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§ 70 Art und Gegenstand der Förderung 14 14 21a 24a 26
(1) Sofern teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen von den Kommunen gefördert werden, erfolgt die Förderung bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau mit Investitionspauschalen (Festbeträge). Das Gleiche gilt, wenn durch alleinige Förderung der Erstausstattung der Inneneinrichtung teilstationäre Pflegeplätze oder Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden.
(2) Bei Modernisierungsmaßnahmen von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Altenpflege und Pflege für AIDS-kranke Menschen, die über Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen und nicht auf deren Unterlassen beruhen, erfolgt die Förderung durch Anteilfinanzierung. Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme müssen bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 160.000 Euro betragen, bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie bei teilstationären Pflegeeinrichtungen mindestens 10.000 Euro und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen.
(3) Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke werden bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau durch Festbeträge, Erstausstattung der Inneneinrichtung sowie bei Modernisierungsmaßnahmen durch Anteilfinanzierung gefördert. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die staatliche Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege von psychisch Kranken erfolgt in der Regel in Höhe von bis zu 10 % durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung und durch das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus Mitteln der einschlägigen Landespläne oder aus sonstigen einschlägigen Haushaltsansätzen.
(5) Pflegedienste sollen durch Festbeträge gefördert werden.
§ 71 Förderfähige Aufwendungen 20d
(1) Förderfähig sind bei Pflegeeinrichtungen die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Ersatz-, Erweiterungs- und Ergänzungsbeschaffung der Inneneinrichtung. Außerdem können in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nach § 82 Abs. 2 Na 2 SGB XI gefördert werden.
(2) Soweit die Förderung durch Festbeträge erfolgt, ist die Förderung für alle förderfähigen Aufwendungen in den Festbeträgen enthalten.
(3) Bei Pflegediensten werden die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen gefördert.
(1) Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von
für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird. Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.
(2) Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel. Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 Euro gerundet.
(3) Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2.560 Euro je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr. Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.
§ 73 Verfahren bei staatlicher Förderung
Zuständig für die Bewilligung und die weitere Abwicklung der staatlichen Förderung sind die Regierungen. Abweichend von Satz 1 sind, soweit aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung mitgefördert wird, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Augsburg und Nürnberg für ihr Gebiet zuständig. Der Antrag auf staatliche Förderung ist bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
Abschnitt 4
Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen
(1) Eine gesonderte Berechnung der in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit diese betriebsnotwendig sind und durch Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand (öffentliche Förderung) oder Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind. Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, insbesondere in Betracht kommende Fördermittel des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts form- undfristgerecht zu beantragen und die Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung und Abschreibung in Anspruch zu nehmen.
(2) Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Investitionsaufwendungen, soweit die damit verbundenen Investitionen für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendig sind.
§ 75 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen 15e 21a 23d
(1) Bei stationären Einrichtungen gehören zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 1
(2) Bei der Umlage der Investitionsaufwendungen im Sinn des Abs. 1 sind die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in gleichen Tagesbeträgen auf die Nutzungsdauer umzulegen. Einmalige Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1, die nach dem 1. Januar 2016 getätigt werden, sind bei Gebäuden mit 2,5 v. H. jährlich umzulegen; hierbei ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder der Fertigstellung abzustellen. Sofern in den Fällen des Satzes 2 eine einmalige Aufwendung in Form einer Ergänzung - einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht - getätigt wird, sind deren Kosten zu den noch nicht umgelegten Restsummen sämtlicher für das Gebäude bereits getätigter einmaliger Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 hinzuzurechnen; diese Summe ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der betreffenden Ergänzung jährlich mit 2,5 v. H. der Summe aus sämtlichen für das Gebäude getätigten Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 umzulegen. Für Aufwendungen in Bezug auf Anlagegüter, auf die die Sätze 2 und 3 keine Anwendung finden, ist die betriebsübliche Nutzungsdauer anzusetzen. Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen, z.B. Miete, Pacht, Zinsen, gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen.
(3) Fallen der Eigentümer von für den Betrieb einer stationären Einrichtung genutzten Grundstücken oder Gebäuden und der Einrichtungsträger auseinander, so sind Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI nur in angemessenem Verhältnis zur Höhe derjenigen Aufwendungen umlagefähig, die bei Personenidentität zwischen Einrichtungsträger und Eigentümer des entsprechenden Anlagevermögens entstanden wären. Der Einrichtungsträger hat der zuständigen Behörde die für eine entsprechende Vergleichsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für einen Bewilligungszeitraum festgelegt und sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze zu verteilen. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert der zugrunde zu legenden Belegung ermittelt sich aus der Jahresdurchschnittsbelegung der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung.
§ 76 Verwendung der überlassenen Mittel 15e 21a
(1) Die Mittel im Sinn von § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem Sonderkonto nachzuweisen. Bei Beendigung des Einrichtungsbetriebs entfällt die in Satz 1 genannte Verpflichtung.
(2) Jeder Träger einer stationären Einrichtung, dem ein Zustimmungsbescheid gemäß § 78 Abs. 1 erteilt wurde, ist dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Hälfte der Laufzeit des Zustimmungsbescheides anhand des Sonderkontos, bei dem die Erträge und Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Geschäftsjahre saldiert sind, einen Nachweis über die Höhe der bislang noch nicht verwendeten Mittel zu erbringen. Ist im Zeitpunkt nach Satz 1 zugleich ein Neuantrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen einzureichen oder beträgt die Laufzeit des Zustimmungsbescheids weniger als vier Jahre, entfällt die Vorlagepflicht für das Sonderkonto. Bei Neubauten und Ersatzneubauten findet eine Nachweispflicht erstmalig nach Ablauf von sechs Jahren seit der Inbetriebnahme der stationären Einrichtung bzw. des Ersatzneubaus statt.
(3) Ergeben sich niedrigere Aufwendungen der Instandhaltung und Instandsetzung als den Bewohnern und Bewohnerinnen in Rechnung gestellt wurden, kann der Unterschied im Rahmen einer Neufestsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 78 in angemessener Frist ausgeglichen werden. Die Neufestsetzung erfolgt von Amts wegen.
§ 77 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten 15e
Bei Pflegediensten im Sinn von § 71 Abs. 1 SGB XI erfolgt die Umlage der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die auf den Umsatz nach dem SGB XI entfallen sind, durch einen prozentualen Aufschlag auf die Pflegevergütung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Die Pflegedienste berechnen jeweils auf der Basis des vorangegangenen Kalenderjahres nach den Vorgaben der zuständigen Behörde die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und setzen diese mit dem Umsatz im Bereich des SGB XI ins Verhältnis. § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Sollte die zuständige Behörde für die Überprüfung des ermittelten prozentualen Aufschlags weitere Unterlagen benötigen, sind diese durch die Pflegedienste zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen. Die zuständige Behörde kann die Zustimmung insbesondere dann widerrufen, wenn die aus den § § 74 ff. resultierenden Verpflichtungen vom Einrichtungsträger nicht eingehalten werden. Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll.
(2) Für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt die Laufzeit der Bescheide höchstens sechs Jahre. Bei Pflegediensten beträgt die Laufzeit der Bescheide ein Jahr.
(3) Die Zustimmung wird mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt.
§ 79 Übergangsregelung 14 15e 21a 24a
(1) Für Pflegeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Ausführung des Elften Buchs ( XI) Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - zum 1. April 1995 bereits beständen, gelten die § § 74 bis 78 entsprechend. Eine gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen kann nur erfolgen, soweit die Aufwendungen nicht bereits durch öffentliche Förderung, durch Zuwendungen Dritter oder durch die Berücksichtigung in Pflegesätzen und Entgelten abgegolten sind. Die nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis zulassen, dass die Tilgungsdauer eines Darlehens die Nutzungsdauer im Sinn des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 nicht übersteigt, wenn das Darlehen vor dem 1. Juli 1996 aufgenommen wurde.
(2) Für Einrichtungen für die am 31. Dezember 2021 gemäß § 75 Abs. 4 Satz 2 die Ermittlung einer Jahresdurchschnittsbelegung nicht möglich ist, kann für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 95 %, für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 % und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 % zugrunde gelegt werden.
(Gültig bis 31.12.2029 siehe =>)
Abschnitt 5 14 15d 18b
Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 80 Zuständigkeit für die Anerkennung 14 18b 20
Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Landesamt für Pflege zuständig.
§ 81 Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag 14 15d 18b 23d
Auf Antrag werden nach Maßgabe des § 82 insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anerkannt:
§ 82 Voraussetzungen für die Anerkennung 14 15d 18b 20d 23d 24a
(1) Andere als die in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag werden vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 5 anerkannt, wenn
Der Träger teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sich Änderungen bei den in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben ergeben . Der Träger von Angeboten nach § 81 Nr. 7 und 8 teilt der zuständigen Behörde die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben sowie etwaige Änderungen nach Satz 2 mit.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Angebote zur Unterstützung im Alltag Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung oder. Entlastung unter Leitung einer geeigneten Fachkraft bieten. Ins besondere müssen
(3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Die zuständige Behörde nach § 80 übermittelt dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig aktuelle Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
(4) Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen. Solche Einzelpersonen können insbesondere folgende sein:
(5) Pro Regierungsbezirk kann eine Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. Zur Koordinierung kann eine zusätzliche, landesweit agierende Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt befristet auf längstens drei Jahre, eine erneute Anerkennung im Anschluss ist möglich.
§ 83 Grundsätze der Förderung 14 15d 18b 23d
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 können projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Bei Fachstellen für Demenz und Pflege nach § 81 Nr. 9 erfolgt die Förderung projektbezogen im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen. Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. Die Fachstellen für Demenz und Pflege können auch mit hauptamtlichem Personal gefördert werden.
§ 84 Voraussetzungen der Förderung 14 15d 18b 23d
(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind Angebote förderfähig, wenn sie
(2) Erforderliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn
(3) Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn
(4) Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit.
(5) Eine Förderung der Fachstellen für Demenz und Pflege erfolgt befristet für den Zeitraum der Anerkennung nach § 81 Nr. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 5. Eine erneute Förderung im Anschluss ist möglich. Stellen nach § 81 Nr. 9 sind förderfähig, wenn sie ihre Leistungen kostenfrei erbringen.
§ 85 Verfahren der Förderung 14 15d 18b 20 20d 23d
(1) Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Landesamt für Pflege zuständig.
(2) Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.
(3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(Gültig bis 31.12.2029 siehe =>)
Abschnitt 6 15d 18b 18b
Ehrenamtliche Strukturen nach § 45c SGB XI
§ 86 Grundsätze der Förderung 14 15d 18b 23d
Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechende ehrenamtliche Strukturen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden.Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinazierung der sozialen und privaten Pflegeversicherung verdoppelt wird.
§ 87 Gegenstand der Förderung 14 15d 18b
Gefördert werden nach § 86:
Dem Abschnitt 5 unterfallende Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nicht nach § 86 gefördert.. Einzelpersonen werden nicht gefördert. .
§ 88 Voraussetzungen und Verfahren 14 15d 18b
(1) § 84 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 2 Sorgenetzwerke müssen ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfsangebots und einen ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen. Darüber hinaus müssen Sorgenetzwerke ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfsangebot bieten
(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.
(3) 84 Abs. 4 und § 85 gelten entsprechend
(Gültig bis 31.12.2029 siehe =>)
Abschnitt 7 14 18b
Modellvorhaben nach § 45c SGB XIModellvorhaben nach § 45c SGB XI
§ 89 Grundsätze der Förderung 18b
(1) Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger oder anderer Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.
(3) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.
§ 90 Voraussetzungen der Förderung 18b
(1) Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele, die Inhalte, die Dauer, die beabsichtigte Durchführung, die Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht. Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.
(2) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
§ § 90a, 90b, 90c, 90d, 90e, 90f, 90g, 90h (nicht mehr vorhanden)
§ 91 Verfahren der Förderung 14 15d 18b 24a
(1) § 85 gilt entsprechend.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag. Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter
(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI hergestellt.
(Gültig bis 31.12.2029 siehe =>)
Abschnitt 8 14 18b
Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
§ 92 Gegenstand der Förderung 14 18b 20d
Selbsthilfegruppen nach § 45d Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung, Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Satz 4 SGB XI und Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Satz 5 SGB XI können auf Antrag im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und vorhandenen Mittel projektbezogen und durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann. Der Freistaat Bayern trägt 25 %, die soziale und private Pflegeversicherung 75 % der jeweils festzusetzenden Einzelförderung.
§ 93 Voraussetzungen und Verfahren 14 15d 18b
(1) Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen. Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen, und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI zu beachten.
(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.
(3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend
Abschnitt 9 23d
Anwendbarkeit auf Betreuungsdienste
§ 94 Betreuungsdienste 14 15d 23d
Auf Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI sind die Vorschriften des Teils 8, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden.
Teil 9 20e
Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Sozialhilfe -
Abschnitt 1 20e
(aufgehoben)
§ 98 Mindestregelsätze 11b 13a 17a 18
(1) Die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ermittelten und die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten als Mindestregelsätze.
(2) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen. Wird von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist es zulässig, Leistungsempfängern nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufstockende Leistungen im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB XII in Höhe der Differenz zwischen den bundeseinheitlichen Regelsätzen und den regionalen Regelsätzen zu gewähren.
Abschnitt 2 13a 17a 18 20e
(aufgehoben)
§ 99 (aufgehoben) 11b 13a 17a 18 20e
Abschnitt 3 13a 18 20e
(aufgehoben)
§ 100 Schiedsstelle nach § 81 SGB XII 18 20e 26
Es besteht eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII. Für sie gelten die §§ 41a bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:
§ 101 Sofortzuschlag 18 20e 22a
Zuständige Träger im Sinne von § 145 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind diejenigen Träger der Sozialhilfe, die für den Vollzug der Leistungen zuständig sind, an die der Sofortzuschlag anknüpft.
Teil 10 18a
Vorschriften für den Bereich der Familienleistungen
§ 102 (aufgehoben) 18 18a 22 24 25
§ 103 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 18 18a
Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Teil 11 18a 19
Vorschriften für den Bereich der Insolvenzordnung
§ 104 Insolvenzordnung 18 19 19a 26
(1) Die Insolvenzberatung im Sinne des Art. 113 AGSG ist nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner im Versorgungsgebiet qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird. Die Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit sichergestellt werden.
(2) Die psychosoziale Beratung ist integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung, um die Gefahr einer erneuten Überschuldung abzuwenden.
(3) Die Beratungsstellen arbeiten für die zu beratende Person kostenfrei.
Teil 12 18a 19
Vorschriften für den Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens
Abschnitt 1
Zuständigkeit im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens
Unterabschnitt 1
Zuständigkeit für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze
§ 114 Oberste Landesbehörde 11b
Oberste Landesbehörde für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung "Landesausgleichsamt" und übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Lastenausgleichs betrauten Behörden aus.
Für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- und landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen. Sie führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung "Ausgleichsamt".
(1) Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichsangelegenheiten ist bei der Regierung von Mittelfranken ein Beschwerdeausschuss eingerichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeausschusses führt die Regierung von Mittelfranken zusätzlich die Bezeichnung "Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich".
(2) Die Beisitzer des Beschwerdeausschusses wählt der Bezirkstag von Mittelfranken.
§ 117 Anerkennung von Geschädigtenverbänden
Als Geschädigtenverbände, die vor der Wahl der Beisitzer beim Beschwerdeausschuss gemäß § 310 Abs. 3 LAG zu hören sind, werden anerkannt:
Unterabschnitt 2
Zuständigkeit für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes und weiterer Eingliederungsvorschriften
§ 118 Oberste Landesbehörde
Oberste Landesbehörde für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Flüchtlingswesens betrauten Behörden aus.
(1) Für den Vollzug der vertriebenenrechtlichen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die weiteren Aufgaben des Flüchtlingswesens, insbesondere die Förderung der Integration der Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie der unter § 7 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BVFG fallenden Familienangehörigen ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.
(2) Erstattungsbehörde für die Abrechnung des Leistungsaufwands der Krankenkassen aus dem Vollzug des § 11 BVFG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Unterabschnitt 3
Zuständigkeit für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes
§ 120 Oberste Landesbehörde 14 14a 17a
Oberste Landesbehörde für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es übt die Sachaufsicht über die mit dem Vollzug dieser Aufgaben betrauten Behörde aus.
Für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 HHG ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.
Unterabschnitt 4
(aufgehoben)
Unterabschnitt 5
Beratung in Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen
§ 123 Beirat für Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen 17a
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales richtet einen Beirat für Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen ein. Der Beirat hat die Aufgabe, die Staatsregierung sachverständig in Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen zu beraten. Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen im Bereich der Vertriebenen und Spätaussiedler gehört werden.
Abschnitt 2 10b
Übernahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen
gemäß § 8 des Bundesvertriebenengesetzes sowie von jüdischen Emigranten und Emigrantinnen
§ 125 Landesbeauftragter 09 10b 11a 15c 23e1
Der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (Landesbeauftragter) ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen. Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für des Innern, für Sport und Integration unterstellt.
§ 126 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung 09 10b
(1) Die Regierungen haben die unverzügliche Aufnahme der in die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.
(2) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Die Regierungen haben die Aufgabe, in ausreichendem Umfang Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung einzurichten und zu betreiben. Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden sollen bei der Einrichtung dieser Objekte mitwirken, insbesondere den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anbieten.
(3) Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sind insbesondere Übergangswohnheime und -unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und Übergangswohnungen. Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.
(1) Der Landesbeauftragte ist auch zuständig für die unmittelbare Verteilung folgender Personen:
(2) Bei der Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. Anerkennungsfähig sind Familienbindungen zu Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen zu in Bayern wohnenden Verwandten. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.
(3) Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen.
§ 128 Aufnahme in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Personenkreis 09 10b 11a
(1) Die Regierungen nehmen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auf:
(2) Der Landesbeauftragte nimmt die Einweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Einvernehmen mit den Regierungen vor.
(3) Eine Einweisung erfolgt nur, wenn die betroffenen Personen eine vorläufige staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen. Durch die Einweisung wird zwischen der untergebrachten Person und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
§ 129 Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung 10b
(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.
(2) Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks. Sie führt den Wechsel durch.
(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch
§ 130 Nutzungsverhältnis 09 10b 11a
(1) Die Regierungen sind befugt, für die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Hausordnungen zu erlassen.
(2) Die Leitung dieser Einrichtungen ist befugt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen zu treffen.
(3) Die Dauer des Nutzungsverhältnisses soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein; sie soll zwei Jahre nicht überschreiten. Die Nutzer sind verpflichtet, sich selbst unverzüglich um eine endgültige Wohnraumversorgung zu bemühen.
(4) Das Nutzungsverhältnis endet, wenn Nutzer aus einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung ausziehen.
(5) Das Nutzungsverhältnis kann von der jeweils zuständigen Regierung beendet werden, wenn die nutzende Person
Die Betreuung der vorläufig untergebrachten Personen erfolgt durch die Regierungen und die Leitung der Einrichtungen. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und (bei Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen) der Bund der Vertriebenen wirken bei der Betreuung mit.
§ 132 Benutzungsgebühren 09 10b 14a 23e2
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Benutzungsgebühren schulden die Personen, welche die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen oder die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.
(2) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2. Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Benutzungsgebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.
§ 133 Höhe der Benutzungsgebühren 09 10b 14a 19c 23e2
(1) Für die Gebühr bezüglich der vorläufigen Unterbringung gilt § 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad wird eine Stellplatzgebühr in Höhe von 0,50 Euro pro Tag, für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Garagenplatzes eine Gebühr in Höhe von 1,20 Euro pro Tag erhoben.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz weiter für den Benutzungsgebührenschuldner oder die Benutzungsgebührenschuldnerin zur Verfügung gehalten werden muss. Wird eine Unterkunft oder eine andere Einrichtung nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, wird die Benutzungsgebühr nach tatsächlichen Tagen der Inanspruchnahme berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
(4) Für die in der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zur Verfügung gestellte Verpflegung gilt § 24 DVAsyl entsprechend.
Abschnitt 3 15c
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 133a Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen 15c
(1) Zuständig für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b SGB VIII ist der Landesbeauftragte.
(2) Die Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII erfolgt innerhalb des Freistaates Bayern entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1, 4 und § 28 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl).
(3) Der Landesbeauftragte kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch nach einer bereits erfolgten Verteilentscheidung und nach Ablauf eines Monats seit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die örtliche Zuständigkeit eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe empfehlen. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch folgt der Empfehlung des Landesbeauftragten nach Satz 1 und ist insoweit verbindlich. § 8 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl gilt entsprechend.
(4) Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die vor dem 1. November 2015 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eingereist sind, durch den Landesbeauftragten zugewiesen wurden, bleibt zuständig, soweit nicht ein anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuständigkeit übernimmt.
Teil 13 18a 19
Vorschriften für den Bereich des Opferentschädigungsgesetzes
§ 134 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes 13a 18a
Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Ersten , Zweiten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Teil 14
Vorschriften für den Bereich des Pflegeberufegesetzes 19b
Abschnitt 1
Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes
§ 136 Zuständigkeiten 19b 20 20a 23 24a
(1) Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Es kann diese Aufgaben nach § 26 Abs. 6 Satz 4 PflBG im Wege der Beleihung auf eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen. Im Falle der Beleihung sind die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Zuständige Behörde für die Abgabe oder Entgegennahme einer Erklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 2 PflBG ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG ist das Landesamt für Pflege.
(4) Zuständig für die Mitwirkung bei der Herstellung des Benehmens nach § 53 Abs. 3 Satz 3 PflBG und § 53 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ( PflAPrV) ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(5) Zuständig für die Festlegung eines landeseinheitlichen Prüfungstermins nach § 14 Abs. 4 Satz 3 PflAPrV ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(6) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ist zuständige Landesbehörde nach § 38 Abs. 2 PflBG und ist zuständig für die landesrechtliche Genehmigung nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG.
(7) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern übernimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV.
(8) Zuständig für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nach
ist das Landesamt für Pflege. Abweichend von Satz 1 bleibt für die Entscheidung über Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 eingegangen sind, die jeweilige Regierung zuständig.
(9) Im Übrigen obliegt der Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung den Regierungen.
Abschnitt 2
Schiedsstelle
§ 137 Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes 19b 24a
(1) Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege. Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf.
§ 138 Bestellung der Mitglieder 19b 24a
(1) Es werden bestellt:
Die Landesverbände der Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d sind
Die Verteilung der Sitze nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt zwischen den Interessenvertretungen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und den Interessenvertretungen der Schulen in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits nach dem zu Beginn jeder Amtsperiode bestehenden Verhältnis der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits. Dieses Verhältnis wird anhand der Anzahl der Schulen ermittelt. Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, muss von beiden Gruppen jeweils mindestens ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagen werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Sitzverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode durch Allgemeinverfügung fest.
(2) Die Geschäftsstelle bestellt
Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.
(3) Wenn einen Monat vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Geschäftsstelle das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt oder keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden, entscheidet insoweit das Landesamt für Pflege. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, b und f sowie den Mitgliedern
Parteien des Schiedsverfahrens sind
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 138 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 142 Abberufung und Amtsniederlegung 19b 24a
(1) Auf gemeinsamen Antrag aller in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen hat das Landesamt für Pflege das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. Das Landesamt für Pflege kann das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.
§ 39 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter sind aufgrund der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Partei nur ausgeschlossen, wenn diese Eigenschaft nicht spätestens mit der Bestellung geendet hat.
§ 144 Verfahren und Entscheidung 19b 23d
(1) Die § § 40a, 40b und 40c Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ladungsfrist in Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 3 PflBG abweichend von § 40b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 mindestens eine Woche beträgt.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger sowie von der Seite der Leistungsträger je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Die nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und f vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Kostenträger; die im Fall des § 139 Nr. 2 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d und im Fall des § 139 Nr. 1 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Leistungsträger.
(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien binnen zwei Wochen nach Verkündung zuzustellen.
(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren ist den Parteien unverzüglich zuzustellen.
§ 145 Entschädigung 19b 24a 26
§ 40e gilt entsprechend. Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention können für das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter von § 40e Abs. 1 Satz 2 bis 5 abweichende Fallpauschalen vereinbaren. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Entschädigungen, Reisekosten und Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. § 40f Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens tragen die Gebühren und Auslagen nach den Vorgaben des § 40f Abs. 2. Ist kein Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens feststellbar, tragen die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens die Gebühren und Auslagen zu gleichen Teilen.
(2) Die Rechtsträger der Parteien tragen nach den Vorgaben des § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG die durch Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle stellt nach jedem Kalenderjahr das Verhältnis der Anzahl der in diesem Kalenderjahr in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 einerseits und nach § 139 Nr. 2 andererseits durchgeführten Schiedsverfahren fest. Sie setzt den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 3 PflBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 PflBG und den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 2 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 PflBG fest.
Teil 15 19 19b 20b
Vorschriften für den Bereich des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
§ 146a Zuständigkeit für das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz 19b 20b 20c
Soweit das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Leistungsträgern nach § 12 SGB I Aufgaben zuweist, sind die durch das Landesrecht bestimmten Träger auch insoweit zuständig
Teil 16 23a
Vorschriften für den Bereich der finanziellen Ausstattung von Betreuungsvereinen zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben
(vorherige Änderungen Teil 16 bis 16.05.2023 19 19b 20b)
Abschnitt 1 23a
Umfang der staatlichen Zuschüsse
§ 146b (aufgehoben) 19b 20b 20c
§ 147 Zuschussempfänger 23a 23a
(vorherige Änderungen § 147 bis 16.05.2023 09 10a 10b 10c 11a 12 13 14 14a 15a 15d 16 18a 18b 19b 20b 20c 21 21a)
Nach § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes ( BtOG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften anerkannte Betreuungsvereine erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG staatliche Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
§ 148 Zuschussfähiges Personal 23a
(1) Zuschussfähig sind die Personalausgaben für geeignete Fachkräfte sowie für Verwaltungskräfte für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG auf Grundlage einer jeweils jährlich vorab zwischen dem Betreuungsverein und dem jeweiligen Mitarbeiter abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung. Geeignet ist eine Fachkraft, wenn sie gemäß § 23 Abs. 1 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung registriert ist, sie mindestens eine einjährige Tätigkeit als rechtlicher Betreuer vorweisen kann und sie innerhalb ihrer Arbeitszeit auch Betreuungen übernimmt. Ausreichend ist eine vorläufige Registrierung gemäß der in § 23 BtOG in Verbindung mit § 33 BtOG festgelegten Registrierungsfristen.
(2) Pro Landkreis oder kreisfreier Stadt (Gebietskörperschaft) ist pro 100.000 erwachsenen Einwohnern maximal eine volle Fachkraftstelle sowie eine viertel Verwaltungskraftstelle zuschussfähig. In Gebietskörperschaften mit weniger als 100.000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner gekürzt. In Gebietskörperschaften mit mehr als 100.000 erwachsenen Einwohnern wird der maximale Zuschuss anteilig entsprechend der Anzahl der erwachsenen Einwohner erhöht. Maßgeblich ist die Anzahl der erwachsenen Einwohner zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres des jeweiligen Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1.
(3) Der sich pro Gebietskörperschaft ergebende maximale Zuschuss teilt sich unter den zuschussfähigen Betreuungsvereinen einer Gebietskörperschaft zu gleichen Teilen auf. Die Betreuungsvereine einer Gebietskörperschaft können einen von Satz 1 abweichenden Verteilschlüssel vertraglich festlegen. Der Vertrag bedarf der Textform und ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Antrag gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1 vorzulegen. Er gilt für den auf den Antrag folgenden Zuschusszeitraum; eine Änderung im laufenden Zuschusszeitraum ist nicht möglich.
(4) Besitzt ein Betreuungsverein Anerkennungen in mehreren Gebietskörperschaften, kann er in allen Gebietskörperschaften, auf welche sich seine Anerkennung erstreckt und in denen er tatsächlich tätig ist, einen Zuschuss erhalten.
§ 149 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben 23a
(1) Für die Bemessung der zuschussfähigen Personalausgaben ist für die Fachkräfte die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Verwaltungskräfte die Entgeltgruppe E 5 TV-L maßgeblich. Ist der tatsächliche vom Zuschussempfänger bezahlte Lohn geringer als der mögliche Zuschuss, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen.
(2) Der Zuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder aus vergleichbaren Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.
(3) Bemessungsgrundlage für die wöchentliche Arbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft ist die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder für Bayern festgelegte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit). Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1 BtOG vereinbart ist, verringert sich der zuschussfähige Betrag entsprechend dem Verhältnis der hierfür vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1. Es ist höchstens die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 zuschussfähig.
§ 150 Zuschussfähige Sachausgaben 23a
Zuschussfähig sind die folgenden Sachausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG:
§ 151 Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben 23a
(1) Als jährliche Pauschalbeträge für die in § 150 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden pro bezuschusster Fachkraftstelle für Ausgaben nach
festgestellt.
(2) Für jeden begonnenen Monat des Zuschusszeitraumes gemäß § 152 Abs. 2 Satz 1, in dem die zu bezuschussende Fachkraftstelle nicht besetzt ist, reduzieren sich die Pauschalbeträge jeweils um ein Zwölftel.
Abschnitt 2 23a
Verfahren
§ 152 Antrags- und Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweise 23a
(1) Für die Bewilligung der staatlichen Zuschüsse nach den §§ 147 bis 151 ist die Regierung von Mittelfranken zuständig (Bewilligungsbehörde).
(2) Der staatliche Zuschuss wird auf schriftlichen Antrag für das jeweilige Kalenderjahr (Zuschusszeitraum) als Festbetrag nach Maßgabe der §§ 148 bis 151 gewährt. Die sich ergebenden Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200 Euro erfolgt nicht.
(3) Der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses muss spätestens jeweils bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Liegen die Zuschussvoraussetzungen erst im Laufe des Zuschusszeitraumes vor, so ist der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses unverzüglich ab Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Wird der Antrag gemäß Satz 2 erst im laufenden Zuschusszeitraum gestellt, so ist eine Gewährung des Zuschusses für den laufenden Zuschusszeitraum nur in dem Umfang möglich, in dem der maximale Zuschuss gemäß § 148 Abs. 2 nicht bereits durch die in der Gebietskörperschaft bestehenden Betreuungsvereine in Anspruch genommen wird.
(4) Personalausgaben nach § 148 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung. Die Zuschussempfänger haben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. April des auf den Zuschusszeitraum folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung des staatlichen Zuschusses in geeigneter Weise nachzuweisen.
§ 153 Auskunfts- und Mitteilungspflichten 23a
(1) Die Betreuungsvereine sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde
(2) Die für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Teil 17 26a
Vorschriften für den Bereich des
Gewalthilfegesetzes
(vorherige Änderungen Teil 17 bis 30.10.2026 19 19b 20b 23a)
Abschnitt 1 26a
Trägeranerkennungsverfahren
§ 154 Trägeranerkennungsverfahren 26a
(vorherige Änderungen § 154 bis 30.10.2026 25 25 26)
(1) Dem Antrag auf Anerkennung nach § 7 des Gewalthilfegesetzes (GewHG) ist das fachliche Konzept der bestehenden oder geplanten Einrichtung nach § 6 Abs. 3 GewHG beizufügen sowie gegebenenfalls ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband oder in einem etablierten Fachverband im Sinne des § 7 Abs. 5 GewHG.
(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf eine Finanzierung.
Abschnitt 2 26a
Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Einrichtungen und Finanzierung
Unterabschnitt 1 26a
Allgemeine Vorschriften
§ 155 Voraussetzungen 26a
(vorherige Änderungen § 155 bis 30.10.2026 09 10a 10b 10c 11a 12 13 14 14a 15a 15d 16 18a 18b 19b 20b 20c 21 21a 23a 23d 25 25 26)
Anerkannte Träger erhalten auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) einen staatlichen Zuschuss nach Maßgabe der Unterabschnitte 3 und 4, soweit ihre Einrichtungen den Anforderungen des Unterabschnitts 2 genügen und entsprechend der Entwicklungsplanung zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten nach § 8 Abs. 1 und 2 GewHG erforderlich sind. Beantragen verschiedene Träger einen Zuschuss für Einrichtungen, die gleich geeignet sind, einen bestimmten Bedarf entsprechend der Entwicklungsplanung zu decken, gelten die Einrichtungen anteilig zu gleichen Teilen als erforderlich. Sich nach Satz 2 ergebende Bruchteile von Frauenschutzplätzen werden auf ganze Plätze aufgerundet.
(1) Der Träger der Einrichtung soll den Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses unter Verwendung des hierfür auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zur Verfügung gestellten Antragsformulars spätestens jeweils bis zum 31. Oktober des dem beantragten Finanzierungsjahres vorangehenden Jahres bei dem ZBFS einreichen. Treten die Zuschussvoraussetzungen erstmalig im Laufe des Bewilligungszeitraumes ein oder ergeben sich bei bereits bewilligten Finanzierungen unterjährig Veränderungen, die eine Erhöhung oder Kürzung der Finanzierung zur Folge haben, wird der erstmalige oder angepasste Zuschuss frühestens ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, zu dem die Veränderung der entscheidungserheblichen Umstände eingetreten ist. Die Erhöhung des Zuschusses bedarf eines vorherigen Antrags. Die Auszahlung erfolgt frühestens im Monat der Antragstellung. Einmalige Sachkosten können für den Bewilligungszeitraum beantragt werden, in dem sie anfallen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Bei Folgeanträgen im Geltungsbereich dieses Teils kann auf die erneute Vorlage der Anlagen nach Satz 1 verzichtet werden, sofern keine Änderungen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Umstände eingetreten sind.
(3) Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen des Antragsverfahrens für den Bewilligungszeitraum 2027 ihre Sachkosten für das Jahr 2026 offenzulegen.
§ 157 Auszahlungsmodalitäten 26a
Der staatliche Zuschuss wird in quartalsmäßigen Abschlagszahlungen im laufenden Jahr an die Träger überwiesen. Die Zahlung erfolgt jeweils bis zur Mitte jedes Quartals. Wird ein Antrag innerhalb eines laufenden Jahres gestellt, erfolgt die Zahlung bis zur Mitte des Quartals, das auf die Verbescheidung folgt.
Unterabschnitt 2 26a
Anforderungen an die Einrichtungen und Pflichten der Träger Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20/2026.625
§ 158 Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Frauenschutzeinrichtungen 26a
(1) Das Konzept von Frauenschutzeinrichtungen muss darauf ausgerichtet sein, gegenwärtig von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen oder bedrohten Frauen und ihren Kindern eine geschützte, temporäre Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Unterstützung zu bieten. Ebenso müssen die Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz, geeigneten Fachstellen für Täterarbeit, allgemeinen Hilfsdiensten, Institutionen und Behörden, zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit gewährleistet sein.
(2) In der Einrichtung müssen mindestens drei Plätze für von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffene Frauen und zusätzliche Plätze für deren Kinder bereitgestellt werden. Von der Bereitstellung von Kinderplätzen kann nur in besonders zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) Die Einrichtungen müssen unabhängig von einer Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung eine telefonische und persönliche Beratung von hilfesuchenden gewaltbetroffenen Frauen gewährleisten. Die Einrichtungen sollen auch digitale Beratung anbieten. Die Einrichtungen müssen rund um die Uhr erreichbar sein. Satz 3 gilt nicht, soweit nahegelegene Einrichtungen kooperieren und durch einen Bereitschaftsplan eine grundsätzliche 24-stündige Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft sicherstellen.
(4) Nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 GewHG wird die Notwendigkeit des Aufenthalts in einer Frauenschutzeinrichtung fortlaufend von der Einrichtung überprüft. Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel zehn Wochen nicht überschreiten.
(5) Frauenschutzeinrichtungen sollen darüber hinaus Frauen, die den hohen Schutz und die intensive psychosoziale Beratung und Unterstützung in einer Schutzeinrichtung nicht mehr benötigen, Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung und beim Übergang in ein neues Lebensumfeld bieten. Frauenschutzeinrichtungen können Frauen, die vorher in der Frauenschutzeinrichtung untergebracht waren, für eine befristete Zeit eine Übergangswohnung zur Verfügung stellen.
(6) Im Übrigen bleiben die Vorgaben für Einrichtungen nach § 6 GewHG unberührt.
§ 159 Nähere Ausgestaltung der Vorgaben für Fachberatungsstellen 26a
(1) Das Konzept von Fachberatungsstellen muss darauf ausgerichtet sein, gewaltbetroffenen Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 GewHG eine ambulante psychosoziale Beratung und Unterstützung zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der Gewalterfahrung zu bieten. Ebenso muss die Beratung von Bezugspersonen der von häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und von Fachkräften, die Kooperation und Vernetzung mit anderen Einrichtungen nach dem Gewalthilfegesetz, geeigneten Fachstellen für Täterarbeit, allgemeinen Hilfsdiensten, Institutionen und Behörden, zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit gewährleistet sein. Die Einrichtung soll auch digitale und bei Bedarf aufsuchende Beratung anbieten.
(2) Interventionsstellen sind Fachberatungsstellen, die nach einem polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt mit der gewaltbetroffenen Frau Kontakt aufnehmen und ambulante psychosoziale Beratung anbieten, sofern die gewaltbetroffene Frau der Weitergabe ihrer Kontaktdaten durch die Polizei an die Interventionsstelle zustimmt. Die Kontaktaufnahme der Interventionsstelle mit der gewaltbetroffenen Frau muss durch in der Regel drei Telefonanrufe innerhalb von drei Werktagen nach dem Polizeieinsatz erfolgen. Nach der telefonischen Kontaktaufnahme erfolgen bis zu drei Folgeberatungen. Zur Umsetzung dieses Auftrags haben sich Interventionsstellen mit Frauenschutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen nach Abs. 1 zu vernetzen und zusammenzuarbeiten und Kooperationsvereinbarungen mit den umliegenden Polizeiinspektionen des Einzugsbereichs abzuschließen. (3) Im Übrigen bleiben die Vorgaben für Einrichtungen nach § 6 GewHG unberührt.
§ 160 Pflichten der Träger 26a
(1) Die Träger der Schutz- und Beratungseinrichtungen sind verpflichtet, die in Erfüllung ihrer Aufgaben ergriffenen Maßnahmen vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Davon nicht umfasst ist die vertrauliche einzelfallbezogene Fach- und Beratungsdokumentation. Bei Frauenschutzeinrichtungen sind mindestens zu dokumentieren:
Bei Fachberatungsstellen einschließlich der Interventionsstellen sind mindestens zu dokumentieren:
Die Unterlagen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des Bewilligungszeitraums aufzubewahren und dem ZBFS auf dessen Verlangen vorzulegen. Soweit ein Zuschuss bewilligt wurde, sind die Unterlagen über die tatsächlich angefallenen Personalkosten, die gezahlte Kaltmiete sowie die angefallenen einmaligen Sachkosten zum Zwecke dieses Teils bis zum Ablauf des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres aufzubewahren und dem ZBFS auf dessen Verlangen vorzulegen.
(2) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf Verlangen die für die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie die für die Aufstellung eines Finanzierungskonzepts erforderlichen Angaben zu übermitteln und über alle dafür bedeutsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Die der Auskunftserteilung nach Satz 1 zugrundeliegenden Daten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Auskunfts- und Dokumentationspflichten sind als Auflagen in einen Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
(4) Die Dokumentation soll digital erfolgen.
(5) Die Träger der Einrichtungen sind zur Kooperation mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, den Kommunen, der Landeskoordinierungsstelle "Bayern gegen Gewalt" im Sinne des Art. 10 der Istanbul-Konvention, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern verpflichtet.
Unterabschnitt 3 26a
Zuschussfähige Personalkosten
§ 161 Zuschussfähiges Personal für Frauenschutzeinrichtungen 26a
(1) Zuschussfähig für Frauenschutzeinrichtungen sind Personalausgaben für geeignete Fachkräfte nach den Abs. 2 bis 6 sowie für Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte und Gebäudemanagement. Zu den Aufgaben des Fachpersonals zählen auch Prävention und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Geeignete Fachkräfte für die psychosoziale Beratung und Unterstützung gewaltbetroffener Frauen in Frauenschutzeinrichtungen und für die Unterstützung beim Übergang in ein neues Lebensumfeld sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzte.
(3) Geeignete Fachkräfte für die psychosoziale Beratung und Unterstützung der Kinder in Frauenschutzeinrichtungen und für die Unterstützung beim Übergang in ein neues Lebensumfeld sind neben den in Abs. 2 genannten Fachkräften auch Erzieherinnen und Erzieher sowie Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
(4) Geeignete Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung sind neben den in Abs. 2 genannten auch Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Betriebswirtinnen und Betriebswirte.
(5) Geeignete Fachkräfte für die Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Wohnung sind neben den in Abs. 2 genannten auch Personen mit Qualifikation im Bereich der Immobilienwirtschaft.
(6) Personen mit fachlich vergleichbaren Qualifikationen oder entsprechender einschlägiger Berufspraxis werden von den Abs. 2 bis 5 jeweils mitumfasst.
§ 162 Höhe der zuschussfähigen VZÄ für Frauenschutzeinrichtungen 26a
(1) Die Höhe der maximal zuschussfähigen VZÄ bemisst sich nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauen- und Kinderplätze.
(2) Für Aufgaben nach § 158 Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Für das Angebot im Sinne des § 158 Abs. 5 Satz 1 bemisst sich die Höhe der maximal zuschussfähigen VZÄ nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauenplätze in der Frauenschutzeinrichtung. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 30 Frauenplätzen. Für die ersten drei Frauenplätze ist maximal ein Stellenanteil von 0,94 VZÄ zuschussfähig; für jeden weiteren Frauenplatz erhöht sich der zuschussfähige Stellenanteil um maximal 0,17 VZÄ.
§ 163 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben für Frauenschutzeinrichtungen 26a
Zuschussfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalausgaben, maximal:
Die sich nach Satz 1 ergebenden Personalausgaben werden nach Maßgabe der allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO) auf das staatliche Vergütungsniveau gedeckelt.
§ 164 Zuschussfähiges Personal für Fachberatungsstellen 26a
(1) Zuschussfähig für Fachberatungsstellen im Sinne des § 159 Abs. 1 sind Personalausgaben für geeignete Fachkräfte nach den Abs. 2 und 4 sowie für Verwaltungskräfte. Zu den Aufgaben des Fachpersonals zählen auch Prävention und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Geeignete Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Psychologinnen und Psychologen. Geeignete Fachkräfte für Leitung und Geschäftsführung sind darüber hinaus auch Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Betriebswirtinnen und Betriebswirte.
(3) Zuschussfähig für Interventionsstellen im Sinne des § 159 Abs. 2 sind Personalausgaben für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Psychologinnen und Psychologen.
(4) Personen mit fachlich vergleichbaren Qualifikationen oder entsprechender einschlägiger Berufspraxis werden von den Abs. 2 und 3 jeweils mitumfasst.
§ 165 Höhe der zuschussfähigen VZÄ für Fachberatungsstellen 26a
(1) Für Aufgaben nach § 159 Abs. 1 gilt Folgendes:
Soweit die vorgenannten Aufgaben durch Honorarkräfte wahrgenommen werden, können anstelle der Personalkosten die hierfür anfallenden Sachkosten bezuschusst werden. Der Zuschuss ist jedoch auf den Höchstbetrag begrenzt, der für festangestellte Fachkräfte als Personalkosten zuschussfähig wäre.
(2) Bei einer als bedarfsgerecht im Sinne der Entwicklungsplanung erachteten Einrichtung kann im besonders zu begründenden Einzelfall zur Erreichung der Bedarfsgerechtigkeit und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von den in Abs. 1 Satz 1 genannten VZÄ nach oben abgewichen werden, wenn dies nach der Entwicklungsplanung in dem jeweiligen Einzugsbereich zur Deckung des Bedarfs erforderlich wäre und keine alternativen Einrichtungen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(3) Maximal zuschussfähig für die Aufgaben im Sinne des § 159 Abs. 2 sind 0,85 VZÄ.
§ 166 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben für Fachberatungsstellen 26a
Zuschussfähig sind die tatsächlich anfallenden Personalkosten, maximal:
Die sich nach Satz 1 ergebenden Personalausgaben werden nach Maßgabe der allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) auf das staatliche Vergütungsniveau gedeckelt.
Unterabschnitt 4 26a
Zuschussfähige Sachkosten
§ 167 Zuschussfähige Sachkosten 26a
(1) Zuschussfähig sind die folgenden Sachkosten der Einrichtungen:
(2) Sachkosten im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 sind zuschussfähig
(3) Werden Übergangswohnungen im Rahmen von § 158 Abs. 5 Satz 2 zur Verfügung gestellt, sind darüber hinaus Sachkosten für Wohnungsausstattung, -renovierung, Hausmeistertätigkeiten und bei angemieteten Wohnungen zusätzlich Mietausfälle zuschussfähig. Die Anzahl der maximal zuschussfähigen Übergangswohnungen bemisst sich nach der Anzahl der vorgehaltenen und entsprechend der Entwicklungsplanung erforderlichen Frauenplätze in der Frauenschutzeinrichtung, an die das Angebot nach § 158 Abs. 5 angegliedert ist; dabei gilt eine Höchstgrenze von 30 Frauenplätzen. Maximal zuschussfähig ist eine Übergangswohnung pro zwei Frauenplätzen. Bei einer Belegung durch dieselbe Bewohnerin ist der Wohnraum maximal für zwölf Monate als Übergangswohnung zuschussfähig. Pro Übergangswohnung sind maximal Ausgaben in Höhe von 5.550 Euro jährlich zuschussfähig.
§ 168 Zuschussfähige einmalige Sachkosten 26a
Zuschussfähig sind folgende tatsächlich anfallende Sachkosten, sofern sie angemessen sind:
Unterabschnitt 5 26a
Prüfrecht
Zur Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie der Umsetzung des vorgelegten Konzepts können vom ZBFS stichprobenartige Vor-Ort-Begehungen durchgeführt werden. Vor-Ort-Begehungen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei ist dem Schutzinteresse der gewaltbetroffenen Frauen in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Vor-Ort-Begehungen auch unangekündigt erfolgen.
Abschnitt 3 26a
Entwicklungsplanung
§ 170 Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung nach § 8 GewHG 26a
(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erstellt bis spätestens zum 31. Dezember 2026 die Ausgangsanalyse und die Entwicklungsplanung.
(2) Stichtag für die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie die Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 GewHG ist der 31. Oktober 2031.
Teil 18 26a
Schlussvorschriften
§ 171 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09 10a 10b 10c 11a 12 13 14 14a 15a 15d 16 18a 18b 19b 20b 20c 21 21a 23a 23d 25 25 26 26a
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
(Gültig bis 31.12.2029)
( 2) Teil 8 Abschnitt 5 bis 8
Abschnitt 5
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten§ 80 (aufgehoben)
§ 81 Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangeboten
(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt
- Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I,
- ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
- qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I,
- familienentlastende Dienste,
- Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, sowie
- weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinn des § 45c Abs. 3 Satz 1 und 5 SGB XI.
(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt:
- Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
- Alltagsbegleiter,
- Pflegebegleiter,
- die in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Dienste,
- weitere niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinn von § 45c Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XI.
(3) Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Bietet ein niedrigschwelliges Angebot sowohl Betreuungs- als auch Entlastungsleistungen nach den Abs. 1 und 2 an, kann dieses bei Vorliegen der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.
§ 82 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote werden vorbehaltlich Abs. 2 anerkannt, wenn
- dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte,
- soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind und
- soweit sie ehrenamtlich tätig sind, nachweislich angemessen fachbezogen geschult und fortgebildet sowie laufend fachlich angeleitet und unterstützt werden,
- das Angebot regelmäßig und verlässlich sowie auf Dauer ausgerichtet ist,
- ausreichender Versicherungsschutz besteht,
- bei der Beschäftigung der eingesetzten Kräfte die einschlägigen sozial- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Mindestlohngesetz beachtet werden und
- der Antragsteller sich verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht oder einen gleichwertigen Sachstandsbericht im Rahmen der Förderung vorzulegen, aus dem sich insbesondere die Anzahl und die Art der übernommenen Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen sowie der hierfür eingesetzten Kräfte ergeben.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung bzw. Entlastung unter Leitung einer geeigneten Fachkraft bieten. Ins besondere müssen
- Betreuungsgruppen
- unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,
- ab dem dritten Förderjahr durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige betreuen und
- angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten.
- Qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten
- unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Helfern geführt werden,
- die Gastgeber fachlich schulen und anleiten,
- durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreuen,
- angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten und
- trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten; dies gilt nicht für Angebote von zugelassenen Pflegediensten.
- Alltags- und Pflegebegleiter trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten; dies gilt nicht für Angebote von zugelassenen Pflegediensten.
Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 die Leitung durch eine geeignete Fachkraft nur erforderlich, wenn die Alltags- oder Pflegebegleitung ehrenamtlich erbracht wird.
Abschnitt 6
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45c SGB XI§ 83 Grundsätze
(1) Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich Angehörigengruppen im Sinn des § 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige und für Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, zu schaffen. Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.
§ 84 (aufgehoben)
§ 85 Voraussetzungen der Förderung
(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind Angebote förderfähig, wenn sie die Anforderungen nach § 82 erfüllen und die darin tätigen ehrenamtlichen Kräfte keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.
(2) Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer sind förderfähig, wenn sie von Pflegefachkräften mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung durchgeführt und die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.
(3) Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn
- die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist und
- der Gruppe durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.
(4) Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit.
§ 86 (aufgehoben)
(1) Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachkosten beträgt für
- die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigungen für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen, 50,00 Euro
- die Koordination, Organisation, die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen eines Trägers zusammen mindestens 250 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde eines ehrenamtlichen Helfers oder einer ehrenamtlichen Helferin bis zu maximal 1,50 Euro
- die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen 35,00 Euro
- die Schulung - mindestens 40 Schulungseinheiten - und Fortbildung - mindestens acht Fortbildungseinheiten - von mindestens acht ehrenamtlichen Helfern oder Helferinnen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu maximal 25,00 Euro
- eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen 35,00 Euro.
(2) Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten sowie Angehörigengruppen werden grundsätzlich pro 20.000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15.000 Euro gefördert. Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn auf Grund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fördermittel vorrangig für den Auf- und Ausbau spezifischer Angebote für altersverwirrte Menschen einzusetzen sind, um eine möglichst wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen.
§ 87 Verfahren
(1) (aufgehoben)
(2) Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.
(3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragsstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Bei einer Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch 250 Euro übersteigt.
Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI§ 88 Förderung
Betreuungsangebote ehrenamtlich Tätiger sowie Angebote der Selbsthilfe im Sinn des § 45d SGB XI, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinazierung der Pflegekassen verdoppelt wird.
§ 89 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nach § 88:
- Sorgenetzwerke, die durch ehrenamtliches Engagement mit mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen getragen und von einer geeigneten Fachkraft koordiniert werden,
- Selbsthilfegruppen nach § 45d Abs. 2 Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung,
- Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Abs. 2 Satz 4 SGB XI,
- Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Abs. 2 Satz 5 SGB XI,
- Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen sowie
- weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinn des § 45d Abs. 1 SGB XI.
Einzelpersonen werden nicht gefördert. Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach Abschnitt 6 gefördert werden, werden nicht nach diesem Abschnitt gefördert.
§ 90 Voraussetzungen für die Förderung
(1) § 85 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus müssen:
- Sorgenetzwerke ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfeangebots und ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen sowie ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfeangebot bieten,
- Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.
(2) Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI in Verbindung mit § 45d Abs. 3 SGB XI zu beachten.
(3) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 85 Abs. 2 entsprechend.
(4) § 85 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 90a (aufgehoben)
§ 90b (aufgehoben)
§ 90c (aufgehoben)
§ 90d (aufgehoben)
§ 90e (aufgehoben)
§ 90f (aufgehoben)
§ 90g (aufgehoben)
§ 90h (aufgehoben)
§ 91 (aufgehoben)
§ 92 Verfahren
§ 87 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI§ 93 Grundsätze
(1) Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.
§ 94 (aufgehoben)
§ 95 Voraussetzungen für die Förderung
(1) Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht. Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.
(2) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.
§ 96 Dauer der Förderung
Modellprojekte werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.
§ 97 Verfahren
(1) § 87 gilt entsprechend.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag. 2Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter
- des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
- der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,
- des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V.,
- der kommunalen Spitzenverbände,
- der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und
- der privaten Träger in Bayern.
(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI hergestellt.
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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