Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 21. Juli 2026
(GVBl. Nr. 15 vom 14.08.2026 S. 556)
Es verordnen auf Grund
das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ( AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 21. November 2025 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 40b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe ", Erörterungstermin" angefügt.
b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 und 4 sowie § 40f gelten entsprechend. Eine Beweisaufnahme wird im Erörterungstermin nicht durchgeführt."
Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden.
wird aufgehoben.
3. § 40e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Dies gilt auch für den Fall, dass ein Erörterungstermin gemäß § 40b Abs. 6 zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Vergleich) führt."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe "50 Euro" wird durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.
d) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 200 Euro gewährt."
4. In § 40f Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe "ist" die Angabe "durch das vorsitzende Mitglied" eingefügt.
5. § 41d wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)" durch die Angabe "Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGS)" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Es wird abweichend von § 40e Abs. 1 eine Fallpauschale von 400 Euro gewährt, die sich auf 200 Euro bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise ermäßigt. Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 200 Euro gewährt.
wird aufgehoben.
c) Abs. 3 wird Abs. 2.
6. In § 41e Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "LAGH" durch die Angabe "LAGS" ersetzt.
7. Dem § 41f Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann die Wahrnehmung des Vorsitzes einem anderen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft übertragen, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht."
8. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "sowie" wird durch die Angabe "," ersetzt.
bb) Die Angabe "und Erörterungstermin" wird angefügt.
b) Folgender Abs.4 wird angefügt:
"(4) Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7 und § 58 gelten entsprechend."
9. In § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b wird jeweils nach der Angabe "Erledigung" die Angabe "durch einen Erörterungstermin nach § 55 Abs. 4 oder" eingefügt.
10. In § 100 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "LAGH" durch die Angabe "LAGS" ersetzt.
11. In § 145 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2 bis 5" ersetzt.
12. § 104 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die Insolvenzberatung ist im Sinn des Art. 113 AGSG nur sichergestellt, wenn
| "Die Insolvenzberatung im Sinne des Art. 113 AGSG ist nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130.000 Einwohner im Versorgungsgebiet qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird." |
§ 154 ÜbergangsvorschriftHinsichtlich vor dem 1. Januar 2025 geborener Kinder ist § 102 in der am 30. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
wird aufgehoben.
14. In § 155 Abs. 2 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2029" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 15. August 2026 in Kraft.
ID: 262123
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