Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Vom 29. Juli 2014
(GVBl. Nr. 15 vom 29.08.2014 S. 352)



des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), erlässt das Auf Grund Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl S. 130), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:

" § 19a Neuropsychologische Therapie".

bb) Der bisherige § 19a wird § 19b.

b) Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift des § 37 wird das Wort "Behindertenhilfe" durch die Worte " Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.

bb) § 39 erhält folgende Fassung:

" § 39 Palliativversorgung"

§ 39 c) Abschnitt IX wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift des § 49 wird das Wort "Durchführungsbestimmungen," gestrichen.

bb) Die Worte "Anlagen 1 bis 4" werden durch die Worte

"Anlage 1 Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen

Anlage 2 Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden

Anlage 3 Beihilfefähige Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen

Anlage 4 Beihilfefähige ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

Anlage 5 Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos

Anlage 6 Sonderregelungen für Bedienstete mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland"

ersetzt.

2. § 1 Abs. 3

(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird

(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen.

aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Worte "Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 1 werden in Halbsatz 1 die Worte "wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG)" durch die Worte "nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG)" sowie in Halbsatz 2 die Worte "der maßgebenden Einkommensgrenzen" durch die Worte "des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit " ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "Person" die Worte " , der Witwe oder des Witwers bzw. des hinterbliebenen Lebenspartners" eingefügt.

b) In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)" durch die Worte "Art. 96 BayBesG" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind angemessen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer ärztlicher Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); bestehende Einschränkungen der Abrechenbarkeit von Gebührenziffern sind zu berücksichtigen. "Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort " Finanzen" die Worte " , für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium)" eingefügt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 letzter Satz werden die Worte "der Finanzen" gestrichen.

bb) In Nr. 4 wird die Abkürzung " bzw." durch die Worte " , Anlage 1 Abschnitt G Allgemeine Bestimmungen Satz 2 GOZ sowie" ersetzt.

d) In Abs. 5 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Anlage 1" durch die Worte "Anlage 2 " ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz, "1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,"

bb) Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

"2. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchfreiheit, ".

cc) Die bisherigen Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 3 bis 5.

b) Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Staatsministerium der Finanzen geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. "Mit der Erstellung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 sind Gutachterinnen und Gutachter zu beauftragen, die nach § 26 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) vom 19. Februar 2009 (BAnz 2009 S. 1399) zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18. Juni 2013 B6), bestellt sind."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Höchstzahl der Sitzungen darf dadurch nicht überschritten werden. "Bei Einzelbehandlungen soll die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung einer Bezugsperson ein Verhältnis von 1 zu 4 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet."

b) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung des Patienten entsprechend. Bei Gruppenbehandlungen darf die vorgesehene und vom Gutachter befürwortete Stundenzahl einer Einbeziehung ein Verhältnis von 1 zu 2 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschreiten; sie werden der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzugerechnet."

c) In Abs. 7 Satz 7 werden die Worte "Abs. 1" durch die Worte " § 9 Abs. 1 " ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

" (2) Der Beihilfefähigkeit steht es nicht entgegen, wenn bei Verhaltenstherapien von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 6 werden Abs. 3 bis 7.

10. In § 14 werden die Worte "Abschnitt C Nrn. 213 bis 232, Abschnitt F und K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ" durch die Worte "Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ" ersetzt.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "Nrn. 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ " durch die Worte "Anlage 1 Nrn. 7010 und 7020 GOZ" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nr. 800 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ vorgeschriebenen Formblatt zu belegen. "Außerdem ist der erhobene Befund in geeigneter Form nachzuweisen."

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig. "Beihilfefähig sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten
  1. apothekenpflichtige Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes,
  2. Verbandmittel,
  3. Harn- und Blutteststreifen sowie
  4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nrn. 1 bis 3 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind."

b) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort "Arzneimittel" durch das Wort "Fertigarzneimittel" ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Anlage 2" durch die Worte "Anlage 3 " ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin bzw. einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin bzw. einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin bzw. einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin bzw. einem Krankengymnasten, einer Logopädin bzw. einem Logopäden, einer Masseurin bzw. einem Masseur, einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. einem Masseur und medizinischen Bademeister oder einer Podologin bzw. einem Podologen durchgeführt werden. "Die Heilbehandlung muss von einer der folgenden Personen erbracht werden:
  1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
  2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
  3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
  4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,
  5. Logopädin oder Logopäde,
  6. Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
  7. Podologin oder Podologe oder
  8. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes."

cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

Leistungen nach der Anlage 3 Abschnitt VIII sind ferner dann beihilfefähig, wenn sie von einer der folgenden Personen erbracht werden:

  1. staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen oder
  2. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, sofern die behandelnde Person über eine Zulassung zur Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen verfügt."

b) In Abs. 2 einleitender Satzteil werden die Worte "Anlage 2 Nr. 14" durch die Worte "Anlage 3 Nr. 13 " ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 einleitender Satzteil werden die Worte "Anlage 2 Nr. 15 " durch die Worte "Anlage 3 Nr. 14 " ersetzt.

14. Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:

" § 19a Neuropsychologische Therapie

(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapien sind beihilfefähig, wenn sie

  1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und
  2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten für
  1. Neurologie,
  2. Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
  3. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
  4. Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

  1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,
  2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
  3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. 3Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Abs. 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

  1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
  2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder
  3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

  1. bis zu fünf probatorische Sitzungen,
  2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
    wenn eine Behandlungseinheit
    mindestens 25 Minuten dauert
    wenn eine Behandlungseinheit
    mindestens 50 Minuten dauert
    Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten
    Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten

    sowie

  3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine Behandlungseinheit
mindestens 50 Minuten dauert
wenn eine Behandlungseinheit
mindestens 100 Minuten dauert
80 Behandlungseinheiten 40 Behandlungseinheiten.

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig."

15. Der bisherige § 19a wird § 19b.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 werden jeweils die Worte "Anlage 3" durch die Worte "Anlage 4 " ersetzt.

b) In Abs. 8 werden die Worte "Anlage 3 " durch die Worte "Anlage 4 " ersetzt und die Worte "der Finanzen" gestrichen.

17. § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. a wird die Zahl "56,43" durch die Zahl "63,50" ersetzt.

b) In Buchst. b wird die Zahl "44,87" durch die Zahl "50,48" ersetzt.

18. § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 25 Familien- und Haushaltshilfe 11

Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden. Voraussetzung ist, dass

  1. die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 27 bis 30 und 36) oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,
  2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, ggf. auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann, und
  4. die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist.

Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 gelten ferner als erfüllt

  1. in den ersten sieben Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung,
  2. wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird..

Die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Satz 2 Nr. 1) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. § 24 Satz 3 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in § 24 Satz 3 genannten Personen sind - mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag - nicht beihilfefähig.

" § 25 Familien- und Haushaltshilfe

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe, wenn

  1. die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 27 bis 30 und 36) oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,
  2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Stunden oder Tagen, weiterführen kann.

(2) Ferner sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig

  1. in den ersten sieben Tagen nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung oder
  2. wenn nach personenbezogener ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird.

(3) Kosten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, die Beihilfeberechtigten bzw. deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch außerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume entstehen, sind auch im Fall der krankheitsbedingten Verhinderung der den Haushalt führenden beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person nicht beihilfefähig. § 24 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall des Todes der haushaltsführenden Person (Abs. 1 Nr. 1) sind Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig.

(4) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim, einer sonstigen geeigneten Einrichtung oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in § 24 Satz 3 genannten Personen sind - mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag - nicht beihilfefähig.

(5) Angemessen sind die Aufwendungen einer Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden."

19. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte " § 22 Abs. 1 BPflV" durch die Worte " § 16 Satz 2 BPflV" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Unterkunft" die Worte "im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "in Krankenhäusern" durch die Worte "im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus" ersetzt.

cc) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall einer stationären Notfallbehandlung, wenn das nicht nach § 108 SGB V zugelassene behandelnde Krankenhaus das nächstgelegene geeignete Krankenhaus ist."

dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.

20. § 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Einholung eines Gutachtens nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit (§ 40) eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinn des Abs. 4 erforderlich ist."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

21. In § 30 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "der Finanzen" gestrichen.

22. § 31 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Aufwendungen der Pflegeberatung sind nach Maßgabe des § 7a Abs. 4 und 5 SGB XI beihilfefähig. "(4) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den angemessenen Kosten für eine Pflegeberatung im Sinn des § 7a SGB XI unmittelbar gegenüber dem Träger der Pflegeberatung, wenn Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
  1. Beihilfeleistungen nach den §§ 32 bis 38 beziehen oder
  2. Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht."

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind (Pflegestufe 0), sind neben Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) Aufwendungen im Sinn des Satzes 1 bis zu monatlich 225 Euro beihilfefähig."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich: 
1. ab Juli 2008
a) in der Stufe I 215 Euro
b) in der Stufe II 420 Euro
c) in der Stufe III 675 Euro
2. ab 1. Januar 2010
a) in der Stufe I   225 Euro
b) in der Stufe II   430 Euro
c) in der Stufe III 685 Euro
3. ab 1. Januar 2012
a) in der Stufe I 235 Euro
b) in der Stufe II 440 Euro
c) in der Stufe III 700 Euro.
"Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich
  1. in der Stufe I 235 Euro,
  2. in der Stufe II 440 Euro,
  3. in der Stufe III 700 Euro."

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 beträgt die Pflegepauschale bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, monatlich

  1. in der Stufe 0.120 Euro,
  2. in der Stufe I 305 Euro,
  3. in der Stufe II 525 Euro;

daneben sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 38) beihilfefähig."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

dd) Es werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

"Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe fortgewährt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 37) erhalten eine ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten anteiligen Pauschalbeihilfe fortgewährt."

d) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

" (4) Erfolgt die pflegerische Betreuung in ambulant betreuten Wohngruppen, wird neben Leistungen nach den Abs. 1 bis 3 zusätzlich ein pauschaler Zuschlag nach § 38a SGB XI sowie zu den Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ein Betrag nach § 45e SGB XI gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Leistungen gezahlt hat; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 gelten entsprechend."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; die Worte "Abs. 4 Nr. 1 " werden durch die Worte " Abs. 5 Nr. 1 " ersetzt und die Worte " , mindestens jedoch der jeweilige pflegestufenabhängige Betrag nach § 32 Abs. 1 " gestrichen.

g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7; in Halbsatz 1 werden die Worte " Abs. 4 Nr. 2 " durch die Worte "Abs. 5 Nr. 2" sowie die Worte " § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI " durch die Worte " § 41 Abs. 5 SGB XI " ersetzt und Halbsatz 2

; beihilfefähig ist der sich danach ergebende Gesamtbetrag, höchstens jedoch ein Betrag nach § 32 Abs. 1

wird gestrichen.s

h) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; die Worte "Abs. 4 Nr. 3 gilt Abs. 6" werden durch die Worte "Abs. 5 Nr. 3 gelten Abs. 6 und 7" ersetzt.

i) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

24. § 33 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege
  1. ab 1. Juli 2008 bis zu 1.470 Euro
  2. ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 Euro,
  3. ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro

im Kalenderjahr beihilfefähig.

"Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Pflege bis zu 1.550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig."

25. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege
  1. ab 1. Juli 2008 bis zu 1.470 Euro,
  2. ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 Euro,
  3. ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro

im Kalenderjahr beihilfefähig.

"Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege bis zu 1550 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig."

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl " 18." durch die Zahl " 25." ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Für Aufwendungen einer Kurzzeitpflege, die in Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen und sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (§ 29) erbracht werden, gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in diesen Rehabilitationseinrichtungen bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist."

26. In § 35 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Sätze 1 bis 3 gelten auch bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, aber keiner Pflegestufe zugeordnet sind."

27. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
  1. ab 1. Juli 2008
    1. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I 1.023  Euro,
    2. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe II 1.279 Euro,
    3. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III 1.470 Euro,
    4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind 1.750 Euro,
  2. ab 1. Januar 2010
    1. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I 1.023 Euro,
    2. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe II 1.279 Euro,
    3. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III 1.510 Euro,
    4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind 1.825 Euro,
  3. ab 1..Ianuar 2012
    1. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I 1.023 Euro,
    2. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe II 1.279 Euro,
    3. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III 1.550 Euro,
    4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind 1.918 Euro.
"Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
  1. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe I 1023 Euro,
  2. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe II 1279 Euro,
  3. für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III 1550 Euro,
  4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind 1918 Euro."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Worte "Pflegeleistungen, die über die nach Abs. 1 Satz 2 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "und des Ehegatten bzw. Lebenspartners einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens" durch die Worte "sowie der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des Ehegatten bzw. Lebenspartners im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags " ersetzt.

28. In § 37 wird jeweils in der Überschrift und in Satz 1 das Wort "Behindertenhilfe" durch die Worte "Hilfe für behinderte Menschen" ersetzt.

29. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:  

alt neu
Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen  "Palliativversorgung".

b) Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

" (1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind nach einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37b SGB V gewährt werden."

c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.

30. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an" durch die Worte "bei Frauen und Männern vom Beginn des 18. Lebensjahres an" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

"(2) Aufwendungen, die Frauen für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos entstehen, sind nur bei einer Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung in Zentren, die von der Deutschen Krebshilfe zugelassen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 9 sowie der Anlage 5 beihilfefähig.Aufwendungen für die Risikofeststellung, Beratung, Genanalysen und Früherkennungsmaßnahmen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

Nr. Bezeichnung Inhalt Betrag
1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus enthält die Pau- schale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder 900 Euro
pro Familie
2. Genanalyse für einen Indexfall bzw. einen prädiktiven Test 5900 Euro
3. Genanalyse für eine gesunde Ratsuchende 360 Euro
4. Früherkennungsmaßnahmen Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm 580 Euro,
einmal pro Jahr

Die Kosten für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung nach Satz 2 Nr. 1 werden der ratsuchenden Person zugeordnet. Gibt es in der Familie der gesunden Ratsuchenden Verwandte, die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankt sind, sogenannte Indexfälle, wird eine umfassende Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 bei der bereits erkrankten Personen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Ziel dieser diagnostischen Genanalyse ist die Feststellung möglicher weitergehender Therapieansätze bei der bereits erkrankten Person. Die Kosten werden der erkrankten Person zugeordnet. Die Genanalyse nach Satz 2 Nr. 2 wird als sogenannter prädiktiver Test zur Feststellung bzw. Vorhersage einer Erkrankungswahrscheinlichkeit der gesunden Ratsuchenden zugeordnet, wenn

  1. aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Patientin abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung zu belegen,
  2. die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Patientin zustimmt.

Mit der Genanalyse nach Satz 2 Nr. 3 wird bei der ratsuchenden, nicht erkrankten Frau nur eine Analyse hinsichtlich der mutierten Gensequenz durchgeführt. Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Bestandteil der Früherkennungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 4."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; die Worte "Nrn. 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der GOZ" werden durch die Worte "Anlage 1 Nrn. 1000 bis 1020, 1040 und 2000 GOZ" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

31. § 44 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 44 Sonstige Aufwendungen

Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. organspendende Personen, wenn die Empfängerperson beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der §§ 8 bis 13, 18, 19 und 25 bis 28, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der von der organspendenden Person nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie dafür nicht in Betracht kommen;
  2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe;
  3. Erste Hilfe.
" § 44 Sonstige Aufwendungen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe;
  2. Erste Hilfe.

(2) Sind Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige Organempfänger, sind Aufwendungen

  1. bei postmortaler Organspende der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte, d.h. die Organisations- sowie Flugkostenpauschale, beihilfefähig;
  2. für eine Organspenderin oder einen Organspender im Rahmen der §§ 8 bis 13, 18, 19 und 25 bis 30 beihilfefähig; daneben ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen, beihilfefähig;
  3. die dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders auf Grund des fortgezahlten Entgelts entstehen, beihilfefähig; auf Antrag des Arbeitsgebers werden diese Kosten entsprechend des Bemessungssatzes der Organempfängerin oder des Organempfängers erstattet.

(3) Aufwendungen für die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einer nicht ver- wandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.

(4) Erkranken Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige an Krebs, beteiligt sich die Festsetzungsstelle an den angemessenen personenbezogenen Kosten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen klinischen Krebsregister für jede

  1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor im Sinn von § 65c Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und 5 SGB V sowie
  2. landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister im Sinn von § 65c Abs. 6 SGB V. "

32. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Beschränkungen der Sätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Aufwendungen, die anlässlich von stationären Notfallbehandlungen entstehen."

b) In Abs. 4 werden die Worte "Anlage 4" durch die Worte "Anlage 5 " ersetzt.

33. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 werden die Worte "20 v.H." durch die Worte "20 Prozentpunkte" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 1 einleitender Satzteil und Satz 2 werden jeweils die Worte "der Finanzen" gestrichen.

34. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "der Finanzen" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 gilt im Fall des § 31 Abs. 4 die Übermittlung der abrechnungsrelevanten Daten durch den Träger der Pflegeberatung als Beihilfeantrag."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 4 und 5 werden

Eine Rückgabe der Belege erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beihilfeberechtigten. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2.

aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 4.

c) Abs. 4 wird

(4) Beihilfebescheide können auch in elektronischer Form übermittelt werden, sofern der Beihilfeberechtigte diesem Verfahren zustimmt.

aufgehoben.

d) Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 4 bis 7.

35. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Durchführungsbestimmungen," gestrichen.

b) Abs. 1 wird

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung.

aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; es werden die Worte " der Finanzen" gestrichen.

36. In § 51 Abs. 1 werden nach den Worten " 1. Oktober 1985" die Worte "Versorgungsbezüge erhielten und" eingefügt sowie die Worte "sind und" durch das Wort "sind," ersetzt.

37. Es wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:

"Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1)
Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen

GebüH- Nr. Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3
1 - 10 Allgemeine Leistungen
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 Euro
2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00 Euro
2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.

35,00 Euro
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin / des Heilpraktikers 3,00 Euro
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.

18,50 Euro
5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.

9,00 Euro
6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00 Euro
7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00 Euro
8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetz- ten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

20,00 Euro
9 Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 24,00 Euro
9.2 In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 Euro
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 Euro
10 Nebengebühren für Hausbesuche
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00 Euro
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00 Euro
10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00 Euro
10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00 Euro
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 0,20 Euro
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00 Euro
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 Euro
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)
Ausführlicher schriftlicher Krankheitsbericht und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befunden), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00 Euro
Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00 Euro
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00 Euro
12 Chemischphysikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.

3,00 Euro
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.) 4,00 Euro
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 Euro
12.7 Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12. 11) 10,00 Euro
12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00 Euro
12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00 Euro
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 Euro
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. 3,00 Euro
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemischzytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 Euro
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3,00 Euro
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00 Euro
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

7,00 Euro
13 Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbe- verfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00 Euro
14 Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 Euro
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 Euro
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 Euro
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 Euro
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 Euro
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 Euro
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00 Euro
14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00 Euro
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar

8,00 Euro
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und / oder Strömungsmessungen 9,00 Euro
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung 21,00 Euro
18 - 23 Spezielle Behandlungen
20 Atemtherapie, Massagen
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 Euro
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00 Euro
20.3 Bindegewebsmassage 6,00 Euro
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 Euro
20.5 Großmassage 6,00 Euro
20.6 Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00 Euro
Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00Euro
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00 Euro
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 Euro
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 Euro
21 Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 Euro
21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 Euro
22 Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00 Euro
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion 11,00 Euro
25 Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan 5,00 Euro
25.2 Injektion, intramuskulär 5,00 Euro
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 Euro
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 Euro
25.5 Injektion, intraartikulär 11,50 Euro
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 Euro
25.7 Infusion 8,00 Euro
25.8 Dauertropfeninfusion

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

12,50 Euro
26 Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme 3,00 Euro
26.2 Aderlass 12,00 Euro
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 Euro
27.2 Skarifikation der Haut 4,00 Euro
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 Euro
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 Euro
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 Euro
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 Euro
27.7 Setzen von Fontanellen 5,00 Euro
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00 Euro
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 Euro
27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00 Euro
27.12 Biersche Stauung 5,00 Euro
28 Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 Euro
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 Euro
29 Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 Euro
30 Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 5,00 Euro
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 Euro
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 Euro
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 8,00 Euro
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 Euro
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedes Mal 5,00 Euro
33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 Euro
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband

Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00 Euro
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung 4,00 Euro
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.

17,00 Euro
35 Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 11,00 Euro
35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 Euro
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00 Euro
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 Euro
35.5 des Daumens 10,00 Euro
35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00 Euro
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 Euro
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 Euro
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 Euro
36.4 Kneippsche Güsse 4,00 Euro
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

37.1 Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm 3,00 Euro
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 5,00 Euro
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 Euro
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00 Euro
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 Euro
38 Spezialpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.

38.1 Fangopackungen 3,00 Euro
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00 Euro
38.3 Paraffinganzpackungen 3,00 Euro
38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 Euro
39 Elektrophysikalische Heilmethoden
39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 Euro
39.2 Ganzbestrahlungen 8,00 Euro
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 Euro
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00 Euro
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 Euro
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 Euro
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00 Euro
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 Euro
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 Euro
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 Euro
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator 4,00 Euro
39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00 Euro".

38. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. A wird wie folgt geändert:

aaa) Es wird folgender neuer Spiegelstrich 2 eingefügt:

"- Atlastherapie nach Arlen".

bbb) Die bisherigen Spiegelstriche 2 bis 4 werden Spiegelstriche 3 bis 5.

bb) Buchst. C wird wie folgt geändert:

aaa) Es wird folgender neuer Spiegelstrich 3 eingefügt:

"- Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (z.B. SpineMED, DRX 9000, Accu-SPINA)".

bbb) Die bisherigen Spiegelstriche 3 und 4 werden Spiegelstriche 4 und 5.

cc) In Buchst. E wird folgender Spiegelstrich 3 angefügt:

"- epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik (z.B. nach Racz) ".

dd) Buchst. M Spiegelstrich 1 wird

- Minimalinvasive Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Racz

aufgehoben; der bisherige Spiegelstrich 2 wird Spiegelstrich 1.

ee) In Buchst. R Spiegelstrich 1 wird der Klammerzusatz "(r-ESWT)" angefügt.

b) Nr. 2 Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort " Extracorporale " wird das Wort "Fokussierte" eingefügt.

bbb) Der Klammerzusatz " (ESWT)" wird durch den Klammerzusatz "(f-ESWT)" ersetzt.

bb) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea (z.B. Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). "Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, des Fasziitis plantaris oder der therapiefraktären Achillodynie."

39. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:

a) Lfd. Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70
"1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 6,70
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 5,70".

b) Lfd. Nr. 2 wird

2. a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer 3,60
b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer 5,70

aufgehoben.

c) Die bisherigen Lfd. Nrn. 3 bis 21 werden Lfd. Nrn. 2 bis 20.

d) Die bisherige Lfd. Nr. 22 wird Lfd. Nr. 21 und erhält folgende Fassung:

alt neu
21. a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen  Nachruhe
- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80
- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
- Teilpackung 20,50
- Großpackung 28,20
21 b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,90
21 c) Kaltpackung (Teilpackung)
- Anwendung von Lehm, Quark o. ä. 7,70
- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40
21 d) Heublumensack, Peloidkompresse 9,20
21 e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz 4,60
21 f)  Trockenpackung 3,10
"21 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung 20,50
bb) Großpackung 28,20".

e) Es werden folgende neue Lfd. Nrn. 22 bis 26 eingefügt:

Lfd. Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
"22 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,90
23 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 7,70
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40
24 Heublumensack, Peloidkompresse 9,20
25 Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz 4,60
26 Trockenpackung 3,10".

f) Die bisherigen Lfd. Nrn. 23 bis 52 werden Lfd. Nrn. 27 bis 56.

g) Die Abschnitte X und XI erhalten folgende Fassung:

alt neu

X. Sonstiges

53 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20
54 Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nrn. 53 und 54 nur anteilig je Patient beihilfefähig.

XI. Podologische Therapie 13

55 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50
56 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70
57 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05
58 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25
59 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10
60 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50
61 Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch 7,00
62 Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der Lfd. Nr. 7 abrechenbar); je Person 3,50
 
"X. Podologische Therapie 13
57 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50
58 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70
59 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05
60 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25
61 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10
62 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50
XI. Sonstiges
63 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20
64 Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nrn. 63 und 64 nur anteilig je Patient beihilfefähig.

h) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

aa) In der Fußnote 2 werden die Worte " Nrn. 4 bis 6" durch die Worte "Nrn. 3 bis 5" und die Worte " Nrn. 10 und 18 " durch die Worte " Nrn. 9 und 17 " ersetzt.

bb) In der Fußnote 9 werden die Worte " Nrn. 34, 42, 43 " durch die Worte " Nrn. 38, 46, 47" ersetzt.

cc) In der Fußnote 11 werden die Worte " Nrn. 4 bis 45 " durch die Worte " Nrn. 3 bis 49" ersetzt.

dd) In der Fußnote 12 werden die Worte " Nrn. 4 bis 6, 10, 12 und 18" durch die Worte "Nrn. 3 bis 5, 9, 11 und 17" ersetzt.

40. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4.

41. Es wird folgende Anlage 5 eingefügt:

"Anlage 5 14
(zu § 41 Abs. 2)

Zugelassene Zentren mit Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung für die Feststellungen eines erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisikos

1. Berlin
Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum

2. Dresden
Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

3. Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

4. Göttingen
Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

5. Hannover
Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie

6. Heidelberg
Universität Heidelberg, Institut für Human genetik

7. Kiel
Universitätsfrauenklinik Kiel

8. Köln
Universitätsklinikum Köln, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

9. Leipzig
Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

10. München
Technischen Universität München, Klinikum Rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde,
Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde - Campus Großhadern

11. Münster
Universität Münster, Institut für Humangenetik

12. Regensburg
Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universität Regensburg

13. Tübingen
Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

14. Ulm
Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

15. Würzburg
Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs".

42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6; in Nr. 4 werden die Worte "der vom Staatsministerium der Finanzen benannten" durch das Wort "von" ersetzt.

§ 2

( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

( 2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 34 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

ENDE