu gewähren. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Nummer 1.2 Absatz 3 und Nummer 1.3 Absatz 4 gelten entsprechend.

1.5 - Erkrankung einer Betreuungsperson des Kindes

(1) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bei Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der beamteten Dienstkraft sowie der Richterin und des Richters, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, seelischer, intellektueller oder Sinnesbeeinträchtigung dauernd pflegebedürftig ist, ist einer beamteten Dienstkraft sowie einer Richterin oder einem Richter bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Nummer 1.2 Absatz 3 und Nummer 1.3 Absatz 4 gelten entsprechend.

1.6 - Mitaufnahme als Begleitung bei stationärer Behandlung

1.6.1 - eines Kindes

(1) Einer beamteten Dienstkraft, einer Richterin oder einem Richter ist Sonderurlaub zu gewähren, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass sie oder er bei stationärer Behandlung ihres oder seines Kindes als Begleitperson mitaufgenommen wird, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Das Vorliegen der in Absatz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind durch eine Bescheinigung der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson nachzuweisen.

(3) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme und nur für einen Elternteil.

(4) Für neun Zehntel der nach den Absätzen 2 und 3 bescheinigten Dauer der notwendigen Mitaufnahme wird der Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung bewilligt. Für das verbleibende ein Zehntel erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung. Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Nummer 1.2 Absatz 3 gilt entsprechend.

1.6.2 - eines Menschen mit Behinderung

(1) Sonderurlaub ist einer beamteten Dienstkraft sowie einer Richterin oder einem Richter zu gewähren,

  1. wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist, dass sie oder er bei einer stationären Krankenhausbehandlung eines Menschen, bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, zur Begleitung mitaufgenommen wird
    1. als nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder
    2. als eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und
  2. wenn die Voraussetzungen des § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) Das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind durch eine Bescheinigung der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson nachzuweisen.

(3) Der Anspruch auf den Sonderurlaub besteht für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme.

(4) Unterschreiten die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder sind sie gleich hoch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für 80 Prozent der Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung. Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Überschreiten die Dienstbezüge oder die Anwärterbezüge der beamteten Dienstkraft, der Richterin oder des Richters die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme unter Wegfall der Besoldung.

(6) Der Mitaufnahme steht die ganztägige Begleitung gleich.

1.7 - Begleitung eines Kindes in der letzten Lebensphase

(1) Sonderurlaub soll zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
  2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  3. die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.

(2) Die Gewährung des Sonderurlaubs erfolgt für 80 Prozent der Dauer der Begleitung unter Fortzahlung der Besoldung. Für die verbleibenden 20 Prozent erfolgt die Gewährung des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung. Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Nummer 1.2 Absatz 3 gilt entsprechend.

1.8 - Dienstjubiläum

(1) Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums ist einer beamteten Dienstkraft sowie einer Richterin oder einem Richter ein Tag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Der Sonderurlaub ist in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Jubiläum in Anspruch zu nehmen.

2 - Sonderurlaub aus sonstigen besonderen Anlässen
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort

Für einen dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen Ort ist einer beamteten Dienstkraft sowie einer Richterin oder einem Richter ein Arbeitstag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

3 - Sonderurlaub in sonstigen dringenden Fällen

(1) In sonstigen dringenden Fällen, die nicht unter Nummer 1 und 2 abschließend geregelt sind, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

(2) In begründeten Fällen kann kurzfristiger Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

4 - Versorgungsrechtlicher Hinweis

Die Zeit einer (Sonder-)Beurlaubung ohne Besoldung zählt nicht für die spätere Versorgung.

5 - Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung (28.12.2024) im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

Das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nummer 8/2013 ist nicht mehr anzuwenden. Die Ausführungen zu § 7 Absatz 1 SUrlVO im Rundschreiben IV Nummer 9/2022 vom 11. Februar 2022 finden keine Anwendung mehr.


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