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FTG - Feiertagsgesetz
Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage
- Bayern -
Vom 21. Mai 1980 s
(BayRS II 1980 S. 172; ...; 26.03.2019 S. 98)
Art. 1 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
(2) In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.
(3) Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.
Art. 2 Schutz der Sonn- und Feiertage
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten
(3) Diese Verbote (Absätze 1 und 2) gelten nicht
(4) Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.
Art. 3 Stille Tage
(1) Stille Tage sind
Aschermittwoch,
Gründonnerstag,
Karfreitag,
Karsamstag,
Allerheiligen,
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Totensonntag,
Buß- und Bettag,
Heiliger Abend.
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
(2) An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.
Art. 4 Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettages
Es werden das Fest Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und der Buß- und Bettag wie folgt geschützt:
Art. 5 Befreiungen
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.
Art. 6 Israelitische Feiertage
(1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt
das Osterfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Wochenfest (zwei Tage),
das Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
das Neujahrsfest (zwei Tage),
der Versöhnungstag (ein Tag).
(2) An den israelitischen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten
(3) Als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes gilt die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend von Satz 1 festzulegen. Die Gesamtdauer der Schutzzeit darf hierbei nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Stunden betragen.
(4) An den israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.
(5) An den israelitischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Art. 7 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Art. 8 Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 113 der Verfassung) wird nach Maßgabe der Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 und 4, Art. 4 und 6 Abs. 2 eingeschränkt.
Art. 9 Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft..
(2) Die Regelung des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 tritt hinsichtlich Allerheiligen abweichend von Absatz 1 am 1. Januar 1984 in Kraft. 2Bis dahin ist Allerheiligen gesetzlicher Feiertag
Soweit Allerheiligen nicht gesetzlicher Feiertag ist, gelten Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Nrn. 1 bis 3, Art. 5, 7 Nr. 5 und Art. 8.
(3) (gegenstandslos)
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