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HFeiertagsG - Hessisches Feiertagsgesetz
- Hessen -
Vom 29. Dezember 1971
(GVBl. S. 344; 15.05.1974 S. 241; 11.10.1994 S. 596; 26.11.1997 S. 396; 02.02.2010 S. 10; 13.12.2012 S. 622)
Gl.-Nr.: 17-6
Erster Abschnitt
Allgemeines
(1) Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie
(2) Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Toten beider Weltkriege (Volkstrauertag).
(3) Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.
Die Landesregierung kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß im Einzelfall einen Werktag zum gesetzlichen Feiertag für das Landesgebiet oder für Teile des Landes erklären.
Die gesetzlichen Feiertage der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
(1) Soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, haben die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, an deren Feiertagen, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen.
(2) Ebenso ist an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.
Zweiter Abschnitt
Schutzbestimmungen
(1) Die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.
(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist.
(2) Dieses Verbot gilt nicht
Satz 1 Nr. 5 gilt nicht an den in den §§ 8 und 9 genannten Feiertagen. Bibliotheken im Sinne von Satz 1 Nr. 5 sind systematisch geordnete und erschlossene Sammlungen von Büchern und anderen Medien zur Nutzung durch jedermann oder eine nach dem Nutzungszweck abgegrenzte Gruppe.
(3) Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
(1) An den gesetzlichen Feiertagen sind von 4 Uhr bis 12 Uhr verboten:
(2) Wo ein Nachmittagsgottesdienst üblich ist, gilt das Verbot des Abs. 1 Nr. 4 auch für dessen Dauer.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für den 1. Mai und den Tag der Deutschen Einheit.
(1) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr an sind unbeschadet der Bestimmungen des § 7 verboten:
(2) Am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag von 4 Uhr bis 13 Uhr sind auch öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art verboten.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.
Am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 während des ganzen Tages.
Am Gründonnerstag von 4 Uhr an, am Karsamstag und von 17 Uhr an am Heiligabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Auch bei solchen Verrichtungen und Veranstaltungen, die nach den §§ 5 bis 10 oder nach sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht verboten sind, ist auf das Wesen der Sonn- und Feiertage Rücksicht zu nehmen.
An den in § 4 genannten Tagen sind in den Orten, in denen sie begangen werden, in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume alle Veranstaltungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 des Grundgesetzes) wird für Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, des § 8 Abs. 1 Nr. 3, des § 9 und des § 12 eingeschränkt.
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für einzelne Feiertage von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen und Verboten Befreiung gewähren.
(2) Für den vollautomatischen Betrieb von vollständig geschlossenen Autowaschanlagen, die mit Tankstellen verbunden sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde für alle gesetzlichen Feiertage Befreiung von dem Arbeitsverbot nach § 6 Abs. 1 gewähren; dies gilt nicht für den Karfreitag, den Volkstrauertag und den Totensonntag. Die Öffnungszeiten sind so festzulegen, daß sie vom 1. Mai bis zum 31. August die Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten.
(3) Bei der Entscheidung über die Befreiung sollen die sich aus der Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen sowie die Vermeidbarkeit verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigt werden. Befreiungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt werden. Die Befreiung nach Abs. 2 wird für längstens drei Jahre erteilt und kann entsprechend verlängert werden.
Der Minister des Innern kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß für das Landesgebiet oder für Teile des Landes die Schutzvorschriften der §§ 8 und 10 auf andere in diesen Bestimmungen nicht genannte Tage ausdehnen.
Dritter Abschnitt
Bußgeld- und Schlußbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 15 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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