BQFG-ZuVO - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz- Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
-Baden-Württemberg-
Vom 19. März 2013
(GBl. Nr.3 vom 27.03.2013 S. 41; 18.11.2025 Nr. 123 25)
Auf Grund von § 8 Absatz 2 und 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Stelle 25
Zuständige Stelle nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 1 BQFG
für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte nicht reglementierte Berufe ist
- für die Berufe der Landwirtschaft, einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, das Regierungspräsidium Stuttgart,
- für die Berufe der Hauswirtschaft das Regierungspräsidium Tübingen,
- für Justizfachangestellte die Oberlandesgerichte,
- für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege, soweit nicht § 8 Absatz 1 Nummer 4 BQFG Anwendung findet, das Justizministerium,
- für Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker sowie für Geomatikerinnen und Geomatiker das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,
- für Sozialversicherungsfachangestellte bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern der Sozialversicherung das Sozialministerium,
- für Straßenwärterinnen und Straßenwärter sowie für Fachkräfte für Straßen- und Verkehrstechnik das Regierungspräsidium Tübingen,
- für den Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte sowie für den Fortbildungsberuf geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe das Regierungspräsidium Karlsruhe,
- für den Fortbildungsberuf geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen das Regierungspräsidium Stuttgart.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
| ENDE |
|