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BayBhV - Bayerische Beihilfeverordnung
Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen

- Bayern -

Vom 2. Januar 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2007 S. 15; 16.04.2009 S. 117 09; 11.03.2011 S. 130 11; 29.07.2014 S. 352 14)
Gl.-Nr.: 2030-2-27-F



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund des Art. 86a Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur 11 14

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen und sonstigen Fällen. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

(2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig.

Abschnitt II
Personenkreis, Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen, Konkurrenzregelungen

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen 11 14

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
  2. Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
  3. Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartner (Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) sowie die in Art. 39 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) genannten Kinder der in Nrn. 1 und 2 bezeichneten Personen.

(2) Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 bezeichneten Personen besteht nur, wenn und solange sie Grundbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgeld auf Grund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner, Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen oder Unterhaltsbeitrag erhalten. Sie besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(3) Beihilfeberechtigt sind nicht

  1. Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
  2. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind,
  3. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG), § 27 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige 11 14

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner der bzw. des Beihilfeberechtigten,
  2. die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) berücksichtigungsfähigen Kinder von Beihilfeberechtigten.

(2) Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder,

  1. für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) nicht gewährt wird; dies gilt bis zum Ablauf des Monats, für den ohne Beachtung des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt würde, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG genannte Lebensalter vollendet hat, ggf. verlängert um Zeiträume nach § 32 Abs. 5 EStG,
  2. die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben sind, solange die in § 32 Abs. 4 und 5 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind; Nr. 1 gilt entsprechend.

(3) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

  1. Geschwister von Beihilfeberechtigten oder deren Ehegatten bzw. deren Lebenspartner,
  2. Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.

§ 4 (aufgehoben) 11

§ 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen 11

(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

  1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,
  2. auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge aus, dies gilt nicht, soweit es sich bei dem neuen Versorgungsbezug um ein Witwengeld oder Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner handelt.

(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.

(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorchriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.

(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 EuAbgG, § 27 AbgG oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetz (BBG) gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.

(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keineim Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(6) Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für seine Aufwendungen nur dem Beihilfeberechtigten gewährt, der den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags bzw. vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder den die Beihilfeberechtigten in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben. Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.

§ 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen 09 11 14

(1) Bei vorrangig in Anspruch zu nehmenden bzw. anzurechnenden Leistungen im Sinn des Art. 96 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 BayBG handelt es sich um Leistungsansprüche, die auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen. Gewährte Zuschüsse im Sinn des Art. 96 Abs. 2 Satz 4 BayBG werden in voller Höhe auf die beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 sind hierbei 65 v .H. als gewährte Leistung anzurechnen; Berechnungsgrundlage ist der Betrag, aus dem sich der Zuschuss der Krankenkasse errechnet. Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen wurden. Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG gilt nicht

  1. für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII), wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind,
  2. für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person, der Witwe oder des Witwers bzw. des hinterbliebenen Lebenspartnerserfasst werden.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen

  1. insoweit, als Schadenersatz von Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; abweichend hiervon sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach Art. 14 BayBG zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt,
  2. von Beamtinnen und Beamten , denen auf Grund von Art. 96 BayBesG Heilfürsorge zusteht.

Abschnitt III
Grundsatz der Beihilfefähigkeit

§ 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 09 11 14

(1) Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn

  1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig,
  2. sie der Höhe nach angemessen sind und
  3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der

  1. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
  2. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ),
  3. Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).

Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOA sowie § 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 3 beihilfefähig. Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig.  Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle.

(1a) Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfekonformen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I S. 288), versichert, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standardtarifs zählen, nach den in § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen. Abweichend hiervon wird bis zum Inkrafttreten von Vereinbarungen nach Satz 1 die Angemessenheit nach § 75 Abs. 3a SGB V beurteilt.

(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für Angehörige diese berücksichtigungsfähig sind. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(3) Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen können auch auf der Basis von Verträgen und Vereinbarungen bewertet werden. Die Dienstherren - im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) - können hierzu mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und anderen Kostenträgem sowie deren Zusammenschlüsse Verträge über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlicheren Krankenfürsorge liegt. Dabei können auch feste Preise vereinbart werden, die unter den maßgeblichen Gebührensätzen und Höchstbeträgen liegen. Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die entsprechenden Landesverbände oder private Krankenversicherungsunternehmen Verträge im Sinn des Satzes 2 mit Leistungserbringern geschlossen haben, können die vereinbarten Leistungsgrundsätze ebenfalls der Beihilfefestsetzung zugrunde gelegt werden.

(4) Nicht beihilfefähig sind

  1. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriften beihilfefähig;
  2. die in den §§ 8 bis 41, 43 und 44 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den Höchstbetrag von 18000 Euro übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Wird der Höchstbetrag unterschritten, ist dies auf Verlangen der Beihilfefestsetzungsstelle durch den Einkommensteuerbescheid des Bezugsjahres zu belegen. Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte bzw. Lebenspartner im laufenden Kalenderjahr keine Einkünfte mehr, die den Höchstbetrag von 18.000 Euro übersteigen und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass im laufenden Kalenderjahr dieser Höchstbetrag auch nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; dem Beihilfeberechtigten ist aufzugeben, zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären, ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehegatten bzw. Lebenspartners im abgelaufenen Kalenderjahr den Höchstbetrag überschritten haben. Die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium - kann in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, die Gewährung von Beihilfen zulassen;
  3. Aufwendungen nach Art. 96 Abs. 2 Satz 6 BayBG; hierzu zählen auch Werkstätten für Behinderte;
  4. Aufwendungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ , Anlage 1 Abschnitt G Allgemeine Bestimmungen Satz 2 GOZ sowie nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOA erbracht werden.

(5) Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in

  1. Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind, sind nicht beihilfefähig (Ausschluss),
  2. Anlage 2 Nr. 2 aufgeführt sind, sind nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss).

Abschnitt IV
Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen,
  2. ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOA nach Maßgabe der §§ 9 bis 13,
  3. zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden.

§ 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Leistungen 09 11 14

(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 10), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 11) sowie der Verhaltenstherapien (§ 12). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei

  1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),
  2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
  3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
  4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
  5. Essstörungen,
  6. nichtorganischen Schlafstörungen,
  7. sexuellen Funktionsstörungen,
  8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
  9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

  1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
  2. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchfreiheit,
  3. seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
  4. seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
  5. psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

  1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Abs. 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
  2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
  3. die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines auf einem pseudonymisierten Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Satz 1 gilt nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen. Mit der Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 sind Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz 2009 S. 1399) zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B6), bestellt sind.

(3) Bei der psychosomatischen Grundversorgung sind Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht anzuwenden. Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Eine Therapie mittels katathymen Bilderlebens ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts, eine Rational Emotive Therapie nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

(5) Erfolgt die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens der ärztliche Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

(6) Nicht beihilfefähig sind

  1. Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 10 bis 12 und
  2. die in § 13 aufgeführten Behandlungsverfahren.

§ 10 Psychosomatische Grundversorgung 11

(1) Die beihilfefähige psychosomatische Grundversorgung umfasst:

  1. verbale Interventionen im Rahmen der Nr. 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOA oder
  2. übende und suggestive Interventionen nach den Nrn. 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOA (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).

(2) Beihilfefähig sind je Krankheitsfall bei

  1. verbaler Intervention als Einzelbehandlung bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
  2. autogenem Training und Jakobsonscher Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie
  3. Hypnose als Einzelbehandlung bis zu zwölf Sitzungen.

Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 kombiniert werden. 3Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nr. 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig

(3) Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin bzw. einem Facharzt für

  1. Allgemeinmedizin,
  2. Augenheilkunde,
  3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
  4. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  5. Innere Medizin,
  6. Kinder- und Jugendmedizin,
  7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  8. Neurologie,
  9. Phoniatrie und Pädaudiologie,
  10. Psychiatrie und Psychotherapie,
  11. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
  12. Urologie

durchgeführt wird.

(4) Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von Arztinnen bzw. Arzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen bzw. Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit diese über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügen.

§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie 11 14

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach Nrn. 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht höchstens weitere
20 Sitzungen
höchstens weitere
20 Sitzungen

2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Sitzungen nochmals weitere 40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht weitere begrenzte Behandlungsdauer
von bis zu 60 Sitzungen
weitere begrenzte Behandlungsdauer
von bis zu 30 Sitzungen

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Sitzungen nochmals weitere 30 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht weitere begrenzte Behandlungsdauer weitere begrenzte Behandlungsdauer

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 40 Sitzungen nochmals weitere 30 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht weitere begrenzte Behandlungsdauer weitere begrenzte Behandlungsdauer

(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. Bei Einzelbehandlungen soll die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung einer Bezugsperson ein Verhältnis von 1 zu 4 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten entsprechend. Bei Gruppenbehandlungen darf die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung ein Verhältnis von 1 zu 2 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet.

(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags durchgeführt werden."

(4) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Fachbezeichnung "Fachärztin" bzw. "Facharzt" für

  1. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  2. Psychiatrie und Psychotherapie,
  3. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie führen oder

Ärztinnen oder Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder "Psychoanalyse" sein.

Eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für

  1. Psychotherapeutische Medizin oder
  2. Psychiatrie und Psychotherapie oder
  3. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie

eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nrn. 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOA) erbringen. 3Eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nrn. 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOA) erbringen.

(5) Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten mit Approbation nach § 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz -PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung können Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte und / oder analytische Psychotherapie).

(6) Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, müssen sie

  1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
  2. in das Arztregister eingetragen sein oder
  3. über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten können nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen sind. 3Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen, können tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nrn. 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOA).

(7) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG können Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie). Für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG gilt Abs. 6 entsprechend. Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, zusätzlich zu der Berechtigung nach den Abs. 4, 5 oder 6 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, zusätzlich zu der Berechtigung nach den Abs. 4, 5 oder 6, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin bzw. des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Beihilfestelle im Vorfeld anerkannt wird; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 9 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten.

§ 12 Verhaltenstherapie 09 11 14

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach Nrn. 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen

(2) Der Beihilfefähigkeit steht es nicht entgegen, wenn bei Verhaltenstherapien von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin bzw. des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund der Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

 (4) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung "Fachärztin" bzw. "Facharzt" für

  1. Psychotherapeutische Medizin,
  2. Psychiatrie und Psychotherapie,
  3. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie führen oder

Ärztinnen oder Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" sein. Ärztliche Psychotherapeutinnen bzw. ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie nachweisen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

(5) Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG können Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren haben.

(6) Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, müssen sie

  1. zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
  2. in das Arztregister eingetragen sein oder
  3. über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

(7) § 11 Abs. 7 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren 11

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. Familientherapie,
  2. Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
  3. Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers),
  4. Gestalttherapie,
  5. Körperbezogene Therapie,
  6. Konzentrative Bewegungstherapie,
  7. Logotherapie,
  8. Musiktherapie,
  9. Heileurhythmie,
  10. Psychodrama,
  11. Respiratorisches Biofeedback,
  12. Transaktionsanalyse,
  13. Neuropsychologische Behandlung.

Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinn der §§ 9 bis 12 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen 09 14

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u.a Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 40 v. H. beihilfefähig.

§ 15 Kieferorthopädische Leistungen 11

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn

  1. ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
  2. die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Altersbegrenzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,

  1. die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, sowie
  2. in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 8) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist.

§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 14

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Indikationen:

  1. Kiefergelenks- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktionen, myofasciales Schmerzsyndrom),
  2. im Zusammenhang mit der Behandlung von Zahnfleischerkrankungen (Parodonthopathien),
  3. umfangreiche Gebisssanierungen,
  4. umfangreiche kieferorthopädisiche Maßnahmen (einschließlich kieferorthopädischkieferchirurgischer Operationen),
  5. im Zusammenhang mit der Behandlung von Aufbissschienen mit adjustierten Oberflächen nach den Anlage 1 Nrn. 7010 und 7020 GOZ.

Eine umfangreiche Gebisssanierung liegt nur vor, wenn insgesamt mindestens acht Seitenzähne mit Inlays oder Kronen sanierungsbedürftig sind oder fehlen. Außerdem ist der erhobene Befund in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 17 Implantologische Leistungen 09

Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  1. nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,
  2. bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.
  3. Liegen die Indikationen nicht vor, sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. Unabhängig von den Sätzen 2 und 3 sind die Aufwendungen für Suprakonstruktionen im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. § 14 gilt entsprechend.

§ 18 Arznei- und Verbandmittel 14

Beihilfefähig sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten

  1. apothekenpflichtige Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes,
  2. Verbandmittel,
  3. Harn- und Blutteststreifen sowie
  4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nrn. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind.

Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Kontrazeptiva und eingesetzte Intrauterinpessare sind bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres beihilfefähig. Darüber hinaus sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn das Kontrazeptionsmittel zur Behandlung eines Krankheitszustands verordnet wird, also nicht zum Zweck der Schwangerschaftsverhütung. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,

  1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
  2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
  3. Vitaminpräparate, die keine Fertigarzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.

§ 19 Heilbehandlungen 09 14

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach §§ 29, 30), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer der folgenden Personen erbracht werden:

  1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
  2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
  3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
  4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,
  5. Logopädin oder Logopäde,
  6. Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
  7. Podologin oder Podologe oder
  8. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.

Leistungen nach der Anlage 3 Abschnitt VIII sind ferner dann beihilfefähig, wenn sie von einer der folgenden Personen erbracht werden:

  1. staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen oder
  2. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, sofern die behandelnde Person über eine Zulassung zur Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

(2) Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Anlage 3 Nr. 13 - sind nur auf Grund einer krankenhausärztlichen Verordnung, einer Verordnung von Arztinnen und Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von Allgemeinärztinnen bzw. -ärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:

  1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
    1. frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
    2. nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
    3. instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Copp,
  2. Operation am Skelettsystem
    1. posttraumatische Osteosynthesen,
    2. Osteotomien der großen Röhrenknochen,
  3. Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit
    1. Schulterprothesen,
    2. Knieendoprothesen,
    3. Hüftendoprothesen,
  4. Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
    1. Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
    2. Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
      aa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
      bb) Rotatorenmanschettenruptur,
      cc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),
      dd) Impingement-Syndrom,
      ee) Schultergelenkluxation,
      ff) tendinosis calcarea,
      gg) periathritis humeroscapularis (PHS),
    3. Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
  5. Amputationen.

(3) Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule - Anlage 3 Nr. 14 - sind nur bis zu maximal 25 Sitzungen je Krankheitsfall und nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

  1. Verordnung des medizinischen Aufbautrainings von Krankenhausärztinnen bzw. -ärzten, von Arztinnen bzw. Arzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, von Allgemeinärztinnen bzw. Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin,
  2. Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung und
  3. Durchführung jeder einzelnen therapeutischen Sitzung unter ärztlicher Aufsicht; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten Medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

(4) Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, sind nur nach folgenden Maßgaben und unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die Behandlungen durch die in Abs. 1genannten Personen durchgeführt werden:

  1. Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilbehandlung sind bis zu den in der Anlage 2 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig; ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.
  2. Wird bei einer teilstationären und stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 Euro beihilfefähig; Platzfreihaltegebühren sind nicht beihilfefähig.

Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, sind z.B. Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.

§ 19a Neuropsychologische Therapie 14

(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapien sind beihilfefähig, wenn sie

  1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und
  2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten für
    1. Neurologie,
    2. Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
    3. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
    4. Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

    die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

  1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
  2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
  3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Abs. 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

  1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
  2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder
  3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. bis zu fünf probatorische Sitzungen,
  2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
    wenn eine Behandlungseinheit
    mindestens 25 Minuten dauert
    wenn eine Behandlungseinheit
    mindestens 50 Minuten dauert
    Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten
    Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten

    sowie

  3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
    wenn eine Behandlungseinheit
    mindestens 50 Minuten dauert
    wenn eine Behandlungseinheit
    mindestens 100 Minuten dauert
    80 Behandlungseinheiten 40 Behandlungseinheiten.

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.

§ 19b Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher 09 11 14

Sind auf Grund einer Hörbehinderung bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und sonstigen medizinischen Maßnahmen die Leistungen einer Gebärdensprachdolmetscherin bzw. eines Gebärdensprachdolmetschers erforderlich, sind die in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 sowie der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sich ergebenden Vergütungen beihilfefähig.

§ 20 Komplexleistungen

Werden Leistungen nach §§ 8 bis 12 und 19 in Form von ambulanten oder voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von § 7 Abs. 1 und § 19 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern auf Grund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie wird von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeuten erbracht. Diesem müssen auch Arztinnen bzw. Arzte, Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 3 angehören.

§ 21 Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke 11 14

(1) Die Aufwendungen für Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 genannten oder vergleichbarer Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind; dies gilt nicht für Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis oder Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.

(2) Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Geräts im Sinn des Abs. 1 Satz 1 sind in der bisherigen Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.

(3) Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte im Sinn des Abs. 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.

(4) Die innerhalb eines Kalenderjahres über 100 Euro hinausgehenden Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte im Sinn des Abs. 1 Satz ,1 sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(5) Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.

(6) Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Hörhilfen sind nur beihilfefähig, wenn im laufenden und den drei vergangenen Kalenderjahren keine Beihilfe für Hörhilfen gewährt wurde. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Versorgung mit einer Hörhilfe vor Ablauf dieses Zeitraums auf Grund eines ärztlichen Gutachtens wegen einer Verschlechterung der Hörfähigkeit medizinisch erforderlich ist. Ist vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Hörhilfe wegen Verlust oder Unbrauchbarkeit notwendig, sind die Aufwendungen des nach Anlage 4 vorgesehenen Höchstbetrags zu 50 v. H. beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.

(8) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen - für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind und deren Anschaffungswert einen Betrag von 600 Euro übersteigt, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium.

§ 22 Aufwendungen für Sehhilfen

(1) Aufwendungen für Sehhilfen sind nach den Abs. 2 bis 6 beihilfefähig

  1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach schriftlicher augenärztlicher Verordnung bei
    1. Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0) oder
    2. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder
    3. gravierender Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
    4. erheblichen Gesichtsfeldausfällen.

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist eine augenärztliche Verordnung in Schriftform. Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin bzw. eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig, Abs. 9 bleibt unberührt. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist stets eine augenärztliche Verordnung erforderlich.

(2) Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
    a) Einstärkengläser:
    für das sph. Glas bis zu 31,00 Euro,
    für das cyl. Glas bis zu 41,00 Euro,
    b) Mehrstärkengläser:
    für das sph. Glas bis zu 72,00 Euro,
    für das cyl. Glas bis zu 92,50 Euro,
  2. bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt):
    zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
  3. Dreistufen- oder Multifokalgläser:
    zuzüglich je Glas 21,00 Euro,
  4. Gläser mit prismatischer Wirkung:
    zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

(3) Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro beihilfefähig

  1. bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,
  2. bei Anisometropien ab 2 dpt,
  3. unabhängig von der Gläserstärke
    1. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
    2. bei Erkrankten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.

Neben den Höchstbeträgen nach Abs. 2 sind bei folgenden Indikationen die Mehraufwendungen für getönte bzw. phototrope Gläser (Lichtschutzgläser) je Glas bis zu 11 Euro beihilfefähig bei:

  1. umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben, Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),
  2. krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
  3. Fortfall der Pupillenverengung (z.B. absolute und reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kerr-Syndrom),
  4. chronischrezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
  5. entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
  6. Ziliarneuralgie,
  7. blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
  8. totaler Farbenblindheit,
  9. Albinismus,
  10. unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
  11. intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
  12. Gläsern ab + 10 dpt.

Die Mehraufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nebeneinander beihilfefähig.

(4) Die Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) beihilfefähig. Sofern hierbei Aufwendungen für Kurzzeitlinsen geltend gemacht werden, sind diese bis zu 154 Euro (sphärisch) und 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. Liegen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, sind nur die vergleichbaren Kosten nach den Abs. 2 und 3 beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind folgende Aufwendungen im Rahmen der Abs. 2 und 3 beihilfefähig für

  1. eine Reservebrille oder
  2. eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.

(5) Im Übrigen sind die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

  1. sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
  2. die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  3. sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.

(6) Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Abs. 2 und 3 (die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 entfallen),
  2. für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro.

(7) Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Fällen beihilfefähig.

(8) Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.

(9) Die Aufwendungen für Bildschirmbrillen, Brillenversicherungen und Etuis sind nicht beihilfefähig.

§ 23 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) 14

(1) Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind im folgenden Umfang beihilfefähig:

  1. Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,
  2. Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstocks sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
    1. je Unterrichtsstunde (60 Minuten), einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden 63,50 Euro,
    2. Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im Fünf-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,
    3. Fahrtkostenerstattung für Fahrten einer Trainingskraft je gefahrenem Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 Euro,
    4. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einer Trainingskraft, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainingskraft nicht zumutbar ist 26,00 Euro;

    das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainingskraft nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden;

  3. Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nr. 2;
  4. Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden, ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainingskraft in entsprechendem Umfang anerkannt werden; die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.

(2) Sofern die Trainingskraft nicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Rechnungsstellung berechtigt ist, sind die entsprechenden Aufwendungen durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamts vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

§ 24 Häusliche Krankenpflege 09 11

Die Aufwendungen einer nach ärztlicher Bescheinigung notwendigen vorübergehenden häuslichen Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind beihilfefähig; die Grundpflege mussüberwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Bei einer Pflege durch Ehegatten,  Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

  1. Fahrtkosten,
  2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten, Lebenspartner und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Krankenpflegekraft bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37 SGB V gewährt werden.

§ 24a Soziotherapie 11

(1) Aus Anlass einer schweren psychischen Erkrankung ist eine fachärztlich verordnete Soziotherapie beihilfefähig, wenn Erkrankte nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind Erkrankungen

  1. des schizophrenen Formenkreises
    1. Schizophrenie (ICD-10-Nrn.: F 20.0 - 20.6)
    2. schizotype Störung (ICD-10-Nr.: F 21)
    3. anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10-Nr.: F 22)
    4. induzierte wahnhafte Störung (ICD-10-Nr.: F 24)
    5. schizoaffektive Störung (ICD-10-Nr.: F 25) und
  2. der affektiven Störungen
    1. gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10-Nr.: F 31.5)
    2. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Nr.: F 32.3)
    3. gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-Nr.: F 33.3).

Die Soziotherapie muss von einer Fachkrankenschwester für Psychiatrie bzw. einem Fachpfleger für Psychiatrie, von einer Diplom-Sozialarbeiterin bzw. einem Diplom-Sozialarbeiter oder einer Sozialpädagogin bzw. einem Sozialpädagogen durchgeführt werden, die bzw. der zu einer Leistungserbringung im Sinn des § 37a SGB V berechtigt ist.

(2) Behandlungen sind je Krankheitsfall, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, höchstens bis zu 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig; die probatorischen Sitzungen bei dem Therapeuten, der die Behandlung durchführt, werden auf die Zahl der verordneten Sitzungen angerechnet. Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht.

(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Krankenpflegekraft bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a SGB V gewährt werden.

§ 25 Familien- und Haushaltshilfe 11 14

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe, wenn

  1. die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 27 bis 30 und 36) oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,
  2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Stunden oder Tagen, weiterführen kann.

(2) Ferner sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig

  1. in den ersten sieben Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung oder
  2. wenn nach personenbezogener ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird.

(3) Kosten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, die Beihilfeberechtigten bzw. deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume entstehen, sind auch im Fall der krankheitsbedingten Verhinderung der den Haushalt führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person nicht beihilfefähig. § 24 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall des Todes der haushaltsführenden Person (Abs. 1 Nr. 1) sind Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig.

(4) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim, einer sonstigen geeigneten Einrichtung oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in § 24 Satz 3 genannten Personen sind - mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag - nicht beihilfefähig.

(5) Angemessen sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden.

§ 26 Fahrtkosten 09

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Fahrten

  1. im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, ausgenommen eine Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderen privaten Reise,
  2. als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  3. als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist (Krankentransport),
  4. Zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Facharztpraxis, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist, wie zu einer stationären Krankenhausbehandlung bis zu einer Höhe von 200 Euro,
  5. zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Festsetzungsstelle.

Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. 3Höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig. Bei Fahrten nach Satz 1 den Nrn. 2 und 3 sind die nach jeweiligem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

§ 27 Auswärtige ambulante Behandlungen

Die Aufwendungen für Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen sind bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Ist eine Begleitperson erforderlich, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Die Vorschrift findet bei einer Heilkur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung.

§ 28 Krankenhausleistungen 09 11 14

(1) In nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind Aufwendungen für

  1. vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), § 115a SGB V,
  2. voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sowie
  3. andere im Zusammenhang mit Nrn. 1 und 2 berechenbare Leistungen im Rahmen der §§ 8 und 18

beihilfefähig. Beihilfefähig sind ferner, abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG, die Aufwendungen für

  1. gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) sowie
  2. gesondert berechnete Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.

(2) In allen anderen Krankenhäusern sind bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären,

  1. die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs sowie
  2. gesondert berechnete Wahlleistungen im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG

beihilfefähig. Bei allen anderen Indikationen sind

  1. die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung sowie
  2. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG beihilfefähig.

Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall einer stationären Notfallbehandlung, wenn das nicht nach § 108 SGB V zugelassene behandelnde Krankenhaus das nächstgelegene geeignete Krankenhaus ist. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. Aufwendungen für die medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind.

Abschnitt V
Rehabilitationsleistungen

§ 29 Beihilfe bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen 09 11 14

(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in

  1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
  2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
  3. in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. 2Anschlussheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehen.

(3) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.

(4) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).

(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach den Abs. 2 und 3 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind; die Arztin bzw der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur behandelnden Einrichtung stehen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Abs. 4 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung (Abs. 2) handelt und nach einem begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Die Einholung eines Gutachtens nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit (§ 40) eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinn des Abs. 4 erforderlich ist. Die Beihilfefähigkeit ist ab einer Dauer von 30 Tagen von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig; die Anerkennung wird erteilt, wenn die lange Dauer ärztlich besonders begründet wird oder durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen ist.

(6) Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 4 sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 8, 18 und 19,
  2. nach § 25,
  3. für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe,
  4. für den ärztlichen Schlussbericht,
  5. für die An- und Abreise in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 Euro, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel. Die Entfernungskilometer bestimmen sich regelmäßig nach der kürzesten üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Einrichtung zurückzulegenden Strecke. Außerdem sind bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die nachgewiesenen Kosten für nicht persönlich mitgeführtes Gepäck beihilfefähig.

Satz 1 Nm. 3 und 5 gelten auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind gilt Satz 1 Nrn. 3 und 5 unter sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 auch für mehrere Begleitpersonen aus dem Kreis der Familienangehörigen. Liegt die Bescheinigung nach Abs. 5 Satz 2 bzw. 3 nicht vor, sind nur die Aufwendungen nach Nr. 1 beihilfefähig. Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Abs. 2 bis 4, die Leistungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 3 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.

§ 30 Beihilfe bei Kuren 11 14

(1) Die Aufwendungen für

  1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
  2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren,
  3. ambulante Heilkuren sind beihilfefähig.

(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinn des § 19, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 29 Abs. 4 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 29 Abs. 5 Satz 2 nicht erfüllt sind.

(3) Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskür in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.

(4) Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit. Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 19 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis des Staatsministeriums aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden.

(5) Bei Kuren nach den vorstehenden Abs. sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ §§ 8, 18 und 19,
  2. Familien- und Haushaltshilfe nach § 25,
  3. Fahrtkosten nach § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5,
  4. die Kurtaxe,
  5. den ärztlichen Schlussbericht,
  6. eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,
  7. Unterkunft und Verpflegung bis zu 26 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 21 Tagen.

Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach Abs. 3, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.

(6) Die Aufwendungen nach Abs. 5 sind nur beihilfefähig, wenn

  1. erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtungsfähigkeit nach diesen oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist,
  2. im laufenden und den beiden vergangenen Kalenderjahren keine Heilkur nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt und beendet wurde,
  3. ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind,
  4. die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist,
  5. die Kur nicht weit überwiegend der Vorsorge dient; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kurmäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind.

Abweichend davon wird Beihilfe zu Heilkuren für aktive Bedienstete (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und

  1. durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist,
  2. die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Heilkur anerkannt hat, und
  3. die Heilkur innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen wird.

Von der Einhaltung der Fristen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur abgesehen werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

Abschnitt VI
Aufwendungen in Pflegefällen

§ 31 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit 09 14

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach §§ 8 bis 30, 41 und 44 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.

(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

(3) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 32 bis 38 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 46 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 beihilfefähig.

(4) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den angemessenen Kosten für eine Pflegeberatung im Sinn des § 7a SGB XI unmittelbar gegenüber dem Träger der Pflegeberatung, wenn Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen

  1. Beihilfeleistungen nach den §§ 32 bis 38 beziehen oder
  2. Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

(5) Die in § 32 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten beihilfefähigen Höchstbeträge und Pauschalbeihilfen sind entsprechend den von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 30 SGB XI vorzunehmenden Veränderungen erstmals 2015 anzupassen.

§ 32 Häusliche und teilstationäre Pflege 09 11 14

(1) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI , monatlich beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige

bis höchstens
1. der Stufe I 671 Euro,
2. der Stufe II 1.341 Euro,
3. der Stufe III 2.012 Euro
4. bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III 3.352 Euro.

Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind (Pflegestufe 0), sind neben Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) Aufwendungen im Sinn des Satzes 1 bis zu monatlich 225 Euro beihilfefähig.

Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die

  1. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI),
  2. bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
  3. von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder
  4. mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich

  1. in der Stufe I 235 Euro,
  2. in der Stufe II 440 Euro,
  3. in der Stufe III 700 Euro.

Abweichend von Satz 2 beträgt die Pflegepauschale bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, monatlich

  1. in der Stufe 0 120 Euro,
  2. in der Stufe I 305 Euro,
  3. in der Stufe II 525 Euro;

daneben sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) beihilfefähig.

Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt. Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 37) erhalten eine ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden

(3) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Abs. 1) und durch andere geeignete Personen (Abs. 2) erbracht, wird die Beihilfe nach den Abs. 1 und 2 anteilig gewährt. Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten anteiligen Pauschalbeihilfe fortgewährt

(4) Erfolgt die pflegerische Betreuung in ambulant betreuten Wohngruppen, wird neben Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zusätzlich ein pauschaler Zuschlag nach § 38a SGB XI sowie zu den Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ein Betrag nach § 45e SGB XI gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen gezahlt hat; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 gelten entsprechend.

(5) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch

  1. geeignete Pflegekräfte (Abs. 1),
  2. andere geeignete Personen (Abs. 2) oder
  3. geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen (Abs. 3)

erbracht, sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI sowie der folgenden Absätze beihilfefähig.

(6) In den Fallen des Abs. 5 Nr. 1 sind bis zu 150 v. H. der Beträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI. beihilfefähig.

(7) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 2 werden die nach § 41 Abs. 5 SGB XI für die Gewährung von Leistungen der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung maßgebenden Anteile für die Berechnung mit den Beträgen nach § 32 Abs. 1 und 2 zugrunde gelegt.

(8) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 3 gelten Abs. 6 und 7 sinngemäß.

(9) Neben einer Leistung nach Abs. 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Abs. 3 beihilfefähig.

§ 33 Verhinderungspflege 09 14

(1) Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege bis zu 1.550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.   § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 beihilfefähig. Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, können auf Nachweis bis zum Betrag nach Abs. 1 übernommen werden. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Abs. 1 Anwendung.

§ 34 Kurzzeitpflege 09 14

(1) Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig. Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind die für die Pflege anfallenden Kosten bis zum Höchstbetrag nach § 32 Abs. 1 beihilfefähig.

(2) Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege sind in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 37 findet keine Anwendung. Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 v.H. der Aufwendungen beihilfefähig.

(3) Für Aufwendungen einer Kurzzeitpflege, die in Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (§ 29) erbracht werden, gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in diesen Rehabilitationseinrichtungen bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.

§ 35 Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds 14

Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend. Sätze 1 bis 3 gelten auch bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind.

§ 36 Stationäre Pflege 09 11 14

(1) Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinn des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen im Sinn des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

  1. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I 1023 Euro,
  2. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe II 1279 Euro,
  3. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III 1550 Euro,
  4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind 1918 Euro.

Daneben sind Aufwendungen für Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach § 87b SGB XI beihilfefähig. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Anerkennungsbetrag, der nach § 87a Abs. 4 SGB XI an Einrichtungen zu zahlen ist, die stationäre Pflegeleistungen im Sinn des § 43 SGB XI erbringen, ist neben den Leistungen nach Abs. 1 beihilfefähig, wenn der Pflegebedürftige nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen durch das Personal der Pflegeeinrichtung in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.

(3) Zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Abs. 1 Satz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie den Eigenanteil des Einkommens nach Satz 3 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person sowie der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des Ehegatten bzw. Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags .

Der Eigenanteil beträgt

  1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts der Besoldungsgruppe A 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
    1. mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 v. H. des Einkommens,
    2. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 v. H. des Einkommens,
  2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
    1. mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 v. H. des Einkommens,
    2. mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 v. H. des Einkommens,
  3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

§ 37 Vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen 14

Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 38 Zusätzliche Betreuungsleistungen

Beihilfen zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen können für den in § 45a SGB XI beschriebenen Personenkreis neben Leistungen nach § 32 gewährt werden. Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmen sich nach § 45b SGB XI. 3 § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 39 Palliativversorgung 14

(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind nach einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37b SGB V gewährt werden.

(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen nach Maßgabe des § 39a SGB V, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach diesem Abschnitt erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.

§ 40 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen

Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach Abschnitt VI auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Abschnitt VII
Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 41 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen 09 11 14

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

  1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maß gefährden,
  2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
  3. bei Frauen und Männern vom Beginn des 18. Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen sowie von der Vollendung des 50. Lebensjahres an die Kosten für Maßnahmen zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms; Aufwendungen für ein Mammographie-Screening zwischen dem vollendeten 50. und 70. Lebensjahr sind jedes zweite Jahr beihilfefähig,
  4. bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an die Kosten für Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs; diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig,
  5. bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie von Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig.

(2) Aufwendungen, die Frauen für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos entstehen, sind nur bei einer Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung in Zentren, die von der Deutschen Krebshilfe zugelassen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 9 sowie der Anlage 5 beihilfefähig.Aufwendungen für die Risikofeststellung, Beratung, Genanalysen und Früherkennungsmaßnahmen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

Nr. Bezeichnung Inhalt Betrag
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus enthält
die Pauschale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder
900 Euro
pro Familie
2. Genanalyse für einen Indexfall bzw. einen prädiktiven Test 5900 Euro
3. Genanalyse für eine gesunde Ratsuchende 360 Euro
4. Früherkennungsmaßnahmen Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm 580 Euro,
einmal pro Jahr

Die Kosten für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung nach Satz 2 Nr. 1 werden der ratsuchenden Person zugeordnet. Gibt es in der Familie der gesunden Ratsuchenden Verwandte, die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankt sind, sogenannte Indexfälle, wird eine umfassende Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 bei der bereits erkrankten Personen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Ziel dieser diagnostischen Genanalyse ist die Feststellung möglicher weitergehender Therapieansätze bei der bereits erkrankten Person. Die Kosten werden der erkrankten Person zugeordnet. Die Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 wird als sogenannter prädiktiver Test zur Feststellung bzw. Vorhersage einer Erkrankungswahrscheinlichkeit der gesunden Ratsuchenden zugeordnet, wenn

  1. aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Patientin abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung zu belegen,
  2. die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Patientin zustimmt.

Mit der Genanalyse nach Satz 2 Nr. 3 wird bei der ratsuchenden, nicht erkrankten Frau nur eine Analyse hinsichtlich der mutierten Gensequenz durchgeführt. Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Bestandteil der Früherkennungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 4.

(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Anlage 1 Nrn. 1000 bis 1020, 1040 und 2000 GOZ.

(4) Aufwendungen für Schutzimpfungen sind auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Impfungen anlässlich privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union.

§ 42 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
  2. entsprechend §§ 8 bis 19, 25, 26, 28 und 44 Nr. 3,
  3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
  4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird; § 24 Satz 3 gilt entsprechend,
  5. entsprechend § 28 für das Kind.

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption 09

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind nur dann zu 50 v. H. beihilfefähig, wenn auf Grund eines Behandlungsplans

  1. die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  2. eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,
  3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und
  4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Frauen, die das 40. Lebensjahr und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die für Maßnahmen nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Verfahren sind unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

 Verfahren Indikationen max. Anzahl der Versuche
 1. Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, ggf. nach Ovulationstiming ohne Polyovulation (drei oder mehr Follikel)
  • somatische Ursachen (z.B. Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose, Dyspareunie),
  • gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion,
  • Subfertilität des Mannes,
  • immunologisch bedingte Sterilität,
acht
2 Intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation (drei oder mehr Follikel)
  • Subfertilität des Mannes,
  • immunologisch bedingte Sterilität,
drei
3 Invitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo- Transfer (ET), ggf. als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer)
  • Zustand nach Tubenamputation,
  • anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluss,
  • anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose,
  • idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern- einschließlich einer psychologischen Exploration - alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind,
  • Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nr. 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,
  • immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nr. 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,
drei
(Der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat.)
4 Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT)
  • anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose
  • idiopathische (unerklärbare) Sterilität sofern - einschließlich einer psychologischen Exploration - alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind.
  • Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nr. 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,
zwei
5 Intracytoplasmatische Spermieninjetion (ICSI)
  • männliche Fertilitätsstörungen, nachgewiesen durch zwei aktuelle Spermiogramme im Abstand von mindestens 12 Wochen, welche unabhängig von der Gewinnung des Spermas die Grenzwerte gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - nach genau einer Form der Aufbereitung (negativ oder swimup-Test) - unterschreiten.
drei
(Der dritte Versuch ist nur beihilfefähig, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat.)

 Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Ehepartnern erfolgt entsprechend Nr. 3 der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebenden Richtlinien über künstliche Befruchtung.

(3) Aufwendungen für eine Sterilisation sind nur beihilfefähig, wenn diese auf Grund einer Krankheit notwendig ist. 2In diesen Fällen sind die im Einzelfall erforderlichen Leistungen nach näherer Maßgabe der in §§ 8 bis 13, 18 und 26 bis 28 bezeichneten Aufwendungen beihilfefähig.

(4) Beihilfefähig sind die Aufwendungen

  1. für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher Untersuchungen und die Verordnung von Empfängnis regelnden Mitteln,
  2. aus Anlass eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft,
  3. für die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige Sterilisation.

§ 44 Sonstige Aufwendungen 14

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe;
  2. Erste Hilfe.

(2) Sind Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige Organempfänger, sind Aufwendungen

  1. bei postmortaler Organspende der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte, d.h. die Organisations- sowie Flugkostenpauschale, beihilfefähig;
  2. für eine Organspenderin oder einen Organspender im Rahmen der §§ 8 bis 13, 18, 19 und 25 bis 30 beihilfefähig; daneben ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen, beihilfefähig;
  3. die dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders auf Grund des fortgezahlten Entgelts entstehen, beihilfefähig; auf Antrag des Arbeitsgebers werden diese Kosten entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.

(3) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht ver- wandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

(4) Erkranken Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige an Krebs, beteiligt sich die Festsetzungsstelle an den angemessenen personenbezogenen Kosten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen klinischen Krebsregister für jede

  1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor im Sinn von § 65c Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und 5 SGB V sowie
  2. landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister im Sinn von § 65c Abs. 6 SGB V.

§ 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen 14

(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach den §§ 8 bis 28, 31 bis 44 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären (Kostenvergleich). Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht oder der Beihilfeberechtigte die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, kann die Festsetzungsstelle im Rahmen des Satzes 1 nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen feststellen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege, vorlegt. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt. Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen, die anlässlich eines vorübergehenden privaten Aufenthalts außerhalb Europas entstanden sind, nicht beihilfefähig. Die Beschränkungen der Sätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Aufwendungen, die anlässlich von stationären Notfallbehandlungen entstehen.

(2) Aufwendungen nach Abs. 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn

  1. sie bei einer Dienstreise eines Beihilfeberechtigten entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können;
  2. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, 'weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Kur oder ähnlichen Maßnahmen entstehen, ist nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 zulässig;
  3. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 550 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei in der Nähe der deutschen Grenze wohnenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.

(3) Aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinn von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und § 30 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn bei Antritt der Reise

  1. bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis Ausland aufgeführt ist,
  2. die Voraussetzungen des § 30 vorliegen und
  3. bei Maßnahmen außerhalb der Europäischen Union durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist.

Die Aufwendungen nach §§ 8 bis 19, 30 Abs. 5 Satz 1 Nm. 1, 2, 4, 5 und Satz 2 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von Beamtinnen und Beamten sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland bestimmen sich nach der Anlage 5.

Abschnitt VIII
Leistungsumfang, Verfahren

§ 46 Bemessung der Beihilfen 09 11 14

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach den in Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG genannten personenbezogenen Vomhundertsätzen (Bemessungssätze). Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrer beträgt 50 v. H.; abweichend hiervon beträgt der Bemessungssatz dann 70 v. H, wenn dem entpflichteten Hochschullehrer auf Grund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von 70 v. H. zustehen würde.

(2) Der nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BayBG bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einmal zu gewährende erhöhte Bemessungssatz von 70 v.H. wird dem Beihilfeberechtigten gewährt, der die entsprechenden Kinderanteile des Familienzuschlags erhält. Eine hiervon abweichende Zuordnung ist nur im Fall einer gemeinsamen anderweitigen Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten möglich; bereits vor dem 1. Januar 2007 getroffene Vereinbarungen gelten fort. Abweichende Bestimmungen nach Satz 2 sollen nur in Ausnahmefällen geändert werden. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein nach Anrechnung von Kassenleistungen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 Satz 4 BayBG verbleibender beihilfefähiger Differenzbetrag zu 100 v.H. erstattet (Differenzkostenbeihilfe). Beihilfefähige Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung keine Zuschüsse gewährt, werden zu den jeweils nach Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG maßgebenden Bemessungssätzen erstattet.

(4) Für die Anwendung des Abs. 1 gelten die Aufwendungen

  1. nach § 25 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,
  2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten, sowie von Begleitpersonen im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation
  3. nach § 42 Nrn. 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,
  4. nach § 42 Nr. 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter.

(5) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 v. H., wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB V erfüllt.

(6) Die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium - kann den Bemessungssatz erhöhen,

  1. für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung,
  2. in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind; eine Erhöhung ist ausgeschlossen in Fällen der §§ 31 bis 39.

Die oberste Dienstbehörde bzw. das Staatsministerium kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf eine andere Behörde übertragen.

§ 47 Begrenzung der Beihilfen 09 11

(1) Bei Leistungen von Dritten im Sinn von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BayBG handelt es sich um Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. 'Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen - soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen - bleiben unberücksichtigt. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 8 bis 45 genannten Aufwendungen intatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach den §§ 29 bis 39 werden getrennt abgerechnet.

(3) Vor dem Abzug der Eigenbeteiligungen gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ist bei Bedarf die Begrenzung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BayBG durchzuführen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.

(4) Die Beihilfestelle hat die individuelle Höchstgrenze gemäß Art. 96 Abs. 3 Sätze 7 und 8 BayBG anhand der im Januar eines Kalenderjahres maßgebenden Bezüge und Renten festzustellen. Abweichend hiervon ist bei einem Beginn der Beihilfeberechtigung während des laufenden Kalenderjahres der Tag der Berufung in ein Beamtenverhältnis, im Fall von Hinterbliebenen der Todestag des verstorbenen Beihilfeberechtigten maßgebend. Die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellte Höchstgrenze vermindert sich bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 v. H.; sind beide Ehegatten bzw. Lebenspartner beihilfeberechtigt, erfolgt die Minderung des Einkommens um 15 v. H. jeweils für jeden Beihilfeberechtigten gesondert. Die nach Satz 3 festgestellte Höchstgrenze vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den sich nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG ergebenden Betrag; ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erfolgt die Minderung nach Halbsatz 1 bei dem Beihilfeberechtigten, der nach § 5 Abs. 6 zur Geltendmachung der Aufwendungen für Kinder berechtigt ist. 5 Auf der Basis des gegebenenfalls nach den Sätzen 3 und 4 geminderten fiktiven Jahresbetrags wird die individuelle Höchstgrenze von zwei v. H. bzw. eins v. H. errechnet. 6 Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Belastungsgrenze ist die festgesetzte Beihilfe für den Rest des Kalenderjahres nicht mehr nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG zu mindern.

(5) Wurden im Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits Eigenbehalte nach Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt, werden diese bei der Feststellung der Belastungsgrenze gemäß Art. 96 Abs. 3 Sätze 7 und 8 BayBG dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet. Bei einem Anspruch gemäß Art. 89 Abs. 4 Satz 1 BayBG oder Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayBG während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kommt Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG nicht zur Anwendung; bezüglich des Beginns und des Endes der Beurlaubung gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

§ 48 Verfahren 09 11 14

(1) Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigen schriftlich beantragt werden. Im staatlichen Bereich sind die vom Staatsministerium herausgegebenen Formblätter zu verwenden; zulässig sind auch amtliche EDV-Ausdrucke. Abweichend von Satz 1 gilt im Fall des § 31 Abs. 4 die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten durch den Träger der Pflegeberatung als Beihilfeantrag.

(2) Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann abweichend von Satz 2 auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.

(3) Die Beihilfeanträge sind mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen; die Vorlage von Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ist ausreichend. Mit den übersandten Belegen ist entsprechend Art. 110 Abs. 2 Satz 2 BayBG zu verfahren. Im staatlichen Bereich werden die übersandten Belege unter Berücksichtigung der Bestandskraft der einzelnen Festsetzungen von der jeweiligen Beihilfefestsetzungsstelle vernichtet. Satz 1 Halbsatz 2 und Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Beihilfeanspruch auf einen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergegangen ist.

(4) Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden.

(5) Ist in den Fällen des § 29 Abs. 5 Satz 3, § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.

(6) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.

(7) Zur Überprüfung von Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen kann die Festsetzungsstelle Gutachterinnen bzw. Gutachter, Beratungsärztinnen bzw. Beratungsärzte und sonstige geeignete Stellen unter Übermittlung der erforderlichen Daten beteiligen, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Beihilfeberechtigten übermittelt werden dürfen. Die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Bewertung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden.

Abschnitt IX
Schlussbestimmungen

§ 49 Ausnahmen 14

(1) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes der verstorbenen Person eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten beträgt 100 v. H.

(2) Die oberste Dienstbehörde - im staatlichen Bereich das Staatsministerium - kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, über diese Verordnung hinaus die Gewährung von Beihilfen zulassen.

§ 50 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

§ 51 Übergangsvorschriften 09 11 14

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Lebenspartners owie Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 BayBeamtVG bezeichneten Waisen findet § 47 Abs. 1 und 2 keine Anwendung, wenn diese Personen am 1. Oktober 1985 Versorgungsbezüge erhielten und in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind; solange dieser Tarif beibehalten wird.

(2) Für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind, sind die am 18. September 2006 in Bayern geltenden Beihilfebestimmungen maßgebend.

(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt nicht für Versorgungsempfänger, deren Beihilfeanspruch auf einem vor dem 1. April 2011 entstandenen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung beruht. Soweit nach § 49 Abs. 3 in Einzelfällen einer Beihilfegewährung nach einem von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung abweichenden Rangverhältnis zugestimmt wurde, verbleibt es bei diesen Entscheidungen.

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Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen  Anlage 1 14 
(zu § 7 Abs. 1)


GebüH- Nr. Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3
1 - 10 Allgemeine Leistungen
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 Euro
2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00 Euro
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.

35,00 Euro
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin / des Heilpraktikers 3,00 Euro
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.

18,50 Euro
5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.

9,00 Euro
6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00 Euro
7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00 Euro
8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetz- ten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

20,00 Euro
9 Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 24,00 Euro
9.2 In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 Euro
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 Euro
10 Nebengebühren für Hausbesuche
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00 Euro
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00 Euro
10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00 Euro
10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00 Euro
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 0,20 Euro
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00 Euro
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 Euro
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)
Ausführlicher schriftlicher Krankheitsbericht und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befunden), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00 Euro
Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00 Euro
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00 Euro
12 Chemischphysikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.

3,00 Euro
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.) 4,00 Euro
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 Euro
12.7 Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12. 11) 10,00 Euro
12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00 Euro
12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00 Euro
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 Euro
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. 3,00 Euro
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemischzytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 Euro
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3,00 Euro
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00 Euro
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

7,00 Euro
13 Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbe- verfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00 Euro
14 Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 Euro
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 Euro
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 Euro
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 Euro
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 Euro
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 Euro
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00 Euro
14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00 Euro
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar

8,00 Euro
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und / oder Strömungsmessungen 9,00 Euro
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung 21,00 Euro
18 - 23 Spezielle Behandlungen
20 Atemtherapie, Massagen
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 Euro
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00 Euro
20.3 Bindegewebsmassage 6,00 Euro
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 Euro
20.5 Großmassage 6,00 Euro
20.6 Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00 Euro
Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00Euro
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00 Euro
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 Euro
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 Euro
21 Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 Euro
21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 Euro
22 Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00 Euro
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion 11,00 Euro
25 Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan 5,00 Euro
25.2 Injektion, intramuskulär 5,00 Euro
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 Euro
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 Euro
25.5 Injektion, intraartikulär 11,50 Euro
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 Euro
25.7 Infusion 8,00 Euro
25.8 Dauertropfeninfusion

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

12,50 Euro
26 Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme 3,00 Euro
26.2 Aderlass 12,00 Euro
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 Euro
27.2 Skarifikation der Haut 4,00 Euro
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 Euro
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 Euro
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 Euro
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 Euro
27.7 Setzen von Fontanellen 5,00 Euro
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00 Euro
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 Euro
27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00 Euro
27.12 Biersche Stauung 5,00 Euro
28 Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 Euro
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 Euro
29 Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 Euro
30 Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 5,00 Euro
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 Euro
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 Euro
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 8,00 Euro
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 Euro
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedes Mal 5,00 Euro
33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 Euro
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00 Euro
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung 4,00 Euro
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

17,00 Euro
35 Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 11,00 Euro
35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 Euro
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00 Euro
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 Euro
35.5 des Daumens 10,00 Euro
35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00 Euro
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 Euro
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 Euro
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 Euro
36.4 Kneippsche Güsse 4,00 Euro
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

37.1 Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm 3,00 Euro
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 5,00 Euro
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 Euro
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00 Euro
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 Euro
38 Spezialpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.

38.1 Fangopackungen 3,00 Euro
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00 Euro
38.3 Paraffinganzpackungen 3,00 Euro
38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 Euro
39 Elektrophysikalische Heilmethoden
39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 Euro
39.2 Ganzbestrahlungen 8,00 Euro
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 Euro
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00 Euro
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 Euro
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 Euro
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00 Euro
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 Euro
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 Euro
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 Euro
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator 4,00 Euro
39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00 Euro".

.

Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden Anlage 2 09 11 14
(zu § 7 Abs. 5)
  1. Völliger Ausschluss

    Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:

    A

    B

    C

    D


    E

    F

    G

    H

    I

    K

    L

    M

    N

    O

    P

    R

    S

    T

    V

    Z

  2. Teilweiser Ausschluss

    Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind begrenzt:

.

  Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen Anlage 3 11 14 
(zu § 19 Abs. 1)

 

Lfd. Nr Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
I. Inhalationen 1
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 6,70
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 5,70
2 a) Radon-Inhalation im Stollen 11,30
b) Radon-Inhalation mittels Hauben 13,80
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Krankengymnastische Behandlung 2 (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - 19,50
4 Krankengymnastische Behandlung 2, 3 auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10
5 Krankengymnastische Behandlung 2, 5 auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
6 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer 6,20
7 Krankengymnastik in einer Gruppe 4 bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 10,80
8 a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 10,80
9 Bewegungsübungen 2 7,70
10 a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 23,60
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Personen), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 11,80
11 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50
12 Chirogymnastik 7- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,40
13 Erweiterte ambulante Physiotherapie 10 11 Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90
14 Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12 Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) 35,00
15 Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) 5,20
16 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 6,70
III. Massagen
17 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2 13,80
18 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7  
a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 Euro 19,50
b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 Euro 39,00
c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8 8,70
19 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 23,10
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
20 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 10,30
21 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid  
aa) Teilpackung 20,50
bb) Großpackung 28,20
22 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,90
23 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 7,70
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40
24 Heublumensack, Peloidkompresse 9,20
25 Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz 4,60
26 Trockenpackung 3,10
27 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10
28 a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 12,30
b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 20,00
29 a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 9,20
b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 13,30
30 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 19,00
31 a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 32,80
b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 39,90
32 Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  
a) Teilbad 28,70
b) Vollbad 32,80
33 Sole-Photo-Therapie

Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

 

32,80
34 Medizinische Bäder mit Zusätzen  
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 13,30
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 18,50
d) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10
35 Gashaltige Bäder  
a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad)  
  • - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
19,50
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 22,50
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)  
  • - einschließlich der erforderlichen Nachruhe-
21,00
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 18,50
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 3,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 19 Abs. 1 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig.
Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter den Nrn. 30a bis 30c und 31b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 30d beihilfefähig.

 

V. Kälte- und Wärmebehandlung

36 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70
37 Eisteilbad 9,80
38 Heißluftbehandlung 9 oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile 5,70

VI. Elektrotherapie

39 Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese - 6,20
40 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 6,20
41 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 6,20
42 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11;80
43 Iontophorese 6,20
44 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30
45 Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 22,00
VII. Lichttherapie
46 Behandlung mit Ultraviolettlicht 9  
a) als Einzelbehandlung 3,10
b) in einer Gruppe, je Teilnehmer 2,60
47 a) Reizbehandlung 9 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10
b) Reizbehandlung 9 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20
48 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20
49 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70
VIIL Logopädie
50 a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall 31,70
b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 49,60
c) Ausführlicher Bericht 11,80
51 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen  
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20
52 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer  
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
53 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70
54 Einzelbehandlung  
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70
b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80
55 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70
56 Gruppenbehandlung  
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 14,40
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer 28,70
X. Podologische Therapie 13
57 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50
58 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70
59 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05
60 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25
61 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10
62 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50
XI. Sonstiges
63 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20
64 Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nrn. 63 und 64 nur anteilig je Patient beihilfefähig.

.

Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke Anlage 4 11 14 
(zu § 21 Abs. 1)

A

Abduktionslagerungskeil

Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung)

Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät für Epileptiker

Anatomische Brillenfassung

Anti-Varus-Schuh Anuspraeter-Versorgungsartikel

Anz i eh-/Ausziehhilfen Aquamat

Armmanschette Armtragegurt/-tuch Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl Atemtherapiegeräte

Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) Auffahrrampen für Krankenfahrstuhl Aufrichteschlaufe

Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

Aufstehgestelle

Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/ -pinsel/-pipette/-stäbchen

Augenschielklappe, auch als Folie

B

Badestrumpf

Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer

Ballspritze

Behinderten-Dreirad

Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie Bettnässer-Weckgerät

Beugebandage

Billroth-Batist-Lätzchen

Blasenfistelbandage

Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)

Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)

Blindenschriftmaschine Blindenstock/-langstock/-taststock

Blutlanzette

Blutzuckermeßgerät

Bracelet

Bruchband

C

Clavicula-Bandage

Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen) Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3.500 Euro, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5.400 Euro

D

Dekubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/ Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

Delta-Gehrad

Drehscheibe, Umsetzhilfen

Duschsitz/-stuhl

E

Einlagen (orthopädische)

Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten

Ekzem-Manschette

Elektro-Stimulationsgerät

Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten

Ernährungssonde

F

Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerling

Fingerschiene

Fixationshilfen

(Mini) Fonator

Fußteil-Entlastungsschuh

G

Gehgipsgalosche

Gehhilfen und -übungsgeräte Gehörschutz

Genutrain-Aktiv-Kniebandage

Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

Gilchrist-Bandage

Gipsbett, Liegeschale

Glasstäbchen

Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz

Gummistrümpfe

H

Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

Handgelenkriemen

Hebekissen

Heimdialysegerät

Helfende Hand, Scherenzange

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)

Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, IdO-Geräte), einschließlich der Nebenkosten, ab dem vollendeten 10. Lebensjahr begrenzt auf bis zu 1.500 Euro je Ohr, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Fernbedienung. Mehrkosten sind beihilfefähig, wenn nach einem fachärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 8) auf Grund einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ansonsten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter nicht zu gewährleisten ist.

I

Impulsvibrator

Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

Innenschuh, orthopädischer

Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

Ipos-Vorfußentlastungsschuh

K

Kanülen und Zubehör

Katapultsitz

Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter Kieferspreizgerät

Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägrigkeit und bestehender Inkontinenz)

Klumpfußschiene Klumphandschiene Klyso

Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebralparetischen Kindern

Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation

Knöchel- und Gelenkstützen

Körperersatzstücke einschließlich Zubehör (bei Brustprothesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro, bei Badeanzügen für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro zu berücksichtigen)

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

Koordinator nach Schielbehandlung

Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

Kopfschützer

Korrektursicherungsschuh

Krabbler für Spastiker

Krampfaderbinde

Krankenfahrstuhl mit Zubehör

Krankenpflegebett

Krankenstock

Kreuzstützbandage

Krücke

L

Latextrichter bei Querschnittlähmung

Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

Lispelsonde

Lumbalbandage

M

Malleotrain-Bandage

Mangoldsche Schnurbandage

Manutrain-Bandage

Maßschuhe (orthopädisch), die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen jeweils 64 Euro übersteigen (Eigenbeteiligung):

Milchpumpe

Mundsperrer

Mundstab/-greifstab

N

Narbenschützer

O

Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. A., auch Haltemanschetten usw.

Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

Orthonyxie-Nagelkorrekturspange

Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, bis zu maximal sechs Paar Schuhen pro Jahr

Orthopädischer Spezialschuh für Diabetiker (LucRo), soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen

P

Pavlikbandage

Penisklemme

Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung

Polarimeter

Psoriasiskamm

Q

Quengelschiene

R

Reflektometer

Rektophor

Rollbrett

Rutschbrett

S

Schede-Rad

Schrägliegebrett

Schutzbrille für Blinde Schutzhelm für Behinderte Schwellstromapparat

Segofix-Bandagensystem

Sitzkissen für Oberschenkelamputierte Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht Skolioseumkrümmungsbandage

Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte) Sphinkter-Stimulator

Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion Spreizfußbandage

Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Spritzen

Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkband-Schädigung, Lähmungszuständen und Achillessehnenschädigung; die gleichzeitige Anerkennung der Aufwendungen einer Orthese gegebenenfalls zuzüglich eines Orthesenschuhs ist ausgeschlossen

Stehübungsgerät

Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

Strickleiter

Stubbies

Stumpfschuhhülle

Stumpfstrumpf

Suspensorium

Symphysen-Gürtel

T

(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar

Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung)

Tinnitus-Gerät

Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasser-

schutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz

U

Übungsschiene

Urinale

Urostomie-Beutel

V

Verbandsschuh (Einzelschuhversorgung)

Vibrationstrainer bei Taubheit

W

Wasserfeste Gehhilfe

Wechseldruckgerät Wright-Peak-Flow-Meter

Z

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set

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Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos Anlage 5 14
(zu § 41 Abs. 2)

1. Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

2. Dresden
Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3. Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

4. Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

5. Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie

6. Heidelberg
Universität Heidelberg, Institut für Human genetik

7. Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel

8. Köln
Universitätsklinikum Köln, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

9. Leipzig
Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

10. München
Technischen Universität München, Klinikum Rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde,
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde - Campus Großhadern

11. Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik

12. Regensburg
Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universität Regensburg

13. Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

14. Ulm
Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

15. Würzburg
Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

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Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland Anlage 6 09 14
(zu § 45 Abs. 4)

I. Beamtinnen und Beamte

1. Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2

Berücksichtigungsfähig sind die nicht selbst beihilfeberechtigten Kinder des Beihilfeberechtigten, für die ein Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt wird oder nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war.

2. Zu § 7 Abs. 1

Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich anstelle der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Gebühren; Entsprechendes gilt für Heilpraktikerleistungen.

3. Zu § 7 Abs. 4 Nr. 2 sowie Art. 96 Abs. 1 BayBG

Zu dem in dieser Vorschrift genannten Einkommensbetrag tritt in entsprechender Anwendung von § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu.

4. Zu §§ 9 bis 12

Bei ambulant durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung ist im Einzelfall unter Beteiligung der vom Staatsministerium der Finanzen benannten Gutachterpersonen das Vorliegen der jeweiligen Abrechnungsvoraussetzungen zu prüfen.

5. Zu § 14

Ist bei zahnärztlichen Sonderleistungen der auf zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik entfallende Kostenanteil nicht nachgewiesen oder nicht zu ermitteln, ist der hierauf entfallende Anteil mit 40 v. H. des Gesamtrechnungsbetrags anzusetzen.

6. Zu § 19

Die Angemessenheit der Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen beurteilt sich anstelle der Anlage 2 unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland nach den ortsüblichen Gebühren. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 v. H. der Kosten, die die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Höchstsätze der Anlage 2 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Satz 2 ist bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht anzuwenden.

7. Zu §§ 21 bis 23

Zu den für diese Vorschrift maßgebenden Höchstbeträgen tritt in entsprechender Anwendung von § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu, wenn die Aufwendungen in Fremdwährung entstanden sind.

8. Zu § 25

Bei einer notwendigen ambulanten ärztlichen Behandlung des den Haushalt allein führenden Elternteils außerhalb des Gastlandes findet die Vorschrift entsprechende Anwendung, wenn mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und die auswärtige Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert. Werden in diesen Fällen Kinder unter vier Jahren mitgenommen, sind die notwendigen Beförderungskosten beihilfefähig.

Wird die Weiterführung des Haushalts von einer der in § 24 Satz 3 genannten Person übernommen, so sind die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.

Zu den in dieser Vorschrift genannten Höchstbeträgen tritt in entsprechender Anwendung von § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu.

9. Zu § 26

Ist bei Krankheit oder Geburt eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige Behandlung geboten war. Entsprechendes gilt aus Anlass von Maßnahmen nach § 40.

10. Zu § 27

Die Vorschrift gilt auch bei notwendiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung außerhalb des Gastlandes.

Dies gilt auch bei einer außerhalb des Gastlandes erforderlichen stationären Behandlung für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Begleitperson.

Zum Höchstbetrag tritt in entsprechender Anwendung von § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Behandlungsort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu.

11. Zu § 28

Für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenanstalten sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung einem Zweibettzimmer im Inland entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. Die in Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG genannten Eigenbeteiligungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

12. Zu § 29

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer entsprechenden ausländischen Einrichtung hat zur Voraussetzung, dass die Einrichtung amts- oder vertrauensärztlich als zur stationären Behandlung und Pflege im Sinn des § 28 Abs. 2 bis 4 geeignet erklärt und die Behandlung nicht in Verbindung mit einem Inlandsaufenthalt durchgeführt werden kann. Dem Beihilfeantrag sind entsprechende Unterlagen über die stationäre Rehabilitationseinrichtung beizufugen.

Wird eine Rehabilitationsmaßnahme, auf die ein Anspruch aus anderen Sicherungssystemen besteht (vgl. Art. 96 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayBG), im Inland gewährt, so gelten auch die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem inländischen Behandlungsort als beihilfefähige Aufwendungen, soweit diese vom Kostenträger nicht erstattet werden. Dies gilt nicht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme mit gleicher Erfolgsaussicht auch im Gastland oder in der näheren Umgebung durchgeführt werden kann und die beihilfefähigen Aufwendungen in diesem Fall niedriger sind als die Durchführung der entsprechenden Behandlung im Inland.

13. Zu § 30

Zu den in dieser Vorschrift genannten Höchstbeträgen tritt in entsprechender Anwendung von § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Behandlungsort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzu.

14 Zu § 42 Nr. 4

Ist im Geburtsfall eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet und muss dieser wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden, sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe entsprechend § 25 für die Dauer der ärztlich festgestellten unvermeidbaren Abwesenheit vom Dienstort beihilfefähig.

Im Geburtsfall sind die Kosten für Unterkunft am Entbindungsort vor Aufnahme in eine Krankenanstalt entsprechend den Unterkunftskosten bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen beihilfefähig. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt eines nahen Angehörigen.

15 Zu § 46 sowie Art. 96 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayBG

Der Bemessungssatz erhöht sich auf 100 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen

  1. für Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort (Nr. 9), soweit diese den Betrag von 153 Euro übersteigen,
  2. für die unter Nr. 19 genannten Fälle der Leichen- und Urnenüberführung.

16 Zu § 48 Abs. 6

Diese Regelung findet auch auf Beförderungskosten zum nächstgelegenen Behandlungsort (Nr. 9) Anwendung.

17 Zu §§ 48 Abs. 7

Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Beihilfeantrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Beschäftigungsdienststelle im Ausland vorgelegt wird.

18 Zu § 49 Abs. 2

Bei Beamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland und in das Ausland abgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Kosten der Leichen- und Urnenüberführung vom Gastland in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Überführungskosten an den vom Hinterbliebenen gewählten Beisetzungsort beihilfefähig.

19. Beihilfefähige, außerhalb des Gastlandes entstehende Aufwendungen

Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthalts außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland oder in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 9.

II. Arbeitnehmer

Sofern in das Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928) noch einen Beihilfeanspruch haben, finden die Regelungen des Abschnitts I mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich für diese Beschäftigten der Bemessungssatz für die im Ausland entstehenden, nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 v .H. erhöht, wenn sie nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder freiwillig versichert sind und einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten.

Für die bei den Auslandsdienststellen beschäftigten nicht entsandten deutschen und nichtdeutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Grund von § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften noch einen Beihilfeanspruch haben, finden die Regelungen des Abschnitts I mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1. Zu Abschnitt I Nr. 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)

Zu Aufwendungen für Kinder kann eine Beihilfe gewährt werden, wenn das Kind bei sinngemäßer Anwendung der für entsandte Bedienstete geltenden Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähig wäre.

2. Zu Abschnitt 1 Nr. 3 (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 sowie Art. 96 Abs. 1 BayBG)

An die Stelle des in dieser Vorschrift genannten Einkommensbetrags tritt der dem ortsüblichen Einkommensniveau entsprechende Betrag für eine vergleichbare Beschäftigung im Inland. In Zweifelsfällen ist das ortsübliche Einkommen für eine der Entgeltgruppe 5 des TV-L vergleichbare Tätigkeit zugrunde zu legen. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen.

3. Zu Abschnitt I Nr. 9 (§ 26)

Die Kosten der Beförderung zur Behandlung außerhalb des Landes sind nur dann beihilfefähig, wenn aufgrund einer amts- oder vertrauensärztlichen Stellungnahme außergewöhnliche Gründe dies rechtfertigen und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige Einlieferung in ein Krankenhaus außerhalb des Landes unabweisbar war.

4. Zu Abschnitt I Nr. 10 (§ 27) Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.

5. Zu Abschnitt I Nrn. 12 und 13 (§§ 29, 30)

Zu den Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen werden Beihilfen nicht gewährt.

6. Zu Abschnitt I Nr. 14 (§ 42) Nr 3 findet entsprechende Anwendung.

7. Zu Abschnitt I Nr. 15 (§ 46 sowie Art. 96 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayBG)

Für die nicht entsandten deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, erhöht sich der Bemessungssatz für die im Ausland entstehenden, nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen auf 100 v. H.

8. Zu Abschnitt I Nr. 18 (§ 49 Abs. 2) Abschnitt I Nr. 18 findet keine Anwendung.

___________
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nrn. 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nrn. 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. A. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nrn. 38, 46, 47 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.

11) Die Leistungen der Nrn. 3 bis 49 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nrn. 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.

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