Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze
- Berlin -

Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 36 vom 23.12.2025 S. 644 EU)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503, 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechende" die Wörter "oder eine andere" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "Ausbildung" durch das Wort "Berufsbildung" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin erstellen zu lassen. "Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "in begründeten Einzelfällen" werden gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie kann insbesondere auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechende" die Wörter "oder eine andere" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. "Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
  1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
  2. ein Geschäftskonzept oder
  3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung."

4. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden."

5. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen - das KMK-Sekretariat.

" § 8 Zuständige Stelle

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen - die oberste Landesbehörde für ihren jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich.

(2) Die für das jeweilige Fachrecht zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die mit der Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Kapitel verbundenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Senatsverwaltung."

6. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. Wird eine Anpassungsmaßnahme auferlegt, so beinhaltet der Bescheid sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

"(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Land Berlin reglementierten Berufs durch Bescheid festgestellt,
  1. welche Berufsqualifikationen vorhanden sind und welche wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden durch Vorschriften des Landes Berlin geregelten Berufsqualifikation vorliegen und
  2. durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

§ 13c Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) In der Begründung des Bescheides nach Absatz 1 sind insbesondere die Gründe darzulegen, aus denen die wesentlichen Unterschiede nicht im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 ausgeglichen werden können. Wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet der Bescheid darüber hinaus eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation und über das im Land Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer oder einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin erstellen zu lassen. "Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist."

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie kann insbesondere auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "entsprechende" die Wörter "oder eine andere" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. "Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
  1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
  2. ein Geschäftskonzept oder
  3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung."

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Verfahren " § 13 Verfahren, zuständige Stelle".

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden."

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "im Sinne dieses Kapitels" eingefügt.

d) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Gleichwertigkeit" die Wörter "nach diesem Kapitel" eingefügt.

e) In Absatz 7 wird nach den Wörtern "durch dieses" das Wort "Gesetz" eingefügt.

9. § 13c wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

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(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Berlin unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.

"(1) Die zuständige Stelle gewährt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Verfahren nach § 13 auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer im Land Berlin reglementierten beruflichen Tätigkeit, wenn
  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkung qualifiziert und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat auszuüben,
  2. die wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen
    Tätigkeit nach Nummer 1 und demjenigen im Land Berlin reglementierten Beruf, unter den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 der Anforderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller gleichkäme, die vollständige Berufsausbildung zu dem im Land Berlin reglementierten Beruf zu durchlaufen, und
  3. sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv von anderen Tätigkeiten trennen lässt, die unter den in Nummer 2 genannten Beruf fallen; dabei berücksichtigt die zuständige Stelle, ob sie im Herkunftsstaat als eigenständige berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darüber zu informieren, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein partieller Zugang gewährt werden kann.

(2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist.

(3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist um den Namen dieses Staates zu ergänzen. Gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger der Dienstleistung ist die Tätigkeit, auf die sich die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt, eindeutig zu bezeichnen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10. § 14a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist und soll spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden."

Artikel 2
Änderung des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2016 (GVBl. S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2025 (GVBl. S. 525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 9 werden die Wörter "einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Übersetzungen der Urkunden müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der den Antrag stellenden Person" durch die Wörter "den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Personen" ersetzt.

2. In § 4a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "soll innerhalb von" durch die Wörter "muss innerhalb kürzester Frist und soll spätestens nach" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe

Dem § 13 Absatz 1 des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."

Artikel 4
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Dem § 15 Absatz 1 des Weiterbildungsgesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin"

Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin" vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."

2. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Werden Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 verlangt, ist dies zu begründen. Insbesondere sind anzugeben

  1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
  2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die die Antragstellerin oder der Antragsteller erworben hat
    1. im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder
    2. durch lebenslanges Lernen, sofern die Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

Das Gesetz über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen."

2. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Werden Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 verlangt, ist dies zu begründen. Insbesondere sind anzugeben

  1. das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
  2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die die Antragstellerin oder der Antragsteller erworben hat
    1. im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder
    2. durch lebenslanges Lernen, sofern die Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 7
Änderung der Berliner Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Die Berliner Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Erforderliche Unterlagen". § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die zuständige Behörde muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach vier Monaten, über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 entscheiden. Abweichend hiervon ist bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, spätestens nach drei Monaten zu entscheiden. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soll nach zwei Monaten entschieden werden. Die Frist beginnt jeweils mit Eingang der vollständigen Unterlagen."

3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Erforderliche Unterlagen

(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs des Pflegeberufegesetzes erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  2. einen Identitätsnachweis,
  3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
  4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, und
  5. sofern vorhanden, einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde von allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Sie kann auf die Übersetzung der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten sowie eine Übersetzung der Unterlagen in englischer Sprache zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 26 Absatz 3.

(6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Geltungsbereich des Pflegefachassistenzgesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise

  1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern,
  2. ein Geschäftskonzept oder
  3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.

Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen."

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (24.12.2025) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

_________________________
EU) Artikel 1, 2 und 5 bis 7 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L 782 vom 31.05.2024 S. 1) geändert worden ist.

ID 253211

ENDE