Änderungstext
2. KIT- Zweites KIT-Weiterentwicklungsgesetz
WG Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 5 vom 15.02.2021 S. 83)
Der Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des KIT-Gesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung der Leistungsbezügeverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Beamtenrechtliche Überleitungen
(1) Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels am KIT im Amt befindlichen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden nach Maßgabe der als Anlage zu diesem Artikel angeschlossenen Übersicht übergeleitet und führen die neue Amtsbezeichnung. Ihre Dienstaufgaben bestimmen sich weiterhin nach § 14 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine anderweitige Regelung getroffen wird. Darüber hinausgehende Aufgaben eines Universitätsprofessors am KIT nach § 14 a Absatz 1 KITG in der Fassung dieses Gesetzes können einvernehmlich übertragen werden. Für Professoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung C kw, die bisher Aufgaben der Großforschung als Nebentätigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung wahrgenommen haben, findet § 15 Absatz 3 Satz 1 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW oder Zulagen für Juniorprofessoren oder Juniordozenten nach § 59 LBesGBW gewährt werden, sind diese nach Maßgabe der an diesem Tag geltenden Vorschriften für den verbleibenden Bewilligungszeitraum fortzuzahlen. Sie gelten als im neuen Amt gewährt.
(3) Forschungs- und Lehrvorhaben, für die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels Forschungs- und Lehrzulagen nach § 60 LBesGBW oder nach Ziffer 7 der Grundsätze für die Anwendung der Professorenbesoldung des Bundes in dem Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. sowie in den ihm angeschlossenen Forschungszentren (W-Grundsätze HGF) aus Drittmitteln bewilligt sind oder gewährt werden, werden nach Maßgabe der an diesem Tag geltenden Vorschriften fortgeführt und abgerechnet. Dies gilt auch bei einer Überleitung nach Absatz 1 bis zum Auslaufen des jeweiligen konkreten Vorhabens.
(4) Soweit am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels KIT-Funktionszulagen nach § 61 LBesGBW gewährt werden, sind diese in Höhe des am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zustehenden Betrages fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(5) Universitätsprofessoren, die im Universitätsbereich des KIT zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 beurlaubt waren, um im Großforschungsbereich des KIT hauptberuflich Aufgaben als leitende Wissenschaftler wahrzunehmen, werden auf Stellen überführt, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden. Mit der Überleitung nach Absatz 1 wird die Beurlaubung aufgehoben. Die im Dienstvertrag mit dem Großforschungsbereich vereinbarten Dienstaufgaben werden Dienstaufgaben des Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 und 3 KITG. Darüber hinausgehende Aufgaben können einvernehmlich übertragen werden.
Wenn diese Professoren des KIT zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eine höhere Gesamtvergütung erhalten haben, als nach der Überleitung im Beamtenverhältnis, wird eine nicht ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage aus Mitteln der Großforschungsaufgabe gewährt. Das KIT prüft die Voraussetzungen und veranlasst nach Beschlussfassung durch den Vorstand die Auszahlung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Diese Ausgleichszulage wird in Höhe der Differenz der Bruttogesamtbesoldung und der Bruttogesamtvergütung im Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Überleitung gewährt. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung der Bruttogesamtbesoldung um den Erhöhungsbetrag.
(6) Professoren, die zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ganz von den Pflichten nach § 46 LHG freigestellt sind, um dafür Aufgaben eines leitenden Wissenschaftlers im Großforschungsbereich im Hauptamt zu übernehmen, werden auf Stellen überführt, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden. Bei teilweise hierfür freigestellten Professoren verbleibt es bei der teilweisen Erstattung der Besoldungsausgaben entsprechend § 15 Absatz 2 KIT in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dem KIT wird gestattet, diese Professoren mit ihrem Einverständnis stattdessen auf Stellen, die aus der Universitätsaufgabe finanziert werden, zu überführen. Mit der Überleitung nach Absatz 1 werden die Aufgaben eines leitenden Wissenschaftlers nach § 15 Absatz 2 Satz 1 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Dienstaufgabe des Universitätsprofessors am KIT nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 und 3 KITG. Darüber hinausgehende Aufgaben können einvernehmlich übertragen werden.
(7) Mit der Überleitung nach Absatz 1 werden Aufgaben, die nach § 15 Absatz 3 KITG in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Nebenamt übertragen waren, Dienstaufgabe des Universitätsprofessors am KIT. Professoren, denen zum Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 Aufgaben nach Absatz 6 Satz 1 übertragen waren, werden auf Stellen überführt, die aus der Universitätsaufgabe finanziert werden. Dem KIT wird gestattet, diese Professoren mit ihrem Einverständnis stattdessen auf Stellen zu überführen, die aus der Großforschungsaufgabe finanziert werden.
Anlage
(zu Artikel 4)
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1046, 1047) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Hochschullehrer" wird das Komma gestrichen und es werden die Wörter "und Hochschullehrer am KIT," eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern "sowie Akademische Mitarbeiter" wird das Komma gestrichen und die Wörter "und Akademische Mitarbeiter am KIT," eingefügt.
ccc) Nach dem Wort "denen" wird das Wort "jeweils" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
3. leitende Wissenschaftler im Sinne von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des KIT-Gesetzes (KITG).
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "findet" die Wörter "keine Anwendung" eingefügt und nach den Wörtern "eingestellt werden sollen" die Wörter ", keine Anwendung" gestrichen.
bb) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Akademische Mitarbeiter am KIT, soweit sie nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen,
a) als Doktoranden angenommen sind oder nach Abschluss der Promotion bis zu einer Dauer von drei Jahren jeweils zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung oder
b) erstmalig"
cc) Satz 2
Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 14 Absatz 5 KITG gelten als befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Sinne von Satz 1 Nummer 1, wenn sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis eingestellt werden sollen und sie nach der vertraglichen Vereinbarung wenigstens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zur Promotion, Habilitation oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Juniorprofessur zur Verfügung haben sollen.
wird gestrichen.
2. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) das Institut für Atmosphärische Umweltforschung des KIT in Garmisch-Partenkirchen, | "a) die Einrichtungen, Institute und sonstigen Stellen des KIT in Garmisch-Patenkirchen," |
b) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter "Vorsitzende des Vorstands" durch das Wort "Vorstandsvorsitzende" ersetzt.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. In den Personalangelegenheiten nach § 75 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und 11, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 14 der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Großforschungsbereichs im Sinne von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KITG wird, auch in Verfahren nach § 76 Absatz 6 Satz 2 und § 82 Absatz 4 Satz 2, an Stelle der Vorlage nach § 77 oder § 83 das Verfahren nach Nummer 8 durchgeführt, auch ohne dass es eines Antrags des wissenschaftlichen Mitarbeiters bedarf. In diesen Fällen kann durch Dienstvereinbarung ein von § 76 Absatz 1, 5 bis 9, §§ 80 und 82 Absatz 4 bis 6 abweichendes Verfahren vereinbart werden. § 99 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. | "9. In den Personalangelegenheiten nach § 75 Absatz 1 Nummern 1, 4, 6 bis 8 und 11, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 2, 3, 5 bis 7 und 14 der Akademischen Mitarbeiter am KIT im Sinne von § 99 Absatz 2 Nummer 3 wird, auch in Verfahren nach § 76 Absatz 6 Satz 2 und § 82 Absatz 4 Satz 2, an Stelle der Vorlage nach § 77 oder § 83 das Verfahren nach Nummer 8 durchgeführt, auch ohne dass es eines Antrags des Akademischen Mitarbeiters am KIT bedarf. In diesen Fällen kann durch Dienstvereinbarung ein von § 76 Absatz 1, 5 bis 9, §§ 80 und 82 Absatz 4 bis 6 abweichendes Verfahren vereinbart werden." |
Artikel 6
Änderung des KIT-Weiterentwicklungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Neubekanntmachung
Das Wissenschaftsministerium kann den Wortlaut des KIT-Gesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung jeweils geltenden Fassung mit neuer Inhaltsübersicht und neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 2 bis 5 wird vom Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Festsetzung eines Überleitungszeitpunktes setzt voraus, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Überleitung geschaffen sind und die Mitfinanzierung des Bundes für die übergeleiteten und danach eingestellten Personen, die auf Stellen in der Großforschungsaufgabe geführt und finanziert werden, gesichert ist.
(3) §§ 14 und 15 des KIT-Gesetzes in der vor Inkrafttreten nach Absatz 1 geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten der Artikel 2 bis 5 nach Absatz 2 weiterhin entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass das Land die dem Universitätsbereich nach § 15 Absatz 2 Satz 3 und 6 KIT-Gesetz zustehenden Erstattungen vereinnahmt; als Großforschungsbereich gilt die Großforschungsaufgabe, als Universitätsbereich gilt die Universitätsaufgabe.
ID: 220110
| ENDE |