Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Bremen -
Vom 3. März 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 19.03.2026 S. 130)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "entsprechende" die Angabe "oder eine andere" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 7 wird die Angabe " § 13 Absatz 5" durch die Angabe " § 13 Absatz 5 bis 7 dieses Gesetzes" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Ausbildungsnachweise" durch die Angabe "Ausbildungsnachweis" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| (3) In dem Umfang, dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden. | "(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
| "(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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| (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie der Bescheid gemäß Nummer 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten." |
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
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| (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. | "(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend." |
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
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| (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien Hansestadt Bremen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten sind die Unterlagen nach Satz 1 entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. | "(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien Hansestadt Bremen eine der Berufsqualifikation entsprechende oder andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 4 und 5" durch die Angabe " § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5" ersetzt.
6. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
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| § 8 Zuständige Stelle
(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Aufgaben nach diesem Kapitel. Als zuständige Stelle kann auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt werden, wenn dieses Bundesland sein Einverständnis erklärt. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der zuständigen Stellen nach diesem Kapitel auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. | " § 8 Zuständige Stelle
(1) Welche Stelle für die Aufgaben nach diesem Kapitel zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. (2) Die für das jeweilige Berufsrecht zuständige Senatorin oder der für das jeweilige Berufsrecht zuständige Senator wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. (3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Senatorin oder des jeweils zuständigen Senators." |
7. § 10 Absatz 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
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| (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien Hansestadt Bremen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt.
Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das im Aufnahmestaat geforderte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation zu regeln. | "(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien Hansestadt Bremen reglementierten Berufs festgestellt,
§ 13c ist zu berücksichtigen. (2) Die Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch Bescheid. In der Begründung des Bescheids sind insbesondere die Gründe darzulegen, aus denen die wesentlichen Unterschiede nicht im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ausgeglichen werden können. Wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet der Bescheid zudem eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation und über das in der Freien Hansestadt Bremen verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG . Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation zu regeln." |
8. In § 11 Absatz 1 wird Satz 2
Ist für einen in der Freien Hansestadt Bremen reglementierten Beruf ein Vorbereitungsdienst vorgesehen, so darf der dem Vorbereitungsdienst entsprechende Teil des Anpassungslehrgangs nicht länger als der Vorbereitungsdienst dauern.
gestrichen.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien Hansestadt Bremen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
| "(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien Hansestadt Bremen reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen:
Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie der Bescheid gemäß Nummer 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. | "(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss von den Unterlagen nach Absatz 1 Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beifügen, soweit sie nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen von Unterlagen nach Absatz 1 aus der Ausgangssprache in die deutsche Sprache vorzulegen. Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. Die zuständige Stelle kann auf die Vorlage von Übersetzungen nach Satz 1 verzichten." |
c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Absatz 2 gilt entsprechend."
d) Absatz 6 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien Hansestadt Bremen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. | "(6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien Hansestadt Bremen eine der Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
|
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
b) In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Absatz 4 und 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5" ersetzt.
11. § 13c wird durch den folgenden § 13c ersetzt:
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| § 13c Partieller Zugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt. (2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. | " § 13c Partieller Zugang
(1) Im Verfahren nach § 13 gewährt die zuständige Stelle auf Antrag einen partiellen Zugang zu einer in der Freien Hansestadt Bremen reglementierten beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn
(2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist um den Namen dieses Staates sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist, zu ergänzen. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen." |
12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. | "Die zuständige Stelle soll innerhalb kürzester Zeit, spätestens jedoch nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 4 und 5" durch die Angabe " § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5" und die Angabe " § 12 Absatz 4 oder 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.03.2026) in Kraft.
ID 260723
| ENDE |