Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts und der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften
Vom 27. April 2010
(GVBl. Nr. 9 vom 17.05.2010 S. 211)
Es erlassen auf Grund von
folgende Verordnung:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts ( ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2008 (GVBl S. 783), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden die Nrn. "11.1.4 bis 11.1.5" durch die Nrn. "10.1.3 bis 10.1.5 und 10.2.3" ersetzt.
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung im Bereich der Medizinprodukte neben den Regierungen für öffentliche Warnungen zuständig. | "(4) Für öffentliche Warnungen ist bei Medizinprodukten in Fällen von regional übergeordneter Bedeutung neben den Regierungen zuständig:
1. das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika einschließlich der Laborgeräte und Software, 2. das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für nichtaktive Medizinprodukte und die sonstigen In-Vitro-Diagnostika." |
c) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (6) Für den Vollzug des Chemikalienrechts ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig sind, obliegt die Aufsicht ausschließlich dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. | "(6) Für den Umweltschutz und für den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig. Für den Arbeitsschutz, die Produktsicherheit sowie den technischen und stofflichen Verbraucherschutz obliegt die Zuständigkeit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Soweit die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 4Soweit nach der Anlage zu dieser Verordnung die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit." |
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden die Nrn. 2.1 und 2.2 gestrichen.
bb) In Nr. 4 wird die Nr. 4.4 gestrichen.
cc) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 6.5 werden die Worte "EG-Kontrollrichtlinien-Verordnung" durch die Worte "Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG " ersetzt.
bbb) Nr. 6.8 wird gestrichen.
dd) In Nr. 7 werden bei Nr. 7.5 die Worte "Bundeserziehungsgeldgesetz und" gestrichen.
ee) Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 8.7 wird die Nr. "304/2003" durch die Nr. "689/2008" ersetzt sowie die Worte "und andere Verordnungen" gestrichen.
bbb) In Nr. 8.10 wird der Schlusspunkt gestrichen.
Es werden folgende Nrn. 8.11 bis 8.14 angefügt:
| " 8.11 | Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase |
| 8.12 | Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) |
| 8.13 | Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber |
| 8.14 | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006". |
ff) In Nr. 10 werden bei Nr. 10.3 die Worte ",Verordnung über Grundlegende Anforderungen bei Medizinprodukten zum Schutz vor TSE" gestrichen.
b) Teil II Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "BMI Bundesministerium des Innern" sowie die Worte "StMF Staatsministerium der Finanzen" werden gestrichen.
bb) Die Worte "StMUGV Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch die Worte "StMUG Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
cc) Nach den Worten "StMWIVT Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie" werden die Worte "ZBS Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt" eingefügt.
c) Teil III wird wie folgt geändert:
aa) Lfd. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Lfd. Nr. 1.1.1 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
bbb) In der Lfd. Nr. 1.1.4 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" die Worte "nach der Getränkeschankanlagenverordnung" gestrichen.
ccc) In der Lfd. Nr. 1.3.1 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
bb) Bei Lfd. Nr. 2 wird in der Lfd. Nr. 2.1 in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" in Buchst. b das Wort "Nr." durch das Wort "Nrn." und das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMUG" ersetzt.
cc) Bei Lfd. Nr. 3 werden in der Lfd. Nr. 3.3 in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" nach dem Wort "ZLS" die Worte "soweit nicht nach dem Akkreditierungsstellengesetz die Akkreditierungsstelle zuständig ist" angefügt.
dd) Lfd. Nr. 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Lfd. Nr. 4.1.1 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
bbb) Die Lfd. Nr. 4.2 erhält folgende Fassung:
| " Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/ Stelle |
| 4.2 | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | ||
| § 14 Abs. 6 Satz 2 | Anerkennung befähigter Personen | LfU". |
ccc) Die in der Lfd. Nr. 4.3.1 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMUG" ersetzt.
ddd) In der Lfd. Nr. 4.3.2 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
ee) Bei der Lfd. Nr. 5 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "Reg" und das Wort "StMUGV" jeweils durch die Worte "siehe Art. 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LEntwUmweltZustG" ersetzt.
ff) Lfd. Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Lfd. Nr. 6.1 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
bbb) Die Lfd. Nrn. 6.5 bis 6.6.2 werden durch folgende Lfd. Nrn. 6.5 bis 6.6.3 ersetzt:
| "Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/
Stelle |
| 6.5 | Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG | ||
| 6.5.1 | Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 | Stellen, an die die Informationen weitergeleitet werden | GAA |
| 6.5.2 | Nr. 10 Abs. 6 | Erhebung der für die Berichte erforderlichen Daten bzw. Informationen | Pol. / ZBS GAA |
| 6.5.3 | Nr. 10 Abs. 5 und 6 | Entgegennahme und
Weiterleitung der Berichte | StMAS Die gesammelten Erhebungen von Pol und ZBS nimmt das StMAS über das StMl entgegen |
| 6.6 | Fahrpersonalverordnung (FPersV) | ||
| 6.6.1 | § 1 Abs. 3 Nr. 2 | Bewilligung von Abweichungen | GAA |
| 6.6.2 | § 4 Abs. 2 | Ausgabe Fahrerkarten, Unternehmenskarten, Werkstattkarten | TÜV Verkehrs- und Fahrzeug-GmbH;
Dekra Automobil GmbH |
| 6.6.3 | § 20 Abs. 1 und 2 | Verlangen der Vorlage einer Bestätigung über arbeitsfreie Tage | wie Nr. 6.4.1". |
gg) Lfd. Nr. 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Lfd. Nrn. 7.1.1 und 7.1.3 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" jeweils nach den Worten "Amt für" das Wort "Ernährung," eingefügt.
bbb) In der Lfd. Nr. 7.1.4 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
ccc) In der Lfd. Nr. 7.5 werden in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Worte "Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) und" gestrichen.
hh) Lfd. Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Lfd. Nrn. 8.1.1 bis 8.1.8 werden durch folgende Lfd. Nrn. 8.1.1 bis 8.1.9 ersetzt:
| " Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/
Stelle |
| 8.1.1 | § 9 Abs.1, § 10 Abs. 2 | Adressatenbehörde für die Bundesstelle für Chemikalien | LGL (Leitstelle) |
| 8.1.2 | § 16e | Benennung der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen | StMAS |
| 8.1.3 | § 16f Abs. 2 | Adressatenbehörde für die Zulassungsstelle | LGL
|
| 8.1.4 | § 19a Abs. 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Übertragung der Auf- bewahrungspflicht | LGL |
| 8.1.5 | § 19b Abs. 1 | Erteilung der GLP-Bescheinigung | LGL |
| 8.1.6 | § 21 Abs. 1 und 2 | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der EG-Verordnungen im Sinn des Abs. 2 | GAA
soweit nicht in der Lfd. Nr. 8 andere Behörden/ Stellen bestimmt sind |
| 8.1.7 | § 22 Abs. 1 | Adressatenbehörde für die Bundesstelle für Chemikalien | LGL |
| 8.1.8 | § 22 Abs. 1a Nr. 1 | Adressatenbehörde für die Zulassungsstelle | LGL |
| 8.1.9 | §§ 1 ff. | Übrige Aufgaben | wie Nr. 8.1.6". |
bbb) In den Lfd. Nrn. 8.4, 8.5 und 8.6 wird jeweils in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" die Nr. "8.1.4" durch die Nr. "8.1.6" ersetzt.
ccc) Die Lfd. Nr. 8.7 erhält folgende Fassung:
| " Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 8.7 | VO (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | wie Nr. 8.1.6". |
ddd) In der Lfd. Nr. 8.8 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
eee) In der Lfd. Nr. 8.9 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" die Nr. "8.1.4" durch die Nr. "8.1.6" ersetzt.
fff) Die Lfd. Nr. 8.9.5 wird aufgehoben.
ggg) In der Lfd. Nr. 8.10 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" die Worte "Nr. 4, 5.1," durch die Worte "Nrn. 4, 5.1, 5.2," und die Nr. "8.1.4" durch die Nr. "8.1.6" ersetzt.
hhh) Es werden folgende Lfd. Nrn. 8.11 bis 8.14 angefügt:
| " Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/
Stelle |
| 8.11 | Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | GAA |
| 8.12 | Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | GAA |
| 8.12.1 | § 4 Abs. 2 und 3 | Rücknahmeverpflichtung (Abs. 2) und Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib (Abs. 3) | KVB nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 Abfallzuständigkeitsverordnung |
| 8.12.2 | § 5 Abs. 3 | Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen | LfU |
| 8.12.3 | § 6 | Bescheinigung für Betriebe | LfU |
| 8.13 | Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | Art. 1: GAA
Im Übrigen: Zuständige Abfallbehörde |
| 8.14 | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | GAA ". |
ii) Lfd. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Lfd. Nrn. 9.1.3 bis 9.1.11 werden durch folgende Lfd. Nrn. 9.1.3 bis 9.1.12 ersetzt:
| " Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 9.1.3 | § 17 Abs. 4 | Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager) | StMAS |
| 9.1.4 | § 21 Abs. 3 Satz 4 | Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung | wie Nr. 9.1.2 |
| 9.1.5 | § 23 | Verlangen der Vorlage von Urkunden | wie Nr. 9.1.2 |
| 9.1.6 | § 26 Abs. 1 | Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen | Pol Diese verständigt die sonstigen Überwachungsbehörden nach Nr. 9.1.9 |
| 9.1.7 | § 26 Abs. 2 | Entgegennahme der Anzeige über einen Unfall mit explosionsgefährlichen Stoffen | wie Nr. 9.1.2 |
| 9.1.8 | § 27 Abs. 1 und 5 | Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb oder Umgang und zur Verbringung, Ausnahmen von dem Alterserfordernis | wie Nr. 9.1.2 |
| 9.1.9 | § 30 | Überwachung des Umgangs und Verkehrs | GAA Gde in den Fällen des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV KVB im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 9.1.2 für die Verbringung: auch Pol |
| 9.1.10 | § 31 Abs. 1 und 2, § 32 | Auskunftsverlangen, Nachschau, Anordnungen | wie Nr. 9.1.9 |
| 9.1.11 | §§ 34 und 35 | Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden, Verlangen der Rückgabe von Urkunden, Ungültigkeitserklärung | wie Nr. 9.1.2 |
| 9.1.12 | § 5 Abs. 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, §§ 14, 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 5 Satz 2, §§ 32a, 33, 48 Satz 2 | Übrige Aufgaben | GAA". |
bbb) Die bisherigen Lfd. Nrn. 9.2.1 bis 9.2.4 werden durch folgende Lfd. Nrn. 9.2.1 bis 9.2.5 ersetzt:
| "Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/
Stelle |
| 9.2.1 | § 3 Abs. 3 | Überprüfung des Nachweises der Bestimmung für militärische oder polizeiliche Zwecke | GAA Für die Verbringung: auch Pol |
| 9.2.2 | § 12c Abs. 2 und 4 | Akkreditierung, Benennung, Überwachung der benannten Stellen | ZLS, soweit nicht nach dem Akkreditierungsstellen- gesetz die Akkreditierungsstelle zuständig ist. |
| 9.2.3 | § 19 Abs. 2 | Ausnahmen | StMAS |
| 9.2.4 | § 23 Abs. 6 Satz 2 | a) Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle (Halbsatz 1) | Gde |
| b) Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle (Halbsatz 2) | KVB | ||
| 9.2.5 | 24 Abs. 1 | Ausnahme | |
| a) von dem Verbot des § 20 Abs. 1 und 2 | StMAS | ||
| b) von dem Verbot des § 21 Abs. 1 | GAA | ||
| c) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 | Gde ". |
ccc) Die bisherigen Lfd. Nrn. 9.2.5 bis 9.2.8 werden die Lfd. Nrn. 9.2.6 bis 9.2.9.
ddd) Die bisherige Lfd. Nr. 9.2.9 wird Lfd. Nr. 9.2.10 und erhält in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2 Abs. 5, § 12b Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 5, § 25 Abs. 2, §§ 25a, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 Abs. 5 Satz 2, § 41 Abs. 4 und 5, § 44, Anlage 8 Nr. 1.3 | " § 2 Abs. 5, § 3 Nr. 11 und 12, § 4 Abs. 3 Satz 2, § 12a Abs. 5, § 12b Abs. 4, § 23 Abs. 3 und 7, § 25 Abs. 2, §§ 25a, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 Abs. 5 Satz 2, § 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1, § 41 Abs. 4, 5 und 5a, § 44". |
jj) Die Lfd. Nr. 10 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Lfd. Nrn. 10.1.2 bis 10.1.11 werden durch folgende Lfd. Nrn. 10.1.2 bis 10.1.8 ersetzt:
| " Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 10.1.2 | § 13 Abs. 3 | Antrag an die zuständige Bundesoberbehörde auf Entscheidung | soweit eine Meinungsverschiedenheit den Strahlenschutz betrifft:
LfU
im Übrigen: |
| a) für nichtaktive Medizinprodukte:
Reg
b) für aktive Medizinprodukte: LGL | |||
| 10.1.3 | § 15 Abs. 1, 2 und 5 | Überwachung und Benennung der benannten Stellen und Anerkennung von Prüflaboratorien | a) für nichtaktive Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika: ZLG |
| b) für aktive Medizinprodukte: ZLS | |||
| 10.1.4 | § 16 Abs. 1, 2 und 4 | Widerruf der Benennung sowie Entgegennahme der Mitteilung über Einstellung des Betriebs oder Verzicht | wie Nr. 10.1. 3 |
| 10.1.5 | § 18 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 | Entgegennahme von Unterrichtungen durch die benannten Stellen | wie Nr. 10.1.3 |
| 10.1.6 | §§ 25, 30 Abs. 2 und
§ 31 Abs. 3 | Entgegennahme von Anzeigen und Nachweisen | a) für nichtaktive Medizinprodukte und sonstige In-Vitro-Diagnostika: Reg |
| b) für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: GAA | |||
| 10.1.7 | § 26 Abs. 1 und 2 | Überwachung | Soweit der Betrieb von Medizinprodukten betroffen ist: GAA |
| Soweit klinische Prüfungen betroffen sind: | |||
| a) für nichtaktive Medizinprodukte:
Reg | |||
| b) für aktive Medizinprodukte:
LGL | |||
| Soweit Leistungsbewertungsprüfungen betroffen sind: | |||
| a) für sonstige In-Vitro-Diagnostika:
Reg | |||
| b) für energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika:
LGL | |||
| Im Übrigen wie Nr. 10.1.10 | |||
| 10.1.8 | § 26 Abs. 6 | Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Sachverständige | ie Nr. 10.1.3
(bis zum Inkrafttreten des geänderten Abkommens nimmt die ZLS diese Aufgabe kommissarisch wahr)". |
bbb) Die bisherige Lfd. Nr. 10.1.12 wird die Lfd. Nr. 10.1.9.
ccc) Die bisherige Lfd. Nr. 10.1.13 wird die Lfd. Nr. 10.1.10 und es wird die Nr. "10.1.9" durch die Nr. "10.1.6" ersetzt.
ddd) In der Lfd. Nr. 10.3 werden in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Worte ", Verordnung über Grundlegende Anforderungen bei Medizinprodukten zum Schutz vor TSE" gestrichen.
kk) Bei Lfd. Nr. 11 wird in der Lfd. Nr. 11.1.1 in der Spalte "Zuständige Behörde" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
Die Anlage der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften ( AtZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2001 (GVBl S. 680, BayRS 751-1-UG), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl S. 330), wird wie folgt geändert:
1. Teil II wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "Landesamt für Umwelt" werden die Worte "StMAS Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" eingefügt.
b) Die Worte "StMUGV Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch die Worte "StMUG Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
2. Teil III wird wie folgt geändert:
a) Bei Lfd. Nr. 1 wird in den Lfd. Nrn. 1.2 bis 1.6, 1.8 und 1.9 in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" jeweils durch das Wort "StMUG" ersetzt.
b) Lfd. Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Lfd. Nrn. 2.1 und 2.2 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" jeweils durch das Wort "StMUG" ersetzt.
bb) In der Lfd. Nr. 2.4 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMAS" ersetzt.
cc) In der Lfd. Nrn. 2.5 wird in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" durch das Wort "StMUG" ersetzt.
c) Bei Lfd. Nr. 3 wird in den Lfd. Nrn. 3.8 und 3.11 in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "StMUGV" jeweils durch das Wort "StMAS" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
ENDE