umwelt-online: BayBesG - Bayerisches Besoldungsgesetz (2)

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Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richter, Richterin am Amtsgericht 1) 2)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht 1) 2)

Richter, Richterin am Landgericht 2)

Richter, Richterin am Sozialgericht 2)

Richter, Richterin am Verwaltungsgericht

Staatsanwalt, Staatsanwältin 3)

_____
1) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines weiteren aufsichtführenden Richters oder einer weiteren aufsichtführenden Richterin eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Erhält als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 2

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1)

Direktor, Direktorin des Arbeitsgerichts 1)2)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 3)4) 5)6)

Richter, Richterin am Amtsgericht 7) 8)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht 7) 8)

Richter, Richterin am Finanzgericht

Richter, Richterin am Landessozialgericht

Richter, Richterin am Oberlandesgericht

Richter, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Richter, Richterin am Sozialgericht 8)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Sozialgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht 10)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

_____
1) An einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen. Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit bis zu 22 Planstellen für Richter und Richterinnen.

3) Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft.

4) Als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

5) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

6) Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4. An einer solchen Staatsanwaltschaft ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 auszubringen.

7) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage nach Anlage 4.

8) Als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin. Bei acht und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen kann für weitere aufsichtführende Richter und Richterinnen je eine, bei 15 Planstellen und auf je fünf weitere Planstellen je eine weitere Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit fünfzehn und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 auszubringen.

9) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

10) Erhält als weiterer aufsichtführender Richter oder aufsichtführende Richterin an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen, einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4; bei 60 und auf je 30 weitere solche Planstellen können je drei weitere Planstellen der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 3

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1) 2)

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 3) 4)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 5) 6)

Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 7) 8)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 8)

Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 8)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 8)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Finanzgerichts 10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts 10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

_____
1) An einem Gericht mit 20 bis 40 Planstellen für Richter und Richterinnen.

2) Als Leiter oder Leiterin eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Bayern.

3) Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

4) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 19 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

5) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.

6) Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. An einer solchen Staatsanwaltschaft sind je mindestens vier solcher Planstellen der Besoldungsgruppe R 3 auszubringen.

7) Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit 23 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen.

8) An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

9) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.

10) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 4

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landessozialgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 4)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

3) An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

4) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 8.

Besoldungsgruppe R 5

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

3) An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

4) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 9.

Besoldungsgruppe R 6

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 2)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts3)

Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 4)

Präsident, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts 5)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 3)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit bis zu 299 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.

2) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

3) An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

4) An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

5) An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8

Präsident, Präsidentin des Landessozialgerichts

Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)

Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

_____
1) An einem Gericht mit bis zu 799 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9

Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)

_____
1) An einem Gericht mit 800 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsordnungen kw

Besoldungsordnung A kw

Besoldungsgruppe A 5 kw

Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin

Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin

Besoldungsgruppe A 6 kw

Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin

Kontrollmeister, Kontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin

Besoldungsgruppe A 7 kw

Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin

Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin

Besoldungsgruppe A 8 kw

Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin

Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin

Besoldungsgruppe A 9 kw

Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin

Besoldungsgruppe A 10 kw

Betriebsoberinspektor, Betriebsoberinspektorin

Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin 1)

_____
1) Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 46,07 Euro.

Besoldungsgruppe A 11 kw

Besoldungsgruppe A 12 kw

Fachstudienrat, Fachstudienrätin
- im Hochschuldienst -

Institutslehrer, Institutslehrerin
- am Zentrum für Bildungsforschung -

Religionsoberlehrer, Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule

Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin

Besoldungsgruppe A 13 kw

Akademischer Rat, Akademische Rätin 1)

Baurat, Baurätin 1)

Blindenoberlehrer, Blindenoberlehrerin 2)

Hauptlehrer, Hauptlehrerin 3)
- im Justizvollzugsdienst -

Medizinalrat, Medizinalrätin 1)

Oberlehrer, Oberlehrerin
- im Justizvollzugsdienst -

Pharmazierat, Pharmazierätin 1)

Polizeihauptlehrer, Polizeihauptlehrerin 3)

Regierungsrat, Regierungsrätin 1)

Studienrat, Studienrätin 1)

Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin

Taubstummenoberlehrer, Taubstummenoberlehrerin 2)

Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt 4)

____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

4) Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 Euro.

Besoldungsgruppe A 14 kw

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin 1)

Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin

Direktor, Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten 2)

Oberbaurat, Oberbaurätin 1)

Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin

Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin

Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin

Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin 1)

Oberstudienrat, Oberstudienrätin 1)

Singschuldirektor, Singschuldirektorin der Stadt Würzburg

Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin

_____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 15 kw

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin 1)

Baudirektor, Baudirektorin 1)

Chemiedirektor, Chemiedirektorin 1)

Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin 1)

Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin 1)

Pharmaziedirektor, Pharmaziedirektorin 1)

Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin 1)

Studiendirektor, Studiendirektorin 1)

_____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

Besoldungsgruppe A 16 kw

Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten

Obermedizinaldirektor, Obermedizinaldirektorin 1)

Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin 1) 2)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 50.000 Einwohnern -

_____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.

Besoldungsordnung B kw

Besoldungsgruppe B 2 kw

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth

Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern -

Vizepräsident, Vizepräsidentin
- einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Präsident, Präsidentin
- als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion

Präsident, Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern -

Besoldungsgruppe B 4 kw

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Besoldungsgruppe B 5 kw

Präsident, Präsidentin
- als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München -

Besoldungsgruppe B 6 kw

...

Besoldungsgruppe B 7 kw

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
- als Direktor oder Direktorin des Senatsamts -

Präsident, Präsidentin, Rektor, Rektorin der Universität Würzburg

Besoldungsgruppe B 8 kw

...

Besoldungsordnung C kw

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerischer Assistent, Künstlerische Assistentin

Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozent, Hochschuldozentin 1)

Oberassistent, Oberassistentin 1)

Oberingenieur, Oberingenieurin

Professor, Professorin
- an einer Fachhochschule -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule
- an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule -
- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden 2) -

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
- an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule 3) -

_____
1) Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 104,32 Euro, soweit als Oberarzt oder Oberärztin einer Hochschulklinik tätig.

2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

3) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professor, Professorin
- an einer Fachhochschule -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)

_____
1) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

2) Auch an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)

_____
1) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

2) Auch an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

.

Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen
(Art. 22 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 2 11a

Den in Anlage 1 dargestellten Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A können Zusätze wie folgt hinzugefügt werden:

Amtsbezeichnung Zusätze
Wachtmeister, Wachtmeisterin Betriebs-
Justiz-
Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin Betriebs-
Justiz-
Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin Betriebs-
Justiz-
Oberwart, Oberwartin Betriebs-
Vermessungs-
Sekretär, Sekretärin Archiv-
Betriebs-
Bibliotheks-
Forst-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Justizsicherheits-
Polizei-
Regierungs-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Verwaltungsbetriebs-
Vollstreckungs-
Obersekretär, Obersekretärin Archiv-
Betriebs-
Bibliotheks-
Forst-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizsicherheits-
Landwirtschafts-
Museumsbetriebs-
Polizei-
Regierungs-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Verwaltungsbetriebs-
Vollstreckungs-
Hauptsekretär, Hauptsekretärin Archiv-
Betriebs-
Bibliotheks-
Forst-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizsicherheits-
Landwirtschafts-
Polizei-
Regierungs-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Verwaltungsbetriebs-
Vollstreckungs-
Inspektor, Inspektorin Archiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Urkunds-
Vermessungs-
Verwaltungs-
Vollstreckungs-
Oberinspektor, Oberinspektorin Archiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Krankenpflegedienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Amtmann, Amtfrau Archiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Krankenpflegedienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Amtsrat, Amtsrätin Archiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
- im Verbraucherschutz
- in der Krankenhausbetriebsleitung
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Rat, Rätin Archiv-
Bau-
Berg-
Bewährungshilfe-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 1)
Forst-
Garten-
Gerichtshilfe-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
- im Verbraucherschutz
- in der Krankenhausbetriebsleitung
Justizverwaltungs-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Polizei-
Rechts- 2)
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Pfarrer, Pfarrerin - im Justizvollzugsdienst
Oberrat, Oberrätin Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 3)
Forst-
Garten-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
Medizinal-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Pharmazie-
Polizei-
-rechts- 4)
Rechtspflege-
-regierungs- 5)
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
-verwaltungs- 6)
Veterinär-
Dekan, Dekanin - im Justizvollzugsdienst
Direktor, Direktorin Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 7)
Forst-
Garten-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Rechts- 8)
Rechtspflege-
Regierungs-
Sammlungs-
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Leitender Direktor, Leitende Direktorin Archiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 9)
Forst-
Garten-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Rechts- 10)
Rechtspflege-
Regierungs-
Sammlungs-
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin - im polizeiärztlichen Dienst

_____
1) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

2) Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

3) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

4) Die Amtsbezeichnung lautet "Oberrechtsrat, Oberrechtsrätin" und gilt für Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

5) Die Amtsbezeichnung lautet "Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin".

6) Die Amtsbezeichnung lautet "Oberverwaltungsrat, Oberverwaltungsrätin".

7) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

8) Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

9) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

10) Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

.

Anlage 3 12 12a 13b 13c

Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

A 3

1.856,11 1.899,29 1.942,50 1.985,70 2.028,90 2.072,09 2.115,29 2.158,48 2.201,67

A 4

1.903,56 1.954,39 2.005,26 2.056,11 2.106,96 2.157,81 2.208,65 2.259,49 2.310,33

A 5

1.932,26 1.982,88 2.033,45 2.084,06 2.134,64 2.185,24 2.235,84 2.286,44 2.337,03

A 6

1.984,13 2.039,70 2.095,22 2.150,76 2.206,34 2.261,90 2.317,46 2.372,99 2.428,53

A 7

2.059,71 2.129,62 2.199,53 2.269,42 2.339,33 2.409,25 2.459,14 2.509,07 2.559,01

A 8

2.130,63 2.190,37 2.279,94 2.369,53 2.459,10 2.548,71 2.608,42 2.668,12 2.727,86 2.787,57

A 9

2.246,07 2.304,83 2.400,44 2.496,03 2.591,66 2.687,26 2.752,97 2.818,72 2.884,43 2.950,16

A 10

2.415,35 2.497,01 2.619,48 2.742,01 2.864,49 2.986,98 3.068,65 3.150,31 3.231,96 3.313,62

A 11

2.774,79 2.900,30 3.025,80 3.151,34 3.276,87 3.360,52 3.444,22 3.527,91 3.611,59 3.695,24

A 12

3.129,14 3.278,76 3.428,43 3.578,07 3.677,84 3.777,58 3.877,35 3.977,12 4.076,88

A 13

3.669,08 3.830,68 3.992,26 4.099,99 4.207,72 4.315,46 4.423,19 4.530,93

A 14

3.898,87 4.108,42 4.317,96 4.457,67 4.597,38 4.737,06 4.876,77 5.016,47

A 15

4.511,75 4.742,15 4.926,47 5.110,76 5.295,08 5.479,41 5.663,70

A 16

4.976,62 5.243,05 5.456,24 5.669,41 5.882,56 6.095,73 6.308,89

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
A 3 1.910,87 1.955,32 1.999,80 2.044,28 2.088,75 2.133,22 2.177,69 2.222,16 2.266,62
A 4 1.959,72 2.012,04 2.064,42 2.116,77 2.169,12 2.221,47 2.273,81 2.326,14 2.378,48
A 5 1.989,26 2.041,37 2.093,44 2.145,54 2.197,61 2.249,70 2.301,80 2.353,89 2.405,97
A 6 2.042,66 2.099,87 2.157,03 2.214,21 2.271,43 2.328,63 2.385,83 2.442,99 2.500,17
A 7 2.120,47 2.192,44 2.264,42 2.336,37 2.408,34 2.480,32 2.531,68 2.583,09 2.634,50
A 8 2.193,48 2.254,99 2.347,20 2.439,43 2.531,64 2.623,90 2.685,37 2.746,83 2.808,33 2.869,80
A 9 2.312,33 2.372,82 2.471,25 2.569,66 2.668,11 2.766,53 2.834,18 2.901,87 2.969,52 3.037,19
A 10 2.486,60 2.570,67 2.696,75 2.822,90 2.948,99 3.075,10 3.159,18 3.243,24 3.327,30 3.411,37
A 11 2.856,65 2.985,86 3.115,06 3.244,30 3.373,54 3.459,66 3.545,82 3.631,98 3.718,13 3.804,25
A 12 3.221,45 3.375,48 3.529,57 3.683,62 3.786,34 3.889,02 3.991,73 4.094,45 4.197,15
A 13 3.777,32 3.943,69 4.110,03 4.220,94 4.331,85 4.442,77 4.553,67 4.664,59
A 14 4.013,89 4.229,62 4.445,34 4.589,17 4.733,00 4.876,80 5.020,63 5.164,46
A 15 4.644,85 4.882,04 5.071,80 5.261,53 5.451,28 5.641,05 5.830,78
A 16 5.123,43 5.397,72 5.617,20 5.836,66 6.056,10 6.275,55 6.495,00

Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge)

Gültig ab 1. Januar 2013

Besoldungsgruppe Euro
B 2 6578,59
B 3 6965,88
B 4 7371,54
B 5 7836,96
B 6 8276,44
B 7 8703,96
B 8 9149,53
B 9 9702,80
B 10 11.420,85
B 11 11.863,66

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe Euro
B 2 6.772,66
B 3 7.171,37
B 4 7.589,00
B 5 8.068,15
B 6 8.520,59
B 7 8.960,73
B 8 9.419,44
B 9 9.989,03
B 10 11.757,77
B 11 12.213,64

Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

Besoldungsgruppe Festbetrag
W 1 4.052,15
Stufe
1 2 3
5 Jahre 7 Jahre
W 2 5.029,85 5.235,15 5.543,10
W 3 5.953,70 6.159,00 6.415,63

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe Festbetrag
W 1 4.171,69
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3
5 Jahre 7 Jahre
W 2 5.178,23 5.389,59 5.706,62
W 3 6.129,33 6.340,69 16.604,89

Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
2-Jahres-Rhythmus
R 1 3.750,26 3.835,34 4.054,79 4.274,22 4.493,66 4.713,10 4.932,56 5.151,98 5.371,45 5.590,88 5.810,35
R 2 4.580,09 4.799,53 5.018,98 5.238,43 5.457,87 5.677,31 5.896,73 6.116,19 6.335,60
R 3 6.965,88
R 4 7.371,54
R 5 7.836,96
R 6 8.276,44
R 7 8.703,96
R 8 9.149,53
R 9 9.702,80

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
2-Jahres-Rhythmus
R 1 3.860,89 3.948,48 4.174,41 4.400,31 4.626,22 4.852,14 5.078,07 5.303,96 5.529,91 5.755,81 5.981,76
R 2 4.715,20 4.941,12 5.167,04 5.392,96 5.618,88 5.844,79 6.070,68 6.296,62 6.522,50
R 3 7.171,37
R 4 7.589,00
R 5 8.068,15
R 6 8.520,59
R 7 8.960,73
R 8 9.419,44
R 9 9.989,03

Besoldungsordnung C kw

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
2-Jahres-Rhythmus
C 1 kw 3.130,42 3.238,17 3.345,89 3.453,61 3.561,37 3.669,08 3.776,79 3.884,53 3.992,26 4.099,99 4.207,72 4.315,46 4.423,19 4.530,93
C 2 kw 3.137,14 3.308,84 3.480,53 3.652,23 3.823,91 3.995,59 4.167,29 4.338,95 4.510,65 4.682,33 4.853,98 5.025,68 5.197,36 5.369,08 5.540,76
C 3 kw 3.448,25 3.642,66 3.837,07 4.031,47 4.225,86 4.420,27 4.614,65 4.809,04 5.003,43 5.197,85 5.392,23 5.586,62 5.781,02 5.975,41 6.169,81
C 4 kw 4.363,46 4.558,86 4.754,30 4.949,70 5.145,14 5.340,55 5.535,96 5.731,35 5.926,79 6.122,20 6.317,61 6.513,02 6.708,45 6.903,85 7.099,27

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
2-Jahres-Rhythmus
C 1 kw 3.222,77 3.333,70 3.444,59 3.555,49 3.666,43 3.777,32 3.888,21 3.999,12 4.110,03 4.220,94 4.331,85 4.442,77 4.553,67 4.664,59
C 2 kw 3.229,69 3.406,45 3.583,21 3.759,97 3.936,72 4.113,46 4.290,23 4.466,95 4.643,71 4.820,46 4.997,17 5.173,94 5.350,68 5.527,47 5.704,21
C 3 kw 3.549,97 3.750,12 3.950,26 4.150,40 4.350,52 4.550,67 4.750,78 4.950,91 5.151,03 5.351,19 5.551,30 5.751,43 5.951,56 6.151,68 6.351,82
C 4 kw 4.492,18 4.693,35 4.894,55 5.095,72 5.296,92 5.498,10 5.699,27 5.900,42 6.101,63 6.302,80 6.503,98 6.705,15 6.906,35 7.107,51 7.308,70

.

Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen Anlage 4 12 12a 13b 13c

(Monatsbeträge)
- in der gesetzlichen Reihenfolge -

Gültig ab 1. Januar 2013

Rechtsgrundlage
(BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen)
Betrag in Euro, Vomhundertsatz
Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 202,29
Art. 27 Abs. 3 Satz 1 318,51
Art. 33 Satz 1 A 9 bis A 13 81,19
Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in A 5 18,67
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 A 3 bis A 5 122,14
A 6 bis A 9 162,84
A 10 und höher 203,55
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4, 5 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 67,62
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 135,24
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 101,43
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin 195,43
als Flugtechniker oder Flugtechnikerin 156,34
Art. 107 Abs. 2 Satz 6 81,19
Besoldungsgruppe Fußnote
A 6 3 34,87
A 7 4 50 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 9 1 40,72
3, 4, 6 259,62
A 10 1, Spiegelstrich 1 54,28
Spiegelstrich 2 108,56
2 40,72
A 11 2, Spiegelstrich 1 54,28
Spiegelstrich 2 108,56
A 12 1 54,28
2 221,33
A 13 1, 3, 7, 12 180,88
2,9 263,83
4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 Satz 2 180,88

233,57

10 221,33
A 14 1,2 180,88
A 15 1, 3, 4, 5 180,88
2 150,79
A 16 1,7 202,29
3, Spiegelstrich 1 150,79
Spiegelstrich 2 120,60
4 241,15
R 1 1,3 199,98
2 100,00
R 2 1, 5, 6, 7, 9,10 199,98
R 3 10 199,98
A 13 kw 2 161,47
3 180,88
A 14 kw 2 211,01

Gültig ab 1. Januar 2014

Rechtsgrundlage
(BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen)
Betrag in Euro, Vomhundertsatz
Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 208,26
Art. 27 Abs. 3 Satz 1 327,91
Art. 33 Satz 1 A 9 bis A 13 83,59
Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugs- dienst in A 5 19,22
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 A 3 bis A 5 125,74
Nr. 1 A 6 bis A 9 167,64
A 10 und höher 209,55
Art. 34 Abs. 2 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 69,61
Satz 1 Nrn. 2, 4, 5 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 139,23
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 104,42
Art. 34 Abs. 2 als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin 201,20
Satz 1 Nr. 6 als Flugtechniker oder Flugtechnikerin 160,95
Art. 107 Abs. 2 Satz 6 83,59
Besoldungsgruppe Fußnote
A 6 3 35,90
A 7 4 50 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 9 1 41,92
3, 4, 6 267,28
A 10 1, Spiegelstrich 1 55,88
Spiegelstrich 2 111,76
2 41,92
A 11 2, Spiegelstrich 1 55,88
Spiegelstrich 2 111,76
A 12 1 55,88
2 227,86
A 13 1, 3, 7, 12 186,22
2,9 271,61
4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 Satz 2 186,22
240,46
10 227,86
A 14 1,2 186,22
A 15 1, 3, 4, 5 186,22
2 155,24
A 16 1,7 208,26
3, Spiegelstrich 1 155,24
Spiegelstrich 2 124,16
4 248,26
R 1 1,3 205,88
2 102,95
R 2 1, 5, 6, 7, 9,10 205,88
R 3 10 205,88
A 13 kw 2 166,23
3 186,22
A 14 kw 2 217,23

.

Familienzuschlag
(Monatsbeträge)
Anlage 5 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Stufe 1 Stufe 2
Betrag in Euro Betrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 114,32 216,97
übrige Besoldungsgruppen 120,04 222,69
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,65 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,16 Euro.


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 106,22Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 112,76Euro

Gültig ab 1. Januar 2014

Stufe 1 Stufe 2
Betrag in Euro Betrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 117,70 223,38
übrige Besoldungsgruppen 123,58 229,26
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,68 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 327,55 Euro.


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 109,35Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 116,09Euro

.

Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 6 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Grundgehaltsspanne
von - bis
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.888,24 2.137,02 2.419,69 2.740,83 3.105,74 3.520,36 3.991,45 4.526,73 5.134,92 5.825,94 6.611,11 7.503,22 8.516,87 9668,59 Zonenstufe Monatsbetrag
1.888,23 2.137,01 2.419,68 2.740,82 3.105,73 3.520,35 3.991,44 4.526,72 5.134,91 5.825,93 6.611,10 7.503,21 8.516,86 9.668,58
Zonenstufe Die betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI.1, VI.2) zum Bundesbesoldungsgesetz. siehe Verweisung
1 1
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
12 12
13 13
14 14
15 15
16 16
17 17
18 18
19 19
20 20

Gültig ab 1. Januar 2014

Grundgehaltsspanne
von - bis
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
1.943,94 2.200,06 2.491,07 2.821,68 3.197,36 3.624,21 4.109,20 4.660,27 5.286,40 5.997,80 6.806,14 7.724,56 8.768,12 9.953,81 Zonenstufe Monatsbetrag
1.943,93 2.200,05 2.491,06 2.821,67 3.197,35 3.624,20 4.109,19 4.660,26 5.286,39 5.997,79 6.806,13 7.724,55 8.768,11 9.953,80
Zonenstufe

Die betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI.1, VI.2) zum Bundesbesoldungsgesetz.

1 1 siehe Verweisung
2 2
3 3
4 4
5 5
6 6
7 7
8 8
9 9
10 10
11 11
12 12
13 13
14 14
15 15
16 16
17 17
18 18
19 19
20 20

.

Stellenzulagen Anlage 7

Monatsbeträge

Gültig ab 1. Januar 2011

Rechtsgrundlage
Art. 51 Abs. 1
Höhe
Art. 51 Abs. 2
  Höchstbetrag (Betrag in Euro)
Nrn. 1, 4 bis zu 102,26
Nr. 2 bis zu 76,69
Nr. 5 bis zu 38,35
  Vomhundertsatz
Nr. 3  
Die Zulage beträgt in den Besoldungsgruppen 4,7 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsqruppe
A 3 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, R 1 A 15
A 16, B 2 bis B 4, R 2 bis R 4 B 3
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 6
B 8, B 9, R 8 B 9
  Betrag (in Euro)
Nr. 6 38,35

.

Sonstige Zulagen Anlage 8

(Monatsbeträge)
- in der gesetzlichen Reihenfolge -

Gültig ab 1. Januar 2011

Rechtsgrundlage   Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
Art. 57 Abs. 2 bei Ausübung eines Amtes
der Besoldungsgruppe R 1
205,54
  bei Ausübung eines Amtes
der Besoldungsgruppe R 2
230,08
Art. 57 Abs. 3 7,5 v. H. des Monatsgrundgehalts

.

Mehrarbeitsvergütungssätze
(Stundensätze)
Anlage 9 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Rechtsgrundlage: Art. 61 Abs. 5 Satz 2
Mehrarbeit
(ohne Schuldienst)
Besoldungsgruppen
Betrag in Euro
A 3 bis A 4 11,35
A 5 bis A 8 13,41
A 9 bis A 12 18,42
A 13 bis A 16 25,39
Mehrarbeit
(im Schuldienst)
nach Schularten
Besoldungsgruppen Betrag in Euro
an Grundschulen und Mittelschulen A 9 bis A 11 17,13
ab A 12 21,24
an Realschulen und Sonderschulen A 9 bis A 12 17,13
ab A 13 25,19
an Gymnasien,
an beruflichen Schulen
und an Fachhochschulen
A 9 bis A 12 17,13
ab A 13 29,44

Gültig ab 1. Januar 2014

Rechtsgrundlage: Art. 61 Abs. 5 Satz 2
Mehrarbeit
(ohne Schuldienst)
Besoldungsgruppen
Betrag in Euro
A 3 bis A 4 11,68
A 5 bis A 8 13,81
A 9 bis A 12 18,96
A 13 bis A 16 26,14
Mehrarbeit
(im Schuldienst)
nach Schularten
Besoldungsgruppen Betrag in Euro
an Grundschulen und Mittelschulen A 9 bis A 11 17,64
ab A 12 21,87
an Realschulen und Sonderschulen A 9 bis A 12 17,64
ab A 13 25,93
an Gymnasien,
an beruflichen Schulen
und an Fachhochschulen
A 9 bis A 12 17,64
ab A 13 30,31

.

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 10 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt Grundbetrag
A 3 bis A 4 883,27
A 5 bis A 8 1.000,42
A 9 bis A 11 1.052,79
A 12 1.188,38
A 13 1.219,24
A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 1 1.253,11

Gültig ab 1. Januar 2014

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt Grundbetrag
A 3 bis A 4 909,33
A 5 bis A 8 1.029,93
A 9 bis A 11 1.083,85
A 12 1.223,44
A 13 1.255,21
A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 1 1.290,08

.

Übersicht
zur Überleitung von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen in die neuen Ämter und zur Darstellung der konsolidierten Ämter

(Art. 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2)
Anlage 11 11a

Vorbemerkung:

1Die Übersicht gliedert sich in zwei Abschnitte. 2Aus Abschnitt 1 ergeben sich die am 31. Dezember 2010 gesetzlich konkretisierten Ämter - gegebenenfalls mit den jeweiligen Funktionsbezeichnungen -, in denen sich die Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen zum 1. Januar 2011 befinden. 3Sie werden ab 1. Januar 2011 kraft Gesetzes in neue Ämter nach Maßgabe dieses Abschnitts übergeleitet, da sich bei ihnen die Amtsbezeichnung oder die besoldungsrechtliche Einstufung (Besoldungsgruppe mit oder ohne Amtszulage) ändert. 4Die in der ersten Spalte enthaltenen Ämter mit und ohne Funktionsbezeichnungen beruhen auf den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie den Bayerischen Besoldungsordnungen in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. 5Die Amtsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch mit voll ausgeschriebenen Paarformeln abgefasst. 6Dies gilt auch für die Funktionsbezeichnungen, die an die bayerischen Verhältnisse angepasst sind. 7Differenzierungen in der Ämterbewertung auf Basis von Fußnotenregelungen werden bei den Funktionsbezeichnungen als Klammerzusätze dargestellt. 8Abschnitt 2 ergänzt aus Gründen der Rechtsklarheit die in Abschnitt 1 dargestellte Überleitungsübersicht. 9Dieser Abschnitt enthält ausschließlich Amtsbezeichnungen des alten Rechts, die durch das neue Recht nicht verändert werden (Wegfall der bisher gesetzlich festgelegten Funktionsbezeichnungen). 10Funktionszusätze in den jeweiligen Fußnotenregelungen der Besoldungsordnungen bleiben unberührt.

Abschnitt 1

Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(neu)
Besoldungsgruppe
und
Amtszulage
(AZ, in Euro)
(neu)
Aufseher, Aufseherin A 2 + AZ (32,85) Wachtmeister, Wachtmeisterin A 3
Oberamtsgehilfe, Oberamtsgehilfin A 2 Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin A 3
Oberbetriebsgehilfe, Oberbetriebsgehilfin A 2 Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin A 3
Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin A 3 Amtsmeister, Amtsmeisterin A 4
Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin A 3 + AZ (60,57) Amtsmeister, Amtsmeisterin A 4
Hauptbetriebsgehilfe, Hauptbetriebsgehilfin A 3 Amtsmeister, Amtsmeisterin A 4
Oberaufseher, Oberaufseherin A 3 + AZ (32,85) Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin A 4
Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin A 3 + AZ (32,85) Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin A 4
Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin A 3 + AZ (60,57) Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin A 4
Amtsmeister, Amtsmeisterin A 4 Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin A 5
Amtsmeister, Amtsmeisterin A 4 + AZ (60,57) Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin A 5
Betriebsmeister, Betriebsmeisterin A 4 Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin A 5
Hauptaufseher, Hauptaufseherin A 4 + AZ (32,85) Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin A 5
Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin A 4 + AZ (32,85) Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin A 5
Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin A 4 + AZ (60,57) Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin A 5
Oberwart, Oberwartin A 4 + AZ (32,85) Oberwart, Oberwartin A 5
Betriebsassistent, Betriebsassistentin A 5 + AZ (32,85) Sekretär, Sekretärin A 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste Hauptwachtmeisterin A 5 + AZ (32,85) Sekretär, Sekretärin A 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste Hauptwachtmeisterin A 5 + AZ (60,57) Sekretär, Sekretärin A 6
Hauptwart, Hauptwartin A 5 + AZ (32,85) Sekretär, Sekretärin A 6
Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin A 5 Sekretär, Sekretärin A 6
Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin A 5 + AZ (60,57) Sekretär, Sekretärin A 6
Oberbetriebsmeister, Oberbetriebsmeisterin A 5 Sekretär, Sekretärin A 6
Betriebsassistent, Betriebsassistentin A 6 Sekretär, Sekretärin A 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste Hauptwachtmeisterin A 6 Sekretär, Sekretärin A 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste Hauptwachtmeisterin A 6 + AZ (32,85) Sekretär, Sekretärin A 6 + AZ (32,85)
Hauptwart, Hauptwartin A 6 Sekretär, Sekretärin A 6
Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin A 6 Sekretär, Sekretärin A 6
Oberbetriebsmeister, Oberbetriebsmeisterin A 6 Sekretär, Sekretärin A 6
Amtsinspektor, Amtsinspektorin A 9 Inspektor, Inspektorin A 9
Amtsinspektor, Amtsinspektorin A 9 + AZ (244,53) Inspektor, Inspektorin A 9 + AZ (244,53)
Betriebsinspektor, Betriebsinspektorin A 9 Inspektor, Inspektorin A 9
Betriebsinspektor, Betriebsinspektorin A 9 + AZ (244,53) Inspektor, Inspektorin A 9 + AZ (244,53)
Förderlehrer, Förderlehrerin
(mit Stellenzulage in Höhe von 38,35 Euro)
A 9 Förderlehrer, Förderlehrerin A 9 + AZ (38,35)
Hauptbrandmeister, Hauptbrandmeisterin A 9 Inspektor, Inspektorin A 9
Hauptbrandmeister, Hauptbrandmeisterin A 9 + AZ (244,53) Inspektor, Inspektorin A 9 + AZ (244,53)
Hauptrestaurator, Hauptrestauratorin A 9 Inspektor, Inspektorin A 9
Hauptrestaurator, Hauptrestauratorin A 9 + AZ (244,53) Inspektor, Inspektorin A 9 + AZ (244,53)
Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin A 9 + AZ (244,53) Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin A 10
Fachlehrer, Fachlehrerin
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)
A 10 Fachlehrer, Fachlehrerin A 10 + AZ (51,13)
Förderlehrer, Förderlehrerin
(mit Stellenzulage in Höhe von 38,35 Euro)
A 10 Förderlehrer, Förderlehrerin A 10 + AZ (38,35)
Fachlehrer, Fachlehrerin

- im Hochschuldienst, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 -

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -

A 11 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 11
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro) A 11 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 11 + AZ (51,13)
 

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 12

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen -

- bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei -

- im Hochschuldienst -

- im Justizvollzugsdienst -

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst -

A 11 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 11
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro) A 11 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 11 + AZ (51,13)
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

A 12 + AZ (142,03) Beratungsrektor, Beratungsrektorin A 13 + AZ (170,37)
Fachlehrer, Fachlehrerin

- an einer Fachhochschule, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -

A 12 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 12
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro) A 12 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 12 + AZ (51,13)
Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -

- an allgemeinbildenden Schulen als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern -

- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen als Zentraler Fachberater oder Zentrale Fachberaterin für Textverarbeitung und Kommunikationstechnologie -

- an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer oder Fachbetreuerin für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird,
als Mentor oder Mentorin für die Ausbildung der Fachlehrer und Fachlehrerinnen einer beruflichen Fachrichtung,
als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

- im Hochschuldienst, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -

- im Justizvollzugsdienst -

A 12 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 12
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro) A 12 Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin A 12 + AZ (51,13)
Konrektor, Konrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

A 12 + AZ (208,47) Konrektor, Konrektorin A 13 + AZ (170,37)
Lehrer, Lehrerin
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)
A 12 Lehrer, Lehrerin A 12 + AZ (51,13)
Lehrer, Lehrerin
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)
A 12 + AZ (208,47) Lehrer, Lehrerin A 12 + AZ (208,47)
+ AZ (51,13)
Rechnungsrat, Rechnungsrätin

- als Prüfungsbeamter oder Prüfungsbeamtin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof -

A 12 Amtsrat, Amtsrätin A 12
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen -

A 12 + AZ (208,47) Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin A 13 + AZ (170,37)
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit Koordinator oder Koordinatorin für die Schulberatung -

- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

- als Systembetreuer oder Systembetreuerin an Volksschulen -

- als qualifizierter Beratungslehrer oder qualifizierte Beratungslehrerin an Volksschulen -

A 13 Beratungsrektor, Beratungsrektorin A 13 + AZ (170,37)
Fachberater, Fachberaterin für Sport

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst der Landeshauptstadt München -

A 13 Beratungsrektor, Beratungsrektorin A 13 + AZ (170,37)
Fachlehrer, Fachlehrerin A 13   A 13
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines oder einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters oder Leiterin einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern - Institutskonrektor, Institutskonrektorin
- an einer beruflichen Schule als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines oder einer in die Besoldungsgruppe A 15 oder höher eingestuften Leiters oder Leiterin einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie - Fachschulkonrektor, Fachschulkonrektorin
Hauptlehrer, Hauptlehrerin

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst -

A 13 Lehrer, Lehrerin A 13
Konrektor, Konrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern und Hauptschülerinnen -

A 13 Konrektor, Konrektorin A 13 + AZ (220,00)
Lehrer, Lehrerin A 13 Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst A 13
Lehrer, Lehrerin A 13 Studienrat, Studienrätin im Hauptschuldienst A 13
Oberamtsrat, Oberamtsrätin A 13 Rat, Rätin A 13
Oberamtsrat, Oberamtsrätin A 13 + AZ (248,50) Rat, Rätin A 13 + AZ (248,50)
Oberrechnungsrat, Oberrechnungsrätin A 13 Rat, Rätin A 13
Oberrechnungsrat, Oberrechnungsrätin A 13 + AZ (248,50) Rat, Rätin A 13 + AZ (248,50)
Realschullehrer, Realschullehrerin A 13 Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst A 13
Realschullehrer, Realschullehrerin A 13 + AZ (208,47) Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst A 13 + AZ (208,47)
Regierungsfachberater, Regierungsfachberaterin A 13 Beratungsrektor, Beratungsrektorin A 13 + AZ (170,37)
Rektor, Rektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

A 13 + AZ (170,37) Rektor, Rektorin A 14
Sonderschullehrer, Sonderschullehrerin A 13 Studienrat, Studienrätin im Förderschuldienst A 13
Sonderschuloberlehrer, Sonderschuloberlehrerin A 13 + AZ (113,59) Studienrat, Studienrätin im Förderschuldienst A 13 + AZ (208,47)
Realschuloberlehrer, Realschuloberlehrerin

- als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen -

A 14 Beratungsrektor, Beratungsrektorin A 14 + AZ (170,37)
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

A 14 Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin A 14 + AZ (170,37)
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen - A 14 + AZ (170,37)   A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin für den Realschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und Realschülerinnen - A 14   A 14 + AZ (170,37)
- als der weitere ständige Vertreter oder die weitere ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte ist - A 14   A 14 + AZ (170,37)
(an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen) A 14 + AZ (170,37)   A 15
Realschulrektor, Realschulrektorin   Realschulrektor, Realschulrektorin  
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) und Leiter oder Leiterin für den Realschulzweig mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und Realschülerinnen - A 14 + AZ (170,37)   A 15
- als Leiter oder Leiterin einer Realschule mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen - A 14   A 14 + AZ (170,37)
- als Leiter oder Leiterin einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen - A 14 + AZ (170,37)   A 15
Rektor, Rektorin

- als Leiter oder Leiterin einer staatlichen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15 -

A 14 Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin A 14
Rektor, Rektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

A 14 Rektor, Rektorin A 14 + AZ (170,37)
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin   Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin  
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen, einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen oder einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen - A 14   A 14 + AZ (170,37)
(an einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen oder für sonstige Förderschüler und Förderschülerinnen mit mehr als 120 Schülern und Schülerinnen) A 14 + AZ (170,37)   A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule - A 14   A 14 + AZ (170,37)
(an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen oder an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen) A 14 + AZ (170,37)   A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder Berufs bildendem Zug - A 14   A 14 + AZ (170,37)
(an einem weiterführenden allgemeinbildenden oder Berufs bildenden Zug mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen zur individuellen Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler und Schülerinnen) A 14 + AZ (170,37)   A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Förderschule mit Schülerheim - A 14 + AZ (170,37)   A 15
- als weiterer Konrektor oder weitere Konrektorin neben dem ständigen Vertreter oder der ständigen Vertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin an einer Förderschule mit Zügen für verschiedene Behinderungen oder mit besonderen Zügen für Mehrfachbehinderte - A 14   A 14 + AZ (170,37)
- als weiterer Konrektor oder weitere Konrektorin neben dem ständigen Vertreter oder der ständigen Vertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin an einer Förderschule mit weiterführenden allgemeinbildenden oder Berufs bildenden Zügen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eines Zugs - A 14   A 14 + AZ (170,37)
(bei mehr als 90 Schülern und Schülerinnen zur Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler und Schülerinnen) A 14 + AZ (170,37)   A 15


Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(neu)
Besoldungsgruppe
und
Amtszulage
(AZ, in Euro)
(neu)
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin   Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin  
- als Leiter oder Leiterin einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 90 Schülern und Schülerinnen, für sonstige Behinderte mit bis zu 60 Schülern und Schülerinnen- A 14 + AZ (170,37)   A 15
- als Leiter oder Leiterin einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen, einer Schule für Kranke mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen, einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit bis zu120 Schülern und Schülerinnen - A 14   A 14 + AZ (170,37)
(an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen oder an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen) A 14 + AZ (170,37)   A 15
Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin einer Realschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen - A 14 Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin A 14 + AZ (170,37)
Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin

- an einer Förderschule eines Bezirks oder an einer Landesschule mit Schülerheim -

- an einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen, für sonstige Behinderte mit mehr als 120 Schülern und Schülerinnen -

- an einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 270 Schülern und Schülerinnen, an einer Schule für Kranke mit mehr als 270 Schülern und Schülerinnen oder an einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen -

- an einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder Berufs bildendem Zug, wenn an dem Zug mehr als 180 Schüler und Schülerinnen zur individuellen Lernförderung oder mehr als 120 sonstige behinderte Schüler und Schülerinnen vorhanden sind -

A 14 Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin A 14 + AZ (170,37)
Kanzler, Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste München

Kanzler, Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste Nürnberg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Amberg- Weiden

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Ansbach

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Aschaffenburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Deggendorf

A 15 Kanzler, Kanzlerin A 15
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Hof

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Ingolstadt

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten

  A 16
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Landshut

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Neu-Ulm

Kanzler, Kanzlerin der Hochschule für Fernsehen und Film München

Kanzler, Kanzlerin der Hochschule für Musik und Theater München

Kanzler, Kanzlerin der Hochschule für Musik Würzburg

  A 16
Realschulrektor, Realschulrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte ist -

- als Leiter oder Leiterin einer Realschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

A 15 Realschuldirektor, Realschuldirektorin A 15 + AZ (170,37)
Rektor, Rektorin      
- als Leiter oder Leiterin einer staatlichen Schulberatungsstelle - A 15 + AZ (170,37) Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin A 15 + AZ (170,37)

A 15

A 15

- als Leiter oder Leiterin einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen - A 15 Rektor, Rektorin einer besonderen Schule
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter oder Leiterin eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 - A 15 Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

- als Leiter oder Leiterin einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen, einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen -

- als Leiter oder Leiterin einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen, einer Schule für Kranke mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen, einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 120 Schülern und Schülerinnen -

A 15 Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin A 15 + AZ (170,37)
Studiendirektor, Studiendirektorin

- als der weitere ständige Vertreter oder die weitere ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin von mehreren beruflichen Schulen bzw. eines beruflichen Schulzentrums mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in einer weiteren Schulsitzgemeinde -

A 15 + AZ (142,03) Studiendirektor, Studiendirektorin A 15 + AZ (170,37)
Direktor, Direktorin an der Landesanstalt für Landwirtschaft A 16,
A 16 + AZ (190,54)
Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft A 16,
A 16 + AZ (190,54)
Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

- als weiterer Vertreter oder weitere Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

A 16 Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken A 16
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Augsburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Coburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Nürnberg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Regensburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Rosenheim

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Weihenstephan

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bamberg

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth

Kanzler, Kanzlerin der Universität Passau

A 16 Kanzler, Kanzlerin A 16
Realschulrektor, Realschulrektorin

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter oder Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung -

A 16 Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin A 16
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin A 16 Sonderschuldirektor, Sonderschuldirektorin A 16
- als Leiter oder Leiterin einer selbstständigen weiterführenden Berufs bildenden Schule für Behinderte mit mehr als 420 Schülern und Schülerinnen -      
Direktor, Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern

- als Mitglied des Direktoriums -

B 2 Direktor, Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern B 2
Direktor, Direktorin bei der Staatsbibliothek

- als der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Generaldirektors oder der Generaldirektorin -

B 2 Stellvertretender Generaldirektor, Stellvertretende Generaldirektorin der Staatsbibliothek B 2
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

B 2 Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung B 2
Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz

- als weiterer ständiger Vertreter oder weitere ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin -

B 2 Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken B 2
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule München B 2 Kanzler, Kanzlerin B 2
Kanzler, Kanzlerin der Universität Augsburg      
Leitender Realschulrektor, Leitende Realschulrektorin

- als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für die Realschulen -

B 2 Leitender Realschuldirektor, Leitende Realschuldirektorin B 2
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

- als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

B 3 Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer B 3
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

B 3 Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung B 3
Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulpädagogik und Bildungsforschung B 3 Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung B 3
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Fällen - B 3 Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung B 3
Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern

- als der zweite ständige Vertreter oder die zweite ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin -

Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Niederbayem-Oberpfalz

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin -

B 3 Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern B 3
Kanzler, Kanzlerin der Universität Regensburg B 3 Kanzler, Kanzlerin B 3
Präsident, Präsidentin der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau B 3 Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau B 3
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft B 3 Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft B 3
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

- als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

B 4 Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer B 4
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

B 4 Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung B 4
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - B 4 Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung B 4
Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsgemäldesammlungen B 4 Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen B 4
Generaldirektor, Generaldirektorin des Nationalmuseums B 4 Generaldirektor, Generaldirektorin des Bayerischen Nationalmuseums B 4
Geschäftsführer, Geschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin für den Kammerbereich Oberbayern -

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin für die überregionalen Aufgaben der Handwerkskammer für Oberbayern
(Vorortkammeraufgaben) -

B 4 Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern B 4
Kanzler, Kanzlerin der Technischen Universität München

Kanzler, Kanzlerin der Universität Erlangen-Nürnberg

Kanzler, Kanzlerin der Universität Würzburg

B 4 Kanzler, Kanzlerin B 4
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

B 5 Direktor, Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung B 5
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen Versicherten und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

B 5 Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung B 5
Kanzler, Kanzlerin der Universität München B 5 Kanzler, Kanzlerin B 5
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

B 6 Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung B 6
Präsident, Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft B 6 Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft B 6
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Obersten Rechnungshofs B 7 Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs B 7
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin im Regierungsbezirk Oberbayern - B 8 Regierungspräsident, Regierungspräsidentin von Oberbayern B 8
Präsident, Präsidentin des Obersten Rechnungshofs B 9 Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs B 9
Professor, Professorin als Juniorprofessor, Juniorprofessorin W 1 Juniorprofessor, Juniorprofessorin W 1
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof R 3 Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof R 3
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofs R 4 Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs R 4
Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs R 8 Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs R 8

Abschnitt 2

Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(unverändert)
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(unverändert)
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

- als Leitender Unterrichtspfleger oder Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflege- schule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11-

- als Leiter oder Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

- als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines Leitenden Unterrichtspflegers oder einer Leitenden Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen -

- als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen -

A 10 Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin A 10
Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 A 10 Fachlehrer, Fachlehrerin A 10
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

- als Leitender Unterrichtspfleger oder Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflege- schule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10-

- als Leiter oder Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 -

A 11 Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin A 11
Förderlehrer, Förderlehrerin

- als Koordinator oder Koordinatorin fachlicher Aufgaben und als Fachberater oder Fachberaterin der Schulaufsicht auf Schulamtsebene -

A 11 Förderlehrer, Förderlehrerin A 11
Förderlehrer, Förderlehrerin

- als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Förderlehrern -

A 12 Förderlehrer, Förderlehrerin A 12
Akademischer Rat, Akademische Rätin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

A 13 Akademischer Rat, Akademische Rätin A 13
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Realschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

A 13 + AZ (170,37) Beratungsrektor, Beratungsrektorin A 13 + AZ (170,37)
Institutsrektor, Institutsrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -

- an Museen -

- bei der Landesstelle für den Schulsport -

A 13 Institutsrektor, Institutsrektorin A 13
Seminarrektor, Seminarrektorin

- als Leiter oder Leiterin eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen -

A 13 + AZ (170,37) Seminarrektor, Seminarrektorin A 13 + AZ (170,37)
Studienrat, Studienrätin

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -

- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -

- an einer Fachakademie -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

A 13 Studienrat, Studienrätin A 13
Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

A 14 Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin A 14
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Leiter oder Leiterin eines Praktikumsamts an der Dienststelle des oder der Ministerialbeauftragten -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Förderschulen -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Realschulen -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit Koordinator oder Koordinatorin für die Schulberatung -

- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

- als Systembetreuer oder Systembetreuerin an Realschulen -

- als qualifizierter Beratungslehrer oder qualifizierte Beratungslehrerin an Realschulen -

A 14 Beratungsrektor, Beratungsrektorin A 14
Fachschulrektor, Fachschulrektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern und Schülerinnen -

A 14 + AZ (170,37) Fachschulrektor, Fachschulrektorin A 14 + AZ (170,37)
Institutsrektor, Institutsrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15   Institutsrektor, Institutsrektorin  
- als Leiter oder Leiterin einer Einrichtung der Erwachsenenbildung - A 14   A 14
- am Haus der Bayerischen Geschichte - A 14   A 14
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern - A 14, A 14 + AZ (170,37)   A 14, A 14 + AZ (170,37)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern - A 14, A 14 + AZ (170,37)   A 14, A 14 + AZ (170,37)
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung - A 14, A 14 + AZ (170,37)   A 14, A 14 + AZ (170,37)
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung - A 14, A 14 + AZ (170,37)   A 14, A 14 + AZ (170,37)
- an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege - A 14   A 14
- an der Landesstelle für den Schulsport - A 14   A 14
- an Museen - A 14   A 14
Konrektor, Konrektorin A 14 Konrektor, Konrektorin A 14
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

A 14 + AZ (170,37)   A 14 + AZ (170,37)
Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 A 14 Musikschulrektor, Musikschulrektorin A 14
Oberstudienrat, Oberstudienrätin

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -

- an einer Fachakademie -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

A 14 Oberstudienrat, Oberstudienrätin A 14
Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin

- als Dezernent oder Dezernentin (Referent oder Referentin) in der Schulaufsicht auf Regierungsbezirksebene -

A 14 Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin A 14
Rektor, Rektorin   Rektor, Rektorin  
- als Leiter oder Leiterin einer Hauptschule mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen - A 14   A 14
- als Leiter oder Leiterin einer Hauptschule mit einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen - A 14   A 14
- als Leiter oder Leiterin einer Hauptschule mit einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen - A 14 + AZ (170,37)   A 14 + AZ (170,37)
- als Leiter oder Leiterin für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern und Hauptschülerinnen - A 14 + AZ (170,37)   A 14 + AZ (170,37)
- im Justizvollzugsdienst als Koordinator oder Koordinatorin der Schultätigkeit - A 14   A 14
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 - A 14   A 14
Schulrat, Schulrätin A 14 + AZ (170,37) Schulrat, Schulrätin A 14 + AZ (170,37)
- als Schulaufsichtsbeamter oder Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene -      
Seminarrektor, Seminarrektorin   Seminarrektor, Seminarrektorin  
- als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Sonderschulen - A 14 + AZ (170,37)   A 14 + AZ (170,37)
- als Leiter oder Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen - A 14   A 14
- als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Realschulen - A 14   A 14
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin

- einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen -

A 14 Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin A 14
Akademischer Direktor, Akademische Direktorin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

A 15 Akademischer Direktor, Akademische Direktorin A 15
Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege A 15 Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin in dessen oder deren Fachbereich - A 15 + AZ (142,03)   A 15 + AZ (142,03)
Fachschulrektor, Fachschulrektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Fachschule oder Berufsfachschule mit mehr als 80 Schülern und Schülerinnen -

A 15 Fachschulrektor, Fachschulrektorin A 15
Institutsrektor, Institutsrektorin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- als Leiter oder Leiterin des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern -

- als Leiter oder Leiterin einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern -

- an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege -

- an der Landesstelle für den Schulsport -

A 15 Institutsrektor, Institutsrektorin A 15
Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin

- als Dezernent oder Dezernentin (Referent oder Referentin) in der Schulaufsicht auf Regierungsbezirksebene -

A 15 Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin A 15
Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin

- als Schulaufsichtsbeamter oder Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene -

A 15 Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin A 15
Seminarrektor, Seminarrektorin

- als zentraler Fachleiter oder zentrale Fachleiterin in der Ausbildung der Studienreferendare und Studienreferendarinnen für das Lehramt an Realschulen -

A 15 Seminarrektor, Seminarrektorin A 15
Studiendirektor, Studiendirektorin   Studiendirektor, Studiendirektorin  
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Studienkollegs München
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15   A 15
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich
oder
A 15   A 15
eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt oder mehr als 670 Schülern und Schülerinnen, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen oder mehr als 800 Schülern und Schülerinnen, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
oder eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
oder
A 15   A 15
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15   A 15
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen - A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
- als der weitere ständige Vertreter oder die weitere ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte ist A 15   A 15
(an einem Gymnasium oder einer Fachoberschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen)
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
von mehreren beruflichen Schulen bzw. eines beruflichen Schulzentrums mit mehr als 80 Schülern und Schülerinnen an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in einer weiteren Schulsitzgemeinde - A 15   A 15
- als Fachberater oder Fachberaterin in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Fachleiterin oder Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben- A 15   A 15
- als Fachleiter oder Fachleiterin an den Studienkollegs München und Coburg- A 15   A 15
- als Leiter oder Leiterin      
der Abendrealschule der Landeshauptstadt München mit Förderlehrgang zur Ablegung des Abiturs
oder
A 15   A 15
der Schul- und Bildungsberatung der Landeshauptstadt München
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
der Zeugnisanerkennungsstelle
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
des Studienkollegs Coburg A 15   A 15
(bei Überschreitung der Zahl von 80 Studierenden)
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15   A 15
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 80.000 bis zu 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich
oder
A 15   A 15
einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
einer staatlichen Schulberatungsstelle
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
oder
A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern und Schülerinnen - A 15 + AZ (170,37)   A 15 + AZ (170,37)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern - A 15   A 15
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung - A 15   A 15
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung - A 15   A 15
- an der Landesstelle für den Schulsport - A 15   A 15
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter oder Leiterin eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets - A 15   A 15
Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege A 16 Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege A 16
- als Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterin - A 16 + AZ (142,03)
A 16 + AZ (113,59)
  A 16 + AZ (142,03)
A 16 + AZ (113,59)
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule als hauptamtlicher Vorstand, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 - A 16 + AZ (227,13) Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule A 16 + AZ (227,13)
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

- als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin -

A 16 Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -) A 16


Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(unverändert)
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(unverändert)
Institutsdirektor, Institutsdirektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Direktors oder der Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- als Leiter oder Leiterin einer Abteilung am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung -

A 16 Institutsdirektor, Institutsdirektorin A 16
Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

A 16 Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin A 16
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin

- als Leiter oder Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes -

A 16 Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin A 16
Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin

- als Dezernent oder Dezernentin (Referent oder Referentin) in der Schulaufsicht auf Regierungsbezirksebene -

A 16 Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin A 16
Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin

- als leitender Schulaufsichtsbeamter oder leitende Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, dem oder der mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamten und Schulaufsichtsbeamtinnen unterstellt sind -

A 16,
A 16 + AZ (190,54)
Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin A 16,
A 16 + AZ (190,54)
Ministerialrat, Ministerialrätin

- bei einer obersten Landesbehörde -

A 16 Ministerialrat, Ministerialrätin A 16
Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin A 16 Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin A 16
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Direktors oder der Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
oder
des Leiters oder der Leiterin eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte ist -

- als Leiter oder Leiterin der Landesstelle für den Schulsport
oder
des Museumspädagogischen Zentrums München
oder
des Studienkollegs München
oder
des voll ausgebauten Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasiums mit zweizügig ausgebauter Mädchenrealschule der Stadt Schweinfurt
oder
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich
oder
einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 1.000 Schülern und Schülerinnen
oder
einer selbstständigen Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern
oder
eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt oder
mehr als 670 Schülern und Schülerinnen, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen oder
mehr als 800 Schülern und Schülerinnen, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen
oder
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

- als Seminarvorstand eines staatlichen Studienseminars für berufliche Schulen -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter oder Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung, soweit nicht als Stadtdirektor oder Stadtdirektorin in Besoldungsgruppe B 2
oder
als stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung, deren Leiter oder Leiterin in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft ist, wenn an der staatlichen Schulaufsicht beteiligt -

     
Stadtdirektor, Stadtdirektorin   Stadtdirektor, Stadtdirektorin  
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 - A 16   A 16
- in einer Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern und Einwohnerinnen als Leiter oder Leiterin einer großen bedeutenden Organisationseinheit, der oder die unmittelbar einem kommunalen Wahlbeamten oder einer kommunalen Wahlbeamtin unterstellt ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 - A 16   A 16
(Bis zu 30 v. H. der Stellen für diese Ämter in jeder Stadt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bei unmittelbarer Unterstellung unter einem Oberbürgermeister einer Oberbürgermeisterin oder in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen bei unmittelbarer Unterstellung unter einem oder einer mindestens in Besoldungsgruppe B 3 eingestuften sonstigen kommunalen Wahlbeamten oder sonstigen kommunalen Wahlbeamtin kann eine Amtszulage gewährt werden) A 16 + AZ (190,54)   A 16 + AZ (190,54)
Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin

- als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde
oder
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter oder Leiterin mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

- als Vertreter oder Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern für den Bereich Autobahnen -

B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin B 2
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

- als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin -

B 2 Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten B 2
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses mit mindestens 2.000 Betten, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 B 2 Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses B 2
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Niederbayern -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberfranken -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberpfalz -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Schwaben Nord -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Unterfranken -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei -

B 2 Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin B 2
Stadtdirektor, Stadtdirektorin

- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 -

- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei den Stadtwerken München, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

- der Städte Augsburg, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regensburg und Würzburg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, der oder die unmittelbar dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unterstellt ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

B 2 Stadtdirektor, Stadtdirektorin B 2
Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

- als Mitglied der Geschäftsleitung -

B 3 Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern B 3
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule

- als hauptamtlicher Vorstand, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

B 3 Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule B 3
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

- als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder des geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

B 3 Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts - ) B 3
Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Landesbeauftragten -

B 3 Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz B 3
Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des geschäftsführenden Direktors oder der geschäftsführenden Direktorin -

B 3 Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband B 3
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

- bei einer obersten Dienstbehörde als Leiter oder Leiterin einer Abteilung -

- bei einer obersten Dienstbehörde als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines Abteilungsleiters oder einer Abteilungsleiterin -

- als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Obersten Rechnungshof -

B 3 Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin B 3
Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin

- als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für die Berufsoberschulen und die Fachoberschulen -

- als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für die Gymnasien -

B 3 Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin B 3
Leiter, Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern -

B 3 Leiter, Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern B 3
Ministerialrat, Ministerialrätin

- bei einer obersten Dienstbehörde -

B 3 Ministerialrat, Ministerialrätin B 3
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin

- als Leiter oder Leiterin der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München -

B 3 Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin B 3
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Generallandesanwalts oder der Generallandesanwältin -

B 3 Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin B 3
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Landeskriminalamts -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Mittelfranken -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums München -

B 3 Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin B 3
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin von Niederbayern, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben oder der Oberpfalz

B 3 Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin B 3
Stadtdirektor, Stadtdirektorin

- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, wenn unmittelbar dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin oder einem oder einer mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften berufsmäßigen Stadtrat oder berufsmäßigen Stadträtin unterstellt, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

- der Landeshauptstadt München als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines berufsmäßigen Stadtrats oder einer berufsmäßigen Stadträtin, wenn dieser oder diese mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei den Stadtwerken München, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

B 3 Stadtdirektor, Stadtdirektorin B 3
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

B 4 Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts - ) B 4
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

- als Leiter oder Leiterin der Bereitschaftspolizei

- als Leiter oder Leiterin der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken -

B 4 Polizeipräsident, Polizeipräsidentin B 4
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin von Oberbayern -

B 4 Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin B 4
Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München

- als Leiter oder Leiterin einer unmittelbar dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unterstellten großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

- als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines berufsmäßigen Stadtrats oder einer berufsmäßigen Stadträtin, wenn dieser oder diese mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

B 4 Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München B 4
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

- als Leiter oder Leiterin des Polizeipräsidiums Mittelfranken -

B 5 Polizeipräsident, Polizeipräsidentin B 5
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

- bei einer obersten Landesbehörde als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin -

- als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Datenschutz -

B 6 Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin B 6
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

- als Leiter oder Leiterin des Landeskriminalamts -

- als Leiter oder Leiterin des Polizeipräsidiums München -

B 6 Polizeipräsident, Polizeipräsidentin B 6
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin

-- in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben oder der Oberpfalz -

B 7 Regierungspräsident, Regierungspräsidentin B 7
Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin für Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Staatsministerium des Innern -

B 8 Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin B 8
Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin

- als Direktor, Direktorin des Landtagsamts -

- als leitender Beamter oder leitende Beamtin der Staatskanzlei -

- als leitender Beamter oder leitende Beamtin eines Staatsministeriums oder bei einem Mitglied der Staatsregierung, dem nach Art. 50 Satz 1 der Verfassung eine Sonderaufgabe zugewiesen ist -

B 9 Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin B 9
Professor, Professorin

- an einer Fachhochschule -

W 2 Professor, Professorin W 2
Professor, Professorin

- an einer Fachhochschule -

W 3 Professor, Professorin W 3
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin   Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin  
- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - R 2   R 2
(als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4) R 2 + AZ (188,36)   R 2 + AZ (188,36)
- als Dezernent oder Dezernentin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - R 2   R 2
Richter, Richterin am Amtsgericht

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin -

- als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin -

R 2 Richter, Richterin am Amtsgericht R 2
Richter, Richterin am Arbeitsgericht

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin -

- als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin -

R 2 Richter, Richterin am Arbeitsgericht R 2
Richter, Richterin am Sozialgericht

- - als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin -

- als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin -

R 2 Richter, Richterin am Sozialgericht R 2
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

- als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

R 3 Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin R 3
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin

- als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

R 4 Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin R 4
Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin

- als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

R 6 Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin R 6


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