Änderungstext
Teilhabestärkungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2019
(GVBl. LSA Nr. 32 vom 13.12.2019 S. 948)
Artikel 1
AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 198), wird wie folgt geändert:
1. § 2a
§ 2a Träger der Eingliederungshilfe
(1) Zuständiger Sozialleistungsträger sowohl für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als auch im Sinne von § 94 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Träger der Eingliederungshilfe) ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe.
(2) Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe und über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe.
wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von §§ 53 bis 60a und 139 bis 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist auch sachlich zuständig für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in besonderen Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe | " § 4 Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe". |
b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Durchführung der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe im Sinne von § 3 obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgaben im Sinne von Absatz 2 durchführt. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 zu erlassen.
(2) Der überörtliche Träger führt folgende Aufgaben selbst durch:
- die landesweite Planung,
- den Abschluss von Rahmenverträgen im Sinne von § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme von gesondert berechneten Investitionskosten im Sinne von § 75 Abs. 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Schiedsstellenverfahren im Sinne von § 77 in Verbindung mit § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Kostenerstattung im Sinne von § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 69 bis 92a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Herstellung des Einvernehmens beim Abschluss von Versorgungsverträgen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen im Sinne des Fünften und Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- das Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen im Sinne von § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 179 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Erstattung des Arbeitsförderungsgeldes im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 41 bis 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Vertretung des überörtlichen Trägers in den Fachausschüssen bei Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des Sechsten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 2 der Werkstättenverordnung,
- die Zahlung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland im Sinne von §§ 24, 132 und 133 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland im Sinne von §§ 108 und 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Vertretung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Gremien, Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften auf Bundes- und Landesebene mit Ausnahme von Servicestellen im Sinne von § 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die Festsetzung der Barbeträge im Sinne von § 27b Abs. 2 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren
- zur Durchsetzung der im Sinne von §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangenen zivilrechtlichen Ansprüche und
- zur Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Darüber hinaus hält der überörtliche Träger selbst einen rehabilitationspädagogischen Fachdienst vor, der bei der Feststellung der Hilfebedarfe mitwirkt; Näheres zur Beteiligung des Fachdienstes ist durch Verordnung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums zu regeln. | "(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vorbehaltlich des Absatzes 2a von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen.
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden zur Ausführung der der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben herangezogen, soweit diese nicht selbst Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt.
Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Ausführungsregelungen zur örtlichen Zuständigkeit und zu den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 2 zu erlassen.
(2) Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt nimmt folgende Aufgaben selbst wahr:
- die landesweite Planung,
- den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne der §§ 75 bis 77a und 79a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Kürzung der vereinbarten Vergütung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Kostenerstattung im Sinne von § 106 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 69 bis 92a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Herstellung des Einvernehmens beim Abschluss von Versorgungsverträgen im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- das Verfahren zur Erstattung der Aufwendungen im Sinne von § 97 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Zahlung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland im Sinne der §§ 24, 132 und 133 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland im Sinne der §§ 108 und 115 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Vertretung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in Gremien, Fachausschüssen und Arbeitsgemeinschaften auf Bundes- und Landesebene,
- die Festsetzung der Barbeträge im Sinne von § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- die Durchführung der Klageverfahren mit Ausnahme der Verfahren
- zur Durchsetzung der im Sinne der §§ 93 und 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangenen zivilrechtlichen Ansprüche und
- zur Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Sinne des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch."
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Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium nimmt folgende Aufgaben wahr:
- den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 80 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
- die Schiedsstellenverfahren nach § 77 Abs. 2 und 3 und § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt:
" § 7a Anlasslose Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
Die Sozialagentur Sachsen-Anhalt kann auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers nach § 78 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch prüfen oder durch Dritte prüfen lassen.
§ 7b Beteiligung bei Rahmenverträgen
Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt nach § 27 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, der eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
ID 220362