Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts
- Bayern -
Vom 17. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2012 S. 470)
Auf Grund von
- Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz - BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (GVBl S. 155),
- Art. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG), zuletzt geändert durch Art. 59 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82),
- Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),
- § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), sowie
- § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353),
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts ( ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl S. 956, BayRS 805-2-UG), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 853), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer sechster Spiegelstrich eingefügt:
"- des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie darauf beruhender Verordnungen,".
bb) Die bisherigen sechsten und siebten Spiegelstriche werden siebte und achte Spiegelstriche.
b) In Abs. 2 werden die Worte "sonstigen In-Vitro-Diagnostika" durch die Worte "nicht von Abs. 1 Satz 1 fünfter Spiegelstrich erfassten In-Vitro-Diagnostika (sonstige In-Vitro-Diagnostika)" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 werden die Worte " § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
3. Die Anlage Teil I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Nr. 3 werden die Worte "Geräte- und" gestrichen.
b) In der Überschrift der Nr. 4 werden die Worte " § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Worte " § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
c) Der Nr. 6 wird folgende Nr. 6.7 angefügt:
"6.7 Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung".
d) Nr. 11 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte "Sonstiges Arbeitsschutzrecht" durch die Worte "Sonstige Rechtsvorschriften" ersetzt.
bb) Es werden folgende Nrn. 11.5 und 11.6 angefügt:
"11.5 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
11.6 UV-Schutz-Verordnung".
4. Die Anlage Teil III wird wie folgt geändert:
a) In Lfd. Nr. 2.1 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" Buchst. b die Worte " § 2 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Worte " § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
b) Lfd. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 3. | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) | | |
| 3.1 | § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 bis 10, §§ 9, 10 und 12 | Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden | GAA, soweit keine spezielle Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 GPSG
für Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer nichtstofflichen Beschaffenheit
bei Gefahr im Verzug für die Prüfung durch Proben, § 8 Abs. 2 Satz 2, einschließlich der Wahrnehmung der Befugnisse danach: auch LGL |
| Überwachung des Vollzugs der auf § 3 Abs. 1 GPSG beruhenden Rechtsverordnungen (GPSGV´en), Aufgaben der zuständigen Behörde nach den GPSGV'en | GAA |
| 3.2 | § 7 Abs. 2 Satz 3 | Entgegennahme der Mitteilung über die Entziehung des GS-Zeichens | ZLS |
| 3.3 | § 11 | Akkreditierung, Anerkennung, Benennung, Überwachung der zugelassenen Stellen | ZLS soweit nicht nach dem Akkreditierungsstellengesetz die Akkreditierungsstelle zuständig ist |
| 3.4 | § 15 | Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 GPSG auferlegten Pflichten und um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden, sowie Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, Betriebsuntersagung | GAA
KVB, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt |
| 3.5 | § 17 Abs. 5 bis 7 | Akkreditierung, Benennung, Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen | ZLS |
| 3.6 | § 17 Abs. 8 | Einholung der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung zur Durchführung der nach § 14 Abs. 1 GPSG erlassenen Rechtsverordnungen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen | wie Nr. 3.4 |
| 3.7 | § 18 | Aufsicht | wie Nr. 3.4 |
| "
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 3. | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | | |
| 3.1 | § 6 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 26, 28, 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 3, § 31 Abs. 2, 3 und 5 | Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden | GAA, soweit keine spezielle Zuständigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4
für Bedarfsgegenstände nur hinsichtlich ihrer nichtstofflichen Beschaffenheit |
| Überwachung der Einhaltung der auf § 8 Abs. 1 ProdSG beruhenden Rechtsverordnungen, Aufgaben der zuständigen Behörden nach diesen Verordnungen | GAA |
| 3.2 | Abschnitte 3 bis 5, 7 und 9 | Aufgaben und Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde einschließlich Notifizierung | ZLS |
| 3.3 | § 35 | Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 auferlegten Pflichten und um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden, sowie Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage, Betriebsuntersagung | GAA
KVB, soweit es sich um Getränkeschankanlagen handelt |
| 3.4 | § 37 Abs. 5 bis 7 | Befugniserteilung, Benennung, Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen | ZLS |
| 3.5 | § 37 Abs. 8 | Einholung der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung zur Durchführung der nach § 34 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen | wie Nr. 3.3 |
| 3.6 | § 38 Abs. 1 | Aufsicht | wie Nr. 3.3 |
". |
c) In der Überschrift der Lfd. Nr. 4 werden die Worte " § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GPSG" durch die Worte " § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ProdSG" ersetzt.
d) Der Lfd. Nr. 5 wird folgende Lfd. Nr. 5.5 angefügt:
"
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 5.5 | § 24 | Ahndung von Verstößen | KVB oder Gemeinde; es gilt § 39 OWiG |
".
e) Lfd. Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Lfd. Nr. 6.1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 6.1 | Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | | |
| "
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 6.1 | Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | | |
| 6.1.1 | § 7 Abs. 5 | Bewilligung von Ausnahmen | GAA bei der Regierung von Oberfranken |
| 6.1.2 | § 13 Abs. 3 Nr. 1 | Feststellung der Zulässigkeit | wie Nr. 6.1.1 |
| 6.1.3 | § 13 Abs. 4 | Bewilligung von Ausnahmen | wie Nr. 6.1.1 |
| 6.1.4 | § 15 Abs. 1 Nr. 2 | Bewilligung von Ausnahmen | wie Nr. 6.1.1 |
". |
bb) Es wird folgende Lfd. Nr. 6.7 angefügt:
"
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 6.7 | Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung | Überwachung der Einhaltung; Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde | GAA |
".
f) Lfd. Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Lfd. Nr. 8.1.6 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" vor dem Wort "GAA" die Worte "nach § 4 örtlich zuständiges" und nach der Zahl "8" die Worte "ein bestimmtes GAA oder" eingefügt.
bb) Lfd. Nr. 8.4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 8.4 | Chemikalien-Verbotsverordnung §§ 1 ff. einschl.
Anhänge | Aufgaben der zuständigen Behörden | wie Nr. 8.1.4 im Fall des § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 nach Mitwirkung durch die zuständige Abfallbehörde nach Art. 29 ff. des Bayerischen Abfallgesetzes im Hinblick auf eine geordnete Entsorgung |
| "
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 8.4 | Chemikalien-Verbotsverordnung | | wie Nr. 8.1.6 |
| 8.4.1 | §§ 1 ff. einschließlich Anhänge | Aufgaben der zuständigen Behörden | im Fall des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 nach Mitwirkung durch die zuständige Abfallbehörde nach Art. 29 und 32 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes im Hinblick auf eine geordnete Entsorgung |
| 8.4.2 | §§ 2 und 5 | Erteilung von Erlaubnissen, Entgegennahme von Anzeigen, Abnahme von Prüfungen | GAA bei der Regierung von Niederbayern |
". |
cc) In Lfd. Nrn. 8.6 und 8.7 wird jeweils in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" die Nr. "8.1.6" durch die Nr. "8.4.2" ersetzt.
dd) Lfd. Nr. 8.8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 8.8 | VO (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen | Aufgaben der zuständigen Behörden | GAA |
| 8.8.1 | Art. 28 Abs. 2 | Vereinbarung der Unterstützung | StMAS |
| 8.8.2 | in Bundeszuständigkeit vollzogene Regelungen, ausgenommen Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 23 Abs. 3 Satz 3 | Aufgaben der zuständigen Behörde | jeweilige Bundesbehörde |
| Erteilung der Genehmigung;
Entgegennahme von Aufzeichnungen | GAA |
| "
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 8.8 | VO (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | GAA, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist 1) |
| 8.8.1 | Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 23 Abs. 3 Satz 3 | Erteilung der Genehmigung; Entgegennahme von Aufzeichnungen | GAA |
| 8.8.2 | Art. 28 Abs. 2 | Vereinbarung der Unterstützung | StMAS |
". |
ee) Lfd. Nr. 8.9 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" werden die Worte "wie Nr. 8.1.6" durch die Worte "GAA bei der Regierung von Niederbayern, soweit nicht andere Behörden/ Stellen bestimmt sind" ersetzt.
bbb) In Lfd. Nrn. 8.9.1, 8.9.2 und 8.9.4 wird jeweils in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" das Wort "GAA" durch die Worte "wie Nr. 8.4.2" ersetzt.
ff) In Lfd. Nr. 8.10 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" nach dem Wort "Spiegelstrich," die Worte "Nr. 23 Abs. 10 und 11, Nrn." eingefügt.
gg) In Lfd. Nr. 8.13 werden in der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" nach dem Wort "GAA" die Worte "bei der Regierung von Niederbayern" eingefügt.
g) Lfd. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
aa) Lfd. Nr. 9.1.1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 9.1.1 | § 9 Abs. 1 | Prüfungen bei staatlich anerkannten Lehrgängen | GAA
im gewerblichen Bereich:
- GAA der Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken
- GAA der Regierung von Oberbayern für die übrigen Regierungsbezirke
GAA
im nicht gewerblichen Bereich:
- GAA der Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz
- GAA der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben
- GAA der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke
|
| "
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 9.1.1 | § 9 Abs. 1 Nr. 2 | Einzelprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 | GAA bei der Regierung von Oberbayern |
". |
bb) In Lfd. Nr. 9.1.12 werden in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" die Worte " § 9 Abs. 1 Nr. 2," gestrichen.
cc) In Lfd. Nr. 9.2.5 wird die Spalte "Verwaltungsaufgabe" wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. b werden die Worte " § 21 Abs. 1 " durch die Worte " § 22 Abs. 1" ersetzt.
bbb) In Buchst. c werden die Worte "von dem Verbot des § 23 Abs. 2" durch die Worte "von den Verboten des § 23 Abs. 1 und 2" ersetzt.
dd) Es wird folgende neue Lfd. Nr. 9.2.10 eingefügt:
"
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 9.2.10 | § 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1 | Qualifikationsanerkennung | Wie Nr. 9.1.1 |
".
ee) Die bisherige Lfd. Nr. 9.2.10 wird Lfd. Nr. 9.2.11; in der Spalte "Anzuwendende Rechtsnorm" werden die Worte " § 40 Abs. 5, § 40a Abs. 1," gestrichen.
h) Lfd. Nr. 10.1.9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" wird das Wort "erstmalige" gestrichen.
bb) In der Spalte "Zuständige Behörde/Stelle" Buchst. a wird nach den Worten "für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-Vitro-Diagnostika: " das Wort "LGL" durch das Wort "GAA" ersetzt.
i) Lfd. Nr. 11 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Worte "Sonstiges Arbeitsschutzrecht" durch die Worte "Sonstige Rechtsvorschriften" ersetzt.
bb) Es werden folgende Nrn. 11.5 und 11.6 angefügt:
"
| Lfd. Nr. | Anzuwendende Rechtsnorm | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde/Stelle |
| 11.5 | Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen | | |
| 11.5.1 | §§ 1 ff. | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | GAA, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist |
| 11.5.2 | § 4 | Aufsicht über das Nutzungsverbot für Minderjährige | GAA; Mitteilung an das Jugendamt, sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden |
| 11.6 | Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen | GAA |
".
j) Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:
"1) Aufgaben, die ausdrücklich der "zuständigen Behörde" des Mitgliedsstaats zugewiesen sind, obliegen mit Ausnahme der in Nr. 8.8.1 genannten Aufgaben der jeweiligen Bundesbehörde."
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.