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WTG LSA - Wohn- und Teilhabegesetz
Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt
Vom 17. Februar 2011
(GVBl. LSA Nr. 5 vom 25.02.2011 S. 136; 12.03.2026 S. 72 26; 16.06.2026 S. 287 26a i.K.)
Gl.-Nr.: 217.14
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse älterer, pflegebedürftiger oder behinderter oder von Behinderung bedrohter volljähriger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen und nicht selbstorganisierten Wohnformen nach § 2 Abs. 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen und dabei insbesondere
(2) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der Rechte nach der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, veröffentlicht in der Broschüre "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen", herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 14. Auflage 2020, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) beitragen.
(3) Die Selbständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für
§ 3 Einrichtungen und Wohnangebote der Pflege, Begriffsbestimmungen 26a
(1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind Einrichtungen,
Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die verpflichtende Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erfüllt werden. Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllen.
(2) Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, volljährigen Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe leben oder miteinander verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten nicht als Wohngemeinschaften im Sinne von Satz 1. Bei Wohngemeinschaften im Sinne von Satz 1 ist es unerheblich, ob diese durch einen Träger angeregt und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig sind. Wohngemeinschaften im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn
Soweit Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, handelt es sich um nicht selbstorganisierte Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen. Satz 4 Nr. 4 gilt dann bereits ab zwei Personen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Angebote nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 müssen die Anforderungen des Abschnitts 2 sowie der §§ 16 und 18 erfüllen.
§ 4 Einrichtungen und Wohnangebote der Eingliederungshilfe, Begriffsbestimmungen 26a
(1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, volljährige Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Leistungen der Eingliederungshilfe zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die eine umfassende Gesamtversorgung gewährleisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1 entsprechend.
(2) Wohngruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten. Hauptziele von Wohngruppen im Sinne von Satz 1 sind die Förderung der Selbstbestimmung und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ihrer Bewohnerinnen und Bewohner. Wohngruppen im Sinne von Satz 1 haben die Anforderungen des Abschnitts 2 sowie der §§ 17 und 18 zu erfüllen, wenn sie
Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, finden die Bestimmungen über Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Anwendung.
§ 5 Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize 26a
Auf Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize nach § 2 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 finden die Abschnitte 2 und 3 ohne die §§ 9 und 15 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Anwendung. Nehmen Kurzzeitpflegeeinrichtungen in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 4 zu bestellen ist.
§ 6 Weitere Begriffsbestimmungen 26a
(1) Träger ist, wer eine Einrichtung oder nicht selbstorganisierte Wohnform nach § 2 Abs. 1 betreibt.
(2) Eine strukturelle Abhängigkeit ist gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Dienstleistungsanbieter nach § 1 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit ist dann eingeschränkt, wenn der Dienstleistungsanbieter mit dem Wohnraumanbieter rechtlich oder tatsächlich verbunden ist. Eine solche rechtliche oder tatsächliche Verbundenheit wird vermutet, wenn der Wohnraumanbieter und der Dienstleistungsanbieter
Diese Vermutung ist widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Personen, derer sich der Träger oder der Pflege- oder Betreuungsdienst zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder bürgerschaftlich engagiert sind. Beschäftigte sind die Personen, die bei dem Träger oder dem Pflege- oder Betreuungsdienst in einem Arbeitsverhältnis stehen.
§ 6a Besondere Vorschriften 26a
(1) Wohnformen, die nicht unter § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 fallen und bei denen die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen oder Leistungen der Eingliederungshilfe nicht gegeben oder eingeschränkt ist, müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 4 erfüllen.
(2) Wohnformen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 können auch für volljährige Menschen mit und ohne Pflegebedarf sowie mit und ohne Behinderungen geführt werden. Dies gilt nicht, soweit dort Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
(3) Für selbstorganisierte Wohnformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 findet lediglich der Anspruch auf Beratung nach § 7 Anwendung.
Abschnitt 2
Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe sowie des Verbraucherschutzes
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
(2) Die Information und Beratung zu den Wohnformen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 umfasst, den Betroffenen die Voraussetzungen für diese Wohngemeinschaften und Wohngruppen, die Unterschiede zu anderen Wohnformen und die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz zu verdeutlichen. Bei den selbstorganisierten Wohnformen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 soll auf die Vorteile schriftlicher Vereinbarungen der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander über die Gestaltung ihres Zusammenlebens und über die Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse gegenüber den Leistungsanbietern hingewiesen werden.
§ 8 Informationspflicht, Gewaltprävention und freiheitsentziehende Maßnahmen 26a
(1) Die Träger von Einrichtungen und Wohnformen nach § 2 Abs. 1 sind verpflichtet,
(2) Die Träger von Einrichtungen und Wohnformen sowie dort tätige ambulante Pflege- und Betreuungsdienste treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte.
(3) Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen sind unter besonderer Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Bewohnerinnen und Bewohner auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Maßnahme ist unter Angabe der oder des für die Anordnung Verantwortlichen und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung oder der rechtswirksamen Einwilligung der Bewohnerin oder des Bewohners entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 zu dokumentieren. Sofern im Rahmen des Leistungsangebots freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden, sind Regelungen zur Vermeidung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen schriftlich festzulegen und darzulegen, wie die Trennung zwischen Durchführung und Überwachung der Maßnahmen in der Einrichtung geregelt ist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit Alternativen zu freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen vertraut zu machen.
§ 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner 26a
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen und Wohnformen nach § 2 Abs. 1 wirken durch einen gewählten Bewohnerbeirat in den sie betreffenden Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung oder Wohnform mit, insbesondere bei Fragen der Unterkunft, Pflege und Betreuung, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Hausordnung und Freizeitgestaltung. Die Mitwirkung soll die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern und bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Pflege und Betreuung in der Einrichtung und Wohnform sowie auf schriftliche Mitteilungen von Entgelterhöhungen und deren Begründungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bei Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen oder den Trägern der Sozialhilfe. Sie ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind: Der Bewohnerbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Die Mitglieder des Bewohnerbeirates und die Vertrauenspersonen sind im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Mitwirkung in Einrichtungen oder Wohnformen mit bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern kann auch durch eine Bewohnerversammlung erfolgen. Diese hat die gleichen Aufgaben und Rechte wie der Bewohnerbeirat.
(3) Der Bewohnerbeirat oder die Bewohnerversammlung sollen mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Zusammenkunft einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.
(4) In der Zeit, in der weder ein Bewohnerbeirat noch eine Bewohnerversammlung gebildet werden kann, werden deren Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. Ihre oder seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit dem Träger bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers unterbreiten.
(5) Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern können in angemessenem Umfang auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen, Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich engagierte Personen in die Bewohnervertretung gewählt werden.
(6) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Bewohnervertretungen über die Wahl und die Aufgaben und Rechte der Bewohnervertretung, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung und der Wohnform zur Geltung zu bringen.
(7) Die Träger haben fördernd auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und deren Tätigkeit zu unterstützen. Sie haben die Bewohnervertretungen über ihre Rechte aufzuklären und ihnen diejenigen Kenntnisse zu diesem Gesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die hierfür entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.
§ 10 Öffnung in das Gemeinwesen unter Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements 26a
Einrichtungen und Wohnformen nach § 2 Abs. 1 sollen sich in das Gemeinwesen öffnen. Die Träger und Leitungen fördern und unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die Einbeziehung von Angehörigen, von Betreuerinnen und Betreuern, von sonstigen Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von bürgerschaftlich Engagierten und von Institutionen der Gemeinde, des Sozialwesens, der Kultur und des Sports. Hierzu haben sie den Bewohnerinnen und Bewohnern Angebote zu unterbreiten, die diesen durch unterschiedliche Aktivitäten Möglichkeiten der Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben innerhalb der Einrichtung oder Wohnform und am gesellschaftlichen Leben auch außerhalb der Einrichtung oder Wohnform eröffnen. Zur Umsetzung sollen die Träger ihre Maßnahmen und Angebote zur Öffnung der Einrichtung oder Wohnform in das Gemeinwesen einschließlich der Einsatzfelder bürgerschaftlichen Engagements in der Konzeption im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 13 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder im Leistungsangebot nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 darstellen.
Abschnitt 3 26a
Vorschriften für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7
§ 11 Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung 26a
(1) Eine Einrichtung muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu deren Betrieb, besitzen. Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und vom Träger die vereinbarungsgemäß geschuldeten Leistungen erbracht werden. Der Vorlage einer Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht es gleich, wenn der Träger durch eine schriftliche Bestätigung des Leistungsträgers nachweist, dass der Abschluss einer solchen Vereinbarung in Aussicht gestellt wird.
(2) Der Träger und die Leitung sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(3) Eine Einrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
(4) Der Träger hat sicherzustellen, dass
(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:
(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Einrichtungsleitung, bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 bis 7 die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, so sind diese Angaben unverzüglich, spätestens jedoch vor Betriebsaufnahme, nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich anzuzeigen:
Änderungen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 7 betreffen, sind quartalsweise anzuzeigen. Bei diesen Anzeigen sind auch die Belegung mit Bewohnerinnen und Bewohnern je Pflegegrad für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 bis 7 sowie die Eingruppierung in die zu erbringenden Leistungen oder hilfsweise die Hilfe- und Unterstützungsbedarfe für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu übermitteln. Besondere Vorkommnisse sind Ereignisse, die erhebliche Auswirkungen auf Rechtsgüter der Bewohnerinnen und Bewohner haben oder haben könnten. Dazu zählen insbesondere Ereignisse, die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere auf die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person haben oder haben könnten, sowie Straftaten, Selbsttötungen und Katastrophen wie Brände, Hochwasser, Sturm oder Epidemien und erhebliche Missstände.
(4) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern nachzuweisen.
§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 26a
(1) Der Träger hat zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. Insbesondere muss ersichtlich werden:
Die Aufzeichnungen können auch auf Datenträgern vorgehalten werden. Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.
(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen, auch auf Datenträgern, sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten, wenn ihre Kenntnis für den Träger zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner beeinträchtigt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege entstanden sind. Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(3) Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Trägers nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Vereinbarungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt.
§ 14 Pflichten nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, Verfahren bei Erhöhung der Entgelte 26a
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die ihn nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz treffenden Unternehmerpflichten erfüllt und angemessene Entgelte verlangt werden.
(2) (aufgehoben)
§ 15 Verbot der Leistungsannahme 26a
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechne worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens dem für Spareinlagen mit dreimonatige Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts ist der Bewohnerin oder dem Bewohne gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen oder Bewerbern erbrach worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohne rinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachter Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und den Bewohnerin oder dem Bewohner geschlossenen Verträger versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind Die Bewohnerin oder der Bewohner soll im Genehmigungsverfahren persönlich angehört werden.
Abschnitt 4 26a
Vorschriften für Wohnformen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4
§ 16 Qualitätsanforderungen an Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen 26a
(1) In Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 haben der Träger und der ambulante Pflege- oder Betreuungsdienst sicherzustellen, dass ihre Pflege- und Betreuungsleistungen, insbesondere im Bereich der Pflege und sonstigen Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Ernährung und der Mobilisierung, dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Qualitätsanforderungen nach § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 und 7 bis 12 sowie Abs. 4 Nrn. 1 und 5 gelten für Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend und sind von deren Träger und dem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst zu erfüllen.
(2) Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.
§ 17 Qualitätsanforderungen an betreute Wohngruppen 26a
(1) Der Träger von betreuten Wohngruppen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 hat zu gewährleisten, dass
(2) Die § § 13 bis 15 gelten entsprechend.
§ 18 Anzeigepflicht bei Wohnformen 26a
(1) Wohnformen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei betreuten Wohngruppen ist der Träger, bei nicht selbstorganisierten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind der Träger und die Pflege- und Betreuungsdienste spätestens einen Monat vor Aufnahme der Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Anzeige verpflichtet.
(2) Die anzeige muss stichtagsbezogen folgende Angaben enthalten:
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 1 Nrn. 1 bis 5 betreffen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 19 Prüfung und Qualitätssicherung von Einrichtungen 26a
(1) Die Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 werden von der zuständigen Behörde durch wiederkehrende Prüfungen (Regelprüfungen) oder anlassbezogene Prüfungen (Anlassprüfungen) überwacht. Die Prüfungen erfolgen in der Regel unangemeldet und können jederzeit stattfinden. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Prüfungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann.
(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfinhalte und Prüfschwerpunkte begrenzt werden. Die Einhaltung der Vorgaben nach § 14 sind innerhalb der Festlegung über die Begrenzung nach Satz 2 nachrangig zu prüfen, es sei denn, es liegen insbesondere offensichtliche Auffälligkeiten oder Anhaltspunkte für Grundrechtseingriffe oder unrechtmäßige Kündigungen vor. Der Träger, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Der Träger ist bei begründetem Anlass unabhängig von einer Prüfung vor Ort verpflichtet, der zuständigen Behörde Ablichtungen der Geschäftsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 hat der Träger elektronisch oder am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
(3) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
(4) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,
Der Träger und die Leitung der Einrichtung haben diese Maßnahmen zu dulden. Die zuständige Behörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern lind an Dritte übermitteln.
(5) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner und Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Die zuständige Behörde nimmt für jede Einrichtung im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Abweichend von Satz 1 finden Regelprüfungen im Abstand von zwei Jahren statt, wenn seit der letzten Regelprüfung durch die zuständige Behörde keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt wurden oder die Prüfungsfrist nach § 114c Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung Anwendung findet. Die zuständige Behörde kann Prüfungen im Abstand von zwei Jahren vornehmen, soweit eine Einrichtung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige oder den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen oder den zuständigen Träger der Sozialhilfe geprüft worden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Verordnungen erfüllt sind.
(7) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach § 12 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung.
(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
§ 20 Prüfung und Qualitätssicherung von nicht selbstorganisierten Wohnformen 26a
(1) Bei nicht selbstorganisierten Wohnformen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ist durch die zuständige Behörde spätestens drei Monate nach der Aufnahme der Leistungserbringung eine Prüfung der Qualitätsanforderungen nach den § § 16 oder 17 und eine Beratung nach § 7 zur Qualitätssicherung und -entwicklung vorzunehmen.
(2) Über die Prüfung nach Absatz 1 hinaus erfolgt eine Prüfung der Qualitätsanforderungen nach den § § 16 und 17 nur anlassbezogen, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt sind. Diese Anlassprüfungen sollen unangemeldet durchgeführt werden. Die zuständige Behörde und die von ihr mit der Prüfung beauftragten Personen sind zu diesem Zweck befugt,
Der Träger und die Pflege- und Betreuungsdienste, die in der nicht selbstorganisierten Wohnform tätig sind, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, der Pflege- oder Betreuungsdienst und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach den Sätzen 3 und 5 zu dulden.
(1) Bestehen Zweifel über die Eröffnung des Anwendungsbereiches nach diesem Gesetz oder die Einordnung eines Wohnangebotes nach § 2 Abs. 1 und den §§ 3 bis 5, kann die zuständige Behörde deren Status feststellen. Dabei sind auch Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 bis 6 zulässig.
(2) Die Feststellung, ob eine Einrichtung oder Wohnform dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, lässt die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung oder Wohnform nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
§ 21 Ordnungsrechtliche Maßnahmen 26a
(1) Hat die Prüfung ergeben, dass die Einrichtung oder nicht selbstorganisierte Wohnform den Anforderungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder weiter geltenden Verordnungen nicht entspricht (Mängel), ist die zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach den § § 22 bis 26 zu ergreifen.
(2) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der § § 16 und 17 gelten die Bestimmungen der § § 22 und 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Mängelberatungen und Anordnungen auch gegenüber den in der nicht selbstorganisierten Wohnform nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 tätigen Pflege- und Betreuungsdiensten ergehen können.
(3) Bei nicht selbstorganisierten Wohnformen sind die Bewohnerinnen und Bewohner vor einem Beschäftigungsverbot, vor einem Aufnahmestopp oder vor einer Untersagung anzuhören.
(1) Sind in einer Einrichtung oder nicht selbstorganisierten Wohnform nach § 2 Abs. 1 Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Das Gleiche gilt, wenn nach einer Anzeige nach den § § 12 oder 18 vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung oder der Leistungserbringung in der Wohnform Mängel festgestellt werden.
(2) An einer Beratung nach Absatz 1 soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, beteiligt werden. Er ist zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflegekassen und sonstige Träger der Sozialversicherung, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den § § 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.
(3) Ist den Bewohnerinnen und den Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft sowie Pflege und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(1) Werden festgestellte Mängel nicht beseitigt, kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Pflichten der Einrichtung oder der nicht selbstorganisierten Wohnform nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach den § § 12 oder 18 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung oder der Leistungserbringung in der Wohnform festgestellt werden.
(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, sollen Anordnungen nach Absatz 1 auch ohne vorangegangene Beratung sofort ergehen. Erhebliche Mängel liegen insbesondere bei nicht unerheblichen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Grundrechte der Bewohnerinnen und Bewohner, vor allem des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Freiheit der Person vor.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 haben so weit wie möglich die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Falls Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe anzustreben. Dem Träger der Sozialhilfe ist die Anordnung schriftlich bekannt zu geben. Er kann neben dem Träger der Einrichtung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(4) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 24 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 26a
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Betrifft die Untersagung die Leitung, so ist dem Träger aufzugeben, eine neue geeignete Leitung innerhalb einer angemessenen Frist einzusetzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 bis 6, § 20 sowie den § § 22 und 23 nicht ausreichen. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung.
(3) Pflege- und Betreuungsdiensten, die in einer nicht selbstorganisierten Wohnform nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 tätig sind, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der § § 16 oder 17 nicht genügen und mildere Anordnungen nicht ausreichen.
Bei festgestellten Mängeln in Einrichtungen oder nicht selbstorganisierten Wohnformen nach § 2 Abs. 1 kann die zuständige Behörde bis zur Beseitigung der Mängel die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen, wenn aufgrund der Mängel die weitere Pflege, Betreuung oder Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden kann.
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und Maßnahmen nach den § § 23 bis 25 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Der Betrieb einer nicht selbstorganisierten Wohnform nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 kann untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach den § § 16 oder 17 nicht erfüllt sind und Anordnungen nach den § § 23 bis 25 nicht ausreichen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.
(2) Der Betrieb kann weiterhin untersagt werden, wenn der Träger oder der Pflege- und Betreuungsdienst
(3) Vor Betriebsaufnahme oder dem Beginn der Leistungserbringung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach den Absätzen 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung zulässig. Die vorläufige Untersagung wird durch die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind, aufgehoben.
(4) Pflege- und Betreuungsdiensten, die in einer nicht selbstorganisierten Wohnform nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 tätig sind, kann die Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen der § § 16 oder 17 nicht genügen und mildere Anordnungen nicht ausreichen.
§ 27 Erprobungs- und Ausnahmeregelungen 26a
(1) Zur Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnangebote innerhalb der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen und Wohnformen kann die zuständige Behörde auf Antrag den Träger von den Anforderungen des § 9, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der nach § 33 erlassenen Verordnungen teilweise befreien, wenn dies dringend geboten ist und dadurch der Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 nicht gefährdet wird.
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist erstmalig auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie kann vor Fristablauf widerrufen werden. Die Frist kann um weitere vier Jahre verlängert werden. Hat sich das neue Betreuungs- und Wohnangebot bewährt, kann die zuständige Behörde die Befreiung auf Dauer erteilen. Die § § 19, 20, 23 bis 26 bleiben durch die Befreiung unberührt.
§ 28 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Gegen Maßnahmen der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 bis 6 und den § § 20, 23 bis 27 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die zuständige Behörde verpflichtet, mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit informieren und beraten sich die in Satz 1 genannten Beteiligten gegenseitig, koordinieren ihre Prüftätigkeit und streben Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln an. Die zuständige Behörde stimmt mit dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe unter Berücksichtigung fachlicher und arbeitstechnischer Erwägungen rechtzeitig ab, ob ui'nd inwieweit Prüfungen gemeinsam oder arbeitsteilig durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Doppelprüfungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Die zuständige Behörde arbeitet zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes mit den für das Bauordnungsrecht, für den Brandschutz und Hilfeleistung, für das Rettungswesen, für den Hygieneschutz, für die Arzneimittelüberwachung, für den Arbeitsschutz und für die Medizinprodukteüberwachung zuständigen Behörden zusammen. Sie ist im Wege der Zusammenarbeit berechtigt, den in Satz 1 genannten Behörden die Adressen, das Dienstleistungsspektrum und die Kapazität von Einrichtungen und Wohnformen nach § 2 Abs. 1 und § 6a Abs. 1 und 3 mitzuteilen, soweit sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. Sie informiert ferner über eigene Prüfergebnisse, die den Verdacht der Nichteinhaltung von Anforderungen und Fristen anderer Überwachungsbehörden nahelegen. Die zuständige Behörde ist bei Eingriffsverfahren anderer Behörden zu informieren, wenn die Selbstbestimmung oder die Qualität des Wohnens und der Betreuung davon berührt werden. Dabei soll sie auf die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner hinwirken.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Vertrag oder eine Vereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für eine Einrichtung oder eine nicht selbstorganisierte Wohnform rechtswidrig ist, so teilt sie dies der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mit.
(4) Die zuständige Behörde steht im Austausch mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen-Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Bewohnerinnen und Bewohner, den Verbänden der Pflegeberufe und den Betreuungsbehörden sowie der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V..
§ 29a Verarbeitung personenbezogener Daten 26a
(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Eine Übermittlung dieser Daten ist ebenfalls an die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen zulässig, soweit dies für die Zwecke nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten einschließlich der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse und der getroffenen Maßnahmen mit den in § 29 genannten Stellen austauschen, wenn dies zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschrift zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Sie ist berechtigt, auf der Grundlage von Prüfergebnissen anderer Behörden und Stellen, soweit sich hieraus Mängel bei den Qualitätsanforderungen nach diesem Gesetz ergeben, ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
(3) Im Rahmen der Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verarbeitet werden.
(4) Im Übrigen finden die geltenden Datenschutzvorschriften Anwendung.
§ 30 Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, diesen bis zum 30. Juni des Folgejahres dem für das Heimrecht zuständigen Ministerium vorzulegen und nach dessen Zustimmung zu veröffentlichen.
Abschnitt 5a 26a
Pflegeplatzfinder
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 haben die Zahl freier und belegbarer Plätze jeweils für die Kurz- und Langzeitpflege an die Datenbank der zuständigen Behörde zu übermitteln. Das für Heimrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu Turnus und Inhalt der Datenmeldungen nach Satz 1 festzulegen. Die Zahl der freien und belegbaren Plätze darf unter Angabe des Namens, der Anschrift und der nichtpersonenbezogenen Kontaktdaten der Einrichtung in der App und im Internet für einen app- und webbasierten Pflegeplatzfinder im Land veröffentlicht werden.
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen und Schlussregelungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit. Es hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung bei der Durchführung dieses Gesetzes nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird und nur durch Personen erfolgt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung verfügen oder besondere berufliche Erfahrung besitzen.
(2) Das für das Heimrecht zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über die zuständige Behörde.
Das für Heimrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
§ 34 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz I der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt. § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 5 dieses Gesetzes schränken das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes und des Artikels 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.
Das für Heimrecht zuständige Ministerium überprüft nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes dessen Auswirkungen und berichtet dem Landtag.
§ 37 Folgeänderungen
(1) § 4 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234), erhält folgende Fassung:
"(2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, in Heimen, in stationären Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreuten Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, in sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, in Betrieben und in öffentlichen Einrichtungen ist auch die Leitungsperson der Einrichtung, in Verkehrsmitteln der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen."
( 2) § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644. 646), erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. Altenheime, Pflegeheime, Entbindungsheime, Wohnheime und Tagesstätten zur Betreuung, | "2. stationäre Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen und betreute Wohngruppen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, Entbindungsheime, Wohnheime und Tagesstätten zur Betreuung,". |
( 3) Das Nichtraucherschutzgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 373), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. Heime im Sinne des Heimgesetzes, | "4. stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes,". |
2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. in den Zimmern von Heimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, | "3. in den Zimmern von stationären Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,". |
Sofern andere Gesetze oder Verordnungen den Begriff Heime im Sinne des Heimgesetzes verwenden, gilt dafür im Zweifel der Begriff der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 bis 7 für ältere, pflegebedürftige oder behinderte oder von Behinderung bedrohte volljährige Menschen.
§ 39 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319. 2325).
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