Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Vom 17. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.2008 S. 1045)
Siehe Fn. *
Aufgrund
Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 7 wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Angabe "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)" ersetzt.
bb) Nr. 11 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 11.
a) des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, b) des § 105b Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung, c) des § 120d Abs. 1 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der §§ 120a und 120b der Gewerbeordnung, d) des § 120d Abs. 4 der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung des § 120c oder der durch Rechtsverordnung nach § 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten, e) des § 120f der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 120e auferlegten Pflichten sowie f) des § 139i der Gewerbeordnung für Einzelmaßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139h der Gewerbeordnung auferlegten Pflichten | "11. des § 139b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung," |
cc) Nach Nr. 20 wird als Nr. 21 eingefügt:
"21. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874),"
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "8, 9, 11 bis 13, 15, 17 und 18" durch die Angabe "8 bis 12 und 14 bis 18" ersetzt.
bb) Satz 3
Zuständige Behörde für ärztliche Ermächtigungen nach § 30 und Ausnahmen nach § 43 Abs. 3, 4 und 6 der Gefahrstoffverordnung ist in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde.
wird aufgehoben.
2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Zuständige Behörde für
des Heimarbeitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt. | "(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Heimarbeitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt." |
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. die Klassifizierung und Abgrenzung zu anderen Produkten nach § 13, | " 1. die Entscheidung über die Klassifizierung von Medizinprodukten nach § 13 Abs. 2," |
bb) In Nr. 3 wird nach dem Wort "kommen" und dem Komma das Wort "ausschließlich" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe " § 18a Abs. 3" die Angabe "sowie für Maßnahmen nach § 18a Abs. 2 Satz 3 bis 5" eingefügt.
4. § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird nach den Worten "Verlustanzeigen nach" die Angabe " § 26 Abs. 1 und" eingefügt.
b) Nach Nr. 8 werden als Nr. 9 und 10 eingefügt:
"9. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Satz 2 und
10. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 und Aufforderungen zur Vorlage der Erlaubnisurkunden nach § 23 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 28 Satz 1,"
5. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe "den §§ 8 und 8a" ersetzt.
6. § 14
§ 14 ÜbergangsbestimmungBis zum 30. September 2003 ist das Regierungspräsidium zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die von der in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes jeweils genannten Verwaltungsbehörde abgeben werden.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.