Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitschutzzuständigkeitsverordnung *
- Hessen -
Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. I Nr. 23 vom 28.12.2009 S. 747)
Aufgrund des
verordnet der Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit:
Die Arbeitschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juli 2003 (GVBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 19
19. der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019),
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 20 und 21 werden Nr. 19 und 20.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| a) die Förderung des Erfahrungsaustausches und gegenseitige Unterrichtung nach § 21 Abs. 3, | "a) das Zusammenwirken mit den Unfallversicherungsträgern, die Sicherstellung des Erfahrungsaustausches, den Abschluss von Vereinbarungen zur Umsetzung der Arbeitsprogramme der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie und der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie sowie deren Evaluierung nach § 21 Abs. 3," |
bb) In Buchst. b wird vor dem Wort "Unfallversicherung" das Wort "gesetzlichen" eingefügt.
b) Das Wort "Sozialministerium" wird durch die Worte "für Arbeitsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "ist" die Angabe "zuständige Behörde nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) und" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "5. September 2002 (BGBl. I S. 3541)" durch "11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273)" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch "29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)" ersetzt.
c) In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe "19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384)" durch "18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)" ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 wird die Angabe "5.3" jeweils durch "5.3.1" ersetzt.
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3777)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)," angefügt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3397)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2326)," eingefügt.
b) In Abs. 3 werden die Worte "Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten" durch "Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung" ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586)" durch "zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt.
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Bereich" die Worte "für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal" eingefügt.
bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bereich" die Worte "für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal" eingefügt.
cc) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Bereich" die Worte "für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal" eingefügt.
7. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe "11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592)" durch "17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)" ersetzt.
8. § 13 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die in § 1 und § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 134) jeweils genannte Verwaltungsbehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Soziales, Außenstelle Hadamar abgegeben hat. | "2. bei Kontrollen auf der Straße die zuständige Polizeibehörde, solange sie die Sache nicht an das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, Außenstelle Hadamar abgegeben hat." |
9. In § 16 Satz 3 wird die Zahl "2009" durch "2014" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.