Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Vom 29. Juli 2014
(GVBl. Nr. 15 vom 29.08.2014 S. 352)
des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Auf Grund Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:
Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
" § 19a Neuropsychologische Therapie".
bb) Der bisherige § 19a wird § 19b.
b) Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift des § 37 wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Worte " Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.
bb) § 39 erhält folgende Fassung:
" § 39 Palliativversorgung"
§ 39 c) Abschnitt IX wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift des § 49 wird das Wort "Durchführungsbestimmungen," gestrichen.
bb) Die Worte "Anlagen 1 bis 4" werden durch die Worte
"Anlage 1 Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen
Anlage 2 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
Anlage 3 Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen
Anlage 4 Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
Anlage 5 Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos
Anlage 6 Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland"
ersetzt.
(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird
(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen.
aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG)" ersetzt.
b) In Abs. 2 Nr. 1 werden in Halbsatz 1 die Worte "wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG)" durch die Worte "nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG)" sowie in Halbsatz 2 die Worte "der maßgebenden Einkommensgrenzen" durch die Worte "des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit " ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "Person" die Worte " , der Witwe oder des Witwers bzw. des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt.
b) In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" durch die Worte "Art. 96 BayBesG" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind angemessen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer ärztlicher Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); bestehende Einschränkungen der Abrechenbarkeit von Gebührenziffern sind zu berücksichtigen. | "Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig." |
b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort " Finanzen" die Worte " , für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium)" eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 letzter Satz werden die Worte "der Finanzen" gestrichen.
bb) In Nr. 4 wird die Abkürzung " bzw." durch die Worte " , Anlage 1 Abschnitt G Allgemeine Bestimmungen Satz 2 GOZ sowie" ersetzt.
d) In Abs. 5 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Anlage 1" durch die Worte "Anlage 2 " ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz, | "1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann," |
bb) Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
"2. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchfreiheit, ".
cc) Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 3 bis 5.
b) Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Staatsministerium der Finanzen geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. | "Mit der Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 sind Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz 2009 S. 1399) zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B6), bestellt sind." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Höchstzahl der Sitzungen darf dadurch nicht überschritten werden. | "Bei Einzelbehandlungen soll die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung einer Bezugsperson ein Verhältnis von 1 zu 4 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet." |
b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten entsprechend. Bei Gruppenbehandlungen darf die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung ein Verhältnis von 1 zu 2 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet."
c) In Abs. 7 Satz 7 werden die Worte "Abs. 1" durch die Worte " § 9 Abs. 1 " ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
" (2) Der Beihilfefähigkeit steht es nicht entgegen, wenn bei Verhaltenstherapien von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Abs. 2 bis 6 werden Abs. 3 bis 7.
10. In § 14 werden die Worte "Abschnitt C Nrn. 213 bis 232, Abschnitt F und K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ" durch die Worte "Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ" ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "Nrn. 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ " durch die Worte "Anlage 1 Nrn. 7010 und 7020 GOZ" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ vorgeschriebenen Formblatt zu belegen. | "Außerdem ist der erhobene Befund in geeigneter Form nachzuweisen." |
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig. | "Beihilfefähig sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten
|
b) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort "Arzneimittel" durch das Wort "Fertigarzneimittel" ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Anlage 2" durch die Worte "Anlage 3 " ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin bzw. einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin bzw. einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin bzw. einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin bzw. einem Krankengymnasten, einer Logopädin bzw. einem Logopäden, einer Masseurin bzw. einem Masseur, einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. einem Masseur und medizinischen Bademeister oder einer Podologin bzw. einem Podologen durchgeführt werden. | "Die Heilbehandlung muss von einer der folgenden Personen erbracht werden:
|
cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
Leistungen nach der Anlage 3 Abschnitt VIII sind ferner dann beihilfefähig, wenn sie von einer der folgenden Personen erbracht werden:
b) In Abs. 2 einleitender Satzteil werden die Worte "Anlage 2 Nr. 14" durch die Worte "Anlage 3 Nr. 13 " ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 einleitender Satzteil werden die Worte "Anlage 2 Nr. 15 " durch die Worte "Anlage 3 Nr. 14 " ersetzt.
14. Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
" § 19a Neuropsychologische Therapie
(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapien sind beihilfefähig, wenn sie
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.
Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Abs. 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | |
| Regelfall | 120 Behandlungseinheiten | 60 Behandlungseinheiten |
| Ausnahmefall | 40 weitere Behandlungseinheiten | 20 weitere Behandlungseinheiten |
sowie
| wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert | wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert |
| 80 Behandlungseinheiten | 40 Behandlungseinheiten. |
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig."
15. Der bisherige § 19a wird § 19b.
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 werden jeweils die Worte "Anlage 3" durch die Worte "Anlage 4 " ersetzt.
b) In Abs. 8 werden die Worte "Anlage 3 " durch die Worte "Anlage 4 " ersetzt und die Worte "der Finanzen" gestrichen.
17. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchst. a wird die Zahl "56,43" durch die Zahl "63,50" ersetzt.
b) In Buchst. b wird die Zahl "44,87" durch die Zahl "50,48" ersetzt.
18. § 25 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 25 Familien- und Haushaltshilfe 11
Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden. Voraussetzung ist, dass
Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 gelten ferner als erfüllt
Die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Satz 2 Nr. 1) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. § 24 Satz 3 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in § 24 Satz 3 genannten Personen sind - mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag - nicht beihilfefähig. | " § 25 Familien- und Haushaltshilfe
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe, wenn
(2) Ferner sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig
(3) Kosten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, die Beihilfeberechtigten bzw. deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume entstehen, sind auch im Fall der krankheitsbedingten Verhinderung der den Haushalt führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person nicht beihilfefähig. § 24 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall des Todes der haushaltsführenden Person (Abs. 1 Nr. 1) sind Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. (4) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim, einer sonstigen geeigneten Einrichtung oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in § 24 Satz 3 genannten Personen sind - mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag - nicht beihilfefähig. (5) Angemessen sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden." |
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte " § 22 Abs. 1 BPflV" durch die Worte " § 16 Satz 2 BPflV" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Unterkunft" die Worte "im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" eingefügt.
bb) In Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "in Krankenhäusern" durch die Worte "im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus" ersetzt.
cc) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall einer stationären Notfallbehandlung, wenn das nicht nach § 108 SGB V zugelassene behandelnde Krankenhaus das nächstgelegene geeignete Krankenhaus ist."
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.
20. § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Die Einholung eines Gutachtens nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit (§ 40) eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinn des Abs. 4 erforderlich ist."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
21. In § 30 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "der Finanzen" gestrichen.
22. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Aufwendungen der Pflegeberatung sind nach Maßgabe des § 7a Abs. 4 und 5 SGB XI beihilfefähig. | "(4) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den angemessenen Kosten für eine Pflegeberatung im Sinn des § 7a SGB XI unmittelbar gegenüber dem Träger der Pflegeberatung, wenn Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
|
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind (Pflegestufe 0), sind neben Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) Aufwendungen im Sinn des Satzes 1 bis zu monatlich 225 Euro beihilfefähig."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich:
| "Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich
|
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 beträgt die Pflegepauschale bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, monatlich
daneben sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) beihilfefähig."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
dd) Es werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:
"Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 37) erhalten eine ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden."
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten anteiligen Pauschalbeihilfe fortgewährt."
d) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
" (4) Erfolgt die pflegerische Betreuung in ambulant betreuten Wohngruppen, wird neben Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zusätzlich ein pauschaler Zuschlag nach § 38a SGB XI sowie zu den Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ein Betrag nach § 45e SGB XI gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen gezahlt hat; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 gelten entsprechend."
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; die Worte "Abs. 4 Nr. 1 " werden durch die Worte " Abs. 5 Nr. 1 " ersetzt und die Worte " , mindestens jedoch der jeweilige pflegestufenabhängige Betrag nach § 32 Abs. 1 " gestrichen.
g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7; in Halbsatz 1 werden die Worte " Abs. 4 Nr. 2 " durch die Worte "Abs. 5 Nr. 2" sowie die Worte " § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI " durch die Worte " § 41 Abs. 5 SGB XI " ersetzt und Halbsatz 2
; beihilfefähig ist der sich danach ergebende Gesamtbetrag, höchstens jedoch ein Betrag nach § 32 Abs. 1
wird gestrichen.s
h) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; die Worte "Abs. 4 Nr. 3 gilt Abs. 6" werden durch die Worte "Abs. 5 Nr. 3 gelten Abs. 6 und 7" ersetzt.
i) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.
24. § 33 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege
im Kalenderjahr beihilfefähig. | "Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege bis zu 1.550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig." |
25. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege
im Kalenderjahr beihilfefähig. | "Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig." |
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl " 18." durch die Zahl " 25." ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Für Aufwendungen einer Kurzzeitpflege, die in Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (§ 29) erbracht werden, gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in diesen Rehabilitationseinrichtungen bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist."
26. In § 35 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Sätze 1 bis 3 gelten auch bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind."
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
| "Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
|
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Worte "Pflegeleistungen, die über die nach Abs. 1 Satz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "und des Ehegatten bzw. Lebenspartners einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens" durch die Worte "sowie der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des Ehegatten bzw. Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags " ersetzt.
28. In § 37 wird jeweils in der Überschrift und in Satz 1 das Wort "Behindertenhilfe" durch die Worte "Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.
29. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen | "Palliativversorgung". |
b) Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:
" (1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind nach einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37b SGB V gewährt werden."
c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
30. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an" durch die Worte "bei Frauen und Männern vom Beginn des 18. Lebensjahres an" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
"(2) Aufwendungen, die Frauen für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos entstehen, sind nur bei einer Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung in Zentren, die von der Deutschen Krebshilfe zugelassen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 9 sowie der Anlage 5 beihilfefähig.Aufwendungen für die Risikofeststellung, Beratung, Genanalysen und Früherkennungsmaßnahmen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
| Nr. | Bezeichnung | Inhalt | Betrag |
| 1. | Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung | interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus enthält die Pau- schale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder | 900 Euro pro Familie |
| 2. | Genanalyse für einen Indexfall bzw. einen prädiktiven Test | 5900 Euro | |
| 3. | Genanalyse für eine gesunde Ratsuchende | 360 Euro | |
| 4. | Früherkennungsmaßnahmen | Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm | 580 Euro, einmal pro Jahr |
Die Kosten für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung nach Satz 2 Nr. 1 werden der ratsuchenden Person zugeordnet. Gibt es in der Familie der gesunden Ratsuchenden Verwandte, die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankt sind, sogenannte Indexfälle, wird eine umfassende Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 bei der bereits erkrankten Personen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Ziel dieser diagnostischen Genanalyse ist die Feststellung möglicher weitergehender Therapieansätze bei der bereits erkrankten Person. Die Kosten werden der erkrankten Person zugeordnet. Die Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 wird als sogenannter prädiktiver Test zur Feststellung bzw. Vorhersage einer Erkrankungswahrscheinlichkeit der gesunden Ratsuchenden zugeordnet, wenn
Mit der Genanalyse nach Satz 2 Nr. 3 wird bei der ratsuchenden, nicht erkrankten Frau nur eine Analyse hinsichtlich der mutierten Gensequenz durchgeführt. Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Bestandteil der Früherkennungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 4."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; die Worte "Nrn. 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ" werden durch die Worte "Anlage 1 Nrn. 1000 bis 1020, 1040 und 2000 GOZ" ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
31. § 44 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 44 Sonstige Aufwendungen
Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
| " § 44 Sonstige Aufwendungen
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
(2) Sind Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige Organempfänger, sind Aufwendungen
(3) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht ver- wandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig. (4) Erkranken Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige an Krebs, beteiligt sich die Festsetzungsstelle an den angemessenen personenbezogenen Kosten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen klinischen Krebsregister für jede
|
32. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die Beschränkungen der Sätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Aufwendungen, die anlässlich von stationären Notfallbehandlungen entstehen."
b) In Abs. 4 werden die Worte "Anlage 4" durch die Worte "Anlage 5 " ersetzt.
33. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 werden die Worte "20 v.H." durch die Worte "20 Prozentpunkte" ersetzt.
b) In Abs. 6 Satz 1 einleitender Satzteil und Satz 2 werden jeweils die Worte "der Finanzen" gestrichen.
34. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "der Finanzen" gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gilt im Fall des § 31 Abs. 4 die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten durch den Träger der Pflegeberatung als Beihilfeantrag."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 4 und 5 werden
Eine Rückgabe der Belege erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beihilfeberechtigten. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2.
aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 4.
c) Abs. 4 wird
(4) Beihilfebescheide können auch in elektronischer Form übermittelt werden, sofern der Beihilfeberechtigte diesem Verfahren zustimmt.
aufgehoben.
d) Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 4 bis 7.
35. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Durchführungsbestimmungen," gestrichen.
b) Abs. 1 wird
(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung.
aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; es werden die Worte " der Finanzen" gestrichen.
36. In § 51 Abs. 1 werden nach den Worten " 1. Oktober 1985" die Worte "Versorgungsbezüge erhielten und" eingefügt sowie die Worte "sind und" durch das Wort "sind," ersetzt.
37. Es wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:
"Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1)
Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen
| GebüH- Nr. | Leistungsbeschreibung | beihilfefähiger Höchstbetrag | |
| Sp. 1 | Sp. 2 | Sp. 3 | |
| 1 - 10 Allgemeine Leistungen | |||
| 1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 Euro | |
| 2a | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall | 80,00 Euro | |
| 2b | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. | 35,00 Euro | |
| 3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin / des Heilpraktikers | 3,00 Euro | |
| 4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. | 18,50 Euro | |
| 5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. | 9,00 Euro | |
| 6 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 Euro | |
| 7 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 Euro | |
| 8 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetz- ten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 Euro | |
| 9 Hausbesuch einschließlich Beratung | |||
| 9.1 | bei Tag | 24,00 Euro | |
| 9.2 | In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 Euro | |
| 9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 Euro | |
| 10 Nebengebühren für Hausbesuche | |||
| 10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 Euro | |
| 10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 Euro | |
| 10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 Euro | |
| 10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 Euro | |
| 10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | 0,20 Euro | |
| 10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 Euro | |
| 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | |||
| 11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 Euro | |
| 11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) | Ausführlicher schriftlicher Krankheitsbericht und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befunden), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 Euro |
| Schriftliche gutachtliche Äußerung | 16,00 Euro | ||
| 11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen | 8,00 Euro | |
| 12 Chemischphysikalische Untersuchungen | |||
| 12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. | 3,00 Euro | |
| 12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.) | 4,00 Euro | |
| 12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 Euro | |
| 12.7 | Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12. 11) | 10,00 Euro | |
| 12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 Euro | |
| 12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 Euro | |
| 12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 Euro | |
| 12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. | 3,00 Euro |
| Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemischzytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) | 1,00 Euro | ||
| 12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme | 3,00 Euro | |
| 12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 Euro | |
| 12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 7,00 Euro | |
| 13 Sonstige Untersuchungen | |||
| 13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbe- verfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 Euro | |
| 14 Spezielle Untersuchungen | |||
| 14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 Euro | |
| 14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 Euro | |
| 14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 Euro | |
| 14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 Euro | |
| 14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 Euro | |
| 14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 Euro | |
| 14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen | 14,00 Euro | |
| 14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 Euro | |
| 14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar | 8,00 Euro | |
| 14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und / oder Strömungsmessungen | 9,00 Euro | |
| 17 Neurologische Untersuchungen | |||
| 17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 Euro | |
| 18 - 23 Spezielle Behandlungen | |||
| 20 Atemtherapie, Massagen | |||
| 20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 Euro | |
| 20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage | 6,00 Euro | |
| 20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 Euro | |
| 20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 Euro | |
| 20.5 | Großmassage | 6,00 Euro | |
| 20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 Euro |
| Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00Euro | ||
| Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät | 6,00 Euro | ||
| 20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 Euro | |
| 20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 Euro | |
| 21 Akupunktur | |||
| 21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 Euro | |
| 21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 Euro | |
| 22 Inhalationen | |||
| 22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 Euro | |
| 24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | |||
| 24 Eigenblut, Eigenharn | |||
| 24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 Euro | |
| 25 Injektionen, Infusionen | |||
| 25.1 | Injektion, subkutan | 5,00 Euro | |
| 25.2 | Injektion, intramuskulär | 5,00 Euro | |
| 25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 7,00 Euro | |
| 25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 Euro | |
| 25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,50 Euro | |
| 25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,50 Euro | |
| 25.7 | Infusion | 8,00 Euro | |
| 25.8 | Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 12,50 Euro | |
| 26 Blutentnahmen | |||
| 26.1 | Blutentnahme | 3,00 Euro | |
| 26.2 | Aderlass | 12,00 Euro | |
| 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | |||
| 27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 Euro | |
| 27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 Euro | |
| 27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 Euro | |
| 27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 Euro | |
| 27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 Euro | |
| 27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 Euro | |
| 27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 Euro | |
| 27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 Euro | |
| 27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) | 5,00 Euro | |
| 27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 Euro | |
| 27.12 | Biersche Stauung | 5,00 Euro | |
| 28 Infiltrationen | |||
| 28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 Euro | |
| 28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 Euro | |
| 29 Roedersches Verfahren | |||
| 29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 Euro | |
| 30 Sonstiges | |||
| 30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 Euro | |
| 31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | |||
| 31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 Euro | |
| 31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 Euro | |
| 32 Versorgung einer frischen Wunde | |||
| 32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 Euro | |
| 32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 Euro | |
| 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) | |||
| 33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 Euro | |
| 33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 Euro | |
| 33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 Euro | |
| 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | |||
| 34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 Euro | |
| 34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 Euro | |
| 35 Osteopathische Behandlung | |||
| 35.1 | des Unterkiefers | 11,00 Euro | |
| 35.2 | des Schultergelenkes und der Wirbelsäule | 21,00 Euro | |
| 35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 Euro | |
| 35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 Euro | |
| 35.5 | des Daumens | 10,00 Euro | |
| 35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 Euro | |
| 36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
| 36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 Euro | |
| 36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 Euro | |
| 36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 Euro | |
| 36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 Euro | |
| 37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
| 37.1 | Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm | 3,00 Euro | |
| 37.2 | Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine | 5,00 Euro | |
| 37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 Euro | |
| 37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 Euro | |
| 37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 Euro | |
| 38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. | |||
| 38.1 | Fangopackungen | 3,00 Euro | |
| 38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 Euro | |
| 38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 Euro | |
| 38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 Euro | |
| 39 Elektrophysikalische Heilmethoden | |||
| 39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 Euro | |
| 39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 Euro | |
| 39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 Euro | |
| 39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 Euro | |
| 39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 Euro | |
| 39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 Euro | |
| 39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 Euro | |
| 39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 Euro | |
| 39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 Euro | |
| 39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 Euro | |
| 39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator | 4,00 Euro | |
| 39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 Euro". | |
38. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. A wird wie folgt geändert:
aaa) Es wird folgender neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:
"- Atlastherapie nach Arlen".
bbb) Die bisherigen Spiegelstriche 2 bis 4 werden Spiegelstriche 3 bis 5.
bb) Buchst. C wird wie folgt geändert:
aaa) Es wird folgender neuer Spiegelstrich 3 eingefügt:
"- Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (z.B. SpineMED, DRX 9000, Accu-SPINA)".
bbb) Die bisherigen Spiegelstriche 3 und 4 werden Spiegelstriche 4 und 5.
cc) In Buchst. E wird folgender Spiegelstrich 3 angefügt:
"- epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik (z.B. nach Racz) ".
dd) Buchst. M Spiegelstrich 1 wird
- Minimalinvasive Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Racz
aufgehoben; der bisherige Spiegelstrich 2 wird Spiegelstrich 1.
ee) In Buchst. R Spiegelstrich 1 wird der Klammerzusatz "(r-ESWT)" angefügt.
b) Nr. 2 Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort " Extracorporale " wird das Wort "Fokussierte" eingefügt.
bbb) Der Klammerzusatz " (ESWT)" wird durch den Klammerzusatz "(f-ESWT)" ersetzt.
bb) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea (z.B. Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). | "Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, des Fasziitis plantaris oder der therapiefraktären Achillodynie." |
39. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
a) Lfd. Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||
|
|
b) Lfd. Nr. 2 wird
2. a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer 3,60 b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer 5,70
aufgehoben.
c) Die bisherigen Lfd. Nrn. 3 bis 21 werden Lfd. Nrn. 2 bis 20.
d) Die bisherige Lfd. Nr. 22 wird Lfd. Nr. 21 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
e) Es werden folgende neue Lfd. Nrn. 22 bis 26 eingefügt:
| Lfd. Nr. | Leistung | beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro |
| "22 | Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe | 14,90 |
| 23 | Kaltpackung (Teilpackung) | |
| a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem | 7,70 | |
| b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid | 15,40 | |
| 24 | Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 |
| 25 | Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz | 4,60 |
| 26 | Trockenpackung | 3,10". |
f) Die bisherigen Lfd. Nrn. 23 bis 52 werden Lfd. Nrn. 27 bis 56.
g) Die Abschnitte X und XI erhalten folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aa) In der Fußnote 2 werden die Worte " Nrn. 4 bis 6" durch die Worte "Nrn. 3 bis 5" und die Worte " Nrn. 10 und 18 " durch die Worte " Nrn. 9 und 17 " ersetzt.
bb) In der Fußnote 9 werden die Worte " Nrn. 34, 42, 43 " durch die Worte " Nrn. 38, 46, 47" ersetzt.
cc) In der Fußnote 11 werden die Worte " Nrn. 4 bis 45 " durch die Worte " Nrn. 3 bis 49" ersetzt.
dd) In der Fußnote 12 werden die Worte " Nrn. 4 bis 6, 10, 12 und 18" durch die Worte "Nrn. 3 bis 5, 9, 11 und 17" ersetzt.
40. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4.
41. Es wird folgende Anlage 5 eingefügt:
"Anlage 5 14
(zu § 41 Abs. 2)
Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos
1. Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum
2. Dresden
Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
3. Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum
4. Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum
5. Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie
6. Heidelberg
Universität Heidelberg, Institut für Human genetik
7. Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel
8. Köln
Universitätsklinikum Köln, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
9. Leipzig
Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
10. München
Technischen Universität München, Klinikum Rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde,
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde - Campus Großhadern
11. Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik
12. Regensburg
Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universität Regensburg
13. Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik
14. Ulm
Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
15. Würzburg
Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs".
42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6; in Nr. 4 werden die Worte "der vom Staatsministerium der Finanzen benannten" durch das Wort "von" ersetzt.
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
( 2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 34 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.
ENDE