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Durchführungshinweise zum Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG - Familienpflegezeitgesetz)
- Hessen -

Vom 18. September 2012
(StAnz. Nr. 43 vom 22.10.2012 SS. 1154)



I. Einleitung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6 . Dezember 2011 (BGBl . I S . 2564) in Kraft getreten . Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) . Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen . Das Gesetz findet auf Beamtinnen und Beamte keine Anwendung.

Gesetzesangaben ohne Zusatz bezeichnen die Paragrafen des FPfZG . Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Ministerium der Finanzen gebe ich folgende Hinweise:

II. Allgemeines

Das FPfZG ermöglicht - ohne Rechtsanspruch - eine zeitlich befristete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens zwei Jahren zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des (Teilzeit-)Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Der Umfang der Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ist oberhalb des Mindestumfanges von 15 Stunden wöchentlich - ggf. im Jahresdurchschnitt - frei vereinbar (Tz . 2.1 und Beispiel 3 zu Tz . 4 .2) .

Beispiel:

Vollzeitbeschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Familienpflegezeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50 v.H. vereinbaren und in dieser Zeit 75 v.H. ihres vorherigen Entgelts weiterverdienen. Mit der Entgeltaufstockung um 25 v.H. (Tz. 4) tritt der Arbeitgeber in Vorleistung; im Ergebnis handelt es sich bei der Aufstockung um einen Gehaltsvorschuss, der unmittelbar im Anschluss an die Familienpflegezeit auszugleichen ist. In der Nachpflegephase arbeiten die Tarifbeschäftigten wieder mit ihrer bisherigen Arbeitszeit, die vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebend war (Vollzeitbeschäftigte also wieder Vollzeit), erhalten aber weiterhin nur 75 v.H. ihres Entgelts. Bis zum Ausgleich des "negativen" Wertguthabens behält der Arbeitgeber bei jeder Entgeltabrechnung denjenigen Betrag ein, um den während der Familienpflegezeit in dem entsprechenden Zeitraum das (Teilzeit-)Arbeitsentgelt aufgestockt wurde (Tz. 8). Im Ergebnis wird dadurch eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über die (Teilzeit-)Pflegephase und die Nachpflegephase erreicht.

Tabellarisch dargestellt sieht das vorstehend beschriebene Beispiel der Familienpflegezeit eines Vollzeitbeschäftigten (ohne vorherige Ansparphase), der während der Pflegephase halbtags arbeitet, wie folgt aus:

Vorpflegephase
(ohne Ansparung eines Wertguthabens)
(Teilzeit-)Pflegephase
(maximal 2 Jahre)
Nachpflegephase
(Ausgleich negatives Wertguthaben)
100 v. H. Arbeitszeit
(40 bzw. 38,5 Wochenstunden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-H)
50 v. H. Arbeitszeit
(20 bzw. 19,25 Wochenstunden)
100 v. H. Arbeitszeit
(40 bzw. 38,5 Wochenstunden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV- H)
100 v. H. Entgelt 75 v. H. Entgelt (davon 25 Prozentpunkte Entgeltaufstockung) 75 v. H. Entgelt für gleichen Zeitraum wie (Teilzeit-) Pflegephase; restliche 25 v. H. zum Ausgleich des negativen Wertguthabens

Das FPfZG erweitert und ergänzt die bereits nach bisherigem Recht bestehenden gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben und lässt diese unberührt ( § 10). Neben der mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu eingeführten Familienpflegezeit, die auf eine Dauer von längstens 24 Monaten befristet ist, bleiben insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen:

Soweit eine Ablehnung eines Teilzeitantrags nach dem FPfZG gleichzeitig die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach § 13 Abs. 2 HGlG oder nach § 85a Abs. 4 HBG darstellt, sind die Beteiligungsrechte des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG zu beachten. Zwar ist die Ablehnung eines solchen Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach dem FPfZG selbst nicht mitbestimmungspflichtig, da dieser Fall in § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG nicht aufgeführt ist. Die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach dem FPfZG wird jedoch im Regelfall eine weitere Prüfung von Freistellungsmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 HGlG und § 85a Abs. 4 HBG erfordern, bei denen die Ablehnung von Anträgen die Mitbestimmungspflicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG zur Folge hat.

III. Im Einzelnen

1. Ziel des Gesetzes (§ 1)

Mit dem FPfZG soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege weiter verbessert werden, um die Pflege von nahen Angehörigen für Berufstätige zu erleichtern. Es eröffnet zeitlich befristet die Möglichkeit, neben der häuslichen Pflege im Beruf mit reduzierter Stundenzahl weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts dennoch eine finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur zinslosen Refinanzierung einer solchen Aufstockung des Arbeitsentgelts durch ein Bundesdarlehen vor. Von der Inanspruchnahme des zinslosen Bundesdarlehens ist in der hessischen Landesverwaltung jedoch bis auf Weiteres abzusehen.

Um die Ausfallrisiken (Ableben der oder des Beschäftigten, Berufsunfähigkeit) abzusichern, die dazu führen könnten, dass das negative Wertguthaben nicht ausgeglichen werden kann, sind die Beschäftigten verpflichtet, eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen.

Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht, vielmehr bedarf es hierzu einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten. Hierbei muss die Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen getroffen werden (Tz. 3.2).

2. Begriffsbestimmungen (§ 2)

2.1 Definition und Dauer der Familienpflegezeit (Abs. 1)

Familienpflegezeit ist die nach § 3 förderfähige befristete Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die pflegebedürftige nahe Angehörige für die Dauer von längstens 24 Monaten in häuslicher Umgebung pflegen, bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Familienpflegezeit von geringerer Dauer (z.B. 2 bis 3 Monate) ist möglich.

Eine Verlängerung von Familienpflegezeit, die ursprünglich für weniger als 24 Monate beantragt wurde, ist nach einem Änderungsantrag während der Pflegephase auf bis zu 24 Monate möglich (Tz. 3.3).

Das FPfZG gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte. Die Untergrenze für die verringerte Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden muss eingehalten werden. Die 15-Stunden-Grenze entspricht der Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG). Sie stellt außerdem sicher, dass der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt.

Arbeitszeitmodelle mit einer unregelmäßigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeiten stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Wochenstunden nicht unterschreitet. So kann der Arbeitgeber trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen.

2.2 Begriffsbestimmung (Abs. 2)

Die Begriffsbestimmung des § 7 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gilt entsprechend. Im Sinne dieses Gesetzes sind

Beschäftigte

Unter den Geltungsbereich fallen auch befristet und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV.

Zu den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zählen insbesondere Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie Volontärinnen und Volontäre.

Nahe Angehörige

Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht zu den nahen Angehörigen i. S. v. § 7 Abs. 3 PflegeZG gehören beispielsweise Nichten, Neffen, Onkel, Tanten und auch nicht die Kinder der Partnerin oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft. Eine Familienpflegezeit kann derzeit für diese Personen nicht wirksam vereinbart werden.

Pflegebedürftigkeit

Nach dieser Definition sind alle Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen ( § 14 Abs. 1 SGB XI). Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflegestufe 1 festgestellt ist.

Häusliche Umgebung

Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern dass es sich um eine ambulante häusliche Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass die oder der Pflegebedürftige mit der oder dem Pflegenden zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss. Möglich ist daher auch eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson dies mit ihrem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Jedoch muss die Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch die oder den in Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten erfolgen (§ 2 Abs. 1). Die ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei jeder Wohn- und Aufenthaltsform außerhalb von Pflegeheimen nach § 71 Abs. 2 SGB XI die Voraussetzungen des Haushalts erfüllt sind. Eine häusliche Pflege kann auch dann vorliegen, wenn die oder der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt, und zwar unabhängig davon, ob die oder der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regelt oder nicht, solange es sich bei den Wohnheimen nicht um eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 71 Abs. 2 SGB XI handelt. Das gleiche kann gelten, wenn die oder der Pflegebedürftige in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer sonstigen Behinderteneinrichtung lebt (BSG, Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 11/98 R, USK 9949). Es kommt auf das Bestehen eines individuellen Wohnumfeldes an. Erforderlich ist jeweils das Vorhandensein eines Haushalts und die Möglichkeit, diesen Haushalt selbst, d.h. auch durch Pflege- oder Betreuungspersonen, aber ohne vollständige Eingliederung in einen Heimbetrieb, zu führen.

3. Vereinbarung von Familienpflegezeit und Förderung ( § 3)

3.1 Darlehen an Arbeitgeber (Abs. 1)

Grundsätzlich können Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen im Umfang der gewährten Aufstockung nach Abs. 1 Buchst. b stellen, soweit diese zu Lasten eines nicht ausgeglichenen "negativen" Wertguthabens erfolgt.

Die Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zur Finanzierung des Aufstockungsbetrages scheidet jedoch für das Land Hessen als Arbeitgeber bis auf Weiteres aus.

3.2 Vereinbarung über Familienpflegezeit (Abs. 1 Nr. 1)

Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit setzt eine schriftliche Vereinbarung (Änderung zum Arbeitsvertrag) zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten voraus. Diese ist vor Beginn der Familienpflegezeit abzuschließen. Für die Antragstellung durch die oder den Beschäftigten und die Entscheidung des Arbeitgebers über diesen Antrag setzt das Gesetz keine Fristen. Ein Muster einer Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

Das FPfZG enthält keine Regelung, inwieweit der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen muss bzw. in welchen Fällen er den Abschluss ablehnen kann. Wegen des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber über den Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und des Interesses der oder des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen zu pflegen, entscheiden (§ 315 Abs. 3 BGB).

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Familienpflegezeit ist zudem § 11 Abs. 1 TV-H zu beachten, wonach dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange einer Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht entgegen stehen dürfen.

Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung eines Antrags kann in Frage kommen bei:

3.3 Inhalt der Vereinbarung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten bedarf der Schriftform und muss mindestens folgenden Inhalt haben:

In die Vereinbarung ist aufzunehmen, dass die Familienpflegezeit entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 1 spätestens auch endet:

Bei befristet Beschäftigten und Auszubildenden ist darauf zu achten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird, so dass ein Ausgleich des "negativen Wertguthabens" noch während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann.

Bei Auszubildenden ist weiterhin darauf zu achten, dass die Reduzierung der Arbeitszeit durch die Familienpflegezeit der Erreichung des Ausbildungsziels nicht entgegensteht.

Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der oder des Beschäftigten erst für die Zeit nach dem Ende der Nachpflegephase vereinbart werden (§ 3 Abs. 6).

Mehrere Beschäftigte, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, können bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber unabhängig voneinander eine Familienpflegezeit i.S.d. Gesetzes beantragen und diese parallel vereinbaren. Es findet keine Prüfung statt, wie viele Personen bereits für ein und denselben nahen Angehörigen für den gleichen Zeitraum einen Antrag auf Familienpflegezeit gestellt haben; die Kenntnis eines solchen Sachverhalts steht der Vereinbarung von Familienpflegezeit für jeden nahen Angehörigen auch nicht entgegen. § 3 Abs. 6 gilt insofern nur bezogen auf die jeweilige Beschäftigte oder den jeweiligen Beschäftigten und nicht auf die zu pflegende Person. Bezüglich der "geteilten" Zuerkennung von zusätzlichen Entgeltpunkten in der Rentenversicherung ist § 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu beachten.

3.4 Erbringen von Nachweisen (Abs. 1 Nr. 2 und 3)

Beschäftigte, die Familienpflegezeit beantragen, müssen die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden ( § 3 Abs. 1 Nr. 2). Derzeit nimmt die MEDICPROOF GmbH als Tochterunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die Aufgaben eines medizinischen Dienstes für die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen wahr. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss vor dem Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung vorgelegt werden.

Der Arbeitgeber tritt während der Familienpflegezeit regelmäßig in Vorleistung, d.h. dass er der oder dem Beschäftigten Entgelt (= Aufstockungsbetrag) zahlt, ohne die entsprechende Arbeitsleistung einzufordern. Dieses Entgelt muss die oder der Beschäftigte erst in der Nachpflegephase zurückzahlen. Damit trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die oder der Beschäftigte die Schuld bzw. dieses Darlehen nicht mehr ausgleichen kann (Störfall). Deshalb sind die Beschäftigten zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Tz. 5) verpflichtet. Die Kosten für die Familienpflegezeitversicherung sind von der oder dem Beschäftigten zu tragen. Wird der Nachweis einer Familienpflegezeitversicherung nicht erbracht, kann die vereinbarte Familienpflegezeit nicht in Anspruch genommen werden, solange die Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises nicht erfolgt. Diese Versicherung deckt das Ausfallrisiko für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Todes der oder des pflegenden Beschäftigten ab. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die vom BAFzA abgeschlossene Gruppenversicherung zu stellen (Tz. 5.2).

3.5 Aufstockung des Entgelts während der Pflegephase (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

Die schriftliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit muss die Höhe der sog. monatlichen "Aufstockung" regeln.

Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde.

Hierdurch wird eine sachgerechte Berechnung des Aufstockungsbetrages auch in Sonderfällen ermöglicht.

Dies gilt insbesondere,

3.6 Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa)

3.6.1 Allgemeines

Um die mit einer Reduzierung von Arbeitszeit verbundenen Einkommenseinbußen infolge der zeitratierlichen Berechnung des Entgelts (§ 24 Abs. 1 TV-H) abzumildern, werden in der (Teilzeit-) Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertguthaben sind in Entgelt zu führen. Unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB IV können Wertguthaben zwar auch als Zeitguthaben geführt werden; dies setzt aber in der Regel voraus, dass ein Wertguthaben aufgrund einer tarifvertraglichen Vereinbarung bereits vor dem 1. Januar 2009 als Zeitguthaben geführt wurde. Bei der Vereinbarung eines Langzeitkontos nach § 10 Abs. 6 TV-H handelt es sich um eine Wertguthabenvereinbarung i.S.d. SGB IV. Da die tarifvertragliche Vereinbarung des § 10 Abs. 6 TV-H zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, findet für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen die Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung.

Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit (sog. " Gleitzeitkonten ") stellen sozialversicherungsrechtlich kein Wertguthaben dar.

Nach § 7d SGB IV sind Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Daraus folgt, dass das Wertguthaben nicht nur mit dem Aufstockungsbetrag belastet wird, sondern auch mit dem hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Zur Führung und Verwaltung von Wertguthaben wird im Übrigen auf die Ausführungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (siehe unter Nr. 4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom 31. März 2009). Neben der jährlichen Unterrichtung der Beschäftigten über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens sind die Wertguthabenkonten so zu führen, dass insbesondere bei Unterbrechung des Ausgleichs negativer Wertguthaben in der Nachpflegephase (z.B. durch Krankheit) der vollständige Ausgleich überwacht werden kann.

3.6.2 Verwenden von "negativen" Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase)

In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, sodass vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase kein ausreichendes Entgeltguthaben gebildet werden konnte. Für die Familienpflegezeit wird daher davon ausgegangen, dass sich das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) zunächst "ins Minus" entwickelt, da die Entgeltaufstockung mit Beginn der Pflegephase aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet wird. Es handelt sich dabei um ein neu für die geförderte Familienpflegezeit vereinbartes Wertguthaben ohne vorherige Ansparphase. Das "negative" Wertguthaben muss dann unmittelbar im Anschluss an die (Teilzeit-) Pflegephase ausgeglichen werden. In der Nachpflegephase ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) wird trotz Wiederaufnahme des bisherigen Beschäftigungsumfangs vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase weiterhin nur ein im Umfang der Entgeltaufstockung reduziertes Entgelt gewährt. Bis zum Ausgleich des Entgeltwertguthabens wird bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der vorangegangenen (Teilzeit-) Pflegephase aufgestockt wurde (siehe Berechnungsbeispiele unter Tz. 4.2). Da es sich bei der Aufstockung um eine vorweggenommene Lohntilgung handelt, kann der Vorschuss in der Nachpflegephase ohne Aufrechnungserklärung mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt verrechnet werden; Pfändungsfreigrenzen sind dabei nicht zu beachten (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99, NZA 2002, 390).

Es wird davon ausgegangen, dass bei den Tarifbeschäftigten des Landes Hessen generell bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ein "negatives" Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase) verwendet wird.

3.6.3 Verwenden von bereits bestehenden Wertguthaben

Eine Aufstockung des Entgelts kann rechtlich auch möglich sein durch die Entnahme von Arbeitsentgelt zu Lasten eines bereits bestehenden Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB IV, das in einer Vorpflegephase aufgebaut wurde (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeiten, sog. FlexiG II). In Betracht käme eine solche Gestaltung, sofern im Rahmen des § 10 Abs. 6 TV-H auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ein entsprechendes Langzeitkonto eingerichtet und mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

In diesem Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Familienpflegezeit. Erst wenn sich das "positive" Wertguthaben "ins Minus" entwickelt, so dass der Ausgleich des "negativen" Wertguthabens in der Nachpflegephase erfolgen muss, handelt es sich um eine Familienpflegezeit. Die maximale Laufzeit von 24 Monaten beginnt erst zu diesem Zeitpunkt.

4. Aufstockung

4.1 Höhe der Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)

Der zu Beginn der Familienpflegezeit ermittelte Aufstockungsbetrag bleibt unverändert für die gesamte Familienpflegezeit maßgebend.

Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur betrieblichen Altersversorgung bei der VBL (sog. Hinzurechnungsbetrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) wird nicht berücksichtigt.

Das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit ist aufzustocken um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b). D.h., es wird (im Regelfall) der Entgeltbetrag, der infolge der verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wegfällt, durch die Aufstockung zur Hälfte ausgeglichen.

Die monatliche Arbeitszeitverringerung während der Familienpflegezeit ist die Differenz zwischen der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ( § 3 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb). Für die Berechnung der Aufstockungsleistung kann als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit auch eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für die im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Familienpflegezeit beginnende Nachpflegephase eine Arbeitszeit mindestens in derselben Höhe vereinbart wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd). Zu diesem Sonderfall siehe auch Beispiel 3 zu Tz. 4.2

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen Gesamteinkommens - ausschließlich der Sachbezüge - der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc 1. Halbsatz). Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend (Tz. 3.5). Hinsichtlich der Probezeit ist Tz. 3.2 zu beachten.

Da das Gesetz auf das regelmäßige Gesamteinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit abstellt, und nicht auf das monatliche Entgelt, gehören zum für die Aufstockung berücksichtigungsfähigen Entgelt sowohl laufende Entgeltbestandteile als auch Einmalzahlungen; allerdings mit zwei Einschränkungen:

Da nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 durch Entgeltbescheinigungen die Höhe des Entgelts der zurückliegenden 12 Kalendermonate nachzuweisen ist, kann nur Entgelt berücksichtigt werden, das für den maßgebenden Zeitraum zustand.

  1. Laufende Entgeltbestandteile

    Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung gehören das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.

    Beispiele für in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen sind

    Sofern sie nicht lediglich unregelmäßig für einzelne Monate anfallen, sind beim regelmäßigen Gesamteinkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt in die Familienpflegezeit auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.

    Beispiele für derartige in Stunden- oder Tagessätzen festgelegte Zulagen und Zuschläge sind:

    Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gehören nur dann zum für die Aufstockung zu berücksichtigenden Entgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen (siehe BT-Drs. 17/6000, S. 16). Sofern diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, wenn die Summe der in Stunden- oder Tagessätzen festgelegten Entgeltbestandteile monatlich unterschiedlich ist.

    Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen gehören die nach Stundensätzen bemessenen Zulagen für nicht ständig anfallende Wechselschicht- und Schichtarbeit nach § 8 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 TV-H und für nicht regelmäßig anfallende Überstunden/Mehrarbeitsstunden.

  2. Einmalzahlungen

    Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung gehören auch jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen, sofern Bemessungsgrundlage für diese nicht das monatliche durchschnittliche Entgelt ist. Letzteres ist bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H allerdings der Fall. Die Jahressonderzahlung gehört nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung.

    Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen zählen nicht wiederkehrende Einmalzahlungen, deren Bezug in der Nachpflegephase demzufolge nicht zu erwarten ist. Diese bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt.

    Zu den nicht wiederkehrenden Einmalzahlungen gehören u. a. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit eines Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwerden einer linearen Tarifsteigerung.

4.2 Berechnung des Aufstockungsbetrags

Der Aufstockungsbetrag bleibt während der Laufzeit der Familienpflegezeit konstant. Das monatliche Teilzeitentgelt, das sich infolge der vertraglich vereinbarten verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit zeitanteilig nach § 24 Abs. 2 TV-H ergibt, nimmt jedoch an Anpassungen teil, und zwar sowohl an allgemeinen Anpassungen (z.B. Tariferhöhungen) als auch an individuellen Anpassungen (z.B. Höhergruppierung oder Stufenaufstieg). Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein Monat pauschal mit 4,348 Wochen zugrunde zu legen (tariflich vereinbarter Faktor nach § 24 Abs. 3 Satz 4 TV-H). Somit ergibt sich bei Vollzeitbeschäftigten

Der Aufstockungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen:

(Wochenstd. vor FPfZG ./. Wochenstd. während FPfZG)

x 4,348
Gesamteinkommen der letzten 12 Monate
x

Gesamtstunden in den letzten 12 Monaten
x 1/2

(= Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung und durchschnittlichem Entgelt pro Arbeitsstunde) Hinsichtlich der Rundung ist entsprechend § 24 Abs. 4 TV-H zu verfahren. D. h. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt und jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden. Besteht der Anspruch nicht für alle Tage eines Kalendermonats, ist nach § 24 Abs. 3 TV-H zu verfahren.

Beispiel 1:

Gleichbleibender Arbeitsumfang in den letzten zwölf Monaten vor der Familienpflegezeit

Die Beschäftigte arbeitete durchgängig 40 Wochenstunden und erzielte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.000 Euro. Zusätzlich erhielt sie eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.800 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert sie die Arbeitszeit auf 20,0 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.500 Euro.

Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel:

Im 12-monatigen Bemessungszeitraum ergibt sich

eine Gesamtstundenzahl von 2.087,04 Stunden
(= 173,92 Stunden x 12 Monate)

ein Gesamtentgelt von 36.000 Euro
(= 12 x 3.000 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)

(40 Stunden ./. 20 Stunden) x 4,348

36.000 Euro
x
2.087, 04 Stunden
x 1/2 = 750,03 Euro

Darstellung der Rundung in einzelnen Berechnungsschritten:

40 Stunden
./. 20 Stunden
= 20 Stunden 20 Stunden
x 4,348
= 86,96 Stunden 86,96 Stunden
(36.000 Euro
÷ 2.087, 04 Stunden
= 17,249 Euro
17,25 Euro) 17,25 Euro

86,96 Stunden
x 17,25 Euro
= 1500,06 Euro
x 1/2
= 750,03 Euro

Hinweis:

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 17,25 Euro (= 36.000 Euro ÷ 2.087,04 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 86,96 Stunden (20 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1500,06 Euro (= 17,25 Euro x 86,96 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 750,03 Euro (= 86, 96 Stunden x 17,25 Euro x 1/2).

Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit:

Teilzeitentgelt 1.500,00 Euro
Aufstockungsbetrag + 750,03 Euro



Gesamtentgelt 2.250,03 Euro

Beispiel 2:

Erhöhung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit

Der Beschäftigte hatte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst mit wöchentlich auf 20 Stunden reduzierter Stundenzahl vier Monate ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.400 Euro und sodann acht Monate in Vollzeit (40 Stunden) ein Einkommen in Höhe von monatlich 2.800 Euro.

Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.680 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit auf 20, 0 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.400 Euro.

Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel:

Es ergibt sich im Bemessungszeitraum:

eine Gesamtstundenzahl von 1.739,20 Stunden
(= 20 Stunden x 4,348 x 4 Monate = 347,84 Stunden zuzüglich 40 Stunden x 4,348 x 8 Monate = 1.391,36 Stunden)

ein Gesamtentgelt von 28.000 Euro
(= 4 x 1.400 Euro zzgl. 8 x 2.800 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)

(40 Stunden ./. 20 Stunden) x 4,348

28.000 Euro
x
x 1/2 = 700,03 Euro
1.739,20 Stunden

Hinweis:

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= 28.000 Euro ÷ 1.739,20 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 86,96 Stunden (20 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.400,06 Euro (= 16,10 Euro x 86,96 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 700,03 Euro.

(= 86, 96 Stunden x 16,10 Euro x 112)

Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit:

Teilzeitentgelt 1.400,00 Euro
Aufstockungsbetrag + 700,03 Euro



Gesamtentgelt 2.100,03 Euro

Nach der Eingangsformel (s. o.) ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages allein die aktuelle Wochenstundenzahl vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend, also 40 Stunden.

Beispiel 3:

Zugrundelegung einer höheren Arbeitszeit als der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Arbeitszeit (nur in Bezug auf die Berechnung der Aufstockung). Gleichzeitige Vereinbarung einer ebenfalls mindestens in gleichem Umfang erhöhten Arbeitszeit in der Nachpflegephase (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd).

Der Beschäftigte arbeitete in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit durchgängig wöchentlich 30 Stunden und erzielte ein Einkommen in Höhe von monatlich 2.100 Euro. Um den Aufstockungsbetrag zu erhöhen, vereinbart er mit dem Arbeitgeber, nach der Familienpflegezeit die Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich zu erhöhen. Für die Berechnung des Aufstockungsbetrages wird daher eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde gelegt. Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.260 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert der Beschäftigte die Arbeitszeit auf 22 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.540 Euro.

Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel:

Im 12-monatigen Bemessungszeitraum ergibt sich

eine Gesamtstundenzahl von 1.565,28 Stunden
(= 30 Stunden x 4,348 Wochen x 12 Monate)

ein Gesamtentgelt von 25.200 Euro
(= 12 x 2.100 Euro; die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)

(40 Stunden ./. 22 Stunden) x 4,348

25.200 Euro
x
x 1/2 = 629,99 Euro
1.565,28 Stunden

Hinweis:

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= 25.200 Euro ÷ 1.565,28 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 78,26 Stunden (18 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.259,99 Euro (= 16,10 Euro x 78,26 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 629,99 Euro (= 78,26 Stunden x 16,10 Euro x 112).

Aufgrund der Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für die Nachpflegephase wird für die Berechnung des Aufstockungsbetrages - abweichend von der Eingangsformel (s. o.) - als "Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit" nicht die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zugrunde gelegt (dann wären als monatliche Arbeitszeitverringerung 34,78 Stunden anzusetzen [= (30 ./. 22) Stunden x 4,348]). Maßgebend ist hier die höhere vereinbarte Arbeitszeit, da im Übrigen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd erfüllt sind. Für die Berechnung der Aufstockung ist somit auf eine monatliche Arbeitszeitverringerung von 78,26 Stunden abzustellen [= (40 ./. 22) Stunden x 4,348].

Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit:

Teilzeitentgelt 1.540,00 Euro
Aufstockungsbetrag + 629,99 Euro



Gesamtentgelt 2.169,99 Euro

Hinweis:

Die tatsächliche Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss gegenüber der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit vereinbarten Arbeitszeit verringert werden (§ 2 Abs. 1). Eine Anhebung der Arbeitszeit auf 34 Stunden (statt einer Reduzierung auf 22 Stunden) im Beispiel 3 wäre daher nicht zulässig gewesen.

Beispiel 4:

Verringerung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit

Eine Beschäftigte hat in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst noch sechs Monate in Vollzeit gearbeitet (40 Wochenstunden) und daraus ein Einkommen in Höhe von monatlich 3.000 Euro erzielt. In den letzten sechs Monaten verringerte sie im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ihre Arbeitszeit arbeitsvertraglich auf 30 Stunden wöchentlich (3/4-Stelle), so dass das monatliche Einkommen sich ebenfalls zeitanteilig auf 2.250 Euro verringerte. Zusätzlich erhielt sie auf Basis des Teilzeitentgelts

eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.350 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Infolge der Mindestarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 von wöchentlich 15 Stunden ist im Rahmen der Familienpflegezeit eine weitere Verringerung der Arbeitszeit maximal um 15 Stunden wöchentlich möglich (30 ./. 15 = 15). Die Beschäftigte will den maximalen Rahmen nicht ausschöpfen und vereinbart statt der während der Familienpflegezeit rechtlich zulässigen Mindestarbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden eine Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stunden, das Teilzeitentgelt beträgt 1.350 Euro. Nach der Familienpflegezeit will die Beschäftigte zum Beschäftigungsumfang von 30 Wochenstunden zurückkehren.

Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel:

Es ergibt sich im Bemessungszeitraum:

eine Gesamtstundenzahl von 1.826,16 Stunden
(= 40 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 1.043, 52 Stunden zuzüglich 30 Stunden x 4,348 x 6 Monate = 782,64 Stunden).

ein Gesamtentgelt von 31.500 Euro
(= 6 x 3.000 Euro zzgl. 6 x 2.250 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt)

(30 Stunden./. 18 Stunden)

31.500 Euro
x 4,348
x 1/2 = 450,06 Euro
1.826,16 Stunden

Hinweis:

Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 17,25 Euro (= 31.500 Euro ÷ 1.826,16 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 52,18 Stunden (12 Stunden/Woche x 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 900,11 Euro (= 17,25 Euro x 52,18 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 450,06 Euro (= 52,18 Stunden x 17,25 Euro x 112).

Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit:

Teilzeitentgelt 1.350,00 Euro
Aufstockungsbetrag + 450,06 Euro



Gesamtentgelt 1.800,06 Euro

4.3 Folgen der Erkrankung der Pflegeperson während der Familienpflegezeit

Der Aufstockungsbetrag gehört nach der Definition des FPfZG zum monatlichen Entgelt und wird in den in § 21 Satz 1 TV-H genannten Fällen einer Entgeltfortzahlung (Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) sowie bei einer Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-H neben dem Tabellenentgelt als ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil weitergezahlt. Dabei ist unerheblich, dass es sich nicht um einen tariflich zustehenden Betrag handelt. Nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht der Aufstockungsbetrag auch in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TV-H ein.

Bei Erkrankung während der Familienpflegezeit über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TV-H) hinaus fehlt es während des Bezugs von Krankengeld an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt, so dass die Voraussetzungen für eine Entgeltaufstockung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b (vorübergehend) entfallen. Dies führt jedoch nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Unterbrechung der Familienpflegezeit bis zur Gesundung oder bis zum Eintritt der Familienpflegezeitversicherung. Die Nachpflegephase verschiebt sich entsprechend.

4.4 Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung und Pfändung) Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG gilt nur für Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Ebenso ist der Aufstockungsbetrag auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 850 ZPO und somit ggf. pfändbar.

5. Familienpflegezeitversicherung (§ 4)

Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Zusammen mit der Nachpflegephase, in der die Rückführung des Darlehens stattfindet und die normalerweise genauso lang ist wie die Familienpflegezeit, ergibt sich i.d.R. eine maximale Versicherungsdauer von 48 Monaten. Diese kann sich u. U. auch noch verlängern, wenn z.B. die oder der Beschäftigte längere Zeit arbeitsunfähig infolge von Krankheit war und kein Entgelt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens zur Verfügung stand.

5.1 Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Abs. 1)

Um das Risiko des Ausfalls eines späteren Ausgleichs des negativen Wertguthabens im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten abzusichern, müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine diese Ausfallrisiken abdeckende vom BAFzA zertifizierte Familienpflegezeitversicherung (§ 11) abschließen und deren Abschluss nachweisen ( § 4 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3). Die Zertifizierungskriterien ergeben sich aus § 4 Abs. 1 bis 5. Auf der Internetseite des BAFzA sind die zertifizierten Anbieter aufgelistet (http://www.familienpflegezeit.de/dasgesetz/zertifizierteversicherungen.html).

Die Versicherung wird von der oder dem Beschäftigten oder dem BAFzA auf die Person der oder des Beschäftigten für Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. Ein Anspruch der oder des Beschäftigten gegen das BAFzA auf Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung besteht nicht.

Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von der oder dem Beschäftigten zu zahlen.

Bei Inanspruchnahme der Versicherung aufgrund des Ausfalls der oder des Beschäftigten hat der Arbeitgeber Anspruch gegen die Familienpflegezeitversicherung auf Erstattung der geleisteten Aufstockungsbeträge. Ausfallrisiken, die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abgedeckt sind, werden zum Teil vom BAFzA übernommen (Tz. 8.5.1) Ein Restrisiko verbleibt beim Arbeitgeber.

5.2 Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages

Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit BNP Paribas Cardif abgeschlossen (siehe Anlage). Die Beschäftigten der Landesverwaltung haben die Möglichkeit, über ihre Dienststelle einen Antrag auf Aufnahme in diesen Gruppenversicherungsvertrag zu stellen. Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Gruppenversicherungsvertrages.

Derzeit betragen die monatlichen Kosten für die Versicherung 1,99 v. H. des monatlichen Aufstockungsbetrages zuzüglich des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag (aktuelle Informationen siehe unter:

http://www.familienpflegezeit.de/dasgesetz/gruppenversicherung.html).

Der Ablauf zur Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA stellt sich wie folgt dar:

Das in der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag (Seite 2) angesprochene Merkblatt, das der Antragstellerin oder dem Antragsteller auszuhändigen ist, ist auf der Internetseite des BAFzA eingestellt:

http://www.familienpflegezeit.de/fileadmin/familienpflegezeit/redaktion/publikationen/405-903_Merkblatt_Gruppenversicherung.pdf

Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag umfasst drei Seiten (siehe Anlage).

5.3 Definition der Berufsunfähigkeit durch das FPfZG (Abs. 2)

Das Gesetz definiert Berufsunfähigkeit eigenständig und ist somit nicht im Sinne des Rentenrechts auszulegen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit oder Körperverletzung oder bedingt durch mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1).

Darüber hinaus gilt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter als berufsunfähig, wenn die versicherte Person mehr als 180 (Kalender-)Tage ununterbrochen pflegebedürftig oder infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls außerstande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben ( § 4 Abs. 2 Satz 2).

Mit der 180-Tage-Regelung ist eine objektiv nachvollziehbare Leistungsvoraussetzung geschaffen worden, die durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach nachzuweisen ist. Daher sollte grundsätzlich von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden. In eindeutigen Fällen muss die Berufsunfähigkeit auch früher festgestellt werden können.

Bei einer Berufsunfähigkeit endet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch. Dies ist nach § 33 Abs. 2 TV-H nur bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente der Fall.

5.4 Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer (Abs. 3)

Da die Versicherungsleistung die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Entgeltaufstockung decken soll, ist diesem, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen ( § 4 Abs. 3 Satz 1).

Um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Verzug bei der Prämienzahlung auszuschließen, hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung zu treten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitgeber in Textform über eine nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprämie und über die Bestimmungen einer Zahlungsfrist nach §§ 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber der oder dem Beschäftigten zu informieren und dem Arbeitgeber eine eigene Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämie an Stelle der oder des Beschäftigten zu zahlen ( § 4 Abs. 3 Satz 2). Die oder der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber diese Kosten erstatten.

6. Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorübergehenden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebedürftigen Angehörigen

Befindet sich die oder der pflegebedürftige Angehörige z.B. wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts vorübergehend nicht mehr in der häuslichen Umgebung, so bleibt der häusliche Lebensmittelpunkt dennoch bestehen. Die Familienpflegezeit läuft wie geplant weiter. Sie endet außerplanmäßig spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine stationäre Pflegeeinrichtung ( § 5 Abs. 1).

Nach § 5 Abs. 2 hat der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich mitzuteilen (Tz. 3.3).

7. Beendigung der Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit endet zu dem in der Vereinbarung über die Familienpflegezeit festgelegten Zeitpunkt.

Die Familienpflegezeit endet, wenn die wöchentliche Mindestarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterschritten wird, spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen (§ 5 Abs. 1).

Ebenso endet die Familienpflegezeit vorzeitig z.B. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt. Die Übergangszeit von zwei Monaten stellt sicher, dass den Beschäftigten, z.B. bei einem notwendigen Übertritt des pflegebedürftigen nahen Angehörigen in die stationäre Pflege, ein angemessener Zeitraum zur Begleitung der Eingewöhnungsphase verbleibt.

8. Nachpflegephase - Ausgleich der "negativen" Wertguthaben ( § 3, § 9)

Im Anschluss an die Familienpflegezeit ist das Wertguthaben, welches sich im "Minus" befindet, auszugleichen (Nachpflegephase). Die Nachpflegephase beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt (analog § 6 Abs. 2). In der Nachpflegephase arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit.

8.1 Ausgleich eines Entgeltwertguthabens (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa)

Der Ausgleich eines "negativen" Entgeltwertguthabens erfolgt in der Weise, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten wird, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflegezeit aufgestockt wurde. Ist das "negative" Wertguthaben ausgeglichen, endet die Nachpflegephase. Eine Erhöhung des Entgelts im Laufe der Familienpflegezeit bzw. der Nachpflegephase hat keinen Einfluss auf die Höhe des Rückzahlungsbetrages.

Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels 1 in Tz. 4.2

Zu Beginn der Pflegephase wurde ein Teilzeitentgelt von 1.500 Euro und ein Aufstockungsbetrag von 750,03 Euro ermittelt und während der Pflegephase gezahlt. Wegen einer allgemeinen Entgelterhöhung und einer Stufensteigerung erhöhte sich das Teilzeitentgelt im Laufe der Pflegephase auf 1.675 Euro. Der Aufstockungsbetrag veränderte sich nicht.

Bei Eintritt in den Nachpflegephase betrug das Vollzeitbrutto 3.350 Euro. Wie vereinbart arbeitet die Beschäftigte wieder in Vollzeit. Ihr steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vermindert sich wegen der Rückzahlung des Aufstockungsbetrages um monatlich 750,03 Euro. Es wird wie folgt ausgezahlt:

Brutto 3.350,00 Euro
Rückzahlung des Aufstockungsbetrages 750,03 Euro
Neues Brutto in der Nachpflegephase 2.599,97 Euro

8.2 Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase ( § 9 Abs. 1)

Verringern Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre Arbeitszeit, berührt dies nicht das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt wie in Ziffer 8.1 dargestellt einzubehalten. Mit der Arbeitszeitverringerung verlängert sich weder der Rückzahlungszeitraum noch ändert sich die Ratenhöhe zum Ausgleich des negativen Wertguthabens. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung erfolgt (außer bei Kurzarbeit).

8.3 Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase

Können Beschäftigte wegen Krankheit nicht in dem vereinbarten Umfang arbeiten, enthält § 6 Abs. 3 für die Nachpflegephase Stundungsregelungen, die es dem Arbeitgeber erlauben, ihren Beschäftigten entsprechende Zahlungsaufschübe zu gewähren. Zur Arbeitsunfähigkeit während der Familienpflegezeit siehe Tz. 4.3.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TV-H) hinaus steht grundsätzlich kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber den in der Pflegephase "verauslagten" Aufstockungsbetrag einbehalten kann. Das FPfZG sieht in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch in Geld nicht vor. Das FPfZG geht mit der Regelung des § 6 Abs. 3 vielmehr davon aus, dass während dieser Zeit die Rückzahlung des Entgeltvorschusses ganz oder teilweise ausgesetzt wird.

Erhalten Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 TV-H einen Krankengeldzuschuss, kann dieser als Ausgleichsbetrag einbehalten werden. Sofern der Krankengeldzuschuss für den Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht ausreicht, kann der Arbeitgeber nach Prüfung des Einzelfalls die Rückzahlung des fehlenden Restbetrags teilweise aussetzen. Dadurch verlängert sich die Nachpflegephase und zugleich der besondere Kündigungsschutz entsprechend. Wenn die oder der Beschäftigte arbeitsunfähig ist und nur noch Krankengeld der Krankenkasse bezieht, erfolgt kein Ausgleich des Wertguthabens. Auch hier verlängert sich die Nachpflegephase entsprechend, bis das Wertguthaben insgesamt ausgeglichen ist (analog § 6 Abs. 3). Ebenso verlängert sich der gesetzliche Kündigungsschutz entsprechend. Die Überwachung der Tilgung des Restbetrages ist durch die personalführende Stelle sicherzustellen.

Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Kalendertagen gilt nach § 4 Abs. 2 als Berufsunfähigkeit, sodass der Versicherungsfall der Familienpflegezeitversicherung eintritt.

8.4 Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3)

§ 9 Abs. 3 Satz 1 stellt sicher, dass Beschäftigten aus der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit keine Nachteile bei der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erwachsen. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit grundsätzlich nicht kündigen, damit der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden kann. Eine ordentliche Kündigung nach § 34 TV-H ist damit für diesen Zeitraum regelmäßig ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn sich die Nachpflegephase wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als sechs Wochen oder Freistellungen aufgrund anderer tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften verlängert.

Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündigung - wie auch bei dem besonderen Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG, § 18 BEEG und § 5 Abs. 1 PflegeZG - von dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium für zulässig erklärt werden ( § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3).

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das als vorrangig angesehene Interesse der oder des Beschäftigten am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Zu einem besonderen Fall können insbesondere folgende Konstellationen führen:

Die besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen von schwangeren Beschäftigten ( § 9 MuSchG), Beschäftigten in Elternzeit ( § 18 BEEG) und Pflegezeit ( § 5 PflegeZG) sind unabhängig von dem Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 zu beachten. Zur Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages ist die vorherige Zustimmung der Stelle nach § 9 Abs. 3 nicht erforderlich.

8.5 Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 9 Abs. 2)

Endet das Beschäftigungsverhältnis, bevor ein "negatives" Wertguthaben ausgeglichen ist, gelten je nach dem Grund für die Beendigung differenzierte Rechtsfolgen:

8.5.1 Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des "negativen" Wertguthabens besteht fort, wenn die oder der Beschäftigte den Arbeitsplatz kündigt, ohne dass das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber nach § 7f SGB IV übertragen wird. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld.

Soweit die Möglichkeit der Aufrechnung insbesondere gegen Abfindungsansprüche besteht, ist der Ausgleichsanspruch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Gegen Abfindungsansprüche kann in vollem Umfang aufgerechnet werden, gegen Entgeltansprüche ist die Pfändungsfreigrenze zu beachten. Sind die Möglichkeiten der Aufrechnung nicht vorhanden, hat die oder der Beschäftigte die Ausgleichszahlung in monatlichen Raten zu erbringen. Auch hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

Eventuelle Leistungen der Familienpflegezeitversicherung zum Ausgleich des "negativen" Wertguthabens gehen der Rückzahlungspflicht der oder des Beschäftigten vor.

Hat der Arbeitgeber das Darlehen des Bundes trotz Vorliegens aller Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen (dies ist beim Land Hessen zunächst der Fall) und kommt die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung mit einer Fristsetzung von 2 Wochen nicht nach, hat er nach § 8 Abs. 2 Anspruch auf Übernahme der von der oder dem Beschäftigten nach § 9 Abs. 2 zu erbringenden Ratenzahlungen durch das BAFzA.

In diesen Fällen (Erlass des Darlehens bzw. hier: Übernahme der Ratenzahlung) geht der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf die Rückzahlung des "negativen" Darlehens in entsprechendem Umfang auf das BAFzA über.

8.5.2 Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend der Bestimmungen bei Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (Tz. 8.5.1).

Bei Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen (z.B. betriebsbedingten oder in der Person liegenden Gründen) mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde und fehlender Aufrechnungsmöglichkeit gegen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des "negativen" Wertguthabens. Die geleisteten Aufstockungsbeträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

8.5.3 Aufhebungsvertrag

Für den Fall des Aufhebungsvertrages gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei der Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (Tz. 8.5.1). Soll abweichend von diesem Grundsatz der Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 erlöschen, weil mit dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll, ist das Erlöschen des Ausgleichsanspruch im Aufhebungsvertrag zu regeln.

8.5.4 Freistellung der Beschäftigten während der Familienpflegezeit ( § 9 Abs. 4)

Wird die oder der Beschäftigte während der Nachpflegephase aufgrund gesetzlicher (z.B. Elternzeit nach dem BEEG, Pflegezeit nach dem PflegeZG) oder tariflicher Regelungen (z.B. Sonderurlaub nach § 28 TV-H) freigestellt, kann ein Ausgleich des Wertguthabens - mangels Entgeltanspruch - nicht durch Einbehalt von Entgelt erfolgen. In diesen Fällen kann der Ausgleich gegenüber der oder dem Beschäftigten in monatlichen Raten verlangt werden (§ 9 Abs. 4).

8.5.5 Berufsunfähigkeit oder Tod der oder des Beschäftigten

Bei Berufsunfähigkeit oder bei Tod der oder des Beschäftigten (Tz. 5.3) gleicht die Familienpflegezeitversicherung den zu diesem Zeitpunkt bestehenden negativen Saldo des Wertguthabens aus.

9. Sozialversicherungsrechtliche Fragen

9.1 Allgemeines

Die folgenden Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit geben nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzuraten, sich für die Beratung über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit unmittelbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) zu wenden. Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung sowie auf die Entgeltumwandlung und einen evtl. bestehenden Beihilfeanspruch sind die Beschäftigten an die zuständigen Stellen zu verweisen. Zu diesem Zweck ist den Beschäftigten das beigefügte Hinweisblatt auszuhändigen. Der Erhalt des Hinweisblattes ist von den Beschäftigten zu bestätigen. Eine unterschriebene Ausfertigung des Hinweisblattes ist in die Personalakte aufzunehmen.

Bei einer Familienpflegezeit richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in allen vier Versicherungszweigen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung.

9.2 Krankenversicherung

9.2.1 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die vor der Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren und während der Familienpflegezeit ein regelmäßiges Entgelt mit Aufstockungsbetrag, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, erhalten, werden mit Beginn und somit für die Zeit der Familienpflegezeit nebst Nachpflegephase versicherungspflichtig. Die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge werden mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils in Höhe von 0,9 Prozentpunkten zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Diese Regelung zur Tragung der Beiträge tritt an die Stelle des bisherigen Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V. Übersteigt das während der Familienpflegezeit und der

Nachpflegephase erhaltene Entgelt mit Aufstockungsbetrag weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die freiwillige Mitgliedschaft während dieser Zeit bestehen.

9.2.2 Privat krankenversicherte Beschäftigte

Privat krankenversicherte Beschäftigte können infolge der Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit und einer damit verbundenen Reduzierung des Arbeitsentgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig in der GKV werden. Sie können sich aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht privat krankenversicherten Beschäftigten die Beibehaltung ihres bisherigen Versicherungsschutzes.

Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres werden bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Folge der Arbeitszeitreduzierung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V wieder versicherungspflichtig in der GKV. Sie bleiben danach versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Versicherungsfreiheit besteht auch für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Person, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV bewirkt wegen der Akzessorietät im Versicherungsrecht von Kranken- und Pflegeversicherung ( § 1 Abs. 2, § 20 Abs.1 Satz 1 SGB XI), dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt; die private Pflegepflichtversicherung bleibt dann grundsätzlich bestehen.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V wird auf der Grundlage des während der Familienpflegezeit reduzierten Entgelts zuzüglich des Betrags der Aufstockung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages.

9.3 Gesetzliche Rentenversicherung

Während der Familienpflegezeit werden aus dem Teilzeitentgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Daneben zahlt auch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zugunsten der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Familienpflegezeit ist eine Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die oder der Beschäftigte einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich häuslich pflegt. Hierbei ist zu beachten: Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Familienpflegezeit differenziert nicht nach der Intensität der beabsichtigten Pflegetätigkeit. In der Rentenversicherung richtet sich die Bewertung der Pflegezeit dagegen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) und nach dem Umfang der Pflegetätigkeit ( § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Pflegeversicherung übernimmt für die Zeit der häuslichen Pflege die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung nachgegangen wird. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen und nehmen parallel Familienpflegezeit in Anspruch, wird der rentenrechtlich anzurechnende Wert entsprechend dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt aufgeteilt ( § 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich durch die Familienpflegezeit auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt während der Nachpflegephase reduziert, was geringere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge hat.

9.4 Arbeitslosenversicherung

Der Bemessung des Arbeitslosengeldes wird in der Regel das für die Beitragsbemessung maßgebende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das im Bemessungsrahmen erzielt wurde. Damit Pflegepersonen durch ein im Bemessungsrahmen wegen der Pflege eines Angehörigen vermindertes Arbeitsentgelt beim Arbeitslosengeld keine Nachteile erfahren, werden Familienpflegezeiten - aber auch Nachpflegephasen -, in denen das Arbeitsentgelt infolge der Pflege eines nahen Angehörigen vermindert war, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt (BT-Drs. 17/6000, S. 18; § 150 Abs. 2 Nr. 4 SGB III).

10. Tarifliche Leistungen während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase

Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der Familienpflegezeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten.

In der Nachpflegephase im Anschluss an die Familienpflegezeit arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. Allerdings wird ein Teil des Entgelts zum Ausgleich des "negativen" Wertguthabens einbehalten. Besonderheiten ergeben sich insofern bei der Jahressonderzahlung (Tz. 10.3), bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Tz. 10.4) und bei der Zusatzversorgung (Tz. 10.14).

10.1 Entgelt

Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten die Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Tabellenentgelt (§ 15 TV-H) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Abs. 2 TV-H). Das gilt auch bei Einmalzahlungen (z.B. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit eines Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwerden einer linearen Tariferhöhung).

Das Entgelt wird also grundsätzlich zeitratierlich bemessen, d.h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Das Teilzeitentgelt nimmt an allgemeinen (z.B. Tariferhöhungen) und individuellen (z.B. Höhergruppierungen oder Stufenaufstieg) Anpassungen teil (Tz. 4.2).

10.2 Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg (§§ 16 und 17 TV-H)

Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit beeinträchtigt nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg.

10.3 Jahressonderzahlung (§ 20 TV-H)

Für die Höhe der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist dabei das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt in den Kalendermonaten Juli, August, September (§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-H). Auch die Aufstockung geht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ein, da es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt handelt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-H). Während der Nachpflegephase vermindert sich die Bemessungsgrundlage um den einbehaltenen Teil des Entgelts.

Beispiel (siehe Beispiel 2):

Im Bemessungszeitraum Juli, August und September hat die oder der sich in Familienpflegezeit befindliche Beschäftigte folgendes Entgelt erhalten:

Teilzeitentgelt (50 v. H.) 1.400,00 Euro
Aufstockungsbetrag 700,03 Euro
Gesamtentgelt 2.100,03 Euro

Die Jahressonderzahlung beträgt (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.) 1.260, 02 Euro [(1.400 Euro + 700,03 Euro) x 0, 6]

In der Nachpflegephase ist die oder der Beschäftigte wieder in Vollzeit. Das Entgelt im Bemessungszeitraum (Juli bis August) beträgt jeweils 2.880 Euro monatlich (aufgrund einer angenommenen Tariferhöhung hat sich das monatliche Entgelt von 2.800 Euro auf 2.880 Euro erhöht). Von diesem Bruttobetrag wird der Aufstockungsbetrag von jeweils 700,03 Euro abgezogen. Die Jahressonderzahlung beträgt daher 2.880 Euro ./. 700,03 Euro = 2.179, 97 Euro, unterstellter Bemessungssatz 60 v. H. = 1.307,98 Euro.

10.4 Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TV-H)

Während der Familienpflegezeit verringert sich das Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Die Aufstockung bleibt unverändert. In die Bemessung des Krankengeldzuschusses ist der Aufstockungsbetrag im Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfallprinzip einzubeziehen, auch wenn er nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums vorübergehend entfällt, weil die Familienpflegezeit unterbrochen ist (Tz. 4.3). Dieser fiktive Aufstockungsbetrag ist lediglich bei der Bemessung des Krankengeldzuschusses zu berücksichtigen, geht aber ebenso wie der darauf basierende Teil des Krankengeldzuschusses nicht in das in der Nachpflegephase auszugleichende "negative" Wertguthaben ein (Tz. 8). In der Nachpflegephase bemisst sich der Krankengeldzuschuss nach dem um den Aufstockungsbetrag gekürzten Entgelt.

Zum Abbau des "negativen" Wertguthabens führt jedoch nur der tatsächlich einbehaltene Aufstockungsbetrag, nicht jedoch die entsprechende Minderung des Krankengeldzuschusses.

10.5 Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-H)

Während der Familienpflegezeit verringern sich die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-H).

10.6 Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-H)

Vollenden Beschäftigte während der Familienpflegezeit die für das Jubiläumsgeld vorgesehene Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren, erhalten sie das Jubiläumsgeld in voller Höhe (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TV-H).

10.7 Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TV-H)

Die zeitanteilige Berechnung des Entgelts während der Familienpflegezeit wirkt sich mindernd auf die Höhe des Sterbegeldes aus (§ 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-H).

10.8 Urlaub (§ 26 TV-H)

Bei Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der Familienpflegezeit und gleichzeitiger Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bitte ich um Beachtung der dazu ergangenen Durchführungshinweise, insbesondere der Tz. 2 im Abschnitt I des Rundschreibens vom 12. September 2011 - I 41 - P 2160 A - 47; I 12 - 12 a.

10.9 Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H)

Auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-H sind die Zeiten der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase in vollen Umfang anzurechnen.

10.10 Kinderzulage (§ 23a TV-H)

Auch die nach § 23a TV-H zu gewährende Kinderzulage verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis, wie die Arbeitszeit reduziert wird (§ 23a Abs. 2 Satz 3 TV-H).

10.11 Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-H)

Die Höhe der Besitzstandszulage richtet sich nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-H. Maßgeblich ist der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H). Während der Familienpflegezeit verringert sich die Besitzstandszulage folglich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.

10.12 Beihilfe (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-H)

Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch besteht, erhalten Beschäftigte die Beihilfeleistungen, die ihnen bei bisheriger Arbeitszeit betragsmäßig zustünden, nur anteilig entsprechend der während der Familienpflegezeit vereinbarten reduzierten Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 6 AZR 620/92 -).

10.13 Bewährungs- und Zeitaufstiege

Nach § 8 TVÜ-H kann bei übergeleiteten Beschäftigten unter Umständen noch ein Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg von Bedeutung sein. Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der sich anschließenden Nachpflegephase haben keinen Einfluss auf die Zeit eines Bewährungs- oder Zeitaufstiegs.

10.14 Zusatzversorgung

Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist abhängig von der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Dieses setzt sich zusammen aus dem zeitanteilig verminderten Teilzeitentgelt (Tz. 10.1) und der Aufstockung (Tz. 4). Im Ergebnis vermindern sich daher die während der Familienpflegezeit und Nachpflegephase erworbenen Betriebsrentenanwartschaften entsprechend.

10.15 Entgeltumwandlung

Wurde mit der oder dem Beschäftigten eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen, muss während einer Familienpflegezeit wegen der Reduzierung des Arbeitsentgelts geprüft werden, ob der umzuwandelnde Betrag in der vereinbarten Höhe weiterhin den Anforderungen zur Entgeltumwandlung entspricht.

11. Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen

Hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Fragen zu den arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2012 ( Anlage) verwiesen.

12. Einstellung einer Ersatzkraft

Die Regelungen des PflegeZG zur Beschäftigung von befristet beschäftigten Ersatzkräften gelten für die Familienpflegezeit entsprechend (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 6 PflegeZG). Danach kann für die Dauer der Familienpflegezeit für die oder den Beschäftigten eine Vertretungskraft eingestellt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). § 6 PflegeZG gibt wie § 21 BEEG einen eigenständigen Befristungsgrund (Sachgrundbefristung). Die Befristung muss nicht die gesamte Zeit der Familienpflegezeit der oder des Beschäftigten abdecken, sondern kann sich auf einen Teil dieser Zeit beziehen. Über die Dauer der Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hinaus ist die Befristung auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig ( § 6 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG).

Soweit § 6 PflegeZG keine abweichenden Regelungen enthält, finden die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ( TzBfG) Anwendung. Dies gilt insbesondere für die formellen Anforderungen, wie das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

13. Berichtspflicht

Die Ressorts werden gebeten, mir künftig jährlich (erstmals zum 31. Dezember 2013 für die Kalenderjahre 2012 und 2013) die Anzahl der Personen mitzuteilen, die eine Familienpflegezeit in Anspruch genommen haben. Diese Mitteilung umfasst auch gleichzeitig die jeweilige Dauer der Familienpflegezeit.

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Musterschreiben Anlage 1


MDg Jörg Kraeusel

Unterabteilungsleiter IV C

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden der Länder
HAUSANSCHRIFT
Wilhelmstraße 97,
10117 Berlin
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
TEL +49 (0) 30 18.682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 23. Mai 2012

BETREFF Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

GZ IV C 5 - S 1901/11/10005

DOK 2012/0432828

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2564) wurde u. a. das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) beschlossen. Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, wird die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Beschäftigte (= lohnsteuerliche Arbeitnehmer), die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich des "negativen" Wertguthabens erfolgt ist.

Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

1. Arbeitszeitverringerung und Entgeltaufstockung während der Familienpflegezeit

Während der Familienpflegezeit liegt Zufluss von Arbeitslohn in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeitsentgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FPfZG vor. Dies gilt auch, soweit die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben nach dem Vierten Buch Soziagesetzbuch ( SGB IV) entnommen werden und dadurch ein "negatives" Wertguthaben aufgebaut wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa FPfZG).

2. Nachpflegephase

Wird in der Nachpflegephase ( § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c FPfZG) bei voller Arbeitszeit nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um gleichzeitig mit dem anderen Teil des Arbeitsentgelts ein "negatives" Wertguthaben nach SGB IV auszugleichen, liegt Zufluss von Arbeitslohn nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich des "negativen" Wertguthabens nach SGB IV löst keinen Zufluss von Arbeitslohn und damit auch keine Besteuerung aus.

3. Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber

Das zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber (§ 3 Absatz 1 FPfZG), die Rückzahlung durch den Arbeitgeber ( § 6 FPfZG) und der Erlass der Rückzahlungsforderung (§ 8 Absatz 1 FPfZG) führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuerpflichtigen Tatbeständen.

4. Beitragszahlungen zur Familienpflegezeitversicherung

Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen (§ 4 Absatz 1 FPfZG) und zahlt er die Versicherungsprämie direkt an das Versicherungsunternehmen, liegen bei ihm Werbungskosten vor ( § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG).

Dies gilt auch, wenn das BAFzA die Prämienzahlungen zunächst verauslagt ( § 3 Absatz 3 FPfZG) oder der Arbeitgeber mit den Prämienzahlungen in Vorlage tritt (§ 4 Absatz 3 FPfZG) und der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie erstattet. Der Werbungskostenabzug erfolgt im Kalenderjahr der Erstattung durch den Arbeitnehmer. Verrechnet der Arbeitgeber seine Vorleistung mit dem auszuzahlenden Arbeitsentgelt, mindert sich dadurch der steuerpflichtige Arbeitslohn nicht.

Hat der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen bzw. lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Beträge (§ 3 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 2 FPfZG) nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich aus der Prämientragung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn, keine Werbungskosten). Es handelt sich insoweit vielmehr um eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.

5. Leistungen der Familienpflegezeitversicherung

Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung an den Arbeitgeber oder das BAFzA ( § 4 FPfZG) führen beim Arbeitnehmer zu keinem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand.

6. Erstattungen des Arbeitnehmers

Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA nach § 7 FPfZG, an das BAFzA wegen des Forderungsübergangs nach § 8 Absatz 3 FPfZG oder an den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 9 Absatz 2 und 4 FPfZG führen zu negativem Arbeitslohn.

Der negative Arbeitslohn kann, soweit eine Aufrechnung mit Forderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt, mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnet werden, so dass nur noch der Differenzbetrag dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Andernfalls kann eine Berücksichtigung erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 46 EStG) erfolgen.

Hat der Arbeitnehmer darüber hinaus Zahlungen zu leisten (z.B. Bußgeld etc.), ist der außersteuerliche Bereich betroffen, d. h. es ergeben sich daraus keine steuerlichen Konsequenzen.

7. Prämienvorteile durch einen Gruppenversicherungsvertrag

Die Familienpflegezeitversicherung ( § 4 Absatz 1 FPfZG) kann auch als Gruppenversicherungsvertrag, der auf einer rahmenvertraglichen Vereinbarung des Versicherers mit dem Arbeitgeber beruht, ausgestaltet sein. Die bei Gruppenversicherungen (zum Gruppentarif) gegenüber Einzelversicherungen (zum Einzeltarif) entstehenden Prämienvorteile gehören nicht zum Arbeitslohn. Die Prämienunterschiede sind kein Ausfluss aus dem Dienstverhältnis, sondern beruhen auf Versicherungsrecht.

8. Erlöschen des Ausgleichsanspruchs

Unterbleibt der (vollständige) Ausgleich eines negativen Wertkontos, weil der Beschäftigte mit behördlicher Zustimmung gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt ( § 9 Absatz 2 Satz 3 FPfZG), liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung vor.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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Hinweisblatt
Auswirkungen der Vereinbarung einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz
Anlage 2

Der Arbeitgeber hat der/dem Beschäftigten nahegelegt, sich vor Vereinbarung einer Familienpflegezeit wegen einer Beratung über die steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen:

Sozialversicherung: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Agenturen für Arbeit
Steuer: Finanzämter
Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungseinrichtung
Entgeltumwandlung: Wurde eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen, wird eine Abstimmung mit dem zuständigen Versicherungsträger empfohlen.

Beihilfe: Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch für übergeleitete Beschäftigte nach der Protokollerklärung zu § 13 TVU-H besteht, ist die Zentrale Beihilfestelle des Landes Hessen, das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen, 36086 Hünfeld (Service-Nr. 0561/106 1550) zuständig.

Allgemeine Informationen für Beschäftigte über die Familienpflegezeit können auch der Homepage des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (http://www. familienpflegezeit.de/beschaeftigte.html -> Informationen -> Broschüre "Familienpflegezeit - Eine Information für Beschäftigte") entnommen werden. Die dort eingestellten Informationen können keine individuelle Beratung ersetzen.

Die/Der Beschäftigte bestätigt den Erhalt des Hinweisblattes.

Ort, Datum Unterschrift der/des Beschäftigten

Eine Ausfertigung des unterschriebenen Hinweisblattes wird in die Personalakte aufgenommen.

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Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Anlage 3

Zwischen

vertreten durch
_______________________________________________________________________________ (Arbeitgeber)

und

Frau/Herrn ____________________________________________________________________________
geboren am: ____________________________________________________________________________
wohnhaft in: ____________________________________________________________________________

____________________________________________________ (Beschäftigte/Beschäftigter) *

wird in Abänderung des Arbeitsvertrags vom _____________________________________________________
[ ] in der Fassung des Änderungsvertrags vom* ___________________________________________________

auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit - Familienpflegezeitgesetz - ( FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) und der beigefügten Hinweise folgender

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

(1) In der Zeit vom _______________________ bis _______________________ wird mit der/dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG für die häusliche Pflege des folgenden nahen Angehörigen vereinbart*:

  1. Name:
    _____________________________________________________________________
  2. Geburtsdatum:
    _____________________________________________________________________
  3. Anschrift:
    _____________________________________________________________________
  4. Angehörigenstatus der gepflegten Person:
    _____________________________________________________________________

(2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen wird durch Vorlage

[ ] einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

[ ] durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der privaten Pflege-Pflichtversicherung erbracht.*

(3) Die/Der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 FPfZG). Der/Dem Beschäftigten ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann ( § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 FPfZG).

(4) Der Vertrag tritt nur in Kraft, wenn die/der Beschäftigte den Nachweis über den Abschluss der Familienpflegezeitversicherung erbracht hat.

§ 2

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt ________Stunden.

[ ] Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein.

[ ] Die/Der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar Wochenstunden zugrunde zu
legen*.

(2) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ________ Stunden*.

(3) Nach dem Ende der Familienpflegezeit (Nachpflegephase)

[ ] kehrt die/der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit gültigen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ________ Stunden zurück.

[ ] arbeitet die/der Beschäftigte mit der vereinbarten höheren durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ________ Stunden*.

§ 3

(1) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von ________ Euro aufgestockt.*

(2) Für die/den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung des Arbeitsentgelts in der Pflegephase entsteht während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf dem Wertguthaben. Dieser umfasst auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(3) In der Nachpflegephase ist das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte/den Beschäftigten wieder auszugleichen. Zu diesem Zweck wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung der Betrag nach Absatz 1 vom Arbeitsentgelt einbehalten, bis das negative Saldo ausgeglichen ist.

(4) Die/Der Beschäftigte ist grundsätzlich auch zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem noch ein negatives Wertguthaben besteht. Einzelheiten zur Ausgleichspflicht sind den beigefügten Hinweisen zu entnehmen, die Bestandteil dieses Änderungsvertrages sind.

§ 4

Für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist auf die Person der/des Beschäftigten eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von der/dem Beschäftigten zu tragen.

Die Familienpflegezeitversicherung wird

[ ] vor Beginn des Zeitraums nach § 1 von der/dem Beschäftigten abgeschlossen. Dem Arbeitgeber wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die/Der Beschäftigte legt eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vor.

[ ] im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags
durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Person der/des Beschäftigten abgeschlossen. Der Arbeitgeber beantragt für die Beschäftigte/den Beschäftigten die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA. Die Versicherungsbeiträge behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein.*

§ 5

Die Familienpflegezeit endet zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Sie endet spätestens:

§ 6

Änderungen und Ergänzungen dieses für die Zeit der Familienpflegezeit gemäß § 1 und der Nachpflegephase geltenden Änderungsvertrags einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

_____________________________
Ort, Datum

_____________________________
(Arbeitgeber)
_____________________________
(Beschäftigte/Beschäftigter)

____
* Zutreffendes ankreuzen und/oder ggf. ausfüllen

Hinweise zum Änderungsvertrag

1. Zur Befristungsabrede ( § 1 Abs. 1)

Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über die Vereinbarung einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen.

Die Familienpflegezeit umfasst den Zeitraum, in dem ein naher Angehöriger gepflegt wird. An die Familienpflegezeit schließt sich die Nachpflegephase an, in der die oder der Beschäftigte den Entgeltvorschuss an den Arbeitgeber zurückzahlt.

Die Familienpflegezeit endet zu dem unter § 1 vereinbarten Termin bzw. zu dem in § 5 genannten Zeitpunkt. Bei einer Erkrankung der oder des pflegenden Beschäftigten, die länger als sechs Wochen andauert, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der über den sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung, längstens jedoch bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Familienpflegeversicherung. Sie verlängert sich nicht.

2. Zum Angehörigenstatus ( § 1 Abs. 1 Buchst. d)

Eine Familienpflegezeit kann für folgende Angehörige beantragt werden:

Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 2 Abs. 2 FPfZG i. V. m. § 7 Abs. 3 PfZG).

Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Nachpflegephase vereinbart werden ( § 3 Abs. 6 FPfZG).

3. Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung der Pflegesituation (§ 1 Abs. 3)

Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege, z.B. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen nahen Angehörigen endet die Familienpflegezeit spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt ( § 5). Daher ist die oder der Beschäftigte verpflichtet, die vorzeitige Beendigung der häuslichen Pflege dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

4. Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2)

Die verringerte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Die Ausgestaltung der individuellen Arbeitszeitmodelle ist zwischen der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

Macht die oder der Beschäftigte von der Möglichkeit Gebrauch, bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, bewirkt dies eine Erhöhung des Aufstockungsbetrags. Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist für die Nachpflegephase bis zur vollständigen Rückzahlung des Gehaltsvorschusses ebenfalls mindestens diese erhöhte Arbeitszeit zu vereinbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd FPfZG).

5. Ermittlung des Aufstockungsbetrags ( § 3 Abs. 1)

Die Ermittlung dieses Aufstockungsbetrags erfolgt gemäß § 3 FPfZG. Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Er ist zudem zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Aufstockung des Arbeitsentgelts endet mit der Familienpflegezeit (Pflegephase).

6. Ausgleich des negativen Wertguthabens in der Nachpflegephase (§ 3 Abs. 3 und 4)

Nach § 9 Abs. 1 FPfZG kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zum Ausgleich des Negativsaldos wie geplant einbehalten, selbst wenn die oder der Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre oder seine Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivrechtlicher Bestimmungen oder individueller Vereinbarungen verringert.

Wird die oder der Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt (beispielsweise wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz), so dass ein Einbehalt von Arbeitsentgelt nicht erfolgen kann, kann der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 FPfZG von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld verlangen. Allerdings besteht nur ein Anspruch auf Zahlung in monatlichen Raten, soweit keine Aufrechnung gegen Forderungen der oder des Beschäftigten erfolgen kann.

Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, in dem noch ein Negativsaldo besteht und der Ausgleich des Wertguthabens nicht durch die Familienpflegezeitversicherung erfolgt (beispielsweise bei Eigenkündigung oder Kündigung durch den Arbeitgeber aus Gründen, die im Verhalten der oder des Beschäftigten liegen), ist die oder der Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 FPfZG zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet.

Ausnahme:

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht im Verhalten der/des Beschäftigten liegen, erlischt sein Ausgleichsanspruch insoweit, als mangels entsprechender Gegenforderungen keine Aufrechnung möglich ist. In besonderen

Fällen kann eine Kündigung von dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ausnahmsweise für zulässig erklärt werden ( § 9 Abs. 3 FPfZG).

7. Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (§ 4)

Durch den Abschluss der Familienpflegezeitversicherung wird sichergestellt, dass im Falle des Todes oder einer während der Familienpflegezeit oder der Nachpflegephase eintretenden Berufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten der zu diesem Zeitpunkt bestehende Negativsaldo des Wertguthabens ausgeglichen wird.

Auf den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Arbeitgeber besteht kein Rechtsanspruch. Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, der allen Beschäftigten, deren Vereinbarungen über die Familienpflegezeit den Anforderungen des Familienpflegezeitgesetzes entsprechen, offen steht.

Schließt die oder der Beschäftigte selbst eine Versicherung ab, hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung zu gehen, um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Verzug bei der Prämienzahlung durch die oder den Beschäftigten auszuschließen.

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Muster Familienpflegezeitversicherung Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Anlage 4





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