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AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2019
(GVBl. LSA Nr. 32 vom 13.12.2019 S. 948; 12.03.2026 S. 72 26)
Gl.-Nr.: 86.41
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe im Sinne von § 94 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027), ist das Land.
§ 2 Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe 26
(1) Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 6 von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit wahrgenommen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zur Durchführung der dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit diese nicht selbst Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 wahrnimmt.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit nimmt folgende Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe selbst wahr:
(3) Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium nimmt folgende Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe wahr:
(4) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit hält einen rehabilitationspädagogischen Fachdienst vor, der die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte unterliegen im Rahmen ihrer Heranziehung nach diesem Gesetz der Fachaufsicht des Landesamtes für Soziales, Jugend und Gesundheit. Dieses ist insbesondere berechtigt, sich in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten unterrichten zu lassen, Berichte anzufordern, Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen einzusehen, Richtlinien zu erlassen und Weisungen zu erteilen.
(6) Die Verwaltungskosten für die Heranziehung der Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Für die mit der Ausführung des Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Erstellung der Zuarbeiten zum Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesamtplanverfahrens nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entstehenden Aufwendungen zahlt das Land ab dem Jahr 2020 jährlich an die Landkreise und kreisfreien Städte die folgenden Beträge:
| Landkreis Anhalt-Bitterfeld | 88.770 Euro |
| Landkreis Börde | 85.733 Euro |
| Burgenlandkreis | 98.384 Euro |
| Stadt Dessau-Roßlau | 33.951 Euro |
| Stadt Halle (Saale) | 109.376 Euro |
| Landkreis Harz | 116.124 Euro |
| Landkreis Jerichower Land | 41.741 Euro |
| Stadt Magdeburg | 102.124 Euro |
| Landkreis Mansfeld-Südharz | 87.570 Euro |
| Altmarkkreis Salzwedel | 52.414 Euro |
| Landkreis Stendal | 77.041 Euro |
| Saalekreis | 77.472 Euro |
| Salzlandkreis | 138.576 Euro |
| Landkreis Wittenberg | 57.431 Euro. |
Die mit der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 verbundenen Verwaltungsgebühren und Geldbußen fließen dem jeweiligen herangezogenen Landkreis oder der jeweiligen herangezogenen kreisfreien Stadt zu.
(7) Soweit aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch einen herangezogenen Landkreis oder eine herangezogene kreisfreie Stadt bei der Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Leistungen der Eingliederungshilfe zu Unrecht erbracht wurden, hat der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt dem Träger der Eingliederungshilfe den entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 3 Fachkräfte
Bei der Durchführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe beschäftigen die herangezogenen Landkreise und kreisfreien Städte eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen nach § 97 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 4 Beteiligung der Interessenvertretung
Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt nach § 27 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten nach § 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und zwei vom Behindertenbeirat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter.
§ 5 Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität 26
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit kann auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers nach § 128 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch prüfen oder durch Dritte prüfen lassen.
(1) Bei dem für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium wird eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte.
(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind neben Vertreterinnen und Vertretern des für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministeriums Vertreterinnen und Vertreter
(3) Die Arbeitsgemeinschaft analysiert die Angebote der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe und erarbeitet Vorschläge mit Blick auf die Herstellung einer flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angebotsstruktur.
§ 7 Verordnungsermächtigungen
Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
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