|
TPQG - Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz
Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität
- Baden-Württemberg -
Archiv 2014
Abschnitt 1
Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen. Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten die Vorschriften des Abschnitts 2. Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf ambulant betreute Wohngemeinschaften keine Anwendung.
Abschnitt 2
Vorschriften für ambulant betreute Wohngemeinschaften
§ 2a Anzeigepflicht und Beschwerdestelle
(1) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind verpflichtet, ihre Inbetriebnahme einen Monat vorher der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzuzeigen. Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulant betreute Wohngemeinschaften mit außerklinischer Intensivpflege.
(2) Im Sozialministerium wird eine Beschwerdestelle eingerichtet.
Abschnitt 3
Beratung
§ 3 Beratung
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
(2) Die zuständige Behörde nimmt Beschwerden sowie Fragen zu Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung und sonstigen in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsvorschriften entgegen, überprüft diese und wirkt im Rahmen der Beratung auf eine sachgerechte Lösung hin. Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Vorschriften für Einrichtungen
§ 4 Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung
(1) Die Einrichtung muss im erforderlichen Umfang über qualifizierte Leitungsfunktionen verfügen.
(2) Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
(3) Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger sicherstellt,
§ 5 Anzeigepflichten der Einrichtung
(1) Wer als Träger den Betrieb einer Einrichtung aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 4 erfüllt. Zu diesem Zweck hat der Träger seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende weitere Angaben enthalten:
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind, insbesondere die Namen und die berufliche Ausbildung der Beschäftigten. Stehen die Leitung, die verantwortliche Pflegefachperson oder die Bereichsleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung, nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:
(4) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in Textform abzugeben.
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Einrichtung
(1) Der Träger einer Einrichtung hat zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Aus den Aufzeichnungen muss ersichtlich werden:
(2) Betreibt der Träger mehr als eine Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen von Absatz 1 verwendet werden.
(3) Der Träger hat die Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb der Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege entstanden sind. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Abschnitt 5
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 7 Überprüfung der Qualität in Einrichtungen
(1) Die Einrichtungen werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überwacht. Die zuständige Behörde nimmt in einem Kalenderjahr in der Regel für 30 von 100 Einrichtungen eine Regelprüfung vor. Die Auswahl der Einrichtungen steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Innerhalb von fünf Kalenderjahren nimmt die zuständige Behörde für jede Einrichtung wenigstens eine Regelprüfung vor. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet. Sie können jederzeit stattfinden, wobei Prüfungen zur Nachtzeit nur zulässig sind, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung erfüllen. Der Träger, die Leitung, die verantwortliche Pflegefachperson und die Bereichsleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin die erforderlichen Ablichtungen der Aufzeichnungen nach § 6 Absatz 1 unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für Unterlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.
(3) Bestehen Zweifel, ob die Anforderungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
(4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,
Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen. Die zuständige Behörde soll zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll nur Personen betrauen, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen. Die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln. Hierüber sind sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der zuständigen Behörde zu belehren. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass es bei den hinzugezogenen Personen nicht zu Interessenkollisionen kommt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 GG wird insoweit eingeschränkt.
(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 5 Absatz 1.
(7) Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Findet eine Prüfung ausnahmsweise angemeldet statt, so kann der Träger die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen er angehört, in angemessener Weise hinzuziehen.
(10) Die auskunftspflichtigen Personen nach Absatz 2 Satz 2, die nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.
§ 8 Bekanntgabe des Prüfberichts
Die zuständige Behörde erstellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung nach § 7 einen Prüfbericht. Er ist dem Träger der Einrichtung und deren Leitung bekannt zu geben.
§ 9 Ordnungsrechtliche Maßnahmen
Hat die Prüfung ergeben, dass die Einrichtung den Anforderungen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht (Mängel), ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den §§ 10 bis 13 zu ergreifen.
§ 10 Beratung bei Mängeln
(1) Sind bei einer Überprüfung in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach § 5 Absatz 1 vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung Mängel festgestellt werden.
(2) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung der mit dem Träger abgeschlossenen Verträge nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
§ 11 Anordnungen
(1) Der Träger ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich oder innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann hierzu gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Verpflichtungen erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 5 Absatz 1 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung festgestellt werden.
(2) Wenn Anordnungen gegenüber der Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegekassen und Trägern der Sozialhilfe anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 1 können neben dem Träger der Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auch die betroffenen Pflegekassen und Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben. § 7 Absatz 8 gilt entsprechend.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 gegenüber der Einrichtung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 123 Absatz 1 SGB IX auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 12 Beschäftigungsverbot
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leitung oder einer oder eines Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen.
§ 13 Untersagung
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 4 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den §§ 11 und 12 nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb einer Einrichtung kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn der Träger
(3) Vor Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung ist eine Untersagung des Betriebs nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 bereits besteht. Kann der Untersagungsgrund noch vor Aufnahme des Betriebs beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, unwirksam.
§ 14 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in Einrichtungen sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überprüfung sind die für die Ausführung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der engen Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine koordinieren sowie Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anstreben. Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V., die Landesverbände der Pflegekassen und das Sozialministerium treffen eine Vereinbarung über die Form der Zusammenarbeit, insbesondere über die Durchführung gemeinsamer Prüfungen und die Möglichkeiten einer Abstimmung bei der Bewertung von Sachverhalten. Darin können auch Modellvorhaben für Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vereinbart werden, die darauf zielen, abgestimmte Vorgehensweisen bei der Prüfung der Qualität nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz zu erarbeiten. Die Verantwortung der zuständigen Behörde für die nach diesem Gesetz zu prüfenden Gegenstände darf durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt werden.
(2) Zur Verwirklichung der engen Zusammenarbeit ist die zur Ausführung nach diesem Gesetz zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, deren Landesverbände und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe weiterzugeben. Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen, deren Landesverbände und den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und die zuständigen Träger der Sozialhilfe übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängerinnen und Empfängern nicht zu anderen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind.
(4) Zur Durchführung des Absatzes 1 werden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt auf Landesebene die oberste Aufsichtsbehörde und auf örtlicher Ebene die untere Aufsichtsbehörde. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 4 arbeiten mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner und den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Betreuungsbehörden vertrauensvoll zusammen.
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung, Befreiungen und Schlussregelungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 35 OWiG sind die unteren Aufsichtsbehörden. Hat den vollziehenden Verwaltungsakt eine höhere oder die oberste Aufsichtsbehörde erlassen, so ist diese Behörde zuständig.
§ 16 Zuständigkeiten und Durchführung dieses Gesetzes
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ist
Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Aufsichtsbehörde sachlich zuständig.
(2) Ist ein Land- oder Stadtkreis Träger einer Einrichtung, ist zuständige Behörde nach Absatz 1 Nummer 3 für die Überprüfungen sowie bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die untere Aufsichtsbehörde des benachbarten Land- oder Stadtkreises. Sind mehr als ein Land- oder Stadtkreis benachbart, ist die Aufsichtsbehörde desjenigen Land- oder Stadtkreises zuständig, der im ortsbezogenen Teil der Bezeichnung im Alphabet nachfolgt, wobei nach durchlaufendem Alphabet die Alphabetisierung von vorne beginnt. Die mit der Aufsichtsführung nach Satz 1 entstehenden Kosten trägt in diesem Fall der Land- oder Stadtkreis, der Träger der Einrichtung ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn mehrere Land- oder Stadtkreise gemeinsam Träger einer Einrichtung sind.
(4) Im Streitfall bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde die zuständige Behörde nach Absatz 2.
(5) Im Fall des Absatzes 2 richtet sich die Zuständigkeit der höheren Aufsichtsbehörde nach dem Land- oder Stadtkreis, in dem sich die Einrichtung befindet.
§ 17 Verordnungsermächtigung
Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese kann Regelungen enthalten über
§ 18 Befreiungen
Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund auf Antrag eines Trägers Befreiungen von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilen, wenn dies geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 nicht gefährdet wird.
§ 19 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
| ENDE | |