Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 43 16.12.2025 S. 729)


Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen

Die Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 465), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 24 Euro
Nummer 2 19 Euro
Nummer 3 15,50 Euro

2. Der Gebührentarif der Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Teil I wird wie folgt geändert:

2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 350
zweiter Gebührensatz 600
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 500
zweiter Gebührensatz 750
Nummer 1.1.3 erster Gebührensatz 500
zweiter Gebührensatz 750

2.1.2 Nummer 1.1.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
1.1.5 Neben den Gebühren nach Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten - und hier insbesondere bei der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) - entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung entstehen, sind ebenfalls als besondere Auslagen zu erstatten. Die Höhe der Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten bei der GfG entstehen, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verwaltungsvereinbarung über die GfG. Die entstandenen besonderen Auslagen können pauschaliert und in der voraussichtlichen Höhe im Voraus erhoben werden.

2.1.3 Nummer 1.1.6 erhält folgende Fassung:

"

1.1.6

,

Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation als
- Ärztin oder Arzt gemäß § 3 Absätze 2 und 3 oder § 10 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 5 der Bundesärzteordnung,
- Apothekerin oder Apotheker gemäß § 4 Absätze 2 und 3 oder § 11 Absätze 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung,
- Zahnärztin oder Zahnarzt gemäß § 2 Absätze 2 und 3 oder § 13 Absätze 1 bis 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß §§ 1 bis 4 und Abschnitten 3 und 4 PsychThG,
- Hebamme gemäß Teil 4 HebG je 100
bis 600

Es kann eine Vorauszahlung der Gebühr in der voraussichtlich entstehenden Höhe verlangt werden."

2.1.4 In Nummer 1.1.6.1 wird der Gebührensatz "400" durch den Gebührensatz "600" ersetzt.

2.1.5 Hinter Nummer 1.1.6.1 wird folgende Nummer 1.1.6.2 eingefügt:

"

1.1.6.2 Erteilung eines Feststellungsbescheides über die Notwendigkeit der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 16d Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256 S. 1), in der jeweils gelten Fassung 120

2.1.6 In Nummer 1.1.8 wird der Gebührenrahmen "260 bis 5 000" durch den Gebührensatz "Gebühr nach § 6" ersetzt.

2.1.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.9.1 erster Gebührensatz 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.1.9.2 erster Gebührensatz 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.1.9.3 erster Gebührensatz 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.1 erster Gebührensatz 300
zweiter Gebührensatz 500
Nummer 1.2.3.2 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 350
Nummer 1.2.3.3 erster Gebührensatz 100
zweiter Gebührensatz 200
Nummer 1.2.3.4 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.5 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 250
Nummer 1.2.3.6 zweiter Gebührensatz 300
Nummer 1.3.1 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 300
Nummer 1.3.2 erster Gebührensatz 200
zweiter Gebührensatz 500
Nummer 1.3.3 erster Gebührensatz 200
zweiter Gebührensatz 750

2.1.8 In den Nummern 1.3.5.1 und 1.3.5.2 wird jeweils der Gebührenrahmen "260 bis 2 750" durch den Gebührensatz "Gebühr nach § 6" ersetzt.

2.1.9 Nummer 1.3.6.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
1.3.6.3 Neben den Gebühren nach den Nummern 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.6.6 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten - und hier insbesondere durch die Einholung von Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) - entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. Die Höhe der Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten bei der GfG entstehen, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verwaltungsvereinbarung über die GfG. Die entstandenen besonderen Auslagen können pauschaliert und in der voraussichtlichen Höhe im Voraus erhoben werden.

2.1.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 300
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz 150
zweiter Gebührensatz 250

2.1.11 In Nummer 1.4.4 wird der Gebührenrahmen "75 bis 1 100" durch den Gebührensatz "Gebühr nach § 6" ersetzt.

2.1.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.1 80
Nummer 2.2 34
Nummer 2.3 17
Nummer 2.4 272
Nummer 2.7 538
Nummer 2.8 246
Nummer 3.6.3 9
Nummer 3.7 23
Nummer 3.8 30
Nummer 3.9 31
Nummer 4.1.1 87,50
Nummer 4.1.2 88
Nummer 4.1.3 10
Nummer 4.2.1.1 101
Nummer 4.2.1.2 23,50
Nummer 4.3 1.263,40

2.1.13 Nummer 6.1.1 wird durch folgende Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ersetzt:

"

6.1.1 Änderung der Genehmigung nach Nummer 6.1 Gebühr nach § 6
6.1.2 Neben der Gebühr nach Nummern 6.1 und 6.1.1 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten.

2.2 Teil II wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Nummer 1.1.1 werden die Wörter "oder Ballastwasserproben" gestrichen und der Gebührensatz "72,50" durch den Gebührensatz "75,50" ersetzt.

2.2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.2 44
Nummer 1.2.1 55,50

2.2.3 Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

"

1.3.1 Fahrtkosten je angefangene viertel Stunde
- je Inspektorin oder Inspektor
30,90

2.2.4 Nummer 1.3.2 erhält folgende Fassung:

"

1.3.2 Zuschlag für Leistungen in der Zeit vor 6.00 Uhr oder nach 21.00 Uhr (sonnabends nach 13.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen
- je Inspektorin oder Inspektor
28

2.2.5 In Nummer 1.4 wird der Gebührenrahmen "93 bis 190" durch den Gebührenrahmen "80 bis 205" ersetzt.

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 363), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird hinter der Textstelle " §§ 3 bis 10" die Textstelle "und § 11 Absätze 1 und 2" eingefügt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1 erster Gebührensatz 800,-
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 800,-
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 800,-
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 800,-
Nummer 1.5 410,-
Nummer 1.7 103,-

2.2 Nummer 1.10 erhält folgende Fassung:

"

1.10 Schließung nach § 15 Absatz 2 GewO in Verbindung mit Schließungsgründen nach dem Prostituiertenschutzgesetz 200,-
bis 6000,-

2.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.11 erster Gebührensatz 435,-
Nummer 4 360,-
Nummer 6 erster Gebührensatz 50,-
zweiter Gebührensatz 500,-

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle

Die Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle vom 1. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern der Anlage 1 treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.2 erster Gebührensatz 12
zweiter Gebührensatz 14,30
Nummer 3.1 50
Nummer 3.2.1 100
Nummer 3.2.2 50
Nummer 4.1 50
Nummer 5.1 196
Nummer 5.2.1 135
Nummer 5.2.2 82,50
Nummer 5.2.3 37,50

2. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

"Anlage 2

Gegenstandswert in
Euro bis
Verfahrensgebühr in
Euro
500 10
1.000 20
2.000 35
3.000 50
4.000 65
5.000 80
7.000 90
9.000 100
12.000 110
15.000 150
20.000 160
25.000 190
35.000 230
50.000 300
100.000 500
200.000 900
350.000 1.600
500.000 1.900
750.000 2.500
1.000 000 3.200
1.500 000 4.300
2.500 000 5.500
3.500 000 6.500
5.000 000 8.200

Ab einem Gegenstandswert von über 5.000 000 Euro bis zu einem Gegenstandwert von 30.000 000 Euro erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 2.500 000 Euro Gegenstandswert um jeweils 3.100 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt höchstens 45.000 Euro."

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Alt

Nummer 1.1 14
Nummer 1.2 17,50
Nummer 1.3 22,-

Neu:

Nummer 1.1 15,50
Nummer 1.2 19,-
Nummer 1.3 24,-

2. Die Nummern 2.9 bis 2.12 erhalten folgende Fassung:

Alt

2.9 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 1 Nummer 2 im Zusammenhang mit einem Träger- oder Betreiberwechsel einer Wohn- und Betreuungsform nach Zeitaufwand
2.10 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 1 Nummern 3 und 4 im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzungsart, grundlegenden Änderungen der Konzeption oder der Zielgruppe einer Wohn- und Betreuungsform nach Zeitaufwand
2.11 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 1 Nummer 5 im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Einrichtungsleitung gemäß § 7 WBPersVO, nachgeordneten Leitung gemäß § 8 WBPersVO oder eines Betreuungsdienstleisters nach Zeitaufwand
2.12 Amtshandlungen im Rahmen von § 16 Absatz 3 im Zusammenhang mit einer Betriebseinstellung einer Wohn- und Betreuungsform nach Zeitaufwand

Neu:

"2.9 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einem Träger- oder Betreiberwechsel einer Wohn- und Betreuungsform gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, die Prüfung der Zuverlässigkeit des neuen Trägers oder Betreibers sowie weiterer im Zusammenhang mit dem Betreiberwechsel erforderlichen Prüfungen und Verfahrensschritte nach Zeitaufwand
2.10 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzungsart, grundlegenden Änderungen der Konzeption oder der Zielgruppe einer Wohn- und Betreuungsform gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, insbesondere die Prüfung des geänderten Betriebskonzepts sowie weiterer im Zusammenhang mit der Änderung erforderlicher Prüfungen und Verfahrensschritte nach Zeitaufwand
2.11 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Einrichtungsleitung
gemäß § 7 WBPersVO, einer nachgeordneten Leitung gemäß § 8 WBPersVO oder eines Betreuungsdienstleisters gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, insbesondere die Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung sowie weiterer im Zusammenhang mit dem Wechsel erforderlicher Prüfungen und Verfahrensschritte
nach Zeitaufwand
2.12 Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Betriebseinstellung oder einer Betriebsübertragung einer
Wohn- und Betreuungsform gemäß § 8 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 19 Absatz 3, § 23 Absatz 3 und § 27 Absatz 3, insbesondere die Prüfung der Mitteilung sowie weiterer im Zusammenhang mit der Betriebseinstellung oder -übertragung erforderlicher Prüfungen und Verfahrensschritte
nach Zeitaufwand".

3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"

4. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Fürsprecherinnen oder Fürsprechern gemäß § 18 der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand

Artikel 2

Auf Grund der in der Präambel des Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 253100

ENDE