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PflBetrVO - Pflege-Betreuungs-Verordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Mai 2023
(GVBl. LSA Nr. 10 vom 17.05.2023 S. 240; 12.03.2026 S. 72 26)
Gl.-Nr.: 86.49
Aufgrund von § 45a Abs. 3 Satz 1, § 45c Abs. 7 Satz 5 und § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2814), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Personen mit folgenden Berufsabschlüssen:
(2) Alltagsbegleitung im Sinne dieser Verordnung ist die Unterstützung der anspruchsberechtigten Personen beim Umgang mit allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags, um die Selbstständigkeit zu erhalten und einen längeren Verbleib im eigenen Zuhause zu ermöglichen. Tätigkeiten im Haushalt, die von Pflegebedürftigen eigenständig ausgeübt werden können, werden von der Alltagsbegleitung nicht übernommen. Im Vordergrund steht eine aktivierende Unterstützung zur Teilhabe am Alltagsleben.
(3) Pflegebegleitung gibt den häuslich pflegenden Personen verlässlich beratende Unterstützung zur besseren Bewältigung der Pflegesituation und hilft bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags. Durch die Pflegebegleitung wird Unterstützung bei der Bewältigung der übernommenen Pflegeverantwortung geboten. Sie ist mit Hilfsangeboten vernetzt und unterstützt die pflegende Person, vorhandene Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen.
(4) Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Tätigkeiten, die zur hauswirtschaftlichen Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen in einem Privathaushalt oder im Außenbereich erbracht werden und keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrages nach § 75 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für ambulante Pflege darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten, die grundsätzlich nur von Fachkräften durchgeführt werden oder die keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
(5) Angebote der Nachbarschaftshilfe sind nachbarschaftliche Unterstützungsleistungen, die im häuslichen Bereich für Pflegebedürftige durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen oder ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer wahrgenommen werden. Sie wird von Personen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld der Pflegebedürftigen erbracht und ist eine Unterstützung für Pflegebedürftige bei Dingen des alltäglichen Lebens und bei der Bewältigung von Alltagsherausforderungen.
(6) Die durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung oder eine von ihm beauftragte Stelle anerkannten Servicepunkte Nachbarschaftshilfe geben Pflegebedürftigen, Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen Auskunft und beraten über die Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe nach § 9. Die Servicepunkte Nachbarschaftshilfe haben den Auftrag, ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfern bei der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen der Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe zu begleiten.
(7) Hauswirtschaftsfachkräfte sind Personen, die in einer erfolgreich abgeschlossenen dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Erkenntnisse erworben haben, um die hauswirtschaftliche Versorgung (beispielsweise Ernährung, Verpflegung, Reinigung, Wäscheversorgung) der Pflegebedürftigen zu organisieren und durchzuführen, sowie dabei durch Einhaltung der Hygieneanforderungen einen ausreichenden Schutz vor Infektionen zu gewährleisten. Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger sind Personen, die eine dreijährige Ausbildung erfolgreich absolviert haben.
§ 3 Finanzierung
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab dem Pflegegrad 1 können nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote sowie von Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nach § 9 zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entstehen, geltend machen. Sie erhalten hierfür als Leistung der sozialen oder privaten Pflegeversicherung eine Kostenerstattung bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Abschnitt 2
Anerkennung und Finanzierung von Angeboten im Alltag
§ 4 Angebote zur Unterstützung im Alltag
(1) Als Angebote zur Unterstützung im Alltag können insbesondere anerkannt werden:
(2) Durch Angebote zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Absatz 1 genannten Bereiche abgedeckt werden.
§ 5 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Voraussetzungen für die Anerkennung eines Angebotes nach § 4 sind, dass
Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Leistungskonzept nach Satz 1 Nr. 4 entsprechend fortzuschreiben.
(2) Einzelpersonen können anerkannt werden, wenn sie über einen Berufsabschluss gemäß § 2 Abs. 1 verfügen oder eine Qualifikation als Hauswirtschaftsfachkraft nach § 6 Abs. 2 nachweisen. Einzelpersonen, die nicht über eine der vorgenannten Qualifikationen verfügen, müssen für ihre Tätigkeit die Begleitung durch eine Fachkraft im Rahmen einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung sicherstellen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Nr. 4 Buchst. a bis f und Nr. 7 entsprechend.
(3) Bei Angeboten für Betreuungsgruppen gilt:
(4) Die Landesregierung prüft alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2025, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung, die Notwendigkeit einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe.
§ 6 Anforderungen und Aufgaben an die Fachkraft für die Anerkennung
(1) Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere:
(2) Bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 4 können auch Hauswirtschaftsfachkräfte die Anleitung und Begleitung übernehmen.
(3) Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger, die haushaltsnahe Dienstleistungen anbieten, müssen die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen.
§ 7 Anforderungen an die leistungserbringenden Personen für die Anerkennung
(1) Leistungserbringende Personen, die sozialversicherungspflichtig, geringfügig beschäftigt oder ehrenamtlich tätig sind, haben eine für die Erbringung der Tätigkeit erforderliche Qualifikation vorzuweisen. Hierzu ist, sofern die Person nicht über einen Berufsabschluss gemäß § 2 Abs. 1 oder eine Qualifikation gemäß § 2 Abs. 7 verfügt, eine Basisqualifikation von 40 Stunden je 45 Minuten erforderlich.
(2) Die Basisqualifikation umfasst eine nach Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Angebot ausgerichtete angemessene Schulung mit folgenden Inhalten:
(3) Die Inhalte der Basisqualifikation müssen durch eine Fachkraft vermittelt werden. Der Schulung muss eine Konzeption zugrunde liegen, in der die Inhalte nach Absatz 2 enthalten sind.
(4) Einzelpersonen, die nicht über einen Berufsabschluss gemäß § 2 Abs. 1 oder eine Qualifikation als Hauswirtschaftsfachkraft nach § 6 Abs. 2 verfügen, haben eine mindestens 160 Stunden je 45 Minuten umfassende Qualifizierung auf der Grundlage der "Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Oktober 2022" nachzuweisen.
(5) Alle leistungserbringenden Personen müssen darüber hinaus jährlich an Fortbildungen teilnehmen, die mindestens den Umfang von acht Stunden je 45 Minuten erreichen. Art und Umfang der Fortbildungen sind auf das jeweilige Angebot und die Zielgruppe auszurichten.
§ 8 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Trägers an die nach § 17 zuständige Behörde voraus. Die Anerkennung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen versehen werden.
(2) Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Für die Zuverlässigkeitsprüfung ist ein behördliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Zuverlässigkeit ist weiterhin als erfüllt anzusehen, wenn der Behörde zum Zeitpunkt der Anerkennung keine Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der zuverlässigen Ausübung der Dienstleistung begründen.
(4) Für Einzelpersonen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 entsprechend. Einzelpersonen, die nicht über eine Qualifikation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 verfügen, müssen eine Vereinbarung über die Kooperation nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nachweisen.
(5) Die Träger der Angebote und die Einzelpersonen nach § 5 Abs. 2 zur Unterstützung im Alltag sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
(6) Bei Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde zu widerrufen. Die Landesverbände der Pflegekassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. sind über den Widerruf zu unterrichten.
(7) Die Anerkennung eines Angebotes begründet keinen Anspruch auf Förderung.
Abschnitt 3
Anerkennung der Nachbarschaftshilfe
§ 9 Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshilfe
(1) Niedrigschwellige Entlastungs- und Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürftige können als Einzelbetreuung auch durch Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 5 erbracht werden. Die Unterstützungsleistungen umfassen insbesondere Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen, bei Spaziergängen, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen, Hilfen im Außenbereich, Vorlesen, Anregung und Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und bei sozialen Kontakten.
(2) Ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer erhalten die für ihre Tätigkeit erforderliche Beratung durch die Servicepunkte Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 6.
§ 10 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Die Nachbarschaftshilfe darf nur durch volljährige natürliche Einzelpersonen erbracht werden, die
(2) Für die Tätigkeit von ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfern sind qualitätssichernde Maßnahmen erforderlich. Die für ihre Tätigkeit erforderliche Information und Beratung erhalten die ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer durch die Servicepunkte Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 6.
(3) Nach der Anerkennung erfolgt im Abstand von je drei Jahren eine vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Fortbildung.
§ 11 Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung der ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde oder einer vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung beauftragten Stelle.
Abschnitt 4
Fördervoraussetzungen und Förderverfahren
§ 12 Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag, des Ehrenamtes, der Weiterentwicklung der
Versorgungsstrukturen sowie von Modellprojekten
Nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Zuwendungen zur Förderung von
gewährt werden. Die Förderung der Nachbarschaftshilfe und die Förderung von ausschließlichen Dienstleistungsangeboten im Sinne dieser Verordnung ist ausgeschlossen.
§ 13 Förderung der Selbsthilfe
(1) Die Förderung der Selbsthilfe gemäß § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt zum Aufbau und Ausbau von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Unterstützung von:
zum Ziel gesetzt haben.
(2) Eine Förderung der Selbsthilfe ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.
§ 14 Art und Dauer der Förderung
Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Behörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Förderung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 12 wird jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt.
Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
§ 15 Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die nach § 17 zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Durchführung des Verfahrens nach dieser Verordnung personenbezogene Daten nach Absatz 2 zu verarbeiten.
(2) Durch die Träger der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 5 sind die Daten gemäß der Vereinbarung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch über das Nähere zur elektronischen Datenübermittelung von Angaben über die Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes für einen bundesweit einheitlichen technischen Standard zur elektronischen Datenübermittlung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag vom 6. September 2016 in der Fassung vom 1. Mai 2019 regelmäßig bis zum Ende eines jeden Quartals zu übermitteln.
(3) Die zuständige Behörde oder die vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung beauftragte Stelle führt ein Verzeichnis, das die im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag der Nachbarschaftshilfe nach § 9 ausweist. Dieses Verzeichnis ist den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. in elektronischer Form quartalsweise zuzuleiten.
§ 16 Qualitätssicherung
(1) Zur Qualitätssicherung sind die Träger verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 31. März einen standardisierten Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft gibt über
(2) Werden den Pflegekassen im Rahmen der von ihnen beauftragten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Erbringung von Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen durch Angebote bekannt, die durch die zuständige Behörde anerkannt wurden, informiert die zuständige Pflegekasse diese unverzüglich. Die zuständige Behörde hat daraufhin zu prüfen, ob die Anerkennung aufrechterhalten werden kann.
Abschnitt 6
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit oder eine vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung beauftragte Stelle.
(2) Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Bei einer kommunalen Beteiligung bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft. Die Beteiligten sind über die Entscheidungen zu informieren.
(3) Kommunale Gebietskörperschaften, die sich an den Aufwendungen für die Förderung nach Abschnitt 4 beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsteil.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsvorschrift
Für Angebote, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 3 der Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 13. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 6) anerkannt wurden, gilt die Anerkennung fort. Änderungsanträge sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu entscheiden.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflege-Betreuungs-Verordnung vom 13. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 6) außer Kraft.
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