Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt und zur Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. Januar 2021
(GVBl. LSA Nr. 5 vom 05.02.2021 S. 32)



Aufgrund von § 1 Buchst. a, c und d des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 359), und § 16 Abs. 1 Satz 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554), geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 627), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht
des Landes Sachsen-Anhalt

Die Zuständigkeitsverordnung für das Arbeitsschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 346) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Arbeitsschutzrecht" durch die Wörter "Arbeitsschutz- und Produktsicherheitsrecht" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

Alt:


8. Biostoffverordnung
8.1. § 10 Abs. 1 Verlangen des Nachweises gleichwertiger Schutzmaßnahmen LAV
8.2. § 13 Abs. 1, 2 und 6 Entgegennahme der Anzeige LAV
8.3. § 13 Abs. 4 Verlangen des Verzeichnisses LAV
8.4. § 14 Abs. 1 Erteilung von Ausnahmen zu Schutzmaßnahmen LAV
8.5. § 14 Abs. 2 Erteilung von Ausnahmen zur Dokumentationspflicht LAV
8.6. § 16 Abs. 1 Verlangen der Unterrichtung LAV
8.7. § 16 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Unterrichtung über Unfälle und Betriebsstörungen bei Tätigkeiten der Risikogruppen 3 und 4 LAV
8.8. § 16 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme der Mitteilung von Krankheits- und Todesfällen LAV

Neu:

"8. Biostoffverordnung
8.1. § 15 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten
der Schutzstufe 3 oder 4
LAV
8.2. § 15 Abs. 2 Entgegennahme einer behördlichen Entscheidung, die die Erlaubnis nach Absatz 1 einschließt LAV
8.3. § 15 Abs. 2 und 3 Anfordern von Unterlagen LAV
8.4. § 16 Abs. 1 und 4 Entgegennahme einer Anzeige LAV
8.5. § 17 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen LAV
8.6. § 17 Abs. 2 Verlangen der Übermittlung von Informationen LAV
8.7. § 18 Erteilung von Ausnahmen LAV
8.8. § 19 Abs. 5 Entsendung von Vertretern MS".

b) In Nummer 10.1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

c) In Nummer 10.3 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.

d) In Nummer 10.4 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.

e) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

Alt:


14. Mutterschutzgesetz
14.1. § 2 Abs. 5 Anordnung von Maßnahmen in Einzelfällen LAV
14.2. § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bewilligung von Ausnahmen LAV
14.3. § 4 Abs. 5 Entscheidung über Beschäftigungsverbote LAV
14.4. § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme von Mitteilungen der Arbeitgeber LAV
14.5. § 7 Abs. 3 Bestimmung Stillzeiten LAV
14.6. § 8 Abs. 5 Satz 2 Bestimmung Arbeitsmenge LAV
14.7. § 8 Abs. 6 Ausnahmen Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit LAV
14.8. § 9 Abs. 3 Kündigungszulassung LAV
14.9. § 19 Abs. 1 Verlangen von Auskünften LAV
14.10. § 20 Abs. 1 Aufsicht über die Durchführung des Mutterschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften LAV
14.11. § 20 Abs. 2 Aufsichtsbehörde, Befugnisse und Obliegenheiten LAV


Neu:

"14. Mutterschutzgesetz
14.1. § 17 Abs. 2 Satz 1 Kündigungszulassung LAV
14.2. § 27 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen des Arbeitgebers LAV
14.3. § 27 Abs. 2 und 3 Verlangen von Auskünften und Unterlagen LAV
14.4. § 28 Abs. 1 Genehmigung zur Beschäftigung bis 22 Uhr LAV
14.5. § 29 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes und der aufgrund des Mutterschutzgesetzes erlassenen Vorschriften LAV
14.6. § 29 Abs. 2 Aufsichtsbehörde, Befugnisse und Obliegenheiten LAV
14.7. § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 Anordnungen in Einzelfällen LAV".

f) Nach Nummer 18 werden die folgenden Nummern 19 bis 28 angefügt:

"19. Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
19.1. § 10 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV
20. Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
20.1. § 21 Abs. 1 und 2 Erteilung von Ausnahmen LAV
21. Arbeitsstättenverordnung
21.1. § 3a Abs. 3 Erteilung von Ausnahmen LAV
22. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
22.1. § 18 Abs. 1 Zulässigkeitserklärung Kündigung LAV
23. Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
23.1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Überprüfung LAV
24. Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
24.1. § 7 Befugnisse der Aufsichtsbehörde LAV
25. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
25.1. § 7 Abs. 2 Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs LAV
25.2. § 12 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall LAV
25.3. § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte LAV
25.4. § 18 Zulassung von Ausnahmen LAV
26. Berufskrankheiten-Verordnung
26.1. § 3 Abs. 1 Satz 3 Abgabe von Äußerungen LAV
26.2. § 4 Abs. 1 Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 LAV
27. Produktsicherheitsgesetz
27.1. §§ 9, 15, 19 und 23 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
27.2. § 25 Abs. 3 Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen MS
27.3. Soweit nicht in Nummer 27.1 und 27.2 genannt LAV
27.4. Ausführung der auf das Produktsicherheitsgesetz gestützten Verordnungen LAV
27.5. Gesetze zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, soweit Belange des § 26 des Produktsicherheitsgesetzes berührt werden LAV
28. Gashochdruckleitungsverordnung
Das Landesamt für Geologie und Bergwesen ist zuständig für den Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung."

g) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1) MS: Ministerium für Gesundheit und Soziales; MW: Ministerium für Wirtschaft und Arbeit; LAGB: Landesamt für Geologie und Bergwesen; LAV: Landesamt für Verbraucherschutz;
Lkr: Landkreise und Kreisfreie Städte;
"1) MS: Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, MW: Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, LAGB: Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, LAV: Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Lkr: Landkreise und kreisfreie Städte".

§ 2
Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung
für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete

Die Zuständigkeitsverordnung für das Recht der Gerätesicherheit und verwandte Rechtsgebiete vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 284), wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210245

ENDE