Änderungstext

BerlBVAnpG 2024-2026 - Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2024 bis 2026 und zur Einführung und Änderung weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 20. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 41 vom 28.12.2024 S. 634; 26.02.2026 S. 74 26, 26a)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2024 bis 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. beamtete Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter des Landes Berlin,
  2. beamtete Dienstkräfte der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
  3. versorgungsberechtigte Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezüge, die das Land Berlin oder die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen haben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
  2. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Besoldungsbezüge für die Jahre 2024 bis 2026

(1) Ab 1. November 2024 werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze um 275,05 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 1 Nummer 1 bis 4 der auf Grundlage von Artikel 1 § 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2022 und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) erfolgten Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen,
  2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage um 4,76 Prozent, ausgehend von den sich aus den Anlagen 4 und 5 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) sowie aus Artikel 1 § 1 Nummer 2 und Artikel 2 § 1 Nummer 2 des Nachteilsausgleichsgesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 58) ergebenden Beträgen.

(2) Des Weiteren werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Beträgen, und
  2. die Amtszulagen, die Stellenzulagen und die allgemeine Stellenzulage, ausgehend von den sich aus Absatz 1 Nummer 2 ergebenden Beträgen, um

5,9 Prozent ab 1. Februar 2025 und

weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. November 2024 um 100 Euro, ausgehend von den sich aus Anlage 3 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen, und ab 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht.

(4) Um 220,04 Euro werden ab 1. November 2024 der Auslandszuschlag und um 3,81 Prozent der Auslandskinderzuschlag, ausgehend von den sich aus den Anlagen 6 bis 14 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (GVBl. S. 696) ergebenden Beträgen, erhöht. Um 4,72 Prozent werden ab 1. Februar 2025 die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz 2 ergebenden Beträgen werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag um weitere 0,32 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.

(5) Ab 1. November 2024 werden die Beträge für den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wie folgt festgelegt:

1. Erstes Kind 134,50 Euro,
2. Zweites Kind 134,50 Euro,
3. Drittes Kind 819,76 Euro,
4. Viertes und jedes weitere Kind 678,99 Euro.

Für die Besoldungsgruppe A 5 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 168,96 Euro und für das zweite Kind um 186,05 Euro. Für die Besoldungsgruppe A 6 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 164,88 Euro und für das zweite Kind um 187,56 Euro. Für die Besoldungsgruppe A 7 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 115,83 Euro und für das zweite Kind um 188,73 Euro. Für die Besoldungsgruppe A 8 erhöht sich der Familienzuschlag für das erste Kind um 21,56 Euro und für das zweite Kind um 189,39 Euro.

(6) Ausgehend von den in Absatz 5 Satz 1 festgelegten Beträgen für das erste und das zweite Kind wird ab 1. Februar 2025 der Familienzuschlag um 5,9 Prozent erhöht. Ausgehend von den sich aus Satz 1 ergebenden Beträgen wird der Familienzuschlag um weitere 0,4 Prozent ab 1. Januar 2026 erhöht.

§ 3 Sonstige Regelungen

(1) Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 gelten entsprechend für:

  1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter zum Grundgehalt und festgesetzte Sondergrundgehälter nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und
  4. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

(2) Die Erhöhungen nach § 2 Absatz 2 gelten entsprechend für:

  1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen auf Grundlandesrechtlicher Regelungen festgelegt wurde,
  6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge, die nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, fortgelten und
  7. die besonderen Grundgehaltssätze, die bei Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 1975 als fortgeltendes Recht festgesetzt worden sind, sowie Rahmensätze, Höchstbeträge und Mittelbeträge oder sonstige festgesetzte Grundgehaltssätze.

(3) Für am 1. November 2024 amtierende Mitglieder des Senats wird die Teilnahme des Amtsgehalts und des Ortszuschlags der Stufe 1 an den mit diesem Gesetz vorgesehenen prozentualen Anpassungen der Besoldung der beamteten Dienstkräfte der Besoldungsgruppe B 11 ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder des Senats, deren Amt vor dem 1. November 2024 endete.

§ 4 Bekanntmachung der Beträge

Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Beträge der nach § 2 erhöhten und neu festgelegten Bezüge sowie die sich nach § 11 Absatz 1 des Senatorengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621)geändert worden ist, richtenden Amtsbezüge der Mitglieder des Senats im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Bei versorgungsberechtigten Personen gilt die Erhöhung der Grundgehaltssätze nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 1 ab 1. November 2024 für die den Versorgungsbezügen jeweils zugrundeliegenden Grundgehaltssätze entsprechend.

(2) Bei Personen, die bereits am 1. August 2011 versorgungsberechtigt waren, gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 3 Absatz 2 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) und für die in Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.

(3) Bei Personen, die nach dem 1. August 2011 versorgungsberechtigt geworden sind, gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 3 Absatz 2 entsprechend für die in § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, ausgehend von den sich aus Absatz 1 ergebenden Beträgen ab

  1. 1. Februar 2025 um 5,8 Prozent und
  2. 1. Januar 2026 um weitere 0,3 Prozent, ausgehend von den sich aus Nummer 1 ergebenden Beträgen,

erhöht. Dies gilt entsprechend für

  1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen versorgungsberechtigten Personen,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und
  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Bei versorgungsberechtigten Personen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab

  1. 1. Februar 2025 um 72,20 Euro und
  2. 1. Januar 2026 um 72,49 Euro,

wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Beginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.

(6) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gelten die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 4 sowie den §§ 2 und 3 als Anpassung im Sinne des § 70 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 404) geändert worden ist.

Artikel 2
Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2008 bis 2020

§ 1 Anwendungsbereich

Die in § 3 festgelegten Nachzahlungen werden denjenigen beamteten Dienstkräften, Richterinnen und Richtern sowie Personen, denen ein Familienzuschlag nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt worden ist, gewährt,

die sich im jeweils bezeichneten Haushaltsjahr mit einem statthaften Rechtsbehelf gegen die Höhe der gewährten Besoldung zur Wehr gesetzt haben; das geführte Vorverfahren darf hierbei nicht bestandskräftig und ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sein. Soweit ein statthafter Rechtsbehelf sich erkennbar auch auf Folgejahre bezogen hat, reicht dieser aus, um auch für die Folgejahre anspruchsberechtigt zu sein, sofern ein diesen Anspruch betreffendes Vorverfahren nicht bestandskräftig oder ein Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

§ 2 Nachzahlung für beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter sowie sonstige Personen

(1) Beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter sowie Personen, denen ein Familienzuschlag nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt worden ist, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind (Familienzuschlag Stufe 4 und höher) einmalige Nettonachzahlungen nach Maßgabe von § 3.

(2) Die Höhe des Nachzahlungsbetrages richtet sich nach der Anzahl der im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kinder und erhöht sich um die jeweiligen Beträge pro zu berücksichtigender Stufe.

(3) Die Nettonachzahlungen nach § 3 gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, entsprechend.

(4) § 40 Absatz 5 bis 7 und § 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

(5) Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin entsprechende Anwendung, soweit in § 40 Absatz 5 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Höhe der Nachzahlungen

(1) Für jeden Monat, in dem im nachfolgend bezeichneten Haushaltsjahr ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 bestanden hat, wird eine Nettonachzahlung in folgender Höhe gewährt:

  1. für das Haushaltsjahr 2008 ein Betrag in Höhe von 293,13 Euro,
  2. für das Haushaltsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 301,46 Euro,
  3. für das Haushaltsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von 259,87 Euro,
  4. für das Haushaltsjahr 2011 ein Betrag in Höhe von 232,70 Euro,
  5. für das Haushaltsjahr 2012 ein Betrag in Höhe von 251,10 Euro,
  6. für das Haushaltsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von 267,51 Euro,
  7. für das Haushaltsjahr 2014 ein Betrag in Höhe von 294,11 Euro,
  8. für das Haushaltsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von 295,29 Euro,
  9. für das Haushaltsjahr 2016 ein Betrag in Höhe von 291,04 Euro,
  10. für das Haushaltsjahr 2017 ein Betrag in Höhe von 278,52 Euro,
  11. für das Haushaltsjahr 2018 ein Betrag in Höhe von 273,94 Euro,
  12. für das Haushaltsjahr 2019 ein Betrag in Höhe von 290,32 Euro und
  13. für das Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 312,26 Euro.

(2) Für jeden Monat, in dem im nachfolgend bezeichneten Haushaltsjahr ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 5 und höher bestanden hat, wird je Stufe eine Nettonachzahlung in folgender Höhe gewährt:

  1. für das Haushaltsjahr 2008 ein Betrag in Höhe von 214,64 Euro,
  2. für das Haushaltsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von 223,31 Euro,
  3. für das Haushaltsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von 182,85 Euro,
  4. für das Haushaltsjahr 2011 ein Betrag in Höhe von 157,68 Euro,
  5. für das Haushaltsjahr 2012 ein Betrag in Höhe von 210,96 Euro,
  6. für das Haushaltsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von 216,68 Euro,
  7. für das Haushaltsjahr 2014 ein Betrag in Höhe von 229,18 Euro,
  8. für das Haushaltsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von 241,71 Euro,
  9. für das Haushaltsjahr 2016 ein Betrag in Höhe von 249,32 Euro,
  10. für das Haushaltsjahr 2017 ein Betrag in Höhe von 238,10 Euro,
  11. für das Haushaltsjahr 2018 ein Betrag in Höhe von 216,94 Euro,
  12. für das Haushaltsjahr 2019 ein Betrag in Höhe von 226,94 Euro und
  13. für das Haushaltsjahr 2020 ein Betrag in Höhe von 228,03 Euro.

§ 4 Versorgungsberechtigte Personen 26

(1) Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die im jeweiligen Haushaltsjahr ganz oder teilweise versorgungsberechtigt waren und denen ein Unterschiedsbetrag für ein drittes Kind und weitere Kinder nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung zustand.

(2) Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz, nach der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634, 641) geändert worden ist, nach § 4 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2026 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, und nach dem vor dem 1. Juli 2011 geltenden entsprechenden Bundesrecht sind auf Ansprüche nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 nicht anzuwenden.

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
26a

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter "und ergänzender Familienzuschlag" angefügt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Familienzuschlag" die Wörter "und dem ergänzenden Familienzuschlag" eingefügt.

3. In § 8 Absatz 3 werden nach dem Wort "Familienzuschlag," die Wörter "ergänzender Familienzuschlag," eingefügt.

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

6. Die §§ 39 bis 41 werden durch die folgenden §§ 39 bis 41 ersetzt:

alt neu
" § 39 Grundlage des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird nach den auf Grundlage von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 634) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntgemachten Beträgen des Familienzuschlages gewährt. Der insgesamt zu gewährende Familienzuschlag ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Beträge pro zu berücksichtigendem Kind.

§ 40 Höhe des Familienzuschlages

(1) Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der Anzahl und nach der kindergeldrechtlich maßgebenden Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters. Zu berücksichtigen sind Kinder, für die nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. In den Haushalt aufgenommene Kinder von eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern stehen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Ehegattinnen und Ehegatten gleich; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.

(2) Stünde der Familienzuschlag auch einer anderen Person zu, die im öffentlichen Dienst tätig oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, wird der Familienzuschlag gewährt, wenn und soweit der Beamtin oder dem Beamten, der Richterin oder dem Richter das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Dem Familienzuschlag stehen sonstige entsprechende Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. § 6 Absatz 1 findet auf die Höhe des Familienzuschlages keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Anspruchsberechtigte in Teilzeit, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen, erhalten den Familienzuschlag anteilig entsprechend der Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten.

(3) Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist eine Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände. Ausgenommen ist eine Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der das Land oder eine andere der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht ferner gleich eine Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn das Land oder eine andere der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt sind, trifft die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 3 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen. Soweit zur Durchführung dieser Vorschrift die Erhebung personenbezogener Daten der Kinder oder anderer Personen nach Absatz 2 erforderlich ist, dürfen diese bei den berechtigten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern erhoben werden.

(5) Soweit durch die Gewährung von Erhöhungsbeträgen zum Familienzuschlag die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe in derselben Erfahrungsstufe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

§ 40a Ergänzender Familienzuschlag

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge erhalten einen ergänzenden Familienzuschlag nach Maßgabe des Absatzes 2, sofern die Ehegattin oder der Ehegatte

  1. ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut,
  2. eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher Umgebung pflegt,
  3. eine minderjährige pflegedürftige Angehörige oder einen minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut,
  4. als schwerbehindert gemäß § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist,
  5. ohne Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erkrankt ist,
  6. die Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschritten hat und weder eine Pflichtversicherung oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner besteht noch die Ehegattin oder der Ehegatte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 136 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat.

Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass der ergänzende Familienzuschlag zukünftig in mindestens derselben Höhe gewährt wird, besteht nicht.

(2) Ein ergänzender Familienzuschlag in Höhe von

  1. 437,46 Euro wird gewährt, wenn kein Familienzuschlag für ein berücksichtigungsfähiges Kind gewährt wird,
  2. 912,64 Euro wird gewährt, wenn ein Familienzuschlag für ein berücksichtigungsfähiges Kind gewährt wird,
  3. 1.005,29 Euro wird gewährt, wenn ein Familienzuschlag für zwei berücksichtigungsfähige Kinder gewährt wird.

(3) Ein Bezug von Erwerbseinkommen nach § 18a Absatz 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder Elterngeld nach den Abschnitten 1 und 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vermindert den ergänzenden Familienzuschlag im entsprechenden Umfang.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und der Bezug von Einkommen oder Elterngeld nach Absatz 3 ist durch die Beamtin oder den Beamten, die Richterin oder den Richter gegenüber der Dienststelle unter Beifügung geeigneter Nachweise anzuzeigen.

(5) Die Gewährung eines ergänzenden Familienzuschlages erfolgt nach abgeschlossener Prüfung der Voraussetzungen durch die Dienststelle ab dem Monat, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber der Dienststelle angezeigt worden ist. Entscheidend ist der Tag des Eingangs bei der Dienststelle. Die Gewährung soll auf höchstens ein Jahr befristet werden. Kann von einem dauerhaften Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ausgegangen werden, ist die Gewährung auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Liegen nach Ende des Gewährungszeitraums die Voraussetzungen weiter vor, ist der ergänzende Familienzuschlag erneut zu gewähren. Entfällt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder ändert sich die Höhe des Bezuges nach Absatz 3 während des Gewährungszeitraums, ist dies durch die Beamtin oder den Beamten, die Richterin oder den Richter unverzüglich der Dienststelle mitzuteilen. Der ergänzende Familienzuschlag wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. § 12 Absatz 2 findet Anwendung.

(6) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern,
  2. Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten.

(7) Der Ehegattin oder dem Ehegatten stehen die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner gleich.

(8) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter), Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Personen, die eine Unterhaltsbeihilfe nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, beziehen.

§ 41 Änderung des Familienzuschlages und des ergänzenden Familienzuschlages

Der Familienzuschlag oder Teilbeträge des Familienzuschlages werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Die Zahlung erfolgt nicht mehr für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den ergänzenden Familienzuschlag."

7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Familienzuschlag" die Wörter "und dem ergänzenden Familienzuschlag" eingefügt.

8. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter", Familienzuschlag der Stufe 1" gestrichen.

9. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter", der Familienzuschlag der Stufe 1" gestrichen.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Anwärter, denen für Oktober 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung gewährt wurde und bei Fortgeltung des bisherigen Rechts weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des für Oktober 2024 gewährten Betrages des Familienzuschlages der Stufe 1, höchstens jedoch 150,10 Euro."

10. § 74b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Zuschuss nach Satz 1 wird mindestens in Höhe des für ein Firmenticket jeweils geltenden Mindestarbeitgeberzuschusses gewährt und ist begrenzt auf den Betrag, der an das Verkehrsunternehmen zu entrichten ist."

11. § 74c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zum Firmenticket des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg" durch die Wörter "zu einem vom Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg angebotenen Firmenticket" ersetzt und nach der Angabe "15 Euro" ein Komma und die Wörter "mindestens jedoch in Höhe des für ein Firmenticket jeweils geltenden Mindestarbeitgeberzuschusses" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Zuschuss nach Satz 1 ist begrenzt auf den Betrag, der an das Verkehrsunternehmen zu entrichten ist."

12. Folgender § 87 wird angefügt:

" § 87 Übergangsregelungen zum Familienzuschlag

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, denen für Oktober 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung gewährt wurde und denen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten eine Ausgleichszulage nach Absatz 2. Der Anspruch nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter und die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf laufende Besoldungsbezüge aus Vollbeschäftigung oder Versorgungsbezüge auf Grund einer Tätigkeit beim Land Berlin haben. Ist mindestens einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt und erreichen beide zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung oder hat einer der beiden Partner einen Anspruch auf Versorgungsbezüge auf Grund einer Tätigkeit beim Land Berlin, wird der Anspruch nach Absatz 2 im umgekehrten Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit gekürzt. Sind beide Partner in Teilzeit beschäftigt und erreichen dabei zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit, wird der Anspruch nach Absatz 2 entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur Regelarbeitszeit gekürzt. Der Anspruch nach Absatz 2 ist ferner ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 in der bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Fassung nur anteilig gewährt worden ist. Der Anspruch nach Absatz 2 lebt in den Fällen der Sätze 2 bis 5 nicht wieder auf, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner oder in den Fällen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung die andere anspruchsberechtigte Person ihren oder seinen Anspruch auf Entgelt, Besoldungs- oder Versorgungsbezüge verliert.

(2) Die Ausgleichszulage wird in Höhe von 75,05 Euro gewährt. Die Höhe der Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder linearen Anpassung der Besoldungsbezüge um den Betrag, der dem Prozentsatz der jeweiligen linearen Anpassung von 75,05 Euro entspricht. Die für Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die jeweils aktuelle Höhe der Ausgleichszulage im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

(3) § 6 Absatz 1 gilt für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend. Bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern ohne Anspruch auf Besoldung ist maßgebend, ob Ihnen bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Oktober 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 1 zugestanden hätte."

Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

In § 40a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe "437,46" durch die Angabe "176,44", die Angabe "912,64" durch die Angabe "638,81" und die Angabe "1.005,29" durch die Angabe "718,65" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "bis 3" durch die Wörter "und 2" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort "Familienzuschlag" die Wörter "ergänzender Familienzuschlag," eingefügt.

3. Dem § 11 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2023 das Amt der Leitung der Justizvollzugsanstalt Heidering, der Leitung der Jugendstrafanstalt Berlin, der Leitung der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin oder der Leitung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin wahrgenommen haben, werden jeweils mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet.

(7) Die Dienstkräfte, die bereits am 31. Dezember 2023 das Amt der Leitung der Justizvollzugsanstalt Tegel, der Leitung der Justizvollzugsanstalt Moabit oder der Leitung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee wahrgenommen haben, werden jeweils mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet."

4. Die Landesbesoldungsordnung B in Anlage I (Landesbesoldungsordnungen - A und B -) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin" die Amtsbezeichnung "Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor" mit den Funktionszusätzen

"- als Leitung der Justizvollzugsanstalt Heidering -

- als Leitung der Jugendstrafanstalt Berlin -

- als Leitung der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin -

- als Leitung der Justizvollzugsanstalt für Frauen Berlin -" eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe 3 wird nach der Amtsbezeichnung "Geschäftsführer der Handwerkskammer" die Amtsbezeichnung "Leitende Regierungsdirektorin oder Leitender Regierungsdirektor" mit den Funktionszusätzen

"- als Leitung der Justizvollzugsanstalt Tegel -

- als Leitung der Justizvollzugsanstalt Moabit -

- als Leitung der Justizvollzugsanstalt Plötzensee -"

eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

In § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 404) geändert worden ist, wird die Angabe "525" durch die Angabe "627,67" ersetzt.

Artikel 7
Weitere Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108b wie folgt gefasst:

alt neu
" § 108b Befristete Ausnahme für nach § 3 Nummer 11a und 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Leistungen".

2. § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"7. Familienzuschlag nach § 50 Absatz 1 Satz 2,"

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. die Ausgleichszulage nach § 87 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (§ 50 Absatz 1),"

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "getreten" die Wörter "oder versetzt worden" eingefügt und die Wörter "Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "getreten" durch die Wörter "versetzt worden" ersetzt.

4. § 14 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlag nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

b) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

5. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "525" durch die Angabe "627,67" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Eintritt des Beamten in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" und die Wörter "Zeitpunkt des Ruhestandseintritts" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

6. In § 18 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

7. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Auf die Ausgleichszulage nach § 87 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der nach den §§ 39, 40 und 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zu zahlende Betrag des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Familienzuschlag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Familienzuschlag auf die Anspruchsberechtigten nach der Anzahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt."

8. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "in den Ruhestand treten" die Wörter "oder versetzt werden" eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe "525" durch die Angabe "627,67" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "525" durch die Angabe "627,67" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Eintritt des Beamten in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" und die Wörter "Zeitpunkt des Ruhestandseintritts" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

9. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Unterschiedsbetrages"

durch das Wort "Familienzuschlages" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Eineinhalbfachen" durch die Wörter "von 170 vom Hundert" und das Wort "Unterschiedsbetrages" durch das Wort "Familienzuschlages" ersetzt.

10. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

11. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

12. In § 56 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlag nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

13. In § 57 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

14. In § 58 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand" durch die Wörter "Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

15. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1)" durch die Wörter "Familienzuschlages (§ 50 Absatz 1)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1" durch die Wörter "Familienzuschlag nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

16. In § 66 Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Eintritt" die Wörter "oder einer vorherigen Versetzung" eingefügt.

17. In § 85a Satz 2 werden nach dem Wort "Ruhestand" die Wörter "oder wird er erneut in den Ruhestand versetzt" eingefügt.

18. Dem § 108a wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist."

19. § 108b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe "11a" die Angabe "und 11c" eingefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nicht als Erwerbseinkommen."

20. In § 108d Satz 2 werden die Wörter "Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Familienzuschlag nach § 50 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22c Zulage für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und Dienstkräfte der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen des Landes Berlin als fliegendes Personal".

b) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23c Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern " § 23c Zulage für die Sachbearbeitung von Kinder- und Jugendpornografie, sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution zum Nachteil von Minderjährigen".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "3,84" durch die Angabe "4,50" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "1,87" durch die Angabe "2,60" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "0,93" durch die Angabe "1,30" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte der Polizei Berlin" ersetzt.

4. § 9a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsbeamte" die Wörter "sowie Beamtinnen und Beamte des Polizeiärztlichen Dienstes" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, die Überstellungen von Personen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auf dem Luftweg begleiten."

5. In § 22 Absatz 3 werden die Angabe "(LKA 265)" durch die Angabe "im LKA 2" und die Angabe "(WSP ZVA - StrD K)" durch die Angabe "(Dir E/V WSP/LuSi ZVA 3)" ersetzt.

6. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:

" § 22c Zulage für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und Dienstkräfte der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen des Landes Berlin als fliegendes Personal

Beamtete Dienstkräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in der Berliner Feuerwehr tätig sind, und Dienstkräfte der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen des Landes Berlin, die als Oberärztin oder Oberarzt der Berliner Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Zulage von 65,34 Euro monatlich, wenn sie mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage nach Satz 1 für jeden Flug um 5,13 Euro. § 19 findet keine Anwendung."

7. § 23c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23c Zulage für die Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern

Beamtinnen und Beamte des LKA 13, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden, erhalten eine Zulage von 200 Euro monatlich.

" § 23c Zulage für die Sachbearbeitung von Kinder- und Jugendpornografie, sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution zum Nachteil von Minderjährigen

Beamtinnen und Beamte des LKA, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinder- und Jugendpornografie, sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen sowie Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution zum Nachteil von Minderjährigen verwendet werden, erhalten eine Zulage von 200 Euro monatlich."

Artikel 9
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "4,50" durch die Angabe "6,31" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "2,60" durch die Angabe "2,97" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "1,30" durch die Angabe "1,49" ersetzt.

Artikel 10
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

§ 4 Absatz 1 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "6,31" durch die Angabe "6,34" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "2,97" durch die Angabe "2,98" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe "1,49" durch die Angabe "1,50" ersetzt."

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Angabe "16,62" durch die Angabe "17,41", die Angabe "22,80" durch die Angabe "23,89" und die Angabe "31,44" durch die Angabe "32,94" ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "21,26" durch die Angabe "22,27" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "26,29" durch die Angabe "27,54" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "31,22" durch die Angabe "32,71" ersetzt.

d) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe "36,48" durch die Angabe "38,22" ersetzt.

Artikel 12
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Angabe "17,41" durch die Angabe "18,44", die Angabe "23,89" durch die Angabe "25,30" und die Angabe "32,94" durch die Angabe "34,88" ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "22,27" durch die Angabe "23,58" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "27,54" durch die Angabe "29,16" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "32,71" durch die Angabe "34,64" ersetzt.

d) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe "38,22" durch die Angabe "40,47" ersetzt.

Artikel 13
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

§ 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Angabe "18,44" durch die Angabe "18,51", die Angabe "25,30" durch die Angabe "25,40" und die Angabe "34,88" durch die Angabe "35,02" ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "23,58" durch die Angabe "23,67" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "29,16" durch die Angabe "29,28" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "34,64" durch die Angabe "34,77" ersetzt.

d) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe "40,47" durch die Angabe "40,63" ersetzt."

Artikel 14
Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" und die Wörter " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 55 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt und die Wörter "aus der gesetzlichen Rentenversicherung" und die Wörter " ( § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "Unterschiedsbetrag" durch das Wort "Familienzuschlag" ersetzt.

c) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Familienzuschlages nach § 50 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Übergangsregelungen

Für am 28. Dezember 2024 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 2 Nummer 9 Satz 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung."

3. Der bisherige § 5 wird § 6.

Artikel 15
Änderung des Senatorengesetzes

Das Senatorengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) sofern für Oktober 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) in der am 31. Oktober 2024 geltenden Fassung gewährt wurde und bei Fortgeltung des bisherigen Rechts weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen würde, eine Ausgleichszulage in Höhe des für Oktober 2024 gewährten Betrages des Familienzuschlages der Stufe 1, höchstens jedoch 150,10 Euro."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Ausgleichszulage nimmt an diesen Anpassungen nicht teil."

2. In § 17 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "der Familienzuschlag der Stufe I" durch die Wörter "die Ausgleichszulage nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c" ersetzt.

Artikel 16
Generalklausel

Wird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 11 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 3, 5, 7, 8, 11, 14 und 15 treten vorbehaltlich der Absätze 6 bis 11 mit Wirkung vom 1. November 2024 in Kraft.

(3) Die Artikel 4, 9 und 12 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

(4) Die Artikel 5 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(5) Die Artikel 10 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(6) Artikel 3 Nummer 4 und 5 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

(7) Artikel 7 Nummer 1 und 19 tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2022 in Kraft.

(8) Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(9) Artikel 7 Nummer 18 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(10) Artikel 8 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(11) Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 243218

ENDE