Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -

Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 S. 629)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Tageseinrichtungen" die Wörter "und in der Kindertagespflege" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung auf der Grundlage des Gebots der Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung zu unterstützen. "6. das Zusammenleben von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Kindern ohne Behinderung auf der Grundlage des Gebots der Gleichberechtigung zu unterstützen,"

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. das Gesundheitsbewusstsein des Kindes zu stärken."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Förderung umfasst die kontinuierliche Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Kindes. Der auf dieser Grundlage festgestellte Förderbedarf wird in der anschließenden Förderung berücksichtigt. Die Beobachtung und Dokumentation erfolgt hierbei nach einem von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Verfahren und ist auch in digitaler Form möglich. Näheres kann in der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 geregelt werden."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Tagespflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der §§ 1, 5a Absatz 3, 6, 8 bis 12, 14 Abs. 1 und 2, § 19 Absatz 5 und des § 25" durch die Wörter "des § 1, § 5a Absatz 1 und 3, § 6, der §§ 8 bis 12, des § 14 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 5 und § 25" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6

Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch der Eltern übersandt werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Förderungsbedarfs" werden die Wörter "vor dem vollendeten dritten Lebensjahr oder bei Zuzug nach Berlin nach dem vollendeten dritten Lebensjahr" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch der Eltern übersandt werden."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Eltern der Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollenden, erhalten zur Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 einen Bescheid, der den Betreuungsumfang in Höhe von Teilzeitförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 feststellt (Willkommensgutschein), soweit der Anspruch nicht bereits nach Absatz 3 erfüllt worden ist. Abweichende Förderbedarfe und Feststellungen über zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 sind zu beantragen und geltend zu machen; daran wirken die Eltern gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 mit. § 7 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend. Mit dem Willkommensgutschein erhalten die Eltern auch eine schriftliche Information über das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung in Tagesbetreuung nach diesem Gesetz."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 5

(5) Eltern der Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollenden, erhalten eine schriftliche Information über das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung in Tagesbetreuung nach diesem Gesetz. Zugleich erhalten sie den Vordruck für einen Antrag im Sinne des Absatzes 4 auf Ausstellung eines Bedarfsbescheides. Näheres, einschließlich der Regelungen über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateisystemen und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung, ihre Übermittlung sowie die Datensicherung, wird in der Verordnung nach § 7 Abs. 9 geregelt.

wird aufgehoben.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Träger" werden die Wörter "und in der Kindertagespflege" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote im Rahmen der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung nach § 55 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes kooperiert das zuständige Jugendamt mit der zuständigen Schulbehörde."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "mit festgestelltem Sprachförderbedarf im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht" durch ein Komma und die Wörter "die eine Tageseinrichtung besuchen und bei denen gemäß § 55 Absatz 1 des Schulgesetzes der Sprachförderbedarf festgestellt wurde, innerhalb der letzten 15 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht" ersetzt.

bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "öffentlich finanzierten" gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Sofern Kinder, die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht verpflichtet wurden, die Förderung in einer Tageseinrichtung innerhalb dieses Zeitraums beenden oder an der vorschulischen Sprachförderung außerhalb der Schließzeiten innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Tagen unentschuldigt nicht teilnehmen, teilt die Leitung der Tageseinrichtung die Beendigung oder Nichtteilnahme unverzüglich dem zuständigen Jugendamt mit, das das zuständige Schulamt benachrichtigt. Bei Beendigung der Förderung oder Nichtteilnahme an der vorschulischen Sprachförderung in einer Kindertagespflege erfolgt die Mitteilung durch das Jugendamt an das zuständige Schulamt."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behinderung" die Wörter "oder drohenden Behinderung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behinderungen" die Wörter "und von Behinderung bedrohte Kinder" eingefügt und das Wort "integrativ" durch das Wort "inklusiv" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Behinderung" die Wörter "oder drohenden Behinderung" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Soweit für Kinder mit Behinderungen therapeutische und heilpädagogische Hilfen im Sinne der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, oder des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Tageseinrichtung integriert werden. Zusätzliches sozialpädagogisches Fachpersonal nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass die Behinderung den entsprechenden Leistungsbereichen zugeordnet und ein aus der Behinderung folgender Bedarf an zusätzlichem geeigneten sozialpädagogischen Personal durch das Jugendamt auf Grundlage des dafür in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 9 geregelten Verfahrens festgestellt worden ist. Die Voraussetzungen für Personalzuschläge für Kinder mit Behinderungen werden vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der im Bezirk für Behinderte zuständigen Fachstelle geprüft. Diese Feststellung ist zu befristen und nach Fristablauf erneut zu prüfen, soweit die Art und Schwere der Behinderung einer Befristung nicht entgegenstehen. "Zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass eine Behinderung oder drohende Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt und die Beeinträchtigung der gleichberechtigten Teilhabe durch das Jugendamt unter Einbeziehung der für Kinder mit Behinderungen zuständigen Organisationseinheit im Jugendamt auf Grundlage des dafür in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 9 geregelten Verfahrens festgestellt worden ist. Sofern Art und Schwere der Behinderung es erfordern, kann diese Feststellung bis zur Aufnahme in die Schule oder mit Einverständnis der Eltern auch noch im Jahr der Aufnahme in die Schule über das Ende der Förderung in der Tageseinrichtung hinaus nach Maßgabe der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, befristet werden. Bei Fristablauf vor Schuleintritt ist der Bedarf auf Antrag erneut zu prüfen."

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach dem Wort "sie" die Wörter "spätestens zwei Monate ab Antragstellung" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Soweit für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder therapeutische und heilpädagogische Hilfen durch andere Stellen gewährt werden, sollen diese nach Möglichkeit in die Arbeit der Tageseinrichtung integriert werden. Hierzu können Kooperationsvereinbarungen zwischen den Trägern der jeweiligen Tageseinrichtung und den durchführenden Trägern oder Personen geschlossen werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Behinderungen" die Wörter "oder von Behinderung bedrohte Kinder" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Die" gestrichen und nach dem Wort "Eltern" die Wörter "von Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nach dem vollendeten dritten Lebensjahr nach Berlin zugezogen sind," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden. "Auf Wunsch der Eltern werden dort auch ältere Kinder gefördert. Die Kindertagespflege im Verbund mit bis zu zehn Kindern ist ein altersgemischtes Angebot im Sinne des § 17 Absatz 2."

bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Tagespflegepersonen" durch das Wort "Kindertagespflegepersonen" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Tagespflegestelle" durch das Wort "Kindertagespflegestelle" ersetzt.

d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Frist gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 vor Schuleintritt abgelaufen ist."

e) Nach Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Sinne des § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes darf die Reduzierung nach Satz 1 nicht den Betreuungsumfang in Höhe der Teilzeitförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 von mindestens sieben Stunden täglich unterschreiten."

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bedarfsprüfungsverfahren" ein Komma und die Wörter "die Erteilung des Bescheides nach § 4 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "auch für die" die Wörter "zur Erteilung des Bescheides nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und" und nach dem Wort "IT-gestützten" die Angabe "Anmelde-," eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Reihenuntersuchungen" durch die Wörter "Untersuchungen einschließlich Gruppenprophylaxemaßnahmen" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Eltern können der Teilnahme ihres Kindes an den Untersuchungen widersprechen. Ein Widerspruch muss durch die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Kindertagespflegepersonen dokumentiert werden."

cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "in die Untersuchungen eingewilligt haben" durch die Wörter "der Teilnahme an den Untersuchungen nicht widersprochen haben" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsdienst" die Wörter "und den nach § 21 SGB V tätigen Stellen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 22 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 4. August 1994 (GVBl. S. 329), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 574)" durch die Wörter " § 8 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist" und die Wörter "Behinderungen und Schädigungen" durch die Wörter "drohenden oder bereits eingetretenen Behinderungen und Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Tageseinrichtungen stärken das Gesundheitsbewusstsein des Kindes durch die tägliche Zahnpflege, (zahn-) gesunde Ernährung, ausreichend altersgerechte Bewegung und die Vermittlung hygienischen Verhaltens."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Fachkräfte arbeiten mit den im Sozialraum wirkenden Einrichtungen und Diensten des Jugendamtes, der Schulen oder anderer Träger eng zusammen. Sie sollen mit den Trägern von Angeboten der Familienbildung und Familienberatung kooperieren. "(5) Die Fachkräfte arbeiten mit den anderen in der jeweiligen lokalen Sozialisations- und Bildungslandschaft tätigen Personen, insbesondere denjenigen auf dem Gebiet der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, sowie den jeweiligen Trägern, Behörden und Schulen zusammen."

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt, nach dem Wort "Konzeption" die Wörter "und ein Konzept zum Schutz der Kinder vor Gewalt" eingefügt und das Wort "beschreibt" durch das Wort "beschreiben" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
In integrativ fördernden Tageseinrichtungen gehört hierzu auch die Beschreibung der Förderung des Zusammenlebens von behinderten und nicht behinderten Kindern. Die Konzeption soll insbesondere Aussagen treffen über das pädagogische Profil, die besonderen fachlichen Ziele und Schwerpunkte der Tageseinrichtung sowie über die Organisation der pädagogischen Arbeit und des Alltags, bei größeren Tageseinrichtungen einschließlich der hierfür vorgesehenen Organisation der erforderlichen Gruppenarbeit. "Die pädagogische Konzeption soll insbesondere Aussagen treffen über
  1. die strukturellen Rahmenbedingungen,
  2. die pädagogische Arbeitsweise,
  3. die besonderen fachlichen Ziele,
  4. die Maßnahmen zur Partizipation der Kinder,
  5. die Förderung des Zusammenlebens von Kindern mit Behinderungen oder von mit Behinderung bedrohten Kindern und Kindern ohne Behinderung sowie
  6. die Beschwerdemöglichkeiten von Eltern, Kindern und Beschäftigten.

Die pädagogische Konzeption und das Konzept zum Schutz der Kinder vor Gewalt nach Satz 1 müssen einen Praxisbezug herstellen und einrichtungsbezogen sein."

cc) In Satz 4 wird das Wort "soll" durch das Wort "sollen" ersetzt.

9. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
  1. bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
    • für jeweils 3,75 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
    • für jeweils 5 Kinder bei Teilzeitförderung,
    • für jeweils 7 Kinder bei Halbtagsförderung;
  2. bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
    • für jeweils 4,75 Kinder bei Ganztagsförderung,
    • für jeweils 6 Kinder bei Teilzeitförderung,
    • für jeweils 8 Kinder bei Halbtagsförderung;
  3. bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
    • für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,
    • für jeweils elf Kinder bei Teilzeitförderung,
    • für jeweils 14 Kinder bei Halbtagsförderung.
"1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
  1. bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
    1. a) für jeweils 2,75 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
    2. b) für jeweils vier Kinder bei Teilzeitförderung,
    3. c) für jeweils sechs Kinder bei Halbtagsförderung;
  2. bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
    1. a) für jeweils 3,75 Kinder bei Ganztagsförderung,
    2. b) für jeweils fünf Kinder bei Teilzeitförderung,
    3. c) für jeweils sieben Kinder bei Halbtagsförderung;
  3. bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
    1. a) für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,
    2. b) für jeweils elf Kinder bei Teilzeitförderung,
    3. c) für jeweils 14 Kinder bei Halbtagsförderung.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Behinderungen" die Wörter "oder von mit Behinderung bedrohten Kindern" eingefügt.

bb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:

alt neu
b) die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder,

c) Kinder, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben; die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 kann als weitere Voraussetzung vorsehen, dass die Kinder auch in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben müssen.

"b) die Förderung von Kindern mit Nachweis über die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 und 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Verordnung vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Förderung der Kinder nicht bereits zusätzliches sozialpädagogisches Personal nach Buchstabe c zur Verfügung gestellt wird, sowie

c) die Förderung von Kindern, die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht verpflichtet wurden."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "dem Land Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung," ersetzt, die Wörter "Wohlfahrtspflege und" durch das Wort "Wohlfahrtspflege," ersetzt und nach dem Wort "Schülerläden" die Wörter "sowie weiteren Verbänden, die Träger der freien Jugendhilfe im Umfang von mindestens fünf Prozent der im Land Berlin betriebserlaubten Plätze in der Kindertagesförderung vertreten und zum Beginn der jeweiligen Verhandlung mindestens zehn Jahre in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Berlin tätig sind," eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"In der jeweiligen Verhandlung werden die einzelnen Verbände der Träger der freien Jugendhilfe durch jeweils eine Person vertreten. Besteht Uneinigkeit auf Seiten der beteiligten Verbände der Träger der freien Jugendhilfe, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 die einfache Mehrheit der einzelnen Verbände auschlaggebend."

c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Diesem Zweck" durch die Wörter "Dem Zweck nach Satz 1" ersetzt.

11. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren. "Der für die Fachkräfte verpflichtende Austausch über die Entwicklung der Kinder erfolgt im Dialog mit den Eltern."

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Teilsatz vor Nummer 1 werden die Wörter "schriftlicher Vertrag" durch die Wörter "Vertrag in Schriftform oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig. "Eine ordentliche Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund und nach Mitteilung der Kündigungsabsicht mindestens einen Monat vor der Kündigung gegenüber den Eltern des Kindes sowie gegenüber dem zuständigen Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern zulässig; die Eltern sind auf die Voraussetzungen der Kündigung im Betreuungsvertrag schriftlich hinzuweisen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Kündigung" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Betreuungsumfangs" die Wörter "oder eine Behinderung oder drohende Behinderung des Kindes" eingefügt.

dd) Satz 4

Wird wegen Nichtleistung der Kostenbeteiligung gekündigt, ist der Träger verpflichtet, dies gleichzeitig dem zuständigen Jugendamt unter Nennung des Namens und der Anschrift des Kindes und der Eltern mitzuteilen; die Eltern sind hierauf im Betreuungsvertrag schriftlich hinzuweisen.

wird aufgehoben.

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "vorrangig" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oder Tagesgroßpflegestellen" durch ein Komma und die Wörter "der Kindertagespflegestelle oder der ergänzenden Förderung und Betreuung im Schulbereich", das Wort "Förderungsbedarf" durch das Wort "Betreuungsbedarf" und das Wort "Förderung" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

14. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Ist die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und wird eine geeignete Tagespflegeperson" durch die Wörter "Wird eine geeignete Kindertagespflegeperson" ersetzt.

b) Satz 2

Soweit ein entsprechender Bedarf des Kindes besteht, setzt die Eignung voraus, dass in der jeweiligen Kindertagespflegestelle auch der Erwerb der deutschen Sprache der Kinder gefördert wird.

wird aufgehoben.

15. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, quartalsweise den Jugendämtern die Anzahl und die Art der angebotenen und belegten Plätze je Einrichtung mitzuteilen, soweit diese Daten nicht bereits im Rahmen des Finanzierungsverfahrens vorliegen. "(5) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, den Jugendämtern je Einrichtung mitzuteilen:
  1. quartalsweise die Anzahl und die Art der angebotenen Plätze,
  2. eine Änderung des Platzangebotes innerhalb eines Quartals umgehend nach deren Eintritt,
  3. soweit nicht bereits im Rahmen des Finanzierungsverfahrens erfasst die Anzahl und die Art der belegten Plätze sowie
  4. jährlich die erforderlichen Daten für die Ermittlung der Adressaten
    1. des Bescheides nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und
    2. der vorschulischen Sprachförderung."

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Land Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, und den Trägern der freien Jugendhilfe" durch die Wörter "den in § 13 Satz 1 bestimmten Vertragspartnern" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Verfahrensregelungen des § 13 Satz 2 und 3 gelten entsprechend."

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Hierbei" durch die Wörter "Bei der Finanzierung nach Satz 1" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "Tagespflegeplätze" durch das Wort "Kindertagespflegeplätze" ersetzt.

ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

bbb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "in der Fassung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 494, 576), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226)" ersetzt.

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"In der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 kann ein Schwellenwert festgelegt werden, bis zu dem mit Einverständnis der Eltern auf den Nachweis nach Satz 3 verzichtet werden kann."

17. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das bezirkliche Jugendamt ist über die bestehende Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1, die Anzahl der für Kinder der Betriebsangehörigen reservierten Plätze und die in der jeweiligen Einrichtung noch belegbaren Plätze zu informieren."

18. In § 28 werden die Absätze 1 bis 5 durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
(1) Vom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:
  1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
    1. bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
      • für jeweils 4,5 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
      • für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
      • für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung;
    2. bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
      • für jeweils 5,5 Kinder bei Ganztagsförderung,
      • für jeweils 6,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
      • für jeweils 8,5 Kinder bei Halbtagsförderung.

(2) Vom 1. August 2017 bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

  1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
    1. bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
      • für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
      • für jeweils 5,25 Kinder bei Teilzeitförderung,
      • für jeweils 7,25 Kinder bei Halbtagsförderung;
    2. bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
      • für jeweils 5,25 Kinder bei Ganztagsförderung,
      • für jeweils 6,25 Kinder bei Teilzeitförderung,
      • für jeweils 8,25 Kinder bei Halbtagsförderung.

(3) Vom 1. August 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

  1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
    1. bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
      • für jeweils 4 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
      • für jeweils 5 Kinder bei Teilzeitförderung,
      • für jeweils 7 Kinder bei Halbtagsförderung;
    2. bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
      • für jeweils 5 Kinder bei Ganztagsförderung,
      • für jeweils 6 Kinder bei Teilzeitförderung,
      • für jeweils 8 Kinder bei Halbtagsförderung.

(4) Vom 1. August 2016 bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Personalzuschläge bei 110 Kindern mit 38,5 Wochenstunden zu bemessen sind. Vom 1. August 2017 bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Personalzuschläge bei 100 Kindern mit 38,5 Wochenstunden zu bemessen sind.

(5) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2018 findet § 23 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geltenden Fassung weiter Anwendung.

"(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gelten § 4, § 7 Absatz 1 und 9 und § 19 Absatz 5 in der Fassung vom 27. August 2021.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in der Fassung vom 27. August 2021.

(3) Vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:

"1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen

  1. bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
    1. a) für jeweils 3,25 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
    2. b) für jeweils 4,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
    3. c) für jeweils 6,5 Kinder bei Halbtagsförderung;
  2. bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
    1. a) für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsförderung,
    2. b) für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
    3. c) für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung."

19. Es werden ersetzt:

a) in § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 5 zweiter Halbsatz sowie § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 jeweils das Wort "Tagespflegeperson" durch das Wort "Kindertagespflegeperson",

b) in § 9 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 jeweils das Wort "Tagespflegepersonen" durch das Wort "Kindertagespflegepersonen" und

c) in § 22 Absatz 4 und § 26 Absatz 2 und 3 jeweils das Wort "Mehraufwendungen" durch das Wort "Aufwendungen".

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes

§ 55 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Für Kinder, die bereits eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, besuchen, wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Kindertagespflege durchgeführt."

b) In Satz 3 werden die Wörter "Tageseinrichtungen der Jugendhilfe" durch das Wort "Räumlichkeiten" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle" durch die Wörter "Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege im Sinne des Absatzes 1 Satz 2" und das Wort "Tagespflegestelle" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Jugendhilfe" die Wörter "und in der Kindertagespflege" eingefügt.

3. In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Eltern" durch das Wort "Erziehungsberechtigten" ersetzt.

4. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter", die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Übermittlung von Ordnungsmerkmalen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an die für Bildung, Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gilt Satz 1 entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Kindertagesförderungsverordnung

Die Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2024 (GVBl. S. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Verfahren zum Beginn der Förderung und bei längerer Nichtbelegung".

b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 5a Willkommensgutschein und Anmeldung über das IT-Anmeldeverfahren

§ 5b Wirkung von Sprachfördergutschein und Beginn der Förderung zum Erwerb der deutschen Sprache".

c) In der Angabe zu § 6 werden nach dem Wort "Eltern," die Wörter "Datenübermittlung zum Willkommensgutschein und" eingefügt.

d) Der Angabe zu § 16 werden die Wörter "oder von Behinderung bedrohten Kindern" angefügt.

e) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter "nichtdeutscher Herkunftssprache" durch die Wörter "mit berlinpass-BuT oder Sprachfördergutschein" und das Wort "überdurchschnittlichen" durch das Wort "erheblichen" ersetzt.

f) Die Angaben zu den §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
" § 18 Freistellung für Leitungsaufgaben
§ 19 Personalbemessung".

g) Die Angaben zu den §§ 21 und 21a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
" § 20 Tarifliche Ansprüche

§ 21 Übergangsbestimmungen".

2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Platznachweisverfahren" die Wörter "nach § 7 des Kindertagesförderungsgesetzes, für den Erlass des Bescheides zum vollendeten dritten Lebensjahr nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Verfahren zum Beginn der Förderung und bei längerer Nichtbelegung

(1) Der Beginn einer nach dem Kindertagesförderungsgesetz finanzierten Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege setzt einen Antrag der Eltern (Antragsteller) beim zuständigen Jugendamt in folgenden Fällen voraus:

  1. vor dem vollendeten dritten Lebensjahr,
  2. zum vollendeten dritten Lebensjahr
    1. bei einem von der Teilzeitförderung abweichenden Betreuungsumfang oder
    2. bei Feststellungen über zusätzliches sozialpädagogisches Personal im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesförderungsgesetzes und
  3. nach dem vollendeten dritten Lebensjahr bei Zuzug nach Berlin.

(2) Ein Antrag ist ebenfalls erforderlich, wenn durchgängig länger als sieben Monate kein Ganztags- oder erweiterter Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vertraglich belegt worden ist.

(3) Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, sind die Anträge im Sinne der Absätze 1 und 2 von beiden Elternteilen zu stellen, andernfalls ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Antragsteller, die nicht personensorgeberechtigt sind, müssen bei Antragstellung eine Vollmacht oder Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten vorlegen, sofern es sich nicht um Pflegepersonen handelt, die im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Antragstellung befugt sind. Bei getrenntlebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen sollen die Eltern sich auf einen für das Verfahren Empfangsbevollmächtigten einigen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe "Abs. 12" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

bb) Satz 6 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe d werden die Wörter "ausländerrechtlichen Status" durch die Wörter "aufenthaltsrechtlichen Status des Kindes" ersetzt.

bbb) In Buchstabe f wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils im Sinne des § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe b des Achten Buches Sozialgesetzbuch,"

ddd) Die bisherigen Buchstaben g und h werden die Buchstaben h und i.

eee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j und die Wörter " § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" werden durch die Wörter " § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

fff) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k und nach dem Wort "Behinderung" werden die Wörter "oder drohenden Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

ggg) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:

alt neu
"l) Angaben darüber, ob in der Familie vorrangig Deutsch gesprochen wird im Sinne des § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c des Achten Buches Sozialgesetzbuch;"

bb) Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
"e) ob eine sonstige Maßnahme zur Förderung der Arbeitsaufnahme besteht oder"

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Ein Bedarf an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe für Kinder mit Behinderungen oder für von Behinderung bedrohten Kindern im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird vom zuständigen Jugendamt unter Einbeziehung der für Kinder mit Behinderungen zuständigen Organisationseinheit im Jugendamt geprüft und festgestellt."

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Für die Prüfung kann eine Personenkreiszuordnung oder ein Nachweis über den Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent herangezogen werden. Ergeben sich Befristungen aus der Zuordnung zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen oder dem Schwerbehindertenausweis, sind diese zu übernehmen. Bei Fristablauf vor Schuleintritt erfolgt eine erneute Prüfung auf Antrag. Im Jahr der Aufnahme in die Schule kann mit Einverständnis der Eltern ein festgestellter Bedarf über das Ende der Förderung in der Tageseinrichtung hinaus nach Maßgabe der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befristet werden."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Falle der vorläufigen Bedarfsfeststellung nach § 6 Absatz 2 Satz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes wird der vorläufige Bedarf anhand von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Teilhabebeeinträchtigung festgestellt."

c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Ein Bedarf an zusätzlichem sozialpädagogischen Personal für die Förderung von Kindern nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Kindertagesförderungsgesetzes ergibt sich aus der Feststellung des Nachweises über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts C Nummer 1.4 (berlinpass-BuT) der Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Absatz 4 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2025 (ABl. S. 923) in der jeweils geltenden Fassung und aus der tatsächlichen durchschnittlichen monatlichen Belegung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Einrichtung, die das Kind aufnimmt."

d) Absatz 8 wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.

f) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "erneuter Antrag" durch die Wörter "Antrag, in Fällen der vorherigen Beantragung ein erneuter Antrag," und die Wörter "erneute Prüfung" durch die Wörter "Prüfung, in Fällen der vorherigen Beantragung eine erneute Prüfung," ersetzt.

bb) In Satz 7 wird das Wort "Tagspflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 11.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Tagespflegestelle" durch das Wort "Kindertagespflegestelle" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behinderungen" die Wörter "oder für von Behinderung bedrohte Kinder" eingefügt und das Wort "Behinderten" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
"a) im Falle einer Befristung nach § 4 Absatz 6, die vor dem Schuleintritt liegt, nach deren Ablauf eine weitere Prüfung des Bedarfs an zusätzlicher sozialpädagogischer Hilfe erfolgt,"

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "Abs. 12" durch die Angabe "Absatz 11" und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ddd) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) bei Vorlage eines Nachweises über die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege bei der zuständigen Leistungsstelle für die Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Kindertagesförderungsgesetzes Leistungen für Bildung und Teilhabe möglich sind."

7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Willkommensgutschein und Anmeldung über das IT-Anmeldeverfahren

(1) Der Willkommensgutschein nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes gilt bis zum Schuleintritt und enthält Feststellungen über den Betreuungsumfang nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes und Angaben über die Kostenerstattung unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenbeteiligung. § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 Buchstabe c gilt entsprechend.

(2) Sofern beide Eltern sorgeberechtigt sind, ergeht der Bescheid nach Absatz 1 an beide Elternteile. Bei getrenntlebenden und gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen ist der Bescheid an die Meldeadresse des Kindes zu richten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pflegepersonen im Sinne des § 1688 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit diese zur Antragstellung nach § 2 Absatz 3 befugt sind.

(3) Ein dem Bescheid nach Absatz 1 entsprechender Bescheid kann allen Anspruchsberechtigten altersunabhängig nach vorheriger Anmeldung nach Maßgabe des § 3 über ein internetgestütztes zentrales IT-Anmeldeverfahren im Sinne des § 9 Absatz 2 übermittelt werden.

§ 5b Wirkung von Sprachfördergutschein und Beginn der Förderung zum Erwerb der deutschen Sprache

(1) Der Sprachfördergutschein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Sprachförderverordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 392), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, gilt als Bedarfsbescheid nach § 5 in Höhe von Teilzeitförderung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesförderungsgesetzes unter der Maßgabe, dass der Betreuungsumfang von täglich sieben Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche nicht unterschritten werden darf. Das Antragserfordernis entsprechend § 2 Absatz 1 bleibt für abweichende Betreuungsumfänge und Feststellungen über zusätzliches sozialpädagogisches Personal nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a unberührt.

(2) Die Finanzierung der Förderung eines Kindes, dessen Erziehungsberechtigte einen Sprachfördergutschein im Sinne des Absatzes 1 erhalten haben und das nicht bereits eine Förderung in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle im Sinne des § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, richtet sich nach dem tatsächlichen Beginn der Förderung; § 8 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Eltern," die Wörter "Datenübermittlung zum Willkommensgutschein und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Internet gestützte" durch das Wort "internetgestützte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "4" ersetzt und werden nach dem Wort "Geschlecht," das Wort", Geburtsdatum,", nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "und das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes", nach dem Wort "vollenden" ein Komma und nach den Wörtern "sowie Vor- und Familiennamen" die Wörter "Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes" eingefügt.

cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei dem Datenabgleich nach Satz 3 wird das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ohne Zugriff durch deren Beschäftigte oder Dritte einmalig, automatisiert und ausschließlich im Verkehr mit der Meldebehörde verwendet. Für Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes verwendet die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung die personenidentifizierende Komponente im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 4. Nach dem Abgleich der Daten erteilt das zuständige Jugendamt den Kindern, die bisher keine Förderung erhalten, den Bescheid nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes."

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Beginn der Finanzierung nach dem Kindertagesförderungsgesetz richtet sich nach dem tatsächlichen Beginn der Förderung."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Näheres zur Finanzierung wird in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Internet gestütztes" durch das Wort "internetgestütztes" ersetzt und nach dem Wort "IT-Fachverfahren" ein Komma und die Wörter "unabhängig davon, ob die Träger nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes finanziert werden" eingefügt.

c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Eine Tageseinrichtung mit einer Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für bis zu 25 Plätze kann mit Zustimmung aller Eltern um höchstens eine Stunde täglich von der Regelöffnungszeit nach Satz 1 abweichen. Der Anspruch der Eltern auf den vollständigen, mit dem Bedarfsbescheid festgestellten Betreuungsumfang bleibt unberührt. Näheres zur Regelung der Öffnungszeiten in den Einrichtungen nach Satz 2 kann in der Vereinbarung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes geregelt werden."

10. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 3" die Wörter "und § 10 Absatz 4" und nach den Wörtern "für Zwecke" die Wörter "der Erteilung des Willkommensgutscheins im Sinne des § 5a und Zwecke" eingefügt und die Wörter "Artikel I des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629)" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "löschen" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme der Daten, die für Zwecke der Erteilung des Willkommensgutscheins erhoben werden, falls der Willkommensgutschein nicht bis zum Schuleintritt eingelöst wird; letztere sind mit Schuleintritt des Kindes zu löschen oder, soweit dieser Zeitpunkt nicht ermittelbar ist, spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem das Kind regelhaft schulpflichtig wird" eingefügt.

c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die in der personenidentifizierenden Komponente enthaltenen personenbezogenen Daten werden im zentralen IT-Verfahren auf Anfrage der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch die Meldebehörde anhand der in § 15 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629), in der jeweils geltenden Fassung genannten Daten im Einwohnermelderegister aktualisiert, wobei das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ausschließlich im Verkehr mit der Meldebehörde ohne Zugriff durch Dritte verwendet wird."

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung verwendet die personenidentifizierende Komponente für eigene Zwecke."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
"Mehraufwendungen" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "berlinpasses-BuT" durch die Angabe "berlinpass-BuT" ersetzt.

12. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "19" und die Angabe "15, 16 und 19" durch die Angabe "5b, 15, 16, 17 und 18" ersetzt.

13. In § 14 wird nach der Angabe " §§ " die Angabe "5b," eingefügt, die Angabe "19" durch die Angabe "17" und die Angabe "20" durch die Angabe "19" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "oder von Behinderung bedrohten Kindern" angefügt.

b) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Behinderungen" die Wörter "oder von Behinderung bedrohte Kinder" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Integrationsprozesses" durch die Wörter "der Teilhabe und Inklusion" ersetzt und die Wörter "mit der Integration" gestrichen.

bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "behinderten Kindern" durch die Wörter "Kindern mit Behinderungen" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Einrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes gefördert werden, ist abweichend von Absatz 1 und 2 in der Übergangsvereinbarung nach § 28 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes unter Berücksichtigung der kostenlosen verlässlichen Halbtagsgrundschule" durch die Wörter "Tageseinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes oder in der Kindertagespflege gefördert werden, ist" ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 17 Zusätzliches Fachpersonal für die Förderung von Kindern mit berlinpass-BuT oder Sprachfördergutschein in Tageseinrichtungen mit einem erheblichen Anteil dieser Kinder

(1) Zusätzliches Fachpersonal wird eingesetzt, wenn in einer Tageseinrichtung mindestens 20 Prozent an Kindern betreut werden, die den berlinpass-BuT im Sinne des § 4 Absatz 7 Satz 1 vorlegen oder über einen Sprachfördergutschein im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 verfügen. In diesen Einrichtungen wird jedem Kind, das einen berlinpass-BuT vorlegt, ein Personalzuschlag von 0,029 Stellen zugeordnet. Die Ermittlung der Anzahl der Kinder nach Satz 1 erfolgt am 1. November eines Jahres, wobei der berlinpass-BuT oder der Sprachfördergutschein bis zum 30. November desselben Jahres nachträglich erfasst werden können. Der Personalzuschlag gilt ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember des auf den Zeitpunkt der Erfassung folgenden Jahres unabhängig von unterjährigen Schwankungen und damit etwaig verbundenen Unterschreitungen des Mindestanteils nach Satz 1. Der Personalzuschlag nach § 5b Absatz 1 Satz 2 bleibt von einer etwaigen Unterschreitung des Mindestanteils nach Satz 1 unberührt.

(2) Jedem Kind mit Sprachfördergutschein nach § 5b Absatz 1 Satz 1 wird ein Personalzuschlag nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) des Kindertagesförderungsgesetzes in Höhe von 0,03 Stellen zugeordnet. Dieser Zuschlag bleibt von der Erteilung des Zuschlags nach Absatz 1 Satz 1 oder einer etwaigen Unterschreitung des Mindestanteils nach Absatz 1 Satz 1 unberührt.

(3) Wenn in einer Tageseinrichtung mindestens 40 Prozent an Kindern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betreut werden, wird jedem Kind, das einen berlinpass-BuT vorlegt oder über einen Sprachfördergutschein im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 verfügt, ein Personalzuschlag von 0,04 Stellen zugeordnet.

(4) Zu den Aufgaben des zusätzlichen Fachpersonals gehört es, durch eine gezielte Förderung möglichen Entwicklungsbeeinträchtigungen der Kinder frühzeitig entgegenzuwirken. Die Förderung berücksichtigt insbesondere die sprachliche Entwicklung und den Spracherwerb des jeweiligen Kindes und soll danach ausgerichtet werden."

16. § 18 wird aufgehoben.

17. § 19 wird § 18.

18. § 20 wird § 19 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in gleicher Weise" gestrichen und die Angabe "15, 16 und 19" durch die Angabe "5b, 15, 16, 17 und 18." ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

19. § 21 wird § 20.

20. § 21a wird § 21 und wie folgt gefasst:

alt neu
" § 21 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gelten die §§ 1 und 6 Absatz 2 in der Fassung vom 28. Mai 2024.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gelten die §§ 17 und 18 in der Fassung vom 28. Mai 2024.

(3) Die Ermittlung der Anzahl der Kinder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 ab 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 erfolgt am 1. November 2026, wobei der berlinpass-BuT oder der Sprachfördergutschein bis zum 30. November 2026 nachträglich erfasst werden können."

Artikel 5
Änderung der Sprachförderverordnung

Die Sprachförderverordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 392), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2024 (GVBl. S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Verordnung zur Regelung der Sprachstandsfeststellung und vorschulischen Sprachförderung von nicht in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreuten Kindern (Sprachförderverordnung - SprachföVO)".

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird gestrichen.

b) Die Angabe zu § 3 wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 4 wird die Angabe zu § 3.

d) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird die Angabe zum Zweiten Abschnitt.

e) Die Angaben zu den §§ 5 bis 8 werden die Angaben zu den §§ 4 bis 7.

f) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird die Angabe zum Dritten Abschnitt und wie folgt gefasst:

alt neu
"Dritter Abschnitt
Regionale Sprachberatungsteams, Finanzierung".

g) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen.

h) Die Angabe zu § 10 wird die Angabe zu § 8 und wie folgt gefasst:

alt neu
" § 8 Regionale Sprachberatungsteams".

i) Die Angabe zu § 11 wird die Angabe zu § 9.

j) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird die Angabe zum Vierten Abschnitt.

k) Die Angabe zu § 12 wird die Angabe zu § 10.

l) Die Angabe zu § 13 wird die Angabe zu § 11 und wie folgt gefasst:

alt neu
" § 11 Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörde".

m) Die Angabe zu § 14 wird gestrichen.

3. In § 1 werden die Wörter "öffentlich finanzierte" gestrichen.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Diese Verordnung regelt das Verfahren der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung im Sinne des § 55 des Schulgesetzes für alle Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden und weder eine Tageseinrichtung noch eine Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, besuchen."

b) In Satz 2 werden die Wörter "bei der Auswahl der Träger, deren" durch das Wort "der" ersetzt.

5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.

6. § 3 wird aufgehoben.

7. § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" und die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "6" ersetzt.

8. Der Dritte Abschnitt wird der Zweite Abschnitt.

9. § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die zuständige Schulbehörde (Schulamt des Bezirks) erhält bis zum 15. September eines Jahres durch eine regelmäßige Datenübermittlung auf der Grundlage des § 8 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Meldedaten der Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, und die Meldedaten ihrer Sorgeberechtigten im Sinne des § 88 Absatz 4 des Schulgesetzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die nach Absatz 1 erhaltenen Daten werden an die für das IT-Verfahren nach den §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung übermittelt, die den Datensatz mit den dort vorhandenen Daten der Kinder, die eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, abgleicht. Bei dem Datenabgleich nach Satz 1 wird das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ohne Zugriff durch deren Beschäftigte oder Dritte einmalig, automatisiert und ausschließlich im Verkehr mit der Meldebehörde verwendet. Für Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 1 verwendet die zuständige Behörde die personenidentifizierende Komponente im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 4 der Kindertagesförderungsverordnung."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "keine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1" durch die Wörter "weder eine Tageseinrichtung noch eine Kindertagespflege" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "13" durch die Angabe "11" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in einer der durch die Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "öffentlich finanzierte Kindertagesförderung nach § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Tageseinrichtung oder Kindertagespflege" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "der Jugendhilfe" und die Angabe "3 Satz" gestrichen und die Wörter "II des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166)" durch die Wörter "2 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226)" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Tageseinrichtung oder Kindertagespflege" ersetzt und die Wörter "in einer der durch die Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe" gestrichen.

10. § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Angabe "5" durch die Angabe "4" und das Wort "November" durch das Wort "Oktober" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne des § 2 Satz 1 oder Tageseinrichtung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Tageseinrichtung oder Kindertagespflege" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Die Sprachstandsfeststellung findet in den von der Schulaufsichtsbehörde benannten Räumlichkeiten statt. Sie erfolgt durch Lehrkräfte im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2."

11. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Ergibt das Sprachstandsfeststellungsverfahren, dass das Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um von Beginn an erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen zu können (Sprachförderbedarf), erhalten die Erziehungsberechtigten von der Lehrkraft, die den standardisierten Sprachtest durchgeführt hat, einen Bescheid der zuständigen Schulbehörde, der das Kind auf der Grundlage des § 55 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung verpflichtet, einen Sprachfördergutschein und ein Merkblatt zum weiteren Verfahren. Den Erziehungsberechtigten werden in der Anlage zu dem in Satz 1 genannten Merkblatt Tageseinrichtungen vorgeschlagen, in denen die Sprachkompetenz ihres Kindes für die Dauer der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung gefördert werden kann. Weisen die Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulbehörde nicht innerhalb eines Monats nach der Aushändigung oder sonstigen Bekanntgabe des in Satz 1 genannten Bescheides einen Betreuungsvertrag für das Kind mit einer Tageseinrichtung oder einer für die Altersgruppe geeigneten Kindertagespflegestelle mindestens in dem in Absatz 3 geregelten zeitlichen Umfang nach, stellt die Schulbehörde den Erziehungsberechtigten Sprachförderangebote verbindlich zur Auswahl (Zuweisung).

(2) Mit einer Zuweisung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten die Erziehungsberechtigten eine Liste mit bis zu drei Tageseinrichtungen, in denen die Sprachkompetenz ihres Kindes für die Dauer der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung gefördert werden kann. Die Erziehungsberechtigten werden in der Zuweisung dazu aufgefordert, ihr Kind innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage des Sprachfördergutscheins in einer dieser Tageseinrichtungen oder in einer anderen Tageseinrichtung zur vorschulischen Sprachförderung anzumelden und einen Betreuungsvertrag zu schließen. Das Kind kann in der gewählten Tageseinrichtung gegen die in § 1 der Mittagessensverordnung vom 19. November 2013 (GVBl. S. 590), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelte Kostenbeteiligung am Mittagessen teilnehmen. Wird das Kind in keines der bis zu drei zugewiesenen Angebote oder in einer anderen Tageseinrichtung aufgenommen, haben die Erziehungsberechtigten umgehend die Schulbehörde zu informieren, damit diese ein anderes Sprachförderangebot zuweist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.

bb) In Satz 7 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "die Leiterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 8 werden die Wörter "nach § 9 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 3. Februar 2025, veröffentlicht von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "alltagsintegriert durch die

Tageseinrichtung der Jugendhilfe" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne des § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne von § 3 Absatz 1" durch die Wörter "Tageseinrichtung oder Kindertagespflege", die Angabe "8" durch die Angabe "7" und die Wörter "die Absätze 4 und 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Erziehungsberechtigten werden von der Schulbehörde um Mitteilung gebeten, ob ihr Kind zwischenzeitlich eine andere Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besucht."

12. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Kommen die Erziehungsberechtigten der Pflicht zur Gewährleistung der Teilnahme ihres Kindes an der Sprachstandsfeststellung oder der vorschulischen Sprachförderung nicht binnen der in dem jeweiligen Bescheid nach § 4 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 genannten Frist nach, erhalten sie durch die zuständige Schulbehörde eine weitere Aufforderung."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die weitere Aufforderung ist mit der Zuweisung von bis zu drei Sprachförderangeboten zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Erziehungsberechtigten müssen das Kind bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft der Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in Textform oder fernmündlich entschuldigen, wenn es erkrankt ist oder aus einem anderen wichtigen Grund, der ebenfalls mitzuteilen ist, nicht an der vorschulischen Sprachförderung teilnehmen kann."

13. Der Vierte Abschnitt wird der Dritte Abschnitt.

14. § 9 wird aufgehoben.

15. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Sprachberaterteams" durch das Wort "Sprachberatungsteams" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Sprachberaterteams zur Verfügung gestellt" durch die Wörter "Sprachberatungsteams eingesetzt" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" und das Wort "Sprachberaterteams" durch das Wort "Sprachberatungsteams" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Sprachberaterteams" durch das Wort "Sprachberatungsteams" und die Wörter "Erzieherinnen und Erzieher" durch die Wörter "pädagogische Fachkräfte" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und die Aushändigung der schriftlichen Information über das Ergebnis an die Erziehungsberechtigten,
  2. die Übermittlung des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung an das IT-Fachverfahren im Sinne des § 10 Absatz 1,
  3. bei festgestelltem Sprachförderbedarf die Aushändigung des zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung verpflichtenden Bescheides, des Sprachfördergutscheins und des Merkblatts zum weiteren Verfahren an die Erziehungsberechtigten,
  4. die Durchführung eines weiteren standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahrens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung des auf das Ergebnis der ersten Sprachstandsfeststellung gestützten Bescheides der Schulbehörde,
  5. die Förderung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen in ihrer Region,
  6. in Abstimmung mit den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen die Organisation der Bedarfsfeststellung bei vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf bei Kindern, die verpflichtend an der vorschulischen Sprachförderung teilnehmen und
  7. die Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der vorschulischen Sprachförderung und in Elterngesprächen."

16. § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Jugendhilfe jeweils eine pauschale Vergütung" durch die Wörter "eine Vergütung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen für Kinder" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Für Leistungen nach Satz 1 und die Durchführung der vorschulischen Sprachförderung in der Kindertagespflege sind Geldleistungen nach § 18 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes zu entrichten."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2 wird gestrichen.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

17. Der Fünfte Abschnitt wird der Vierte Abschnitt.

18. § 12 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schulbehörden" die Wörter "und die jeweils tätigen Sprachberatungsteams" und nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "und nur in dem Umfang, der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist" eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

19. § 13 wird § 11 und in Satz 1 wird die Angabe "1. Oktober" durch die Angabe "15. September" und die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

20. § 14 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin

Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522), die durch Verordnung vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter "von Informationen über die Tagesbetreuung" durch die Wörter "zur Aufgabenerfüllung" ersetzt.

b) Der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter "Übergangsregelung und" vorangestellt.

c) Der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe vorangestellt: " § 53 Übergangsregelung".

d) Die bisherige Angabe zu § 53 wird die Angabe zu § 54.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "1. Oktober" durch die Angabe "15. September" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Vornamen," die Wörter "Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes," eingefügt.

c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und zur Aufgabenerfüllung nach dem Kindertagesförderungsgesetz" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe "5" durch die Angabe "3 und 4" und die Wörter "19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702)" durch die Wörter "11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629)" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Geburtsdatum,"

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Anschrift des Kindes"

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und nach dem Wort "Vornamen," werden die Wörter "Geburtsdatum, Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes," eingefügt.

ff) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

"7. Staatsangehörigkeit,

8. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes,"

gg) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 9 und 10.

4. Der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter "Übergangsregelung und" vorangestellt.

5. Dem § 53 wird folgender § 53 vorangestellt:

" § 53 Übergangsregelung

§ 15 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2026 in der ab dem 11. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden."

6. Der bisherige § 53 wird § 54.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen des Landes Berlin

Die Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen des Landes Berlin vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 215), die durch Artikel IX des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Reihenuntersuchungen" jeweils durch das Wort "Untersuchungen" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"In die Bekanntmachungen ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Sorgeberechtigten der Teilnahme ihres Kindes an der jeweiligen Untersuchung widersprechen können und der Widerspruch durch die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Kindertagespflegepersonen dokumentiert werden muss."

c) In Absatz 6 werden die Wörter "nicht in die Untersuchungen einwilligen" durch die Wörter "der Untersuchung widersprochen haben" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Reihenuntersuchungen" jeweils durch das Wort "Untersuchungen" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Reihenuntersuchung" jeweils durch das Wort "Untersuchung" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung (24.12.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 5a der Kindertagesförderungsverordnung nach Artikel 4 Nummer 7 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

ID 253210

ENDE