Änderungstext

Gesetz zur Zusammenführung der Universität Karlsruhe und der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH im Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Zusammenführungsgesetz)

Vom 14.Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 317)



Artikel 1
Gesetz über das Karlsruher Institut für Technologie
(KIT-Gesetz - KITG)
....

Artikel 2
Gesetz zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie
(KIT-Errichtungsgesetz - KIT-ErrichtG)

....

Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 440), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen und Ulm; "1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG wahrnimmt;".

2. In Nummer 4 werden die Worte "Esslingen (Sozialwesen), Esslingen (Technik)" durch das Wort "Esslingen" und die Worte "Mannheim (Sozialwesen), Mannheim (Technik)" durch das Wort "Mannheim" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 457), wird wie folgt geändert:

1. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist keine solche Forschungsstätte;"

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Leitende Wissenschaftler im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KITG."

b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs.5 KITG gelten als Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen."

2. Nach § 94b wird folgender § 94c eingefügt:

" § 94c Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für Technologie

Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

  1. Im KIT sind
    1. das Institut für Atmosphärische Umweltforschung des KIT in Garmisch-Partenkirchen,
    2. die Einrichtungen, Institute und sonstigen Stellen des KIT im Übrigen

    jeweils eine Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 1. § 94 b findet entsprechende Anwendung. Leiter der Dienststellen ist der Vorsitzende des Vorstands des KIT.

  2. Der Personalrat bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchst. b besteht aus 37 Mitgliedern.
  3. Abweichend von § 33 Satz 1 wählt der Personalrat neun weitere Mitglieder in den Vorstand.
  4. Auf Antrag des Personalrats sind bis zu 13 Mitglieder des Personalrats bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchst. b von ihrer dienstlichen Tätigkeit frei zu stellen.
  5. Der Personalrat kann bis zu vier Mal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung im Sinne von § 50 Abs. 1 einberufen.
  6. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Dienststelle nach Nummer 1 Buchst. b besteht aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern. Abweichend von § 63 Satz 7 können drei weitere Jugend- und Auszubildendenversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden.
  7. Der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter und die Personalvertretungen treten mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen.
    1. Vor der Vorlage einer Angelegenheit an das Wissenschaftsministerium nach § 69 Abs. 3 oder § 72 Abs.4 ist ein Schlichtungsversuch zu unternehmen, der abgesehen von Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 4 oder § 72 Abs. 2 Satz 2 auf Antrag des Personalrats oder der Dienststelle vor einer Schlichtungsstelle erfolgt. Ein Antrag hemmt die Frist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder § 72 Abs. 4 Satz 1.
    2. In Angelegenheiten nach §§ 75, 76,.77 Abs. 1.79 Abs. ]1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 und Nr. l5, 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 wird eine ständige Schlichtungsstelle ein-gerichtet. Das Nähere zur Bildung der Schlichtungsstelle, zum Verfahren und zu Einigungsvorschlägen der Schlichtungsstelle ist durch eine Dienstvereinbarung zu regeln. Einigen sich die Personalvertretungen und die Dienststelle nicht auf eine Dienstvereinbarung, trifft nach entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 69 Abs.3 das Wissenschaftsministerium endgültig die Bestimmungen.
  8. In den Personalangelegenheiten nach §§ 76, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr.8 Buchst. a und b der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Großforschungsbereichs im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KITG wird, auch in Verfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 4 und § 72 Abs. 2 Satz 2, anstelle der Vorlage an das Wissenschaftsministerium nach § 69 Abs. 3 oder § 72 Abs.4 das Verfahren nach Nummer 8 durchgeführt, auch ohne dass es eines Antrags des wissenschaftlichen Mitarbeiters bedarf. In diesen Fällen kann durch Dienstvereinbarung ein von den §§ 69 Abs. 2 und 72 Abs. 1 bis 3 abweichendes Verfahren vereinbart werden. § 94 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt. "

3. Der bisherige § 94c wird § 94d.

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 454), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Worte "und am Karlsruher Institut für Technologie" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "Dualen Hochschule" die Worte " , der hauptberuflichen Vorstandsmitglieder am Karlsruher Institut für Technologie" eingefügt.

2. § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei einer Personalkostenerstattung im Rahmen von Gemeinsamen Berufungen oder einer Personalkostenerstattung nach § 15 Abs.2 des KIT-Gesetzes (KITG) werden die erstatteten Besoldungsausgaben, soweit sie zu einer Überschreitung des für die jeweilige Hochschule maßgeblichen Besoldungsdurchschnitts führen, bei der Berechnung des Vergaberahmens nur bis zur Höhe dieses Besoldungsdurchschnitts berücksichtigt."

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT

(1) Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W und den Bundesbesoldungsordnungen W und C, die nach § 15 Abs. 3 KITG Aufgaben für den Großforschungsbereich des KIT wahrnehmen, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe aus den Mitteln des Großforschungsbereichs des KIT eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bewilligt werden.

(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des KIT-Gesetzes."

4. Die Landesbesoldungsordnung W (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird in Besoldungsgruppe W 3 wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie" eingefügt.

b) Nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie" eingefügt.

Artikel 5a
Änderung der Leistungsbezügeverordnung

Die Leistungsbezügeverordnung vom I4. Januar 2005 (GBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 461), wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort "zuständig" die Worte "und für die Vergabe dieser Bezüge an Vorstandsmitglieder des Karlsruher Instituts für Technologie das Wissenschaftsministerium" eingefügt.

Artikel 6
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften; Neubekanntmachungsermächtigung

(1) Artikel 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S.505) tritt mit Errichtung des KIT außer Kraft. Bei Errichtung des KIT bereits eingeleitete Verfahren zur Verleihung der hochschulrechtlichen Bezeichnung "Professor" nach Artikel 16 Abs.3 des in Satz 1 genannten Gesetzes können auf dieser Rechtsgrundlage bis zum 31. Juli 2010 beendet werden. Wissenschaftler der FZK GmbH, denen der Vorstand der Universität Karlsruhe nach Artikel 16 Abs. 3 des in Satz 1 genannten Gesetzes das Recht zur Führung der hochschulrechtlichen Bezeichnung "Professor" verliehen hat, können diese Bezeichnung für die Dauer der Lehrtätigkeit weiterführen. Nach Beendigung der Lehrtätigkeit erlischt dieses Recht. §§ 49 Abs. 5 Satz 2 sowie 55 Abs. 1 Satz 5 LHG gelten sinngemäß.

(2) Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Das Finanzministerium kann den Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.