Änderungstext
Gesetz zur Zusammenführung der Universität Karlsruhe und der Forschungszentrum Karlsruhe GmbH im Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Zusammenführungsgesetz)
Vom 14.Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 317)
Artikel 1
Gesetz über das Karlsruher Institut für Technologie
(KIT-Gesetz - KITG)
....
Artikel 2
Gesetz zur Errichtung des Karlsruher Instituts für Technologie
(KIT-Errichtungsgesetz - KIT-ErrichtG)
....
Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 440), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen und Ulm; | "1. die Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim, Stuttgart, Tübingen, Ulm sowie das Karlsruher Institut für Technologie, soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 KITG wahrnimmt;". |
2. In Nummer 4 werden die Worte "Esslingen (Sozialwesen), Esslingen (Technik)" durch das Wort "Esslingen" und die Worte "Mannheim (Sozialwesen), Mannheim (Technik)" durch das Wort "Mannheim" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S.205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 457), wird wie folgt geändert:
1. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist keine solche Forschungsstätte;"
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Leitende Wissenschaftler im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 KITG."
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Abs.5 KITG gelten als Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nr. 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen."
2. Nach § 94b wird folgender § 94c eingefügt:
" § 94c Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für Technologie
Für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
jeweils eine Dienststelle im Sinne von § 9 Abs. 1. § 94 b findet entsprechende Anwendung. Leiter der Dienststellen ist der Vorsitzende des Vorstands des KIT.
3. Der bisherige § 94c wird § 94d.
Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 454), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Worte "und am Karlsruher Institut für Technologie" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "Dualen Hochschule" die Worte " , der hauptberuflichen Vorstandsmitglieder am Karlsruher Institut für Technologie" eingefügt.
2. § 11b wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei einer Personalkostenerstattung im Rahmen von Gemeinsamen Berufungen oder einer Personalkostenerstattung nach § 15 Abs.2 des KIT-Gesetzes (KITG) werden die erstatteten Besoldungsausgaben, soweit sie zu einer Überschreitung des für die jeweilige Hochschule maßgeblichen Besoldungsdurchschnitts führen, bei der Berechnung des Vergaberahmens nur bis zur Höhe dieses Besoldungsdurchschnitts berücksichtigt."
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Funktionszulagen für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben im Großforschungsbereich des KIT
(1) Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W und den Bundesbesoldungsordnungen W und C, die nach § 15 Abs. 3 KITG Aufgaben für den Großforschungsbereich des KIT wahrnehmen, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgabe aus den Mitteln des Großforschungsbereichs des KIT eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bewilligt werden.
(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des KIT-Gesetzes."
4. Die Landesbesoldungsordnung W (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird in Besoldungsgruppe W 3 wie folgt geändert:
a) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie" eingefügt.
b) Nach der Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" wird die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Karlsruher Instituts für Technologie" eingefügt.
Artikel 5a
Änderung der Leistungsbezügeverordnung
Die Leistungsbezügeverordnung vom I4. Januar 2005 (GBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S.435, 461), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort "zuständig" die Worte "und für die Vergabe dieser Bezüge an Vorstandsmitglieder des Karlsruher Instituts für Technologie das Wissenschaftsministerium" eingefügt.
Artikel 6
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften; Neubekanntmachungsermächtigung
(1) Artikel 16 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S.505) tritt mit Errichtung des KIT außer Kraft. Bei Errichtung des KIT bereits eingeleitete Verfahren zur Verleihung der hochschulrechtlichen Bezeichnung "Professor" nach Artikel 16 Abs.3 des in Satz 1 genannten Gesetzes können auf dieser Rechtsgrundlage bis zum 31. Juli 2010 beendet werden. Wissenschaftler der FZK GmbH, denen der Vorstand der Universität Karlsruhe nach Artikel 16 Abs. 3 des in Satz 1 genannten Gesetzes das Recht zur Führung der hochschulrechtlichen Bezeichnung "Professor" verliehen hat, können diese Bezeichnung für die Dauer der Lehrtätigkeit weiterführen. Nach Beendigung der Lehrtätigkeit erlischt dieses Recht. §§ 49 Abs. 5 Satz 2 sowie 55 Abs. 1 Satz 5 LHG gelten sinngemäß.
(2) Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des Landeshochschulgesetzes mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen. Das Finanzministerium kann den Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge neu bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.