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BayBtGG - Bayerisches Betreuungsgeldgesetz
- Bayern -
Vom 14. Juni 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 21.06.2016 S. 94)
Gl.-Nr.: 2170-4-A
Art. 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer
(2) Anspruch auf Betreuungsgeld hat abweichend von Abs. 1 Nr. 2 auch, wer
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(3) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Betreuungsgeld nicht in Anspruch genommen wird. Die Berechtigten nach Satz 1 haben einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Abs. 1 Nr. 5, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats ein Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch genommen wird.
(4) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
(5) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 oder der Abs. 2 oder 3 Satz 1, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500.000 Euro beträgt.
Art. 2 Höhe, Auszahlung und Bezugszeitraum
(1) Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.
(2) Betreuungsgeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist.
(3) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) und nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG zustehen, bereits bezogen haben . Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.
(4) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach Art. 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.
(6) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(7) Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 gelten in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Art. 3
Verhältnis zu anderen Leistungen
Dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 1 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
Art. 4
Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Betreuungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen.
(2) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.
Art. 5
Antragstellung
(1) Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird.
(2) Der Antrag kann frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. Zuvor gestellte Anträge sind unbeachtlich.
(3) Zur Erleichterung der Antragstellung darf die zuständige Behörde die im Rahmen des Vollzugs des Bundeselterngeld- und Elternzeit gesetzes erhobenen Daten verarbeiten und nutzen.
Art. 6
Rechtsweg
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 5 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Art. 8
Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Das Erste Buch Sozialgesetzbuch und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung; Art. 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
Art. 8a
Änderung anderer Rechtsvorschriften
Art. 26a des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Abs. 1.
2. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Der Träger beziehungsweise der nach Art. 20 zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern bei Abschluss des Betreuungsvertrages oder bei Vermittlung einer Tagespflegeperson, dass mit Inanspruchnahme der staatlich geförderten Kinderbetreuung der Anspruch auf Betreuungsgeld entfällt und die Inanspruchnahme gegebenenfalls der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen ist."
Art. 9
Übergangsregelung
(1) Die Voraussetzung nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht bei Anspruchsbeginn im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 22. Juni 2016 (Übergangszeitraum). Entsprechende Anträge müssen spätestens am 22. September 2016 bei den zuständigen Behörden eingehen; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 findet im Übergangszeitraum keine Anwendung.
(2) Ein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht nicht für Monate, in denen für dieses Kind Betreuungsgeld auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeit gesetzes bezogen wird. Monate, in denen für ein Kind Betreuungsgeld auf Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeit gesetzes bezogen wurde, gelten als Monate im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3.
Art. 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Abweichend davon treten die Art. 7 und 8a am 22. Juni 2016 in Kraft.
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