Änderungstext

Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Gleichstellungsgesetzes

Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2006 S. 292)
Gl.-Nr.: 2039-1-A


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl S. 186, BayRS 2039-1-A), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Art. 11 erhält folgende Fassung:

"Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit"

b) In die Überschrift des Dritten Teils werden vor dem Wort "Ansprechpartner" die Worte "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.

c) In der Überschrift des Fünften Teils werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.

d) Die Überschrift des Art. 23 erhält folgende Fassung:

"Aufsichtspflichten"

e) Die Überschrift des Art. 24 erhält folgende Fassung:

"In-Kraft-Treten"

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 dritter Spiegelstrich wird das Wort "Beruf" durch das Wort "Erwerbstätigkeit" ersetzt.

b) Es wird der neuer Abs. 3 eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3. In Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Ansprechpartner" die Worte "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.

4. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "drei" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.

bb) Vor dem Wort "Ansprechpartner" werden die Worte "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.

b) Es wird der neue Abs. 2 eingefügt.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Männern" wird ein Komma und das Wort "insbesondere" eingefügt.

bb) Vor dem Wort "Höhergruppierung" werden das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt.

cc) Nach dem Wort "Höhergruppierung" werden die Worte "und Leistungsbesoldung," eingefügt.

b) In Abs. 4 wird das Wort "Beruf" durch das Wort "Erwerbstätigkeit" ersetzt.

6. Art. 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Bei der Ausschreibung von teilzeitfähigen Stellen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, ist auf die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen.  "(2) Bei der Ausschreibung von Stellen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, ist auf eine Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen."

6a. Art. 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort "Erfahrungen" werden die Worte "dienstlich feststellbare soziale" eingefügt.

b) Die Worte "soweit diese für die zu übertragenden Aufgaben erheblich sind" werden gestrichen.

7. In Art. 9 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Themen" die Worte "Chancengleichheit, geschlechtersensible Sichtweise," eingefügt.

8. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "ist" wird durch das Wort "soll" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Familienpflichten" werden die Worte "bei Notwendigkeit über die gleitende Arbeitszeit hinaus" eingefügt.

c) Die Worte "zu ermöglichen" werden durch die Worte "ermöglicht werden" ersetzt.

9. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Teilzeitbeschäftigung  "Teilzeit-, Wohnraum- und Telearbeit"

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Wohnraum- und Telearbeit."

10. In die Überschrift des Dritten Teils werden vor dem Wort "Ansprechpartner" die Worte "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.

11. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Ansprechpartner" die Worte "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Die Ansprechpartner" durch das Wort "Diese" ersetzt und nach dem Wort "nach" die Worte "Art. 16 Abs. 2 Satz 2," eingefügt.

12. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Gleichstellungsbeauftragten nehmen an den regelmäßig stattfindenden Besprechungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung teil."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Eine dienstliche Beurteilung der Tätigkeit erfolgt nur auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten."

c) Abs. 5

(5) Die Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 werden Abs. 5, 6 und 7.

e) Abs. 7 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "notwendigen" die Worte "und angemessenen" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dazu gehört die Regelung der Vertretung. "Dazu gehört auch eine Vertretung in der Funktion als Gleichstellungsbeauftragte." 

13. In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 wird das Wort "Beruf" jeweils durch das Wort "Erwerbstätigkeit" ersetzt.

14. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"bei Personalangelegenheiten spätestens gleichzeitig mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens."

b) In Abs. 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Ansprechpartner" die Worte "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.

15. In der Überschrift des Fünften Teils werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.

16. In Art. 22 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

16a. Es wird der neue Art. 23 eingefügt.

17. Der bisherige Art. 23 wird neuer Art. 24 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Die Worte "und mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft" werden gestrichen.

18. Der bisherige Art. 24

Art. 24 Übergangsvorschriften

(1) Gleichstellungskonzepte sind erstmals innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen.

(2) Die erste Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten im Sinn des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 beginnt fünf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gleichstellungsbeauftragten nach diesem Gesetz zu bestellen. Bereits tätige Gleichstellungsbeauftragte gelten bis zu diesem Zeitpunkt als im Sinn des Art. 15 bestellt. Die letzte Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten endet mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes.

wird aufgehoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2006 in Kraft.

ENDE