Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 761)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2017 (GVBl. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426)" wird durch " § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "und 2" durch "bis 3" und die Angabe "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 des Betreuungsbehördengesetzes" durch " § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes" und werden die Wörter "des Betreuungsbehördengesetzes" durch "der überörtlichen Betreuungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 des Betreuungsbehördengesetzes" durch " § 6 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "ist" wird das Wort "insbesondere" eingefügt.

bbb) In Nr. 3 werden die Wörter "Angehörigen der Betreuten." durch "ehrenamtlichen rechtlichen Vertretungspersonen und" ersetzt.

ccc) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. Anerkennung von Sachkundelehrgängen und weiteren betreuungsspezifischen Studien-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154)."

2. Nach § 1 wird als neuer § 2 eingefügt:

" § 2

"(1) Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 2, des Betreuungsorganisationsgesetzes, wird bis zum 31. Dezember 2026 durch die Betreuungsbehörden des Landkreises Bergstraße, des Landkreises Gießen, des Landkreises Groß-Gerau und des Landkreises Limburg-Weilburg im Rahmen von Modellprojekten nach § 11 Abs. 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.

(2) Das für die Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium fördert die Durchführung der Modellprojekte nach Abs. 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824" durch " §§ 1835 und 1844 sowie in den §§ 1848 bis 1854" ersetzt.

b) Satz 2

Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" wird durch " § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nr. 2 wird nach dem Wort "ist" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. einen Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes am Sitz des Betreuungsvereins oder einer Außenstelle des Betreuungsvereins nachweist."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde hat insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 3 Stellung zu nehmen."

c) In Abs. 5 werden die Wörter "des Betreuungsbehördengesetzes" durch "der überörtlichen Betreuungsbehörde" ersetzt.

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und die Angabe "3" durch "4" ersetzt.

6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Außerkrafttreten

Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen vergeben.

" § 6

(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch die Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen an anerkannte Betreuungsvereine vergeben.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten Zuweisungen des Landes in pauschalierter Form.

(3) In den Jahren 2023 und 2024 bestimmt sich der Zuweisungsbetrag für die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils nach der Anlage. Die Höhe der Zuweisung beträgt pro volljährigem Einwohner

  1. ab dem Jahr 2025 80 Cent,
  2. ab dem Jahr 2026 82 Cent, ab dem Jahr 2027 85 Cent,
  3. ab dem Jahr 2028 88 Cent und
  4. ab dem Jahr 2029 90 Cent.

Maßgeblich für die Zuweisung nach Satz 2 ist die zum 31. Dezember des vorletzten Jahres durch das Hessische Statistische Landesamt ermittelte Anzahl der volljährigen Einwohner.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte berichten dem Land jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Verwendung der Zuweisung, über die Höhe der eingesetzten Eigenmittel sowie über Art und Inhalt der Zielvereinbarungen."

7. Nach dem neuen § 6 wird als neuer § 7 eingefügt:

" § 7

Eine nach § 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilte Anerkennung gilt bis zum 31. Dezember 2024 fort."

8. Der bisherige § 6 wird § 8 und die Angabe "2022" wird durch "2029" ersetzt.

9. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage
(zu § 6 Abs. 3 Satz 1)

Gebietskörperschaft Zuweisungsbetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 1
Jahr 2023 Jahr 2024
Bergstraße, Landkreis 101.734 Euro 133.385 Euro
Darmstadt, Stadt 68.715 Euro 78.926 Euro
Darmstadt-Dieburg, Landkreis 110.334 Euro 144.660 Euro
Frankfurt am Main, Stadt 283.257 Euro 371.382 Euro
Fulda, Landkreis 83.492 Euro 109.467 Euro
Gießen, Landkreis 102.965 Euro 134.999 Euro
Groß-Gerau, Landkreis 101.690 Euro 133.326 Euro
Hersfeld-Rotenburg, Landkreis 45.223 Euro 59.293 Euro
Hochtaunuskreis 87.260 Euro 114.407 Euro
Kassel, Landkreis 89.703 Euro 117.610 Euro
Kassel, Stadt 98.185 Euro 98.847 Euro
Lahn-Dill-Kreis 94.842 Euro 124.348 Euro
Limburg-Weilburg, Landkreis 64.792 Euro 84.949 Euro
Main-Kinzig-Kreis 157.977 Euro 207.125 Euro
Main-Taunus-Kreis 87.899 Euro 115.245 Euro
Marburg-Biedenkopf, Landkreis 92.982 Euro 121.909 Euro
Odenwaldkreis 36.659 Euro 48.064 Euro
Offenbach am Main, Stadt 48.058 Euro 63.010 Euro
Offenbach, Landkreis 132.232 Euro 173.370 Euro
Rheingau-Taunus-Kreis 70.453 Euro 92.372 Euro
Schwalm-Eder-Kreis 68.137 Euro 89.335 Euro
Vogelsbergkreis 40.277 Euro 52.807 Euro
Waldeck-Frankenberg, Landkreis 196.645 Euro 196.645 Euro
Werra-Meißner-Kreis 38.116 Euro 49.975 Euro
Wetteraukreis 116.211 Euro 152.366 Euro
Wiesbaden, Stadt 102.947 Euro 134.974 Euro"

Artikel 2
Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229)" durch "28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)" ersetzt.

2. In § 8 Satz 1 und 2 wird die Angabe "1906" jeweils durch "1831" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 wird das Wort "geändert" durch die Wörter "zuletzt geändert" und die Angabe "19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254)" durch "30. November 2019 (BGBl. I S. 1948)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe "1906" durch "1831" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "3. Februar 2022 (GVBl. S. 79)" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 Nr. 4 und Nr. 10 Buchst. c wird die Angabe "1906" jeweils durch "1831" ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt und die Wörter "oder die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen" gestrichen.

b) In Abs. 2 werden das Komma und die Wörter "Behandlungsmaßnahme oder besondere Sicherungsmaßnahme" durch die Angabe "nach Abs. 1" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 gilt entsprechend für die Verlängerung der Unterbringung nach Satz 1."

b) In Abs. 4 werden nach dem Wort "Unterbringung" die Wörter "oder ihrer Verlängerung" eingefügt.

6. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "1901a" durch "1827" und die Angabe "1901b" durch "1828" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe "und 2" die Angabe "auf Antrag einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Ärztin oder eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bestellten Arztes" eingefügt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "wird," die Wörter "oder ihre Verlängerung" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "wird," die Wörter "oder ihre Verlängerung" eingefügt.

9. In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Berichte" die Wörter "über die Tätigkeit" eingefügt und die Angabe "4 Satz 1" durch "4 Satz 4" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und Nr. 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222804

ENDE