Änderungstext
LAnGBW - Landesanerkennungsgesetz Baden-Württemberg
Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 19. Dezember 2013
(GBl. Nr. 1 vom 10.01.2014 S. 1)
Der Landtag hat am 18. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg - BQFG-BW) 1
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 16 Absatz 1 Nummer 5 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 69), wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.≪
...
Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), zuletzt geändert Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.≪
2. (aufgehoben)
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen
der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 545, 546), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.≪
2. § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.≪
Artikel 8
Änderung des Landeshochschulgesetzes
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 241), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
≫ § 36b Zeugnisbewertungen nach der Lissabon-Konvention
(1) Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (Lissabon-Konvention; BGBl. II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I Lissabon-Konvention eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle.
(2) Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(3) Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis der Lissabon-Konvention auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 2 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.≪
2. § 44 wird folgender Absatz 6 angefügt:
≫(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.≪
Artikel 9
Änderung des Architektengesetzes
Das Architektengesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 6 wird Satz 2
Ist der Bewerber weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch heimatloser Ausländer, so kann die Eintragung versagt werden, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
aufgehoben.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
≫ § 4a Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.≪
Artikel 10
Änderung des Ingenieurgesetzes
Das Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 814), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 wird Satz 2
Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
aufgehoben.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
≫ § 2b Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.≪
Artikel 11
Änderung des Ingenieurkammergesetzes
Das Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 145), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 66), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 3 werden nach der Angabe ≫Absatz 1≪ das Komma und die Wörter ≫soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist≪ gestrichen.
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
≫ § 20a Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.≪
Artikel 12
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 17. Februar 2005 (GBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 178 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 85), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl "2015" durch die Zahl "2018" ersetzt.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 32 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. | "Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 23 im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben." |
b) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
3. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und dies in geeigneter Weise nachweist."
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. | "(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erfüllt eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist. Der Stand der abgeschlossenen Ausbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antrag stellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in dieser Verordnung geregelten Ausbildung aufweist.
Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
und die Antrag stellende Person diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, die im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen kann. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 nicht gegeben oder weist er wesentliche Unterschiede auf oder ist eine Prüfung nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder das erfolgreiche Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nach Absatz 5 erbracht." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Absatz 1 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antrag stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder § 25 fallen, sowie für Antrag stellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antrag stellenden Personen in einem Anpassungslehrgang, der die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen darf, oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Sowohl beim Bestehen der Eignungsprüfung als auch bei erfolgreichem Absolvieren des Anpassungslehrgangs kann auf einen gesonderten Sprachnachweis nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 verzichtet werden."
c) Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 22 Absatz 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. | "Bei Antrag stellenden Personen mit Drittstaatsdiplomen, die eine Erlaubnis nach § 22 Absatz 1 anstreben, wird die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nach Satz 1 unter Berücksichtigung von Ausbildungsgängen, die in Drittstaaten durchlaufen wurden, und von Berufserfahrungen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die von der Antrag stellenden Person nicht zu vertreten sind, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 wird das Wort "Gemeinschaft" jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "nach dortigem Recht" gestrichen.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
| "Antrag stellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1 aufweist, die nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, ausgeglichen werden können." |
dd) Sätze 6 und 7
Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die bestehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen.
werden aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation oder die Gestattung der Aufnahme und der Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Sinne der Absätze 1 bis 4 setzt voraus, dass die Antrag stellenden Personen über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen und dies in geeigneter Weise nachweisen. | "(5) Als Nachweis für den gleichwertigen Kenntnisstand nach Absatz 1 Satz 4 der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung gilt ein erfolgreich absolvierter Anpassungslehrgang oder eine bestan dene Eignungsprüfung. Der Anpassungslehrgang ist so zu bemessen, dass er geeignet ist, die be stehenden Qualifikationsunterschiede auszugleichen. Er darf die Dauer der regulären Ausbildung nicht übersteigen. Die Antrag stellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Inhalt der Eignungsprüfung erstreckt sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung. Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl der mündliche als auch der praktische Teil mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Der Anpassungslehrgang gilt als "erfolgreich absolviert", wenn dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Einrichtung bestätigt wird. Absatz 1 a Satz 4 gilt entsprechend." |
f) In Absatz 6 werden die Wörter "Staatsangehörige aus Drittstaaten" durch die Wörter "Antrag stellende Personen mit Drittstaatsdiplomen" und das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
g) Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung."
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 24 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. | "Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 24 Absatz 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind oder, wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben und über die zur Ausübung dieses Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, dürfen als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben." |
b) In Absatz 3 und 4 wird das Wort "Gemeinschaft" jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 3 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt.
6. § 27 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 27 Zuständigkeit
Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Abschnitts sind die Regierungspräsidien. | § 27 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Abschnitts ist das Regierungspräsidium Stuttgart." |
Artikel 26
Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes
In § 36a des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473, 474), wird folgender Absatz 10 angefügt:
≫(10) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.≪
Artikel 27
Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung
§ 1 der EU-EWR-Lehrerverordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2007 (GBl. S. 483), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
≫(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.≪
2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Artikel 28
Anerkennungsberatungsgesetz - Gesetz über die Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- wie eingefügt -
Artikel 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
( 2) Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4 tritt am 1. April 2014 in Kraft.
( 3) Artikel 6 Nummer 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE