Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes
Vom 7. März 2006
(GBl. Nr. 3 vom 13.03.2006 S. 71)
Der Landtag hat am 22. Februar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GBl. S.145), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 17 Abs. 4 a≪ durch die Angabe ≫ § 17 a≪ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| ≫Nach Maßgabe des § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg erhalten die Träger der in § 17 Abs. 1 genannten genehmigten Ersatzschulen auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten ihrer Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 vom Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands.≪ |
3. Nach § 18 wird folgender § 18 A eingefügt:
≫ § 18a
(1) Die Kosten des öffentlichen Schulwesens werden nach dem Bruttokostenmodell errechnet. Hierfür werden die Kosten des Landes und der Schulträger für öffentliche Schulen nach Absatz 2 bis 13 erfasst (Bruttokosten). Die Landesregierung legt dem Landtag, differenziert nach den in § 18 Abs. 2 genannten Schulen, im Abstand von jeweils drei Jahren, erstmals im Jahr 2006, Berechnungen über die Kosten des öffentlichen Schulwesens vor. Die Bruttokosten werden den jeweiligen Zuschüssen der jeweils entsprechenden Schulen nach § 18 Abs. 2 gegenübergestellt (Kostendeckungsgrad). Die sonstigen Leistungen des Landes für diese Schulen sind zusätzlich darzustellen.
(2) Als die im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten im Sinne von Absatz 1 gelten die auf einen Schüler bezogenen Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger. Die Kosten sind aus den jeweiligen Haushaltsrechnungen, bezogen auf das Kalenderjahr, zu ermitteln.
(3) Schülerzahlen sowie Zahlen über Unterricht sind den amtlichen Statistiken zu entnehmen. Soweit keine amtliche Statistik geführt wird, sind Erhebungen der zuständigen Behörden zugrunde zu legen.
(4) Soweit notwendige Differenzierungen nicht aus amtlichen oder sonstigen Statistiken entnommen werden können, erfolgen sie nach billigem Ermessen. Können unmittelbare Berechnungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand vorgenommen werden, erfolgt die Berechnung in pauschalierter Form.
(5) Innerhalb der Berechnungsvorgänge werden Ergebnisse gerundet.
(6) Kosten des Landes im Sinne von Absatz 2 sind:
Schulbetrieb von Ganztagsschulen, Kosten der Mitwirkung der Eltern und Schüler an Angelegenheiten der Schule und für den Landesschulbeirat, Kosten der Förderung des Lehrer- und Assistentenaustausches und der Schulpartnerschaften mit Auslandsschulen, Kosten für die Durchführung des internationalen Schüleraustausches, Kosten für die Förderung des Schulbauernhofs, Kosten für die Bildungsplanung und überregionale Angelegenheiten, Kosten für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht.
Von den Kosten des Kultusministeriums nach Satz 1 Nr.4 bleibt ein Anteil in Höhe von 10 vom Hundert unberücksichtigt. Von den sich aus Satz 1 Nr.4 bis 7 und Satz 2 ergebenden Kosten der Schulaufsichtsbehörden und des Landesinstituts für Schulentwicklung sowie von den Kosten nach Nummer 8 wird ein Anteil in Höhe von 95,5 vom Hundert für öffentliche Schulen berücksichtigt. Die sich aus Satz 1 Nr.4 bis 9 ergebenden Kosten der Schulaufsichtsbehörden und des Landesinstituts für Schulentwicklung werden nach den Anteilen der Schüler auf die Schularten aufgeteilt.
(7) Kosten der kommunalen Schulträger im Sinne von Absatz 2 sind:
(8) Einnahmen an den jeweiligen Haushaltsstellen der Schulträger sind von den Ausgaben abzusetzen. Abzusetzen sind insbesondere Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, Einnahmen aus Verkauf, Mieten und Pachten, sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen, Spenden und Einnahmen aus der Veräußerung beweglichen Vermögens sowie die Schülerunfallversicherung.
(9) Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger für Sonderbelastungen des öffentlichen Schulwesens sind von den sich aus Absatz 6 bis 8 ergebenden Kosten abzusetzen. Sonderbelastungen sind insbesondere Aufwendungen für die wohnortnahe Schule, für ausländische und ausgesiedelte Schüler, für Hauptschulen mit besonderer pädagogischer Aufgabenstellung, für Kurse für Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwächen, für Ganztagsschulen, für Förderangebote für nicht schulreife Kinder, für Lehrer außerhalb öffentlicher Schulen und für Grundschulförderklassen.
(10) Für die Erstellung der Kostenberechnung sind die jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung aktuell vorliegenden Haushaltsrechnungen des Landes und der kommunalen Schulträger auszuwerten. Soweit diese nicht aus dem gleichen Haushaltsjahr vorliegen, können für die Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger verschiedene Haushaltsjahre zugrunde gelegt werden.
(11) Die Kosten der öffentlichen Schulen, die ihre Entsprechung in den in § 18 Abs. 2 genannten Schulen finden, sind je Schüler zu ermitteln. Hierbei sind die Kosten des Kalenderjahres (Absatz 6 bis 9) durch die Schülerzahl des entsprechenden Kalenderjahres zu teilen. Die Schülerzahl eines Kalenderjahres setzt sich zu sieben Zwölfteln aus der Schülerzahl des im Vorjahr beginnenden Schuljahres und zu fünf Zwölfteln des im Erhebungsjahr beginnenden Schuljahres zusammen. Teilzeitschüler der beruflichen Schulen sind im Verhältnis 1 zu 2,5 in Vollzeitschüler umzurechnen.
(12) Bei denjenigen öffentlichen Schulen, die ihre Entsprechung in den in § 18 Abs. 2 genannten Schulen finden, deren Kosten des Landes nicht getrennt aus den Haushaltsrechnungen vorliegen, sind die Kosten den Schularten und -typen nach erteiltem Unterricht zuzuordnen. Bei den beruflichen Schulen ist zwischen wissenschaftlichem Unterricht einerseits sowie fachpraktischem und sonstigem Unterricht andererseits zu unterscheiden.
(13) Bei den Grund- und Hauptschulen sind die sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger im Verhältnis 0,7 (Grundschulen) zu 1 (Hauptschulen) anzusetzen. Bei den technischen Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufskollegs sind die sächlichen Kosten der kommunalen Schulträger im Verhältnis zu den übrigen Berufsfachschulen, Fachschulen und Berufskollegs rechnerisch in der Weise aufzuteilen, dass die investiven Kosten der übrigen Richtungen in gleicher Höhe wie bei den Gymnasien berücksichtigt werden; die hiernach verbleibenden investiven Kosten sind den technischen Schulen zuzuordnen.≪
4. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| ≫b) das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgten Anstellung der Lehrkraft bezüglich einer künftigen Beteiligung des Landes an den Versorgungsbezügen vor der Anstellung zugestimmt hatte.≪ |
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
≫Der Zuschuss wird nicht für Lehrkräfte gewährt, die auf Grund einer von der Ersatzschule gewährleisteten Versorgungsanwartschaft von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei sind oder befreit wurden.≪
5. § 21 Abs. 1 Buchst. e erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| ≫e) eine Ersatzschule, eine Ergänzungsschule oder eine freie Unterrichtseinrichtung mit dem Zusatz oder der Bezeichnung >staatlich anerkannt< betreibt, obwohl eine staatliche Anerkennung nicht verliehen wurde. Dies gilt auch für sonstige Bezeichnungen und Zusätze, insbesondere für die Bezeichnung und den Zusatz >anerkannt<, soweit diese geeignet sind, eine Verwechslung mit einer staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 hervorzurufen,≪. |
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (GBl. S. 710), wird wie folgt geändert:
1. Die Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert:
a) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Dozent≫ 2)
an einem Pädagogischen Fachseminar≪ wird gestrichen.
bb) Bei der Amtsbezeichnung ≫Fachschulrat≪ wird der Funktionszusatz
≫- an einem Pädagogischen Fachseminar≪ gestrichen.
cc) Bei der Amtsbezeichnung ≫Seminarschulrat≪ wird der Funktionszusatz
≫an einem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen≪
durch die Funktionszusätze
≫als Bereichsleiter
ersetzt.
dd) Fußnote 1 wird gestrichen.
ee) Es wird folgende Fußnote 10 angefügt:
≫ 10) Als Eingangsamt für Beamte mit der Lehrbefähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe.≪
b) Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Dozent
an einem Pädagogischen Fachseminar≪ wird gestrichen.
bb) Bei der Amtsbezeichnung ≫Oberstudienrat≪ wird der Funktionszusatz
≫- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen3)≪
gestrichen.
cc) Bei der Amtsbezeichnung ≫Seminarschuldirektor≪ wird der Funktionszusatz
≫als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen≪
durch den Funktionszusatz
≫als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen)≪
ersetzt.
dd) Bei der Amtsbezeichnung ≫Seminarschulrat≪ wird der Funktionszusatz
≫an einem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen≪
durch die Funktionszusätze ≫als Bereichsleiter
ersetzt.
ee) Es wird folgende Fußnote 8 angefügt:
≫8) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.≪
c) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung ≫Direktor einer Heimsonderschule≪ mit Funktionszusätzen wird die Amtsbezeichnung
≫Direktor eines Pädagogischen Fachseminars≫≪
eingefügt.
bb) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
≫Direktor eines Seminars
als Leiter eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen≪
wird durch die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
≫Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung
als Leiter eines Seminars (Grund- und Hauptschulen)≪
ersetzt.
cc) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen
≫Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik
wird durch die Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen
≫Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung
an einem Seminar (Berufliche Schulen)
ersetzt.
dd) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
≫Seminarschuldirektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen≪
wird durch die Amtsbezeichnung mit Funktionszusätzen
≫Seminarschuldirektor
ersetzt.
ee) Bei der Amtsbezeichnung ≫Studiendirektor≪ werden die Funktionszusätze
≫- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen')
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen'>≪
gestrichen.
ff) Es wird folgende Fußnote 10 angefügt:
≫10) Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich.≪
d) Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Direktor eines Seminars
als Leiter eines Staatlichen Seminars für schulpraktische Ausbildung für das Lehramt an Realschulen≪
wird durch die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz
≫Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung
als Leiter eines Seminars (Realschulen)≪ ersetzt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung ≫Oberstudiendirektor≪ werden die Funktionszusätze
≫- als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum in Schwäbisch Gmünd
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen≪
durch den Funktionszusatz
≫als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd≪
ersetzt.
2. Die Landesbesoldungsordnung B (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert:
Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
Bei der Amtsbezeichnung ≫Professor als Direktor≪ wird der Funktionszusatz
≫- eines Staatlichen Seminars für Schulpädagogik≪ durch die Funktionszusätze
≫- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)
- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)≪
ersetzt.
3. Abschnitt 1 des ≫Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter≪ wird wie folgt geändert:
a) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Amtsbezeichnung ≫Fachschulrat≪ wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ≫Dozent 4, 5
an einem Pädagogischen Fachseminar≪ eingefügt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung ≫Fachschulrat≪ wird nach dem Funktionszusatz
≫- am Landesinstitut für Schulsport≪ der Funktionszusatz
≫- an einem Pädagogischen Fachseminar≪ eingefügt.
cc) Es werden folgende Fußnoten 4 und 5 angefügt:
≫4) Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung. 5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.≪
b) Nach Besoldungsgruppe A 13 werden folgende Besoldungsgruppen eingefügt:
≫Besoldungsgruppe A 14
Dozent
an einem Pädagogischen Fachseminar Oberstudienrat
als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen≫
≫ Erhält eine Amtszulage nach Anlage II Besoldungsgruppe A 15
Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik
als Fachberater≫ Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen≫
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen
- als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen≫
≫ Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.≪
c) Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
Nach der Amtsbezeichnung ≫Kanzler≪ mit Funktionszusatz wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:
≫Oberstudiendirektor
als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen≪.
4. Anlage II wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt ≫Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen A und B≪ werden nach dem Betrag ≫158,69≪ folgende Zeilen eingefügt:
| ≫A 14 | 1 | 158,69 |
| A15 | 1 | 105,80 |
| 2 | 158,69≪. |
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Kultusministerium kann den Wortlaut des Privatschulgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 4
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 13) außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 findet für die Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, keine Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE