Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Baden-Württemberg
Vom 21. Juli 2015
(GVBl. Nr. 15 vom 29.07.2015 S. 658)
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
...
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2013 (GBl. S. 304, 306), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte."
Für die Berechnung der mindestens in Höhe des Ruhegehalts zu gewährenden Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 Beamt StG (§ 9 Absatz 1 LBesGBW) ist die Minderung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen, die sich bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergeben würde.
wird aufgehoben.
3. In § 66 Absatz 7 wird nach der Angabe "Kinderzuschlag," ein Leerzeichen eingefügt.
4. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Einem Beamten auf Lebenszeit wird ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach § 18 Abs. 1 in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2016, eine Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage erteilt. | "Einem Beamten auf Lebenszeit, der seiner Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist, wird ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Versorgung nach § 18 Absatz 1 in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2017, eine Auskunft über die Höhe seiner Versorgungsbezüge auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsauskunft aktuellen Rechtslage erteilt." |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Insbesondere hat er der personalverwaltenden Dienststelle auf deren Verlangen seinen lückenlosen Werdegang vorzulegen."
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Dabei sind insbesondere die Daten des in der Versorgungsauskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden. | "Zudem ist der Beamte verpflichtet, die Daten des in die Versorgungsauskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle zu melden." |
d) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "sukzessive bis zum 31. Oktober 2016" ersetzt.
5. § 96 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes 15
(1) Ab dem Zeitpunkt der Begründung eines Anspruchs auf Altersgeld nach § 85 wird in regelmäßigem Abstand von fünf Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2016, eine Auskunft über die Höhe des Altersgeldes auf Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft aktuellen Rechtslage erteilt. Die Auskunft über die Höhe des erworbenen Anspruchs auf Altersgeld wird dem Altersgeldberechtigten auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg erteilt. Sie stellt unter Beachtung des § 2 keine verbindliche Zusage über die Höhe des späteren Altersgeldes dar und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen. Der ehemalige Beamte ist verpflichtet, bei Erstellung der Auskunft über die Höhe des Altersgeldes mitzuwirken. Dabei sind insbesondere die Daten des in der Auskunft aufgenommenen beruflichen Werdegangs sowie die Angaben über den Familienstand auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken im Werdegang unverzüglich gegenüber der für die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebenengeldes zuständigen Stelle zu melden. Die personalverwaltenden Dienststellen erheben die erforderlichen Daten bei Berufung in das Beamtenverhältnis oder für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Unabhängig von Absatz 1 kann einem Beamten vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei Darlegung eines berechtigten Interesses eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden. § 77 Abs. 2 gilt entsprechend. | " § 96 Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes
Einem Beamten kann vor seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis bei Darlegung eines berechtigten Interesses eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden. Einem Anspruchsinhaber auf Altersgeld kann in Fällen einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes eine Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersgeldes erteilt werden." |
6. In § 102 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
7. § 113 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Pflicht des erstattungspflichtigen Dienstherrn zur Leistung einer Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn nach Satz 1 entfällt, wenn der erstattungspflichtige Dienstherr nach den Vorschriften des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags zur Zahlung einer Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn verpflichtet ist. Bei einem Dienstherrenwechsel, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat und dem vor Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags ein bundländerübergreifender oder ein länderübergreifender Dienstherrenwechsel vorausgegangen ist, sind beim zuletzt abgebenden Dienstherrn Zeiten bei früheren, nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zahlungspflichtigen, Dienstherrn nicht zu berücksichtigen."
8. Nach § 113 wird folgender Abschnitt angefügt:
"5. Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg
§ 114 Übergangsregelung zum Zusammentreffen einer Mindestversorgung mit Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. August 2015 eingetreten sind, ist § 20 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Versorgungsfälle, die ab 1. August 2015 eintreten, ist § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Juli 2015 erworben wurden."
9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. November 2013 (GBl. S. 304, 308), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Zahl "20" durch die Zahl "21" ersetzt.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. | "Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei regelmäßig in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens jeweils 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht sowie in den anderen Schichten leisten." |
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten, | "1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie die in Absatz 1 geforderten Dienststunden nur in je sieben Wochen leisten," |
3. § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Zulagen werden nicht neben einer Zulage nach § 21 gewährt."
4. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:
" § 21 Zulage für Beamte des Justizvollzuges
(1) Beamte des Justizvollzuges, die zeitlich überwiegend Untergebrachte in einer Abteilung für Sicherungsverwahrung beaufsichtigen, betreuen oder behandeln, erhalten eine Zulage von monatlich 122,72 Euro.
(2) Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs nach § 15 Absatz 1 ist eine zusammenhängende zulageberechtigende Tätigkeit von drei Monaten."
5. Der bisherige § 21 wird § 22.
Artikel 4
Änderung der Lehrkräftezulagenverordnung
Die Anlage der Lehrkräftezulagenverordnung vom 24. April 1995 (GBl. S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 982), wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 5 und 8 werden in der Spalte "Lehrer" jeweils nach der Angabe "A 13" die Wörter "sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw" angefügt.
2. In den Nummern 6 und 7 werden in der Spalte "Lehrer" jeweils nach der Angabe "A 13" die Wörter "sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw" eingefügt.
3.
a) Nummer 1, die Fußnote 1 und der Fußnotenhinweis 1 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.
c) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
d) Der bisherige Fußnotenhinweis 2 wird der Fußnotenhinweis 1.
4. In den neuen Nummern 2, 3, 5 und 6 werden in der Spalte "Lehrer" jeweils die Wörter "an Gymnasien oder an beruflichen Schulen" gestrichen.
5. In der neuen Nummer 4 werden in der Spalte "Funktion" die Wörter "Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen" durch die Wörter "Grundschulen, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Sonderschulen" ersetzt.
Artikel 5
Überleitung der vorhandenen Beamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Datenverarbeitung
Beamte in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Datenverarbeitung nach § 40 der Landeslaufbahnverordnung in Verbindung mit Artikel 62 § 1 Absatz 2 des Dienstrechtsreformgesetzes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in die Laufbahn des gehobenen informationstechnischen Dienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.
Artikel 6
Nachzahlungen für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller
(1) Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die wegen ihrer festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit für die Jahre 2007 bis 2013 eine höhere als die nach den bisherigen Vorschriften vorgesehene Besoldung geltend gemacht haben, finden die §§ 9 und 72 LBesGBW in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung einen höheren Familienzuschlag gegenüber dem Familienzuschlag begehrt haben, der sich aus der Anwendung des bisherigen § 41 Absatz 2 LBesGBW ergeben hat, findet § 41 Absatz 2 LBesGBW in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
(3) Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die als Lehrkraft des gehobenen Dienstes in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 13 kw die Gewährung einer Stellenzulage nach der Nummer 5, 6, 7 oder 8 der bisherigen Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung geltend gemacht haben, findet Artikel 4 Nummer 1 und 2 in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
(4) Eine Nachzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, über deren Ansprüche schon abschließend entschieden worden ist.
Artikel 7
Übergangsregelung für begrenzt Dienstfähige
Vermindern sich die Dienstbezüge eines begrenzt dienstfähigen Beamten oder Richters wegen der Änderungen in Artikel 1 Nummer 1 und 5, so werden diesem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1 die
nach bisherigem Recht ermittelten Dienstbezüge belassen. Ab diesem Zeitpunkt erhält dieser eine Ausgleichszulage in Höhe des Verminderungsbetrags. Maßgebend für die Berechnung des Verminderungsbetrags ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9 Absatz 1. Die Ausgleichszulage vermindert sich ab diesem Zeitpunkt entsprechend § 64 LBesGBW.
Artikel 8
Übergangsregelung zur Laufbahnverordnung UM vom 26. November 2014 (GBl. S. 743 <) P>
Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 LBesGBW in Folge der Überleitung nach § 9 Absatz 1 der Laufbahnverordnung UM nicht mehr vorliegen, wird hierfür eine Ausgleichszulage gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage ansonsten weiterhin erfüllt wären. Die Höhe und Verminderung der Ausgleichszulage bemisst sich in entsprechender Anwendung von § 64 LBesGBW.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5, Artikel 2 Nummer 2 sowie Artikel 4 Nummer 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 9 Buchstabe c sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe d, Nummer 8 sowie Artikel 4 Nummer 5 treten am 1. Februar 2016 in Kraft.
(5) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2014 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
| ENDE |