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BayLadSchlG - Bayerisches Ladenschlussgesetz
- Bayern -
Vom 25. Juli 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 20.07.2025 S. 246)
Gl.-Nr.: 8050-20-A
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. Verkaufsstellen sind
Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.
Art. 2 Allgemeine Ladenschlusszeiten
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten (allgemeine Ladenschlusszeiten) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen zulässt:
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit montags bis samstags auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(2) Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m2, in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung an Sonn- und Feiertagen die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit abweichend, jedoch nicht unter einer Dauer von acht zusammenhängenden Stunden, festsetzen.
(3) Für das sonstige Feilhalten an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die allgemeinen Ladenschlusszeiten mit den nach diesem Gesetz zugelassenen Ausnahmen entsprechend. Dies gilt nicht für
Für das Feilhalten von Waren im Rahmen von Volksfesten, Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der Titel III und IV der Gewerbeordnung ( GewO) gelten die gewerberechtlich festgesetzten Öffnungszeiten. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen auf gewerberechtlich festgesetzten Groß und Wochenmärkten jedoch keine Waren zum Verkauf an Endverbraucher feilgehalten werden. An Heiligabend dürfen Waren nach 14 Uhr auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.
Art. 3 Verkauf bestimmter Waren
(1) Apotheken dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und ähnlichen apothekenüblichen Medizinprodukten geöffnet sein. Die Bayerische Landesapothekerkammer hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Aushang anzubringen, der auf die nächstgelegenen zurzeit geöffneten Apotheken hinweist. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Öffnung gleich.
(2) Verkaufsstellen auf dem Gelände oder in Gebäuden von kulturellen Einrichtungen wie Museen, Theatern oder Kinos sowie von Sport- und Freizeiteinrichtungen dürfen an allen Tagen in der Öffnungszeit der Einrichtung zur Versorgung der Besucher mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr und mit Waren mit engem Bezug zur Einrichtung geöffnet sein. Art. 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen
zwischen 8 und 18 Uhr, fällt Heiligabend auf einen Sonntag jedoch nur bis 14 Uhr, geöffnet sein, wenn sie auch außer halb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang die genannten Waren feilhalten. Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag. Die Öffnung nach Satz 1 soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes eine von Satz 1 abweichende Lage der zugelassenen Öffnungszeiten festsetzen.
(4) Fällt Heiligabend auf einen Sonntag, dürfen an diesem Tag Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, sowie Verkaufsstellen zur Abgabe von Christbäumen für die Dauer von drei Stunden zwischen 8 und 14 Uhr geöffnet sein.
Art. 4 Verkauf an Verkehrsanlagen
(1) Tankstellen dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten für die Abgabe von Betriebsstoffen und elektrischer Energie zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, für die Abgabe von Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs sowie auf Flughäfen dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten, an Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr, für die Abgabe von Reisebedarf geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen auf den internationalen Verkehrsflughäfen Memmingen, München und Nürnberg dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten, an Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr, für die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Bekleidungs-, Fan-, Sport- und Geschenkartikeln, soweit diese üblicherweise der Versorgung der Flugreisenden dienen, geöffnet sein. Die Verkaufsfläche darf auf dem Flughafen München insgesamt 15.000 m2, auf dem Flughafen Nürnberg und auf dem Flughafen Memmingen jeweils insgesamt 3.000 m2 nicht übersteigen. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle soll in der Regel nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern. Die Errichtung von Großverkaufsstellen ist nicht zulässig.
(4) Für Apotheken auf Personenbahnhöfen des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs sowie auf Flughäfen bleibt es bei den Vorschriften des Art. 3 Abs. 1.
(5) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Karten- und Schreibmaterial, Tabakwaren, Schnittblumen, Träger für Film-, Foto- und Tonaufnahmen, Batterien, Ladezubehör für elektronische Kleingeräte, persönlicher Witterungsschutz, Erste-Hilfe-, Gesundheits- und Hygieneartikel sowie Andenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten, soweit diese üblicherweise der Versorgung der jeweiligen Reisenden dienen.
Art. 5 Verkauf in Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten
(1) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Wallfahrts- und Ausflugsorten jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen zur Abgabe von Tourismusbedarf freigeben. Kur- und Erholungsorte sind die nach der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) anerkannten Kur- und Erholungsorte. Wallfahrtsorte sind Orte oder Ortsteile mit besonderer religiöser Bedeutung, die als Ziel von Wallfahrten der religiösen Verehrung dienen. Ausflugsorte sind Orte oder Ortsteile mit besonders ausgeprägtem Tourismus, in denen entweder die Zahl der Gästeübernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde in der Regel übersteigt oder die neben einer hohen Zahl an Tages- und Übernachtungsgästen ihrem touristischen Ortscharakter entsprechend über herausgehobene Sehenswürdigkeiten, über besondere Sport-, Kultur- oder Freizeitangebote oder über vergleichbare den Tourismus fördernde Einrichtungen verfügen.
(2) Die Öffnung ist in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 nach dem zu erwartenden Besucheraufkommen auf bestimmte Orte oder Ortsteile, Tage und Öffnungszeiten zu beschränken. Die Öffnung darf für bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 20 Uhr freigegeben werden, an Heiligabend, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, jedoch nur bis 14 Uhr. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag sowie der Erste und der Zweite Weihnachtstag dürfen nicht freigegeben werden. Öffnen dürfen nur Verkaufsstellen, die auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang Tourismusbedarf feilhalten.
(3) Die Freigabe erfolgt im Falle von Wallfahrtsorten im Einvernehmen mit den betroffenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Nach Wegfall der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen in einem Ort oder Ortsteil ist die Rechtsverordnung aufzuheben. Die Gemeinden haben eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 bei der Regierung anzuzeigen.
(4) Tourismusbedarf sind Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren. Für die Region kennzeichnend sind Waren, die in der Region des Verkaufsortes als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden, auf die Region des Verkaufsortes besonders Bezug nehmen oder für die Landschaft oder Kultur der Region des Verkaufsortes besonders typisch und charakteristisch sind.
Art. 6 Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
(1) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigeben, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht, der den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt. Der besondere Anlass kann in Märkten, Messen, großen kulturellen, religiösen, traditionellen, historischen oder sportlichen Ereignissen und Festen oder ähnlichen Veranstaltungen liegen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen. Der Zusammenhang zwischen Anlass und Ladenöffnung wird vermutet, wenn die zu öffnenden Verkaufsstellen durch ihre unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe zur anlassgebenden Veranstaltung betroffen sind und die Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen dem Charakter des Tages und der Veranstaltung nicht offensichtlich widerspricht.
(2) Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 18 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Neujahr, Heilige Drei Könige (Epiphanias), Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage im Dezember, der Erste und der Zweite Weihnachtstag sowie Heiligabend und Silvester, sofern diese auf einen Sonntag fallen, dürfen nicht freigegeben werden. Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken. Sonn- und Feiertage dürfen nach Abs. 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach Art. 5 freigegebenen Tagen 40 nicht übersteigt.
Art. 7 Verkaufsoffene Nächte an Werktagen
(1) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung jährlich höchstens acht Werktage für die Öffnung von Verkaufsstellen von 20 bis höchstens 24 Uhr freigeben.
(2) Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen nicht freigegeben werden. Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken.
(3) Verkaufsstellen dürfen außer an den in Abs. 2 Satz 1 benannten Tagen jährlich an bis zu vier weiteren Werktagen von 20 bis höchstens 24 Uhr geöffnet sein. Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung ist diese von dem Inhaber der Verkaufsstelle unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit bei der Gemeinde anzuzeigen.
Art. 8 Ausnahmen in Einzelfällen
(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(2) Die Regierungen können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn dies die Befriedigung an einzelnen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert; im Fall überregionaler Großereignisse kultureller, religiöser, traditioneller, historischer oder sportlicher Art sollen sie die Ausnahme bewilligen. Betrifft der Anlass für die Ausnahme nach Satz 1 mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium zuständig.
(3) Sofern es zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist, können die Gemeinden in Einzelfällen befristete Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch zulassen. Die Gemeinden können in Einzelfällen in den Grenzen einer nach den Art. 5 bis 7 zulässigen Öffnung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß und Wochenmärkten zulassen.
(4) Die Bewilligung der Ausnahmen nach den Abs. 1 bis 3 kann auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt und jederzeit widerrufen werden. Für Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen soll die Zeit des Hauptgottesdienstes berücksichtigt werden.
Art. 9 Schutz der Arbeitnehmer
(1) In Verkaufsstellen oder beim sonstigen Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Arbeitnehmer, die nach Abs. 1 an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind in derselben Woche,
von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. Werden Arbeitnehmer nach Abs. 1 an einem Sonn- oder Feiertag bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. Statt an einem Nachmittag darf der Ausgleich am Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf der Ausgleich nicht gewährt werden.
(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
(4) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat nur an bis zu zwei verkaufsoffenen Nächten an Werktagen eingesetzt zu werden. Arbeitnehmer, die mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine pflegebedürftige angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB XI) versorgen, sind auf Verlangen von einer Beschäftigung an verkaufsoffenen Nächten an Werktagen freizustellen. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person gewährleistet ist.
(5) In den allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen Arbeitnehmer nicht
beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten vorgenommen werden können, gelten die Ausnahmen des § 10 des Arbeitszeitgesetzes ( ArbZG) entsprechend.
(6) Die Inhaber von Verkaufsstellen, in denen in der Regel mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, sind verpflichtet,
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Gewerbetreibende nach Art. 2 Abs. 3.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken.
Art. 10 Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Daneben üben die Gemeinden die Aufsicht über die Durchführung der Art. 2 bis 7 sowie aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften aus. Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 untersteht die Bayerische Landesapothekerkammer der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung ( GO).
(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Behörden finden die Vorschriften des § 139b GewO entsprechend Anwendung.
(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in Art. 2 Abs. 3 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen An gaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Sie sind verpflichtet, die Dokumentation nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, den nach Abs. 1 zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die Dokumentation und Unterlagen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim sonstigen Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 beschäftigten Arbeitnehmern.
Art. 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach Art. 2 Abs. 3 die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bezeichnete Handlung begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitskraft oder Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Art. 12 Übergangsvorschrift, Evaluierung
(1) Für die in der Anlage zu § 1 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile sind die §§ 1 bis 3 LSchlV in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 weiter anzuwenden. Die aufgrund der Ladenschlussverordnung erlassenen Rechtsverordnungen der Gemeinden treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
(2) Auf bis zum 31. Juli 2025 durch Rechtsverordnungen der Gemeinden aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung festgesetzte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ist Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bis zum 30. November 2025 nicht anzuwenden.
(3) Die aufgrund des § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss in der am 31. Juli 2025 geltenden Fassung bewilligten Ausnahmen gelten bis zum Fristablauf oder zu ihrem Widerruf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 fort.
(4) Auf Grundlage von § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vor dem 1. August 2025 bewilligte Ausnahmen im öffentlichen Interesse gelten bis 1. Februar 2026 fort.
(5) Die Auswirkungen des Art. 7 Abs. 3 werden nach Ablauf des 1. August 2027 durch die Staatsregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Interessenvertreter überprüft.
(Gültig bis 01.02.2026 siehe =>)
Art. 12a Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Die Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 2 wird aufgehoben.
b) Die Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.
2. § 12 wird aufgehoben.
3. Die §§ 13 und 14 werden die §§ 12 und 13.
( 2) In Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes ( GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe "sowie den Vollzug des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss" gestrichen.
(3) In § 3 Abs. 3 der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8. September 2013 (GVBl. S. 586, BayRS 2121-2-1-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 35 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie" durch die Angabe "der" ersetzt.
( 4) Nr. 8 der Anlage der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten ( ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 21. Januar 2025 (GVBl. S. 30) geändert worden ist,
8. Gesetz über den Ladenschluss 8.1 Festlegung von Notdiensten nach § 4 Abs. 2 Gesetz über den Ladenschluss Bayerische Landesapothekerkammer 8.2 § 19 Abs. 1 Halbsatz 2, § 20 Abs. 2a Gesetz über den Ladenschluss Gde 8.3 § 22 Abs. 1 Gesetz über den Ladenschluss a) Aufsicht b) Aufsicht über die Durchführung der §§ 3 bis 6, 8 Abs. 1, §§ 9 bis 12, 14, 15, 20 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften
a) KVB b) auch Gde
8.4 § 23 Abs. 1 Gesetz über den Ladenschluss: soweit der Anlass für die Bewilligung auf einen Regierungsbezirk begrenzt ist Reg, im Übrigen StMAS 8.5 Ahndung von Verstößen nach § 24 Gesetz über den Laden- schluss KVB oder Gde; es gilt § 39 OWiG
wird aufgehoben.
( 5) § 1 der Bedürfnisgewerbeverordnung ( BedV) vom 29. Juli 1997 (GVBl. S. 395, BayRS 8050-20-2-A), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "ArbZG" durch die Angabe "des Arbeitszeitgesetzes ( ArbZG)" ersetzt.
b) In Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl I S. 1881) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG)" ersetzt.
2. In Abs. 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 gelten" durch die Angabe "Abs. 1 Nr. 6 bis 8 gelten" ersetzt.
Art. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft.
( 2) Mit Ablauf des 31. Juli 2025 treten das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Art. 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, für das Gebiet des Freistaates Bayern außer Kraft.
( 3) Mit Ablauf des 1. Februar 2026 tritt Art. 12a außer Kraft.
( 4) Mit Ablauf des 31. Juli 2025 tritt die Ladenschlussverordnung ( LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340, BayRS 8050-20-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, außer Kraft.
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