Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Vom 14. Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 333)



Der Landtag hat am 8. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S.2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 332), wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage I (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) Die Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R werden wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Schulsport" die Worte " , Schulkunst und Schulmusik" eingefügt.

bb) Es wird folgende Nummer 15 angefügt:

"15. Lehrkräfte, die als Fachberater Schulentwicklung für die Regierungspräsidien des Landes oder als Fremdevaluatoren für das Landesinstitut für Schulentwicklung tätig sind und die ihre Aufgaben im Bereich der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an den Schulen mit ihrem jeweils vollständigen Deputat wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage II, wenn sie sich nicht in der Besoldungsgruppe A 15 oder höher befinden. Neben dieser Stellenzulage werden Zulagen nach der Lehrkräftezulagenverordnung nicht gewährt."

b) Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

aa) Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Amtsbezeichnung "Notarvertreter 1)2)" werden die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusatz

"Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3)

Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 2)" vorangestellt.

bbb) Nach der Amtsbezeichnung "Notarvertreter 1)2) " wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

"Rektor

- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 3)"

eingefügt.

ccc) Es wird folgende Fußnote 3 angefügt:

"3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II"

bb) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aaa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" mit Funktionszusatz wird dem bisherigen Funktionszusatz ein Bindestrich vorangestellt und der weitere Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern" angefügt.

bbb) Nach der Amtsbezeichnung "Landwirtschaftsschulrat 3)5)" wird die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

"Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen 11)12)" eingefügt.

ccc) Nach der Amtsbezeichnung "Regierungsschulrat 2)8)'" mit Funktionszusatz wird die Amtsbezeichnung mit den Funktionszusätzen

"Rektor

- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülern 6)"

eingefügt.

ddd) Bei der Amtsbezeichnung "Studienrat" erhält der zweite Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater "- als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

eee) Es werden folgende Fußnoten 11 und 12 angefügt:

"11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

12) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden."

cc) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" erhält der zweite Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - als Referent am Landesinstitut für Schulsport "- als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

dd) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" erhält der dritte Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport "- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

ee) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

Die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesinstituts für Schulsport" erhält folgende Fassung:

alt neu
 Direktor des Landesinstituts für Schulsport "Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

c) Der Anhang zu den Landesbesoldungsordnungen (künftig wegfallende Ämter) wird wie folgt geändert:

In Besoldungsgruppe A 13 erhält bei der Amtsbezeichnung "Fachschulrat 1)" der erste Funktionszusatz folgende Fassung:

alt neu
 - am Landesinstitut für Schulsport "- am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

2. Die Anlage II (zu § 15) wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt Landesbesoldungsordnungen A und B wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile

"Nummer 14 121,56"

werden die neuen Zeilen

"Nummer 15
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 9 256,00
A 10 269,00
A 11 269,00
A 12 320,00
A 13 342,00
A 14 456,00"

eingefügt.

b) Nach der Zeile

"A 11 4 170,14"

wird die neue Zeile

"A 12 3 141,84"

eingefügt.

Artikel 2
Ersetzung von Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes

Auf Grund der Änderungen in Artikel l finden folgende zum Stichtag 31. August 2006 geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S.3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470), im Landesbereich keine Anwendung mehr:

1. § 51 des Bundesbesoldungsgesetzes;

2. in Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen

"Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern _7)"

und

"Lehrer

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern _8)

- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht _1)";

3. in Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

"Hauptlehrer

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -".

Artikel 3
Überleitungsvorschriften

(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten, bei denen sich durch dieses Gesetz unmittelbar Änderungen in der Einstufung, in den Amtsbezeichnungen, Amtszulagen und Funktionszusätzen ergeben, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 3 angeschlossenen Übersicht übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörten. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.

(2) Beamten, denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu seiner Verkündung ein in der als Anlage zu Artikel 3 angeschlossenen Übersicht genanntes Amt übertragen wurde, sind entsprechend Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, an dem eine Besoldung aus diesem Amt zustand, übergeleitet.

(3) Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, weil eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt, erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(4) Keine Überleitungsfälle nach Absatz 1 sind die Anpassungen der Amtsbezeichnungen und Funktionsbezeichnungen als Folge der Umbenennung des Landesinstituts für Schulsport in "Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik".

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

.

  Anlage
(zu Artikel 3)

Überleitungsübersicht

Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Bundesbesoldungsordnung A Bish. BesGr./
Amtszul.
Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Landesbesoldungsordnung A Neue BesGr./
Amtszul.
1 Lehrer

- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht _1)

A 12 Lehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 2)

A 12
2 Lehrer (Rektor)

als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -8)

A 12

+ 141,84

Rektor

- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 3)

A 12

+ 141,84

3 Lehrer (Rektor)

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -8)

A 12

+ 141,84

Rektor

- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülern 6)

A 13

+ 170,14

4 Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer

Grundschule, Hauptschule oder Grund-

und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu

360 Schülern -7)

A 12

+ 141,84

Konrektor

als der ständige Vertreter des Leiters einer

Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3)

A 12

+ 141,84

5 Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern _7)

A 12

+ 141,84

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

A 13
6 Hauptlehrer (Rektor)

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

A 13 Rektor

- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

A 13
7 Hauptlehrer (Rektor)

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

A 13 Rektor

- einer Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 180 Schülern 6)

A 13

+ 170,14